1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 30.998,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.727,13 € seit dem 01.11.2007, aus 9.039,10 € seit dem 01.12.2007, aus 6.841,38 € seit dem 01.01.2008 sowie aus 8.391,02 € seit dem 01.02.2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 19.11.2008 – Az.: 25 O 43/08 – die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch von I, Grundstücke G1 zu dulden, und zwar zur Befriedigung der Klägerin aus dem Teil des Versteigerungserlöses, welcher der Beklagten zu 3) als Miteigentümerin der Grundstücke zu ½ zugestanden hätte sowie aus dem Teil des Versteigerungserlöses, welcher der Beklagten zu 3) nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten als Miterbin der Miterbengemeinschaft nach Herrn B N zugestanden hätte. 2. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, wegen der in Ziffer 1) bezeichneten Forderung der Klägerin gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch zu machen von dem Nießbrauch, der Reallast und dem durch befristete Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruchs der Beklagten zu 3), die im Grundbuch von I, G1 eingetragen sind, insbesondere dadurch, dass die Beklagte zu 3) gegenüber der Klägerin erklärt, den bezeichneten Forderungen der Klägerin, soweit sie grundbuchmäßig gesichert sind oder werden, Vorrang vor den drei bezeichneten Rechten einzuräumen, die zugunsten der Beklagten zu 3) im Grundbuch von I, G1 eingetragen sind, sowie die entsprechenden Grundbucheintragungen zu bewilligen. 3. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. . T A T B E S T A N D Die Klägerin begehrt die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in der T-Straße ### in I eingetragen im Grundbuch von I, G1. Dieses Grundstück stand im je hälftigen Miteigentum der Eheleute I und B N. Nach dem Tod des letztgenannten behielt I N, die Beklagte zu 3), ihren Anteil. Die andere Hälfte ging auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beklagten zu 3) und ihren beiden Kindern, den Beklagten zu 1) und 2), über. Am 31.08.2007 schlossen die Beklagten einen notariell beurkundeten Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrag. Danach bekamen die Beklagten zu 1) und 2) den Miteigentumsanteil der Beklagten zu 3) und ihren Anteil an der Erbengemeinschaft an dem Grundstück übertragen, so dass sie dieses schließlich zu je ½ erhielten. Die Beklagte zu 3) behielt sich unter § 5 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages für den Rest ihres Lebens den unentgeltlichen Nießbrauch vor. Unter § 6 verpflichteten sich die Beklagten zu 1) und 2) zur Hege und Pflege der Beklagten zu 3). Hierzu bestellten sie zugunsten der Beklagten zu 3) eine Reallast. Die Kosten sollten ausschließlich aus Mitteln der Beklagten zu 3) bestritten werden. Für beide Rechte war die Beklagte zu 3) Alleinberechtigte. In § 7 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages behielt sich die Beklagte zu 3) eine Rückübertragungsverpflichtung des übertragenen Grundbesitzes vor, die durch eine befristete Auflassungsvormerkung gesichert wurde. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 29 ff. d. A.). Alle Eintragungen im Grundbuch zugunsten der Beklagten erfolgten am 10.09.2007. Auf dem Grundstück lastete eine Grundschuld in Höhe von 400.000,00 DM (204.516,75 €). Die mit der Grundschuld besicherten Forderungen verteilten sich auf mehrere Darlehen zugunsten der T2. Am 30.07.2007 lagen der Grundschuld Forderungen in Höhe von insgesamt 137.862,90 € zugrunde. Am 30.03.2009 valutierten die Forderungen noch in Höhe von insgesamt 129.265,32 €. Hinsichtlich der einzelnen Forderungen wird ergänzend auf die zu den Akten gereichten Forderungsaufstellungen der T2 verwiesen (Bl. 73-74 d. A.). Das LG Duisburg verurteilte die Beklagte zu 3) am 19.11.2008 rechtskräftig zur Zahlung von 30.998,63 € nebst Zinsen an die Klägerin (Az: 25 O 43/08). Die Klägerin war Vermieterin der Räumlichkeiten, in denen die Beklagte zu 3) eine Pizzeria betrieb. Ferner war sie deren Lieferantin von Lebensmitteln. Die Einstellung des Geschäftsbetriebes Ende des Jahres 2008 erfolgte nach Ausspruch der Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin. Der im Januar 2009 unternommene Versuch der Klägerin, eine Sachpfändung durch den Obergerichtsvollzieher N2 in der Wohnung der damaligen Schuldnerin, der Beklagten zu 3), durchzuführen, blieb erfolglos. Am 05.02.2009 gab die Beklagte zu 3) die eidesstattliche Versicherung ab. