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Urteil

4 O 178/09

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2010:1018.4O178.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 1.640,80 € erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 49 % und der Beklagte 51 % zu tragen, die gilt nicht für die Kosten, die aufgrund der Verweisung an das hiesige Landgericht entstanden sind. Diese hat die Klägerin allein zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Über das Vermögen des Beklagten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 01.10.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Treuhänderin bestellt. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Beklagte eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.150,70 €, was der Klägerin bekannt war. Die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin , verfügte zunächst über Einnahmen in Höhe von maximal 400 €. Da diese als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen war, ergaben sich zugunsten der Masse keine pfändbaren Beträge. 3 Mit Beschluss vom 25.07.2005 kündigte das Amtsgericht Duisburg dem Beklagten die Restschuldbefreiung an. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 31.08.2005 aufgehoben und die Klägerin für die Laufzeit der Abtretungserklärung bis zum 30.09.2009 zur Treuhänderin bestellt. 4 Ab Januar 2005 erhielt der Beklagte zusätzlich eine Werksrente von der GmbH in Höhe von monatlich 150,94 €. Zudem hatte seine Ehefrau zeitgleich im Januar 2005 ihre wöchentliche Arbeitszeit aufgestockt und erzielte nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von 900 €. Die Klägerin schrieb den Beklagten im September 2006 an, woraufhin dieser ihr die veränderten Verhältnisse mitteilte. 5 Mit Beschluss vom 22.11.2006 bestimmte das Amtsgericht Duisburg – Insolvenzgericht – auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin, dass die Ehefrau des Beklagten bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben habe und die Renten zusammenzurechnen seien. Entsprechend der Festsetzungen des Beschlusses ergaben sich in der Folgezeit monatliche pfändbare Einkommensanteile in Höhe von 220,40 €, die ordnungsgemäß zur Masse geflossen sind. Der Beklagte machte daraufhin geltend, aufgrund einer Viruserkrankung Herpes Encephalitis nicht in der Lage zu sein, am Insolvenzverfahren aktiv teilnehmen und den diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nachkommen zu können. 6 Die Klägerin forderte den Beklagten wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 20.12.2007 erfolglos auf, einen Betrag in Höhe von 3.085,60 € (14 Monate à 220,40 €) bis zum 10.01.2008 zu erstatten. 7 Mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az. 62 IK 86/03) erteilte das Amtsgericht Duisburg dem Beklagten Rechtschuldbefreiung gem. § 300 InsO. Von der Restschuldbefreiung wurden gemäß Beschluss die Forderungen gem. § 302 InsO nicht erfasst. 8 Mit Beschluss vom 24.03.2010 (Az. 62 IK 86/03) stellte das Amtsgericht Duisburg fest, dass die Klägerin als Treuhänderin auch über den 01.10.2009 hinaus berechtigt sei, die von der Abtretungserklärung des Beklagten als Schuldner vom 07.07.2003 sachlich und zeitlich erfassten Bezüge einzuziehen und Forderungen einzuziehen, die darauf beruhen, dass der Schuldner oder ein Dritter über die von der Abtretungserklärung sachlich und zeitlich erfassten Bezüge verfügt oder den Forderungseinzug der Treuhänderin auf andere Weise beeinträchtigt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschlusses wird im Übrigen auf Bl. 149 ff. d. A. Bezug genommen. 9 Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei auch nach Ablauf der Abtretungserklärung des Beklagten im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum 30.09.2009 weiterhin verfügungsbefugt hinsichtlich der von der Abtretung erfassten Bezüge. Die Treuhänderstellung sei erst dann beendet, wenn die in § 292 InsO festgelegten Aufgaben, zu denen auch die Einziehung der pfändbaren Einkommensanteile in korrekter Höhe und deren Verteilung an die Insolvenzgläubiger zählt, vollständig erfüllt seien. 10 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr weder mitgeteilt, dass er ab dem Jahr 2005 eine zusätzliche Rente erhalten habe noch dass seine Ehefrau ihre wöchentlichen Arbeitsstunden erhöht habe. Seine diesbezüglichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten seien ihm jedoch hinreichend bekannt gewesen, was sich u.a. aus ihrem Schreiben vom 30.08.2004 und dem Beschluss des Gerichts vom 25.07.2005 ergebe, von denen der Beklagte Kenntnis gehabt habe. 11 Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten dazu führen, dass er nicht in der Lage sei, die an ihn gestellten Anforderungen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten zu erfüllen. 