Urteil
10 O 244/10
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2012:0323.10O244.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 5.199,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 50% und der Beklagte zu 1) zu 50%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) zu 50%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten selbst. Die Streithelferin trägt die ihr entstandenen Kosten selbst. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 26.05.2010 auf der H-straße in Duisburg. 3 Am 26.05.2010 kam es zu einem Verkehrszusammenstoß zwischen den Fahrzeugen der Parteien, in dessen Folge auch Handgreiflichkeiten der Parteien untereinander stattfanden. Hintergrund der Auseinandersetzung der Parteien an diesem Tag war unter anderem, dass der Kläger zwischenzeitlich mit der Exfreundin des Beklagten zu 1), der Zeugin B, liiert ist. An diesem Tag hatte es zwischen den Parteien bereits gegen 14.00 Uhr Streit im Hausflur der Wohnung der Zeugin B gegeben. Der Beklagte zu 1) parkte gegen 17.00 Uhr mit dem in seinem Eigentum stehenden PKW, Marke Opel Vectra, amtliches Kennzeichen E1, der zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, in Höhe der Hausnummer 0 von einem auf der rechten Hand befindlichen Parkstreifen aus und stellte sich im 90-Grad Winkel auf die Fahrbahn, als sich der Kläger mit seinem Fahrzeug, einem Kleintransporter der Marke Mercedes Sprinter, amtliches Kennzeichen I, annäherte. Dabei nahm der Beklagte zu 1) – nach unbestrittenem Vorbringen des Klägers - jedenfalls billigend in Kauf, dass der Kläger Schäden an seinem Fahrzeug durch einen Aufprall gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) erlitt. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug in die linke Seite des Fahrzeuges des Beklagten zu 1). Hauptanstoßstelle war dabei die hintere linke Tür des PKW des Beklagten. Auch die Scheiben auf der linken Fahrzeugseite waren zerbrochen. Das Unfallgeschehen wurde durch den Zeugen T von Fenster des Wohnhauses H-straße 0 aus beobachtet. 4 Im folgenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen beide Parteien wurde der Sachverständige N mit der Begutachtung des Unfallhergangs beauftragt. Wegen der Einzelheiten – auch des Schadensbildes - wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen N vom 13.12.2010, Bl. 155 ff. d.A., Bezug genommen. Nach vorläufiger Sicherstellung der Führerscheine der Parteien wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegenüber beiden Parteien schließlich eingestellt. 5 Dem Kläger entstanden durch den Zusammenstoß mit dem Beklagten zu 1) Sachverständigenkosten in Höhe von 684,96 Euro und ein auf Gutachtenbasis errechneter Reparaturkostenaufwand von 4.489,74 Euro. Mit der Klage macht er folgende Schadenspositionen geltend: 6 1) Sachverständigenkosten I1: 684,96 Euro 7 2) Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten I1: 4.489,74 Euro netto 8 3) Nebenkostenpauschale: 30,00 Euro 9 Gesamtschaden: 5.204,70 Euro. 10 Mit Schreiben vom 27.05.2010 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers von der Beklagten zu 2) Vorschussleistung in Höhe von 5.000,00 Euro auf das Unfallereignis. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 01.06.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 5.204,70 Euro sowie von weiteren 546,69 Euro als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bis zum 12.06.2010 auf. Mit Schreiben vom 03.06.2010 und 17.06.2010 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass noch keine Schadensanzeige des Beklagten zu 1) vorliege und die Ermittlungsakten angefordert worden seien. 11 Der Kläger behauptet, er habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei daher auf das Beklagtenfahrzeug aufgeprallt, wodurch der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Er sei nicht bewusst auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren. 12 Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen: 13 1) Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 5.204,70 Euro nebst 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2010 zu zahlen 14 2) Außergerichtliche Vertretungskosten des Prozessbevollmächtigten an ihn in Höhe von 546,69 Euro nebst 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen. 15 Nach Hinweis des Gerichts vom 10.05.2011 (Bl. 73 f. d.A.) hat der Kläger die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) zurückgenommen. 