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die am 09.10.2007 erfolgte Übertragung des Grundstücks eine anfechtbare Rechtshandlung nach dem Anfechtungsgesetz darstelle. Sie behauptet, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei. Der Verkehrswert des Grundstücks sei so hoch, dass bei einer Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsverwaltung jedenfalls eine teilweise Befriedigung der titulierten Forderung zu erwarten sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 30.998,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.727,13 € seit dem 01.11.2007, aus 9.039,10 € seit dem 01.12.2007, aus 6.841,38 € seit dem 01.01.2008 sowie aus 8.391,02 € seit dem 01.02.2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 19.11.2008 – Az.: 25 O 43/08 – die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch von I, G1 zu dulden, und zwar zur Befriedigung der Klägerin aus dem Teil des Versteigerungserlöses, welcher der Beklagten zu 3) als Miteigentümerin der Grundstücke zu ½ zugestanden hätte sowie aus dem Teil des Versteigerungserlöses, welcher der Beklagten zu 3) nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten als Miterbin der Miterbengemeinschaft nach Herrn B N zugestanden hätte. 2. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an sie in der Zwangsvollstreckung gemäß Ziffer 1 des Klageantrags den Vorrang vor den im Grundbuch von I, G1 eingetragenen Rechten einzuräumen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass das übertragene Grundstück sowohl zum Zeitpunkt der Übertragung als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wertausschöpfend belastet gewesen sei. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes seien der Nießbrauch und die Reallast wertmindernd zu berücksichtigen. Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Zusatzheft zur Akte) und durch Vernehmung des Sachverständigen T3 Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 198 ff. d. A.) verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch von I, G1 gemäß §§ 13,11 i. V. m. § 4 Abs. 1 AnfG zu. 1. Die Klägerin ist Anfechtungsberechtigte im Sinne von § 2 AnfG, denn sie besitzt einen vollstreckbaren Schuldtitel des Landgerichts Duisburg vom 19.11.2008 (Az: 25 O 43/08). Die Forderung ist fällig und die Klägerin erlangte keine Befriedigung bei ihrer Schuldnerin, da die versuchte Pfändung vom 19.01.2009 erfolglos blieb und die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgab. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage nicht bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht alle Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten gegen die Schuldnerin ausgeschöpft hat, insbesondere weil sie nicht versucht hat, in das der Beklagten zu 3) zustehende Nießbrauchrecht zu vollstrecken. Die Zwangsvollstreckung und damit die Befriedigungsmöglichkeit für Gläubiger in den von der Beklagten zu 3) im Vertrag vom 31.08.2007 für sich selbst bestellten Nießbrauch ist ausgeschlossen, weil die Parteien die Überlassung des Nießbrauchs an Dritte nach § 5 Abs. 3 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages nicht gestattet haben. Der an einem Grundstück bestellte Nießbrauch kann zwar grundsätzlich gepfändet werden. Jedoch ist er der Pfändung nur insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann, vgl. § 857 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 1059 BGB. Das aber ist gerade nicht der Fall. 2. Die im Sinne von § 