12 Die Klägerin hat zunächst beantragt, 13 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.085,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 zu zahlen, festzustellen, dass der zuerkannte Anspruch auf Zahlung des unter Ziff. 1. benannten Betrages auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. 14 Nachdem auf dem von der Klägerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingerichteten Anderkonto seit dem 01.10.2009 bis zum 19.05.2010 von der pfändbare Beträge von 1.640,80 eingezahlt worden sind, 15 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.05.2010, dem Beklagten am 02.06.2010 zugestellt, den Rechtsstreit in dieser Höhe hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1) für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, 16 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.444,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2008 zu zahlen, festzustellen, dass der zuerkannte Anspruch auf Zahlung des unter Ziff. 1 benannten Betrages auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagte rügt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. Durch Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung an die Treuhänderin zum 30.09.2009 und die Erteilung der Restschuldbefreiung sei die Klägerin nicht mehr aktiv legitimiert. 20 Es sei auch keine Erledigung eingetreten, da die Klägerin durch die Erwirkung der streitgegenständlichen Beschlüsse des Amtsgerichts Duisburg die Umstände, die zur Erledigung der Hauptsache geführt haben - die Einziehung der Beträge -, selbst hervorgerufen habe. 21 Der Beklagte behauptet, er sei aufgrund seiner Viruserkrankung Herpes Encephalitis nicht in der Lage gewesen, seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Rahmen des Insolvenzverfahrens nachzukommen. Das Kurz- und das Langzeitgedächtnis seien durch die Erkrankung angegriffen. Zur Bewältigung des Alltags sei er auf die Hilfe seiner Ehefrau, der Zeugin , angewiesen. Diese habe jede Änderung der Klägerin auch persönlich mitgeteilt, so habe sie ihre höheren Einnahmen und die zusätzliche Rente des Beklagten telefonisch im Dezember 2004 mitgeteilt. In diesem Telefonat sei weiterhin über eine Forderung der 22 Versicherung gegen Frau gesprochen worden, worauf die Klägerin geantwortet habe: "Gut, dass Sie mich daran erinnern, ich mache mir gleich eine Notiz, wenn noch Fragen auftauchen, melde ich mich bei Ihnen." 23 Die Klägerin habe von der Zeugin dann Gehaltsabrechnungen bezüglich der aufgestockten Arbeit verlangt. Die Zeugin habe der Klägerin mitgeteilt, dass sie keinen Arbeitsvertrag bekäme. Die Klägerin habe dann die Zeugin mit einer Fristsetzung von drei Wochen aufgefordert, ihr einen Gehaltsstreifen zuzusenden. Da die Zeugin erst im Februar Gehalt bekommen habe, habe sie der Klägerin erst dann einen Beleg sowohl über die Höhe der Werksrente des Beklagten als auch über ihre Einnahmen per Post zugesandt. Der Brief sei durch die Zeugin per Post abgesandt worden. 24 Die Klägerin hat zunächst Klage beim Amtsgericht Duisburg erhoben. Mit Beschluss vom 29.05.2009 hat das Amtsgericht Duisburg den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit gem. § 281 ZPO an das Landgericht Duisburg verwiesen. 25 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. med. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2010 (Bl. 112 ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten (Bl. 175 ff. d. A.) Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Die Befugnis, den Rechtsstreit zu führen, ist weder mit Ablauf der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO noch durch die Erteilung der Restschuldbefreiung entfallen. 