16 Der Kläger beantragt zuletzt: 17 Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 5.204,70 Euro nebst 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2010 zu zahlen sowie außergerichtliche Vertretungskosten des Prozessbevollmächtigten an ihn in Höhe von 546,69 Euro nebst 5% Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen. 18 Die Beklagte zu 2) ist dem Rechtsstreit als Streithelferin des Beklagten zu 1) beigetreten und hat die Streithilfe zugunsten des Beklagten zu 1) nach erfolgter Teilklagerücknahme aufrechterhalten. 19 Die Streithelferin des Beklagten zu 1) beantragt, 20 die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) abzuweisen. 21 Die Beklagte zu 2) und die Streithelferin des Beklagten zu 1) haben mit Schriftsatz vom 25.10.2010 zur Begründung des Klageabweisungsantrages behauptet, dass jedenfalls auch der Kläger selbst vorsätzlich gehandelt habe, was sich auch aus den strafrechtlichen Ermittlungen ergebe. Insbesondere habe der Zeuge T das Geschehen vom Fenster aus beobachtet und festgestellt, dass der Kläger sein Fahrzeug unter Aufheulen des Motors beschleunigt habe. Damit scheide – nach Ansicht der Beklagten zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1) - aufgrund der vorsätzlichen Verkehrsstraftat auch des Klägers eine Haftung des Beklagten zu 1) jedenfalls aus. In der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) und Streithelferin des Beklagten zu 1) – nach erfolgter Teilklagerücknahme - erklärt, dass seine Partei den Klageabweisungsantrag vorrangig darauf stütze, dass der Beklagte zu 1) den Schadensfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Wenn dies nicht zutreffen sollte, werde nachrangig an der Verteidigung festgehalten, dass der Kläger den Schadensfall vorsätzlich, aber zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. 22 Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.05.2011 (Bl. 87 f. d.A.) und des weiteren Beschlusses vom 19.08.2011 (Bl. 120 d.A.) durch Verwertung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N vom 13.12.2010 aus dem Ermittlungsverfahren StA Duisburg, 184 Js 197/10, gem. § 411a ZPO sowie durch Vernehmung der Zeugen T1 B, U B, B1und M T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2011 und 09.03.2012 Bezug genommen. Die Akte StA Duisburg, 184 Js 197/10, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 23 Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Klage ist - soweit über sie nach der Teilklagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 2) noch zu entscheiden war - im Wesentlichen begründet. 26 I. 27 Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1) gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 5.199,70 Euro. Die Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Halterhaftung liegen ebenso wie die deliktischen Einstandsvoraussetzungen zulasten des Beklagten zu 1) vor. 28 1. 29 Die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses gem. § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ist nach dem Ergebnis der - aufgrund des gem. § 67 letzter HS. ZPO zugrunde zu legenden Vortrages der Streithelferin zugunsten des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 25.10.2010 - erforderlichen Beweisaufnahme zugunsten keiner Partei erwiesen. 30 2. 31 Sind indes an einem die Haftung begründenden Unfallereignis mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz des dem jeweiligen Fahrzeughalter entstandenen Schadens sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind (BGH, NJW 2000, 3069, 3071; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 17 Rn. 5). Die durchzuführende Abwägung auf der Grundlage der erwiesenen Verursachungsanteile führt hier zu einer alleinigen Haftung des Beklagten zu 1). 