1 AnfG maßgebliche Rechtshandlung ist die am 09.10.2007 vorgenommene Eintragung im Grundbuch, vgl. § 8 Abs. 2 AnfG. 3. Der Klägerin steht der Anfechtungsgrund des § 4 Abs. 1 AnfG zu, denn es liegt eine unentgeltliche Leistung der Beklagten zu 3) an die Beklagten zu 1) und 2) vor, die die Klägerin innerhalb der Anfechtungsfrist anfocht. Soweit eine Gegenleistung von den Beklagten zu 1) und 2) erbracht wurde, ist diese als Schenkung unter Auflage zu behandeln, da sie jedenfalls wirtschaftlich keine Gegenleistung darstellt. Unentgeltlichkeit liegt gemäß § 4 Abs. 1 AnfG vor, wenn die angefochtene Leistung ohne Rechtspflicht erbracht wird und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt (Huber, Komm. zum AnfG, 10. Auflage 2006, § 4 Rn. 16). Durch die Übernahme der Grundschuld entfällt nicht der Charakter der Unentgeltlichkeit, denn sie stellt keine Gegenleistung des Beschenkten dar, sondern mindert lediglich den Wert des Geschenkes. Die Beklagten zu 1) und 2) übernahmen hinsichtlich der Grundschuld gemäß § 3 Ziffer 2 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages ausschließlich die dingliche Haftung. Die Haftung für die der Grundschuld zugrundeliegenden Forderungen übernahmen sie nicht. Mit der Übernahme der auf dem Grundstück ruhenden dinglichen Belastungen hat der Beschenkte nicht mehr „geleistet“, als sich ohnehin zu seinen Lasten aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1989 – V ZR 252/87; KG Berlin, Urteil vom 27.07.2004 – 7 U 281/03). Auch der Vorbehalt eines Nießbrauchs stellt keine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar, weil er den Vorteil für den mit dem Grundstück Beschenkten ebenfalls lediglich mindert (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2007 – IX ZR 16/06). Das ergibt sich aus § 5 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages, denn darin steht ausdrücklich, dass sich die Beklagte zu 3) den Nießbrauch „vorbehält“. Ein solcher Vorbehalt ist rechtlich zulässig (Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 1030 Rn. 4). Darüber hinaus besteht für einen Gläubiger keine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit, da die nach § 1059 Satz 2 BGB grundsätzlich bestehende Ausübungsüberlassung an Dritte vertraglich ausgeschlossen wurde, da die Beklagte zu 3) Alleinberechtigte sein sollte. Es ist kein verwertbarer Bestandteil des Vermögens des Nießbrauchers. Die Beklagten zu 1) und 2) erbrachten jedoch durch die Bestellung der Reallast in § 6 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages an die Beklagte zu 3) eine Gegenleistung, da sie die persönliche Hege und Pflege der Beklagten zu 3) übernahmen. Diese Gegenleistung der Beklagten zu 1) und 2) ist aber als eine Schenkung unter Auflage zu behandeln, die auch von § 4 AnfG erfasst wird. Die vereinbarte Hege und Pflege ist keine echte Gegenleistung, sondern eine Auflage in nicht sehr belastender Form (vgl. BayOLG, Urteil vom 14.10.1996 – 1 Z RR 249/95). Eine Schenkung unter Auflage liegt vor, wenn der Beschenkte eine eigene Leistungspflicht übernimmt. Es ist nicht erforderlich, dass die Mittel zur Vollziehung der Auflage dem Gegenstand selbst entnommen werden (MüKo, BGB, 5. Auflage 2008, § 525‚ Rn. 2). Nach § 6 Abs. 2 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages übernehmen die Beklagten zu 1) und 2) die Hege und Pflege der Beklagten zu 3), und zwar wie es ihrem Alter und Gesundheitszustand entspricht. Allerdings sollen die auferlegten Pflichten aus Mitteln der Beklagten zu 3) bestritten werden. Eigene Mittel wenden die Beklagten zu 1) und 2) nicht auf. Der Umstand, dass die Mittel zur Vollziehung der Auflage aus dem Vermögen der Beklagten zu 3) bestritten werden, ist vergleichbar mit dem Fall, dass die Mittel aus dem geschenkten Gegenstand selbst entnommen werden. Rechtsfolge ist, dass die gesamte Zuwendung als unentgeltlich einzustufen ist (Huber, Komm. zum AnfG, 10. Auflage 2006, § 4 Rn. 31). Selbst wenn die unter § 6 