Urteil
24 O 6/10
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Lieferung von Medikamenten rechtfertigt eine Fälschung der Verpackung oder Beilage einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB.
• Ist ein gelieferter Arzneimittelpackungsteil (Verpackung/Beipackzettel) nicht original, kann das Produkt faktisch mangelhaft und unverkäuflich sein, selbst wenn der Arzneistoff selbst echt ist.
• Hat der Käufer den Mangel bewiesen und der Verkäufer Nachlieferung abgelehnt, begründet dies Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281, 434, 437 BGB.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur als Freistellungsanspruch zuzusprechen, wenn die Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen hat, die Kosten bereits selbst getragen zu haben.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen gefälschter Verpackung/Beipackzettel bei Arzneimittellieferung • Bei Lieferung von Medikamenten rechtfertigt eine Fälschung der Verpackung oder Beilage einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. • Ist ein gelieferter Arzneimittelpackungsteil (Verpackung/Beipackzettel) nicht original, kann das Produkt faktisch mangelhaft und unverkäuflich sein, selbst wenn der Arzneistoff selbst echt ist. • Hat der Käufer den Mangel bewiesen und der Verkäufer Nachlieferung abgelehnt, begründet dies Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281, 434, 437 BGB. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur als Freistellungsanspruch zuzusprechen, wenn die Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen hat, die Kosten bereits selbst getragen zu haben. Die Klägerin, Inhaberin einer Apotheke, bezog im Juli und Oktober 2009 mehrfach das Arzneimittel W von der beklagten Pharmagroßhändlerin und bezahlte die Rechnungen. Die Herstellerin des Produkts (Streithelferin der Klägerin) rief Chargen wegen Verdachts auf Arzneimittelfälschung zurück; die Beklagte forderte die Klägerin zur Rücksendung an die Herstellerin auf, nahm die Ware selbst nicht zurück und lehnte Ersatzlieferung ab. Die Klägerin sandte 74 Einheiten zurück und behauptete, Ware und Verpackung seien gefälscht; die Herstellerin bestätigte die Rücknahme und bezeichnete die Ware als Fälschung. Die Klägerin verlangte Ersatz in Höhe von 24.027,80 € und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.049,00 €. Die Beklagte bestritt die Fälschung und kündigte mögliche alternative Herkunft Dritter an; sie beanstandete zudem Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens. Das Gericht beauftragte ein Gutachten und hörte Zeugen und den Sachverständigen. • Anspruchsgrundlage und Vertragssituation: Zwischen den Parteien bestand ein geschlossener Medikamentenliefervertrag; Zahlung und Lieferung der strittigen Mengen sind unstreitig, sodass die Klägerin Ansprüche aus Kaufrecht und Gewährleistung geltend machen kann (§§ 280 Abs.1, 280 Abs.3, 281 Abs.2, 434 Abs.1, 437 Nr.3 BGB). • Sachmangelbeurteilung: Als Sachmangel genügt bereits eine Fälschung der Verpackung und des Beipackzettels, weil solche Abweichungen den Verkehrswert und die Verwendbarkeit im Gesundheitsbereich erheblich beeinträchtigen (§ 434 Abs.1 BGB). Selbst wenn der Arzneistoff echt wäre, macht eine nicht-originale Verpackung das Produkt faktisch unverkäuflich. • Beweisführung: Die Klägerin hat durch Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten substantiiert dargelegt, dass Verpackung und Beipackzettel gefälscht sind; das Gericht hielt diese Beweiswürdigung für überzeugend und verwertbar. • Entkräftung der Gegenbehauptungen: Indizien und Spekulationen der Beklagten, die Herstellungs- oder Vertriebswege Dritter oder eine Beteiligung der Herstellerin an der Wiederinverkehrbringung behaupteten, waren nicht substanziiert und daher unbeachtlich. Konkrete Anhaltspunkte für Beweisvereitelung lagen nicht vor. • Folgen für Ersatzanspruch: Da die Beklagte eine Ersatzlieferung verweigerte, sind die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung nach § 281 Abs.2 BGB erfüllt; die Schadenshöhe ergibt sich aus dem vom Kläger geltend gemachten und belegten Kaufpreis. • Zinsen und Nebenforderungen: Zinsen auf die Hauptforderung stehen gemäß §§ 288, 291 BGB zu. Die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten kann gewährt werden, nicht jedoch deren direkte Zahlung mangels Nachweises, dass die Klägerin die Kosten bereits selbst getragen hat. • Beweiswürdigung und formelle Fragen: Beanstandungen der Beklagten gegen das Gutachten und die Behandlung eines Ortstermins wurden zurückgewiesen; es ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beweisaufnahme das Ergebnis hätte anders gestalten können. Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 24.027,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2010 sowie hinsichtlich der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.049,00 € begründet. Die Beklagte hat die gelieferte Ware zumindest in Verpackung und Beipackzettel als mangelhaft anzusehen, sodass die Klägerin bei Ablehnung einer Ersatzlieferung Schadensersatz verlangen kann. Die weitergehende Klage auf direkte Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie weitere begehrte Nebenforderungen wurde abgewiesen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, die Kosten bereits beglichen zu haben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits überwiegend; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.