32 Es kann dahin stehen, ob dem Kläger nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N vom 13.12.2010 tatsächlich der Vorwurf der verspäteten Reaktion oder aber der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gemacht werden kann, da ein etwaiger diesbezüglicher Verhaltensvorwurf jedenfalls hinter dem - unstreitig - vorsätzlichen verkehrsfremden Verhalten des Beklagten zu 1) zurückzutreten hat. So ist weder durch den - nicht anwaltlich vertretenen - Beklagten zu 1) noch durch die Streithelferin des Beklagten zu 1) zu dessen Gunsten bestritten worden, dass der Verkehrsunfall durch diesen nicht jedenfalls bedingt vorsätzlich durch ein verkehrsfremdes Hindernisbereiten herbeigeführt worden wäre. Bei der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist indes zu berücksichtigen, dass gegenüber diesem schwerwiegenden Verkehrsverstoß ein einfaches Fehlverhalten des Klägers zurückzutreten hat. Ein vorsätzliches Hindernisbereiten im Straßenverkehr widerspricht nämlich in schwer wiegender Weise den im Straßenverkehr geltenden Geboten der Vorsicht und Rücksichtnahme (vgl. auch OLG München, Urt. v. 22.02.2008, 10 U 4455/07 - Juris). 33 Demgegenüber steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch der Kläger selbst in die eigene Schädigung - durch bewusstes Beschleunigen oder bewusstes Nichtbremsen - eingewilligt hätte. Abweichend von den dokumentierten Angaben im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge T in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2012 nämlich bekundet, weder ein aufheulendes Motorengeräusch gehört zu haben, noch konnte der Zeuge Angaben zur Bremssituation machen, nachdem er nach seiner glaubhaften Bekundung die Bremslichter des Klägerfahrzeuges von seinem Fenster aus überhaupt nicht wahrnehmen konnte. Soweit sich die Streithelferin insoweit zugunsten des Beklagten zu 1) auch auf das Zeugnis der Zeugin B gestützt hat, hat auch insoweit die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass der Kläger bewusst nicht gebremst oder aber sogar sein Fahrzeug beschleunigt hätte. Die Zeugin B hat lediglich bekundet, nicht mehr zu wissen, ob vor ihr die Bremslichter des Fahrzeuges des Klägers aufgeleuchtet hätten, so dass auch insoweit ein eigenes vorsätzliches Fehlverhalten des Klägers nicht erwiesen ist. 34 Zwar hat das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Vorfalles in Form des unstreitig stattgehabten "Beziehungskonfliktes" um die Zeugin B Zweifel, ob nicht auch dem Kläger ein entsprechender Vorwurf eines vorsätzlichen deliktischen Fehlverhaltens im Straßenverkehr gemacht werden kann. Indes ist das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hiervon nicht mit der gem. § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit überzeugt. 35 3. 36 Ersatzfähig gem. §§ 249 ff. BGB sind sowohl die geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 684,96 Euro sowie die auf Gutachtenbasis geltend gemachten Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.489,74 Euro. Beide Positionen sind der Höhe nach nicht bestritten. Hinsichtlich der Unkostenpauschale sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer allerdings lediglich 25 Euro ersatzfähig, so dass die Klage im Übrigen unbegründet ist. 37 4. 38 Die entsprechende Zinsforderung ist gem. § 849 BGB aufgrund der deliktischen Einstandspflicht des Beklagten zu 1) jedenfalls seit dem 12.06.2010 begründet. 39 II. 40 Soweit der Kläger überdies Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gegenüber dem Beklagten zu 1) als Nebenforderung begehrt, steht ihm ein entsprechender Anspruch nicht zu, da vorgerichtlich nicht gegenüber dem Beklagten zu 1) vorgegangen wurde, sondern vielmehr - in Verkennung der Rechtslage - die Beklagte zu 2) unberechtigt zur Vorschusszahlung und Regulierung der Klageforderung aufgefordert worden ist, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist. 41 III. 42 Die - einheitliche - Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 2) aus §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 ZPO unter Zugrundelegung der Grundsätze der Baumbachschen Formel, hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention ergänzend aus § 101 Abs. 1 letzter HS. ZPO, nachdem der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) als Hauptpartei nur geringfügig unterlag und dies keine Mehrkosten verursachte. 43 IV. 44 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger nach § 709 S. 1, 2 ZPO, im Übrigen hinsichtlich der Kostenvollstreckung durch die Beklagte zu 2) nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 V. 46 Der Streitwert wird auf 5.204,10 Euro festgesetzt.