28 Grundsätzlich tritt die beschränkende Wirkung des § 287 Abs. 2 InsO zum Ablauf der Abtretungsfrist ein. Aus dem Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO erschließt sich, dass der Masse die Abtretung bzw. der Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungsfrist nicht mehr zugutekommen soll, wenn Restschuldbefreiung erteilt wird (BGH Beschl. v. 03.12.2009, IX ZB 247/08). Nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung soll den Gläubigern der Zugriff auf den Neuerwerb des Schuldners entzogen werden (Graf-Schlicker- Kexel, 2. Aufl. 2010, § 300 InsO Rn. 12). Ihm soll ein Neuanfang ermöglicht werden. Streitgegenständlich ist vorliegend jedoch kein Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung, sondern ein Erwerb, der bereits zu Zeiten entstand, als die Abtretungserklärung noch nicht beendet war, nämlich pfändbares Einkommen, das der Beklagte noch während der Laufzeit der Abtretungserklärung erwarb und das während der Laufzeit der Abtretungserklärung zumindest teilweise vom Beklagten verheimlicht bzw. nicht angegeben wurde. Von den streitgegenständlichen Forderungen ist damit gerade kein neues Einkommen erfasst, das einfach aufgrund des Ablaufs der 6-Jahres-Frist dem Zugriff der Gläubiger entzogen sein soll, sondern Einkommen, das bei redlichem Verhalten des Beklagten als Schuldner bei normalem Verlauf den Gläubigern zugutegekommen wäre und das der Beklagte auch abtrat. 29 Bei Klageeinreichung war die Klägerin aufgrund der (noch) bestehenden Abtretungserklärung befugt, die streitgegenständlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Länge des Prozesses lag insbesondere aufgrund des einzuholenden Sachverständigengutachtens außerhalb ihrer Einflussmöglichkeiten. Wäre die Begrenzung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO allein zeitlich anzusehen, so könnte der Schuldner gerade auch bei Verletzung der ihn treffenden Obliegenheiten oder gar bei Verwirklichung von Straftatbeständen durch zeitliche Verzögerung den Umfang der abzutretenden Forderungen innerhalb der 6-Jahres-Frist selbst bestimmen. Die Abtretungserklärung umfasst daher – wie auch bereits das Amtsgericht Duisburg ausgeführt hat – nicht nur eine zeitliche Komponente, sondern zugleich das Objekt der Abtretung, die in der Zeit zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem sechsten Jahrestag der Verfahrenseröffnung entstehenden Forderungen auf laufende Bezüge und damit gerade auch die streitgegenständlichen Forderungen. Auch nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung ist der Treuhänder berechtigt, die in dieser Zeit anfallenden Forderungen, die gerade keinen Neuerwerb im eigentlichen darstellen, gerichtlich und außergerichtlich weiter einzuziehen. Die Erstattungs- oder Ersatzansprüche treten an die Stelle der ursprünglich abgetretenen Forderungen. Aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung steht den Insolvenzgläubigern selbst kein Nachforderungsrecht mehr zu und sie können auf die an den Treuhänder abgetretenen Forderungen nicht mehr selbst zugreifen. Dem Treuhänder steht auch aus diesem Grunde die Befugnis zu, die Ansprüche weiterhin geltend zu machen. 30 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin – wie von dem Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.10.2010 vorgetragen – am 15.02.2010 einen Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung stellte. Hieraus lässt sich entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht entnehmen, dass die Klägerin davon ausgehe, dass ihr Amt beendet sei und sie die streitgegenständlichen Forderungen nicht mehr geltend mache. Sie nahm weder die Klage zurück noch stellte sie ihre Prozessführungsbefugnis in Frage. 31 Das rechtliche Interesse hinsichtlich des mit dem zu Ziff. 2 begehrten Feststellungsantrags folgt aus § 174 Abs. 2 i.V.m. § 302 Nr. 1 InsO. 32 Es steht der Klägerin auch frei, ihre ursprünglich auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage teilweise in der Hauptsache für erledigt zu erklären. In der Erledigungserklärung der Klägerin liegt eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderung auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit teilweise erledigt hat. Das für den diesbezüglichen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung folgt aus der Weigerung des Beklagten, sich der Erledigungserklärung der Klägerin anzuschließen, und aus dem berechtigten Begehren der Klägerin, in diesem Prozess eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu erhalten. 