Urteil
2 O 177/10
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2010:1206.2O177.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Beklagte ist Erbin des Notars T in N. Vor diesem schlossen der Kläger und seine mittlerweile geschiedene Frau am 25.10.2000 einen Ehevertrag, der für den Fall der Scheidung den Versorgungsausgleich ausschloss. Eine salvatorische Klausel enthielt der Vertrag nicht. Wegen der weiteren Details wird auf den Vertrag vom 25.10.2000, Bl. 8 - 10 d. A. verwiesen. 3 Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Eheschließung war der Kläger bereits als Zahnarzt tätig. Seine Ehefrau betrieb zwei Einzelhandelsgeschäfte in L am Hauptbahnhof und im P Die Eheleute planten nicht, Kinder zu bekommen, und gingen davon aus, dass sie jeweils mit ihrer eigenen Erwerbstätigkeit ihre Altersvorsorge aufbauen könnten. 4 Im Jahre 2003 musste die Ehefrau des Klägers mit ihren Einzelhandelsgeschäften Insolvenz anmelden. Sie gab ihre Berufstätigkeit auf und begann in Absprache mit dem Kläger ein Studium. Am 13.01.2004 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Fortan kümmerte sich die Ehefrau des Klägers ausschließlich um die Betreuung der Tochter und die Pflege ihres schwersterkrankten Vaters. 5 Mit Urteil des Familiengerichts Ratingen vom 24.02.2009, Az. 4 F 26/06, wurde die Ehe geschieden. Das Familiengericht stellte fest, dass der in dem notariellen Ehevertrag vereinbarte Verzicht auf die Durchführung des Vorsorgungsausgleichs wegen offensichtlicher Benachteiligung der Ehefrau bei Abschluss der Vereinbarung unwirksam sei. 6 Der Kläger kann nach Mitteilung des Versorgungswerkes der A die durch die Durchführung des Versorgungsausgleiches eintretende Kürzung seiner Rentenanwartschaft durch Zahlung eines Kapitalbetrages von 58.457,04 € abwenden. Diesen Betrag nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt er von der Beklagten ersetzt. 7 Der Kläger ist der Ansicht, das Unterlassen der Einfügung einer salvatorischen Klausel in den notariellen Ehevertrag stelle eine Pflichtverletzung des Notars dar. Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches sei nur unwirksam, weil der ebenfalls vereinbarte Verzicht auf Unterhaltsansprüche unwirksam sei und diese Unwirksamkeit auf den Verzicht auf den Versorgungsausgleich durchschlage. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. die Beklagte zu verurteilen, an das Versorgungswerk der A, Straße # , # E, zu der Mitgliedsnummer ##### des Klägers, auf deren Konto bei der E2 BLZ #####, Konto #####/####, 58.457,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 zu zahlen, 10 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Errichtung der unwirksamen Urkunde des Notars T, N, vom 25.10.2000 entsteht und sich insbesondere aus der Durchführung des Versorgungsausgleiches ergibt, 11 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 58.457,04 € aus §§ 280 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB. 17 Nach § 280 Abs. 1 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn durch eine Pflichtverletzung des Schuldners dem Gläubiger ein Schaden entsteht. Die Pflichtverletzung muss kausal für den entstandenen Schaden sein. 18 Hieran fehlt es vorliegend. Es kann insoweit unterstellt werden, dass der Notar T eine Pflichtverletzung begangen hat, indem er keine salvatorische Klausel in den Ehevertrag aufgenommen hat. Denn selbst wenn die Regelung zum Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich ursprünglich wirksam gewesen wäre, wäre der Versorgungsausgleich dennoch durchzuführen. 19 Denn Klauseln in Eheverträgen unterliegen einer doppelten Prüfung. Es hat zunächst eine Wirksamkeitskontrolle stattzufinden, bei der überprüft wird, ob die Regelungen zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages wirksam waren oder wegen einer offenkundig einseitigen Lastenverteilung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten keine Anerkennung der Rechtsordnung finden können (BGH, Beschluss vom 17.05.2006, Az. XII ZB 250/03). 20 Insoweit kann unterstellt werden, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Falle des Klägers und seiner Ehefrau wirksam war und mit Hilfe einer salvatorischen Klausel auch bei Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts wirksam geblieben wäre. 21 Die vertragliche Regelung hält jedoch der auf zweiter Stufe stattzufindenden Ausübungskontrolle nicht stand. Hierbei ist zu fragen, ob ein Ehegatte die ihm durch Vertrag eingeräumte Rechtsmacht unter Verstoß gegen § 242 BGB missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (BGH, Beschluss vom 06.10.2004, Az. XII ZB 57/03; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.10.2007, Az. 9 UF 2007). Für diese Prüfung ist entscheidend, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt (Saarl. OLG, a. a. O.). Dies kann dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Saarl. OLG, a. a. O.). 22 Für den Versorgungsausgleich ist insoweit zu berücksichtigen, dass er zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehört und das Gesetz ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zumisst (BGH, Beschluss vom 06.10.2004, Az. XII ZB 57/03). Der Ausübungskontrolle hält der Ausschluss des Versorgungsausgleichs dann nicht stand, wenn ein Ehegatte sich einvernehmlich der Betreuung gemeinsamer Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat (BGH, a. a. O.). Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (BGH, a. a. O.). 23 Nach diesen Grundsätzen hält der zwischen dem Kläger und seiner Frau vereinbarte Verzicht auf den Versorgungsausgleich der Ausübungskontrolle nicht stand. Denn zum Zeitpunkt der Vereinbarung wollten die Ehegatten keine Kinder und sind davon ausgegangen, dass beide weiterhin erfolgreich erwerbstätig sein würden und für ihre Altersvorsorge selbst aufkommen könnten. Diese Planungen entsprachen im weiteren Verlauf der Ehe nicht mehr der Realität. Denn die Ehegatten haben einvernehmlich entschieden, dass die Ehefrau nicht mehr erwerbstätig sein, sondern sich ausschließlich der Betreuung des gemeinsamen Kindes widmen solle. Damit haben sich die Lebensumstände des Ehepaares einvernehmlich in derart großem Umfang geändert, dass die Ehefrau über keine hinreichende Altersvorsorge mehr verfügte. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich war somit mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin nicht vereinbar. 24 Der Versorgungsausgleich war daher in jedem Fall - unabhängig davon, ob die ehevertragliche Regelung zunächst wirksam oder unwirksam war - durchzuführen. Selbst wenn der Notar die vom Kläger verlangte salvatorische Klausel aufgenommen hätte, wäre der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches unwirksam. 25 Eine - unterstellte - Pflichtverletzung ist demnach nicht kausal für den eingetretenen Schaden. 26 Die Klage ist damit auch im Hilfsantrag, mit der die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt wird, unbegründet. 27 Da die Hauptforderung nicht besteht, hat der Kläger schließlich auch keinen Anspruch auf Ersatz der Nebenforderungen (Zinsen und Rechtsanwaltskosten). 28 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. 29 Streitwert: 58.457,04 €