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Beschluss

7 T 97/11

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei voraussichtlicher Unzureichendheit des Vermögens der Schuldnerin ist nach § 4a Abs.1 InsO Stundung der Verfahrenskosten zu bewilligen. • Ein Anspruch des Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs.4 BGB ist im Stundungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte allenfalls zu Ratenzahlungen in der Lage wäre. • Stundungsbegleitende Auflagen, die Dritte (z. B. den Ehegatten) unmittelbar verpflichten, sind unzulässig. • Die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Stundungsentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig; Ratenfestsetzungen sind nach § 4b InsO erst bei der Entscheidung über die Verlängerung der Stundung nach Restschuldbefreiung vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Stundung der Insolvenzverfahrenskosten; Unzulässigkeit stundungsbegleitender Ratenauflagen • Bei voraussichtlicher Unzureichendheit des Vermögens der Schuldnerin ist nach § 4a Abs.1 InsO Stundung der Verfahrenskosten zu bewilligen. • Ein Anspruch des Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs.4 BGB ist im Stundungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte allenfalls zu Ratenzahlungen in der Lage wäre. • Stundungsbegleitende Auflagen, die Dritte (z. B. den Ehegatten) unmittelbar verpflichten, sind unzulässig. • Die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Stundungsentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig; Ratenfestsetzungen sind nach § 4b InsO erst bei der Entscheidung über die Verlängerung der Stundung nach Restschuldbefreiung vorgesehen. Die Schuldnerin beantragte beim Amtsgericht Duisburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht lehnte die Stundung ab und wies Anträge mit einem Beschluss zurück. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde beim Landgericht ein. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass das Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten zu tragen. Es hatte zugleich eine Hinweisverfügung erwogen, wonach der Ehemann Zahlungen leisten solle. Die Schuldnerin vertrat die Ansicht, ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehemann bestehe nicht. Die Kammer prüfte, ob ein solcher Anspruch im Stundungsverfahren zu berücksichtigen sei und ob stundungsbegleitende Auflagen oder Ratenanordnungen zulässig sind. • Statthaft und zulässig war die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs.1 i.V.m. §§ 4d Abs.1, 34 Abs.1, 289 Abs.2 InsO. • Nach § 4a Abs.1 InsO ist die Stundung der Verfahrenskosten zu bewilligen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht; dies war hier festzustellen. • Ein möglicher Anspruch des Ehegatten auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs.4 BGB ist im Rahmen der Stundungsentscheidung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ehegatte nur in Raten zahlen könnte; es wäre unbillig, den Unterhaltsverpflichteten strenger zu behandeln als den Schuldner selbst. • Stundungsbegleitende Auflagen dürfen nicht an unbeteiligte Dritte gerichtet werden; eine Anordnung, wonach der Ehemann Zahlungen an den Treuhänder zu leisten habe, war unzulässig. • Für die Anordnung von Ratenzahlungen im Stundungsentscheid fehlt eine Rechtsgrundlage: § 4b InsO regelt Raten erst bei der Entscheidung über die Verlängerung der Stundung nach Restschuldbefreiung; § 4a InsO kennt dies nicht, sodass Ratenauflagen dem Gesetzeswillen widersprächen. • Die von Amtsgericht und Kommentaren vertretene Möglichkeit, die Stundung mit Auflagen zur Kompensation in Form von Raten zu verbinden, ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und würde die beabsichtigte Abgrenzung zum Prozesskostenhilferecht unterlaufen. • Wegen der Aufhebung der Entscheidung über die Stundung entfallen die Grundlagen für die bisherigen Ablehnungen der Eröffnungs- und Restschuldbefreiungsanträge; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte Erfolg; der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.04.2011 wurde aufgehoben. Der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs.1 InsO wurde stattgegeben, weil das Vermögen der Schuldnerin voraussichtlich nicht zur Kostendeckung ausreicht. Stundungsbegleitende Auflagen, die Dritte verpflichten, sind unzulässig, und die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen der Stundungsentscheidung fehlt die gesetzliche Grundlage; Raten können erst nach § 4b InsO bei Verlängerung der Stundung nach Erteilung der Restschuldbefreiung erwogen werden. Mangels Grundlage für die vorherige Abweisung der Eröffnungs- und Restschuldbefreiungsanträge wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung und Wertfestsetzung erfolgten entsprechend.