33 Der Klägerin steht gegen den Beklagten noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 472,36 € bezüglich des für die Monate September 2005 bis Oktober 2006 den unpfändbaren Teil seines Einkommens übersteigenden Teils im Hinblick auf sein eigenes Einkommen zu gem. § 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB. Ursprünglich stand der Klägerin gegen den Beklagten diesbezüglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.113,16 € zu. Der Beklagte war gegenüber der Klägerin Nichtberechtigter im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Er hat für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine pfändbaren Einkommensanteile gem. § 287 Abs. 2 InsO an die Klägerin als gerichtliche bestellte Treuhänderin abgetreten und war mithin im Hinblick auf den nach § 850 c ZPO pfändbaren Anteil seiner Rentenbezüge aufgrund der wirksamen Abtretung grundsätzlich Nichtberechtigter. Der Bezug der Rentenbezüge stellt eine Verfügung dar. Die Rentenbezüge wurden an den Beklagten übereignet. Auf eine Mitteilung über diese zusätzlichen Einkünfte an die Klägerin kommt es für den dinglichen Anspruch des § 816 Abs. 2 BGB nicht an. Die Verfügungen des Beklagten waren der Klägerin gegenüber auch wirksam. Durch Geltendmachung des Anspruchs bzw. die Klageerhebung hat die Klägerin die Verfügungen konkludent genehmigt. 34 Dieser ursprünglich zulässige und begründete Anspruch ist in Höhe von 1.640,80 € durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis, die Zahlung der bis zum 19.05.2010, aufgrund der diesbezüglich fortbestehenden Berechtigung der Klägerin zum Einzug der streitgegenständlichen Beträge durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen und Erledigung der Hauptsache diesbezüglich eingetreten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin – wie der Beklagte vorträgt – das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt hat durch Erwirkung der streitgegenständlichen Beschlüsse des Amtsgerichts Duisburg. Denn hierbei handelt es sich um richterliche Beschlüsse, auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss hat. 35 Eine weitergehende Zahlung war hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungsforderungen nicht zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2010 konnten beide Parteien auf Nachfrage nicht angeben, welche weiteren Beträge nun konkret bezahlt worden sind. 36 Der Klägerin steht jedoch kein weiterer Zahlungsanspruch hinsichtlich des Wegfalls der Unterhaltsberechtigung der Ehefrau des Beklagten in Höhe von 972,44 € für 14 Monate á 69,40 € zu. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gem. § 816 Abs. 2 BGB hinsichtlich des Wegfalls der Unterhaltsberechtigung der Ehefrau des Beklagten zu. Die Einkünfte der Ehefrau des Beklagten stellen keine Verfügung des Beklagten dar. Diese wurden nicht an ihn selbst, sondern an seine Ehefrau von deren Arbeitgeber übereignet. Zudem erhöhte sich durch die zusätzlichen Einkünfte der Ehefrau der pfändbare Teil des Einkommens des Beklagten nicht automatisch. Die pauschalen Pfändungsfreibeträge des § 850 c ZPO berücksichtigen nicht den Fall, dass ein Unterhaltsberechtigter des Schuldners über eigenes Einkommen verfügt. Hierfür sieht § 850 c Abs. 4 ZPO vor, dass nach den konkreten Umständen im Einzelfall eine Erhöhung des pauschalierten pfändbaren Betrages auf Antrag des Gläubigers erreicht werden kann. Die Interessenlage in der Wohlverhaltensperiode rechtfertigt auch eine entsprechende Anwendung des § 805 c Abs. 4 ZPO bei der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO. Auf Antrag des Gläubigers kann das Insolvenzgericht in entsprechender Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO den pfändbaren Betrag erhöhen (vgl. MK-InsO- Stephan , 2. Aufl. 2008, Bd. 3, § 287 Rn. 46). 37 Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der Nichtangabe des Lohnanspruchs der Ehefrau und damit hinsichtlich des Wegfalls der Unterhaltsberechtigung des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau aufgrund des Einkommens dieser ab Januar 2005 gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 StGB zu. 38 Von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst sind grundsätzlich auch Bezüge, die wie hinsichtlich der Ehefrau des Beklagten, nur aufgrund eines Beschlusses nach § 850 c Abs. 4 ZPO gepfändet werden können. Dies folgt bereits daraus, dass der Treuhänder den nach § 850 c Abs. 4 ZPO erforderlichen Antrag stellen und den infolge des Beschlusses zusätzlich pfändbaren Teil der Bezüge zur Masse ziehen kann. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet den Schuldner jedoch nicht, den Treuhänder von sich aus auf eine Erhöhung der an ihn ausgezahlten Bezüge oder darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person eigne Einkünfte hat (BGH Beschl. V. 22.10.2009 (IX ZB 249/08)). 