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Beschluss

7 T 210/10

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2011:0117.7T210.10.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Eröff-nungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13.08.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Bechwerdeführerin zur Last.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 206.500,00 EUR

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Eröff-nungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 13.08.2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Bechwerdeführerin zur Last. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 206.500,00 EUR I. Auf Antrag des Insolvenzverwalters des Beteiligten hat das Amtsgericht - nach Vorlage des Schlussgutachtens des Sachverständigen vom 02.08.2010 (Bl. 64 ff. d. A.) - mit Beschluss vom 13.08.2010 (Bl. 83a ff. d. A.) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gütergemeinschaft der Eheleute und eröffnet und den bisherigen Sachverständigen zum Insolvenzverwalter bestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte am 10.09.2010 Beschwerde eingelegt (Bl. 110 ff. d. A.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vom Insolvenzverwalter angenommene Wert des Einfamilienhauses sei zu niedrig und die Angaben des Insolvenzverwalters zur Finanzierung, insbesondere zum Wert der Lebensversicherungen, seien nicht richtig. Ferner bezweifelt die Beschwerdeführerin die Höhe der vom Insolvenzverwalter angenommenen Verbindlichkeiten und behauptet, ein Großteil davon hätte nichts mit dem Betrieb ihres Ehemannes zu tun. Schließlich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, das Gesamtgut hafte für die von ihrem Ehemann allein begründeten Verbindlichkeiten nicht, weil sie den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften nicht zugestimmt habe. Nach Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen (Bl. 116 ff. d. A.) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.10.2010 (Bl. 139 f. d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Beteiligten ist gemäß §§ 6, 34 Abs. 2 InsO i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Gesamtguts sind allesamt unsubstantiiert und durch die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen vom 10.09.2010 (Bl. 116 ff. d. A.), mit denen dieser die Grundlagen seiner Wertermittlung noch einmal ausführlich dargelegt hat, widerlegt. Die Haftung des Gesamtguts für die Verbindlichkeiten aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten , folgt - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus § 1460 Abs. 1 i. V. m. § 1456 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach genügt, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit generell in die selbständige kaufmännische Tätigkeit ihres Ehemannes eingewilligt hat. Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, dass ein Großteil der vom Insolvenzverwalter Beck ermittelten Verbindlichkeiten nicht aus diesem Geschäftsbetrieb stamme, ist durch die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls widerlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.10.2010 (Bl. 139 f. d. A.) und die Ausführungen des Sachverständigen vom 10.09.2010 (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen, denen die Beschwerdeführerin nicht mehr entgegen getreten ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 58 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 GKG.