39 Diesbezüglich wurde der Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2004 der Klägerin aber ausdrücklich aufgefordert. Er kann sich damit nicht darauf berufen, von einer diesbezüglichen Verpflichtung nichts gewusst zu haben. Es heißt in dem Schreiben "Wegfall eines Unterhaltsberechtigten". Zudem hat die Zeugin bekundet, dass die Klägerin sie im Januar aufgefordert habe, die Unterlagen über ihren Lohn binnen 3 Wochen einzureichen. 40 Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Beklagte oder dessen Ehefrau die Klägerin hierüber informiert hat. Die Zeugin hat bekundet, dass sie die Klägerin im November 2004 während eines Telefongesprächs darüber informiert habe, dass sie voraussichtlich ab Januar 2005 eine neue Arbeitsstelle haben würde und der Beklagte weiterhin erwerbsunfähig bleiben würde. Über eine genaue Höhe einer Rente oder ihres Lohnes sei aber nicht gesprochen worden. Dies stand zu dem Zeitpunkt auch noch nicht fest. Den Brief mit den entsprechenden Unterlagen über die Höhe der Rente und ihren Lohn, der zur Erfüllung der Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin erforderlich war, habe sie – so bekundete die Zeugin 41 - im Februar an die Klägerin durch ihre Tochter mit einfachem Brief geschickt. Die Klägerin bestreitet jedoch, diesen Brief erhalten zu haben. Damit hat der diesbezüglich beweisbelastete Beklagte den Zugang nicht dargelegt und bewiesen. Beweisbelastet für den Zugang dieses Briefes ist der Beklagte. Den Zugang einer Erklärung hat derjenige zu beweisen, der sich auf den Zugang beruft. Insoweit begründet bei normalen Postsendungen die Absendung den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang der Erklärung nicht, da nach allgemeiner Lebenserfahrung abgeschickte Postsendungen den Empfänger nicht regelmäßig erreichen (MK-BGB- Einsele § 130 Rn. 46 m.w.N. ). 42 Die Verletzung des § 283 StGB erfolgte jedoch nicht vorsätzlich. Dem Beklagten waren seine Pflichten aufgrund des Schreibens der Klägerin bewusst und er hatte auch Kenntnis von den zusätzlichen Einnahmen. Er hat dies aber nicht willentlich verschwiegen. Dies steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige Dr. ist in seinem Gutachten zu folgenden Feststellungen gekommen: Der Beklagte war aufgrund der Erkrankung einer Herpes-Enzephalitis nicht in der Lage, komplexe formale Sachverhalte oder auch komplexe finanzielle Sachverhalte zu erkennen und adäquat zu bearbeiten. Auch das planerische Denken war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung gestört. Er war nicht in der Lage, die Komplexität seiner Mitwirkungspflichten im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens zu realisieren und diesen nachzukommen. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ist der für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. 43 Der Klageantrag zu Ziff. 2) ist mangels Vorliegens einer unerlaubten Handlung unbegründet. 44 Der Klägerin steht - wie bereits dargelegt - gegen den Beklagten kein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 283 StGB hinsichtlich der Nichtangabe des Lohnanspruchs der Ehefrau und damit hinsichtlich des Wegfalls der Unterhaltsberechtigung des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau aufgrund des Einkommens dieser ab Januar 2005 zu. 45 Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.113,16 € hinsichtlich der Rentenbezüge des Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 StGB zu. § 283 Abs. 1 StGB stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Der Beklagte hat hinsichtlich seiner zusätzlichen Rentenbezüge nicht vorsätzlich Bestandteile seines Vermögens gegenüber der Klägerin verheimlicht. Verheimlichen ist ein Verhalten, das darauf abzielt, das Vorhandensein des Vermögensbestandteils der Kenntnis der Gläubiger oder nach Insolvenzeröffnung des Insolvenzverwalters zu entziehen. Auch Verschweigen entgegen einer Rechtspflicht ist ausreichend (BGH St 11, 146). In Betracht kommt allein eine Verletzung der insolvenzrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Durch das Verschweigen seines zusätzlichen Einkommens hat der Beklagte seine insolvenzrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht verletzt. Gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO obliegt es dem Schuldner, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen. 46 Der Begriff des Verheimlichens geht über denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus. Hinsichtlich des Begriffs des Verheimlichens kann auf den Begriff des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurückgegriffen werden. Nach dieser Norm verheimlicht der Schuldner einen Vermögensgegenstand wie Bezüge, wenn er sie der Kenntnis des Treuhänders entzieht. Ein Verheimlichen liegt insbesondere vor, wenn der Schuldner unrichtige Angaben macht oder eine unrichtige Antwort auf Fragen gibt. Nach dem strafrechtlich geprägten Begriff des Verheimlichens kann auch ein bloßes Verschweigen genügen, soweit eine Auskunftspflicht besteht. Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über höhere Bezüge oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO jedoch gerade nicht (BGH Beschl. V. 22.10.2009 (IX ZB 249/08)). Während der Wohlverhaltensperiode besteht eine solche Auskunftspflicht des Schuldners formal nicht. Es handelt sich vielmehr nur um eine Auskunftsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Wegen der abgeschwächten Pflichtigkeit einer Obliegenheit kann sie einer Auskunftspflicht nicht gleichgestellt werden, so dass insoweit ein bloßes Verschweigen nicht ein "Verheimlichen" darstellt. Ein derartiges Verschweigen fällt aber dann unter § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wenn das Insolvenzgericht oder der Treuhänder Auskunft verlangen und der Schuldner diesem Verlangen nicht nachkommt. Es liegt aber kein Verheimlichen vor, wenn der Schuldner es unterlässt, von sich aus – also ohne gefragt oder hingewiesen zu werden – über an ihn geflossene Bezüge zu berichten (MK- Ehricke § 295 InsO Rn. 82 m.w.N.). 47 In dem Schreiben vom 30.08.2004 wies die Klägerin den Beklagten jedoch ausdrücklich nur darauf hin, dass er gehalten sei "eine Adressänderung, einen Wechsel des Arbeitgebers, den Wegfall eines Unterhaltsberechtigten" mitzuteilen. Darin ist aber keine eindeutige Aufforderung zu sehen, eine zusätzliche Rente auch mitzuteilen. Damit ist bezüglich der Rente mangels Aufforderung der Klägerin auf diesbezügliche Auskunft grundsätzlich kein Verheimlichen möglich. 48 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 49 Der Streitwert wird bis zum 01.06.2010 auf 4.114,13 € und ab dem 02.06.2010 auf 1.926,40 € festgesetzt. 50 Der Wert des Feststellungsantrages zu Ziff. 2 war hierbei bis zur Erledigungserklärung mit 1.028,53 € festzusetzen. Das Interesse der Kl. an der Feststellung, dass ihre Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruhe, ist gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bewerten. Dies ergibt vorliegend die Bewertung von 1/3 der geltend gemachten Zahlungsforderung. Bei einer Feststellungsklage bemisst sich die Beschwer des Beklagten danach, wie hoch oder gering das Risiko einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist. Die zweifelhafte Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs ist auch für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblich. Bei der Mehrzahl der insolventen Verbraucher wird dann, wenn ein Vollstreckungstitel von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht möglich sein, so dass das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Anspruchsgrundes als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch ist. Dieser allgemein bekannten Erfahrung muss bei der Bemessung des Streitwerts einer Feststellungsklage angemessen Rechnung getragen werden. Bei der Bemessung des Streitwerts sind die späteren Vollstreckungsaussichten des Feststellungsklägers nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner konkret zu bewerten. Können diese anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach Erteilung der Restschuld nicht als günstig angesehen werden, sind deutliche Abschläge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfertigt (BGH: Beschluss vom 22.01.2009 - IX ZR 235/08). Vorliegend erfolgte jedoch bereits während des Rechtsstreits eine Zahlung an die Klägerin, die Vollstreckungsaussichten sind damit nicht als ungünstig zu bewerten. Ein grundsätzlicher Abschlag von 1/3 von der streitgegenständlichen Forderung vorzunehmen. 51 Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Erledigungserklärung ist der Streitwert mit 1.028,53 € zu bemessen. Bei einer einseitigen Erledigung bemisst sich der Streitwert nach dem Rest der geltend gemachten Forderung sowie dem diesbezüglichen Kosteninteresse (BGH NJW-RR 2005, 178 ff.). 52 Mit dem Zahlungsantrag zu Ziff. 1 wird noch ein Betrag von 1.444,80 € geltend gemacht (3.085,60 € - 1.640,80 € = 1.444,80 €). Hinsichtlich des Feststellungsanspruchs aus Ziff. 2 ist der Abschlag von 1/3 nur noch hinsichtlich der weiterhin begehrten Forderung von 1.444,80 € festzusetzen, mithin 481,60 €. Hinzuzurechnen ist noch das Kosteninteresse bei einem unterschiedlichen Streitwert von ursprünglich 4.113,13 und nunmehr 1.926,40 €.