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages vereinbarte Gegenleistung nicht als Schenkung unter Auflage, sondern als so genannte gemischte Zuwendung zu qualifizieren sein sollte, ist § 4 AnfG anwendbar. Bei einer gemischten Zuwendung ist § 4 AnfG auf das gesamte Rechtsgeschäft anwendbar, wenn eine Gegenleistung des Empfängers des anfechtbar erlangten Gegenstandes erbracht wird, diese aber im Vergleich zur Verfügung des Schuldners des Anfechtungsberechtigten wesentlich geringer ist und dem Empfänger der Mehrwert unentgeltlich zukommen soll. Ferner darf sich das Austauschgeschäft nicht in einem entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegen lassen, und der Hauptzweck muss in der Freigiebigkeit liegen (Huber, Komm. zum AnfG, 10. Auflage 2006, § 4 Rn. 29). So liegt der Fall hier. Die Gegenleistung der Beklagten zu 1) und 2) ist wesentlich geringer als die Leistung der Beklagten zu 3). Die vereinbarte Hege und Pflege umfasst die Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Essenszubereitung, Körperpflege, An- und Auskleiden etc.), zu denen die Beklagte zu 3) wegen ihres Alters oder wegen ihres Gesundheitszustandes fremde Hilfe benötigt, die Reinigung und Instandhaltung ihrer Wohnräume und Kleidung sowie die Pflege des Gartens. Entgegen des im Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrag angesetzten Jahreswertes in Höhe von 6.000,00 € schätzt die Kammer den Jahreswert der Reallast auf 2.400,00 € und zwar für einen Zeitraum von 5 Jahren, also insgesamt auf 12.000,00 €. Die Kammer hat dabei zugrunde gelegt, dass die Beklagten zu 1) und 2) keine eigenen Mittel einsetzen müssen, eine Pflegebedürftigkeit der Mutter derzeit weder vorliegt noch droht und die Beklagten in einem Haus leben. Soweit eine Pflegebedürftigkeit noch eintreten sollte, schätzt die Kammer diese auf einen Zeitraum von 5 Jahren. Dies ist nach Ansicht der Kammer durchschnittlich nach derzeitigem Stand ein realistischer Zeitraum. Der monatliche Wert war entgegen dem in § 6 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages zugrunde gelegten Wertes auch mit 200,00 € und nicht mit 500,00 € zu bemessen. Ein Teil der geschuldeten Arbeiten wie die Pflege des Gartens sind Arbeiten, die stets anfallen und von den Beklagten zu 1) und 2) als (Mit-) Bewohnern ebenfalls auszuführen sind, so dass sie für die Beklagten zu 1) und 2) keinen erheblichen Kostenaufwand bedeuten. Diese Arbeiten betreffen nicht allein die Beklagte zu 3), sondern sämtliche Bewohner des Hausgrundstücks, also auch die Beklagten zu 1) und 2), weil sie in demselben Haus leben. Etwaige Heimunterbringungskosten sind ausdrücklich von der Pflegeverpflichtung ausgenommen. Dem danach auf 12.000,00 € geschätzten Wert steht die Übertragung des Grundstücks gegenüber, das zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung einen Verkehrswert in Höhe von 173.000,00 € hatte. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Steinmann vom 03.04.2010 fest. Der Sachverständige führte sowohl die Ertrags- als auch die Sachwertberechnung durch. Die vorgenommenen Berechnungen und die Ermittlung des Verkehrswertes sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von der Einschätzung des Sachverständigen abzuweichen. Da das Verhältnis der Gegenleistung der Beklagten zu 1) und 2) zum Grundstückswert lediglich ca. 7 % betrug, steht die Unentgeltlichkeit im Vordergrund, so dass insgesamt von einer Schenkung auszugehen ist. Das von den Beklagten vorgenommene Austauschgeschäft kann nicht in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil zerlegt werden, da die einzelnen Leistungen im Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrag nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Der Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrag sollte als Einheit gelten. Eine Aufspaltung widerspräche dem Willen der Beklagten. Der Hauptzweck des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages lag in der Freigiebigkeit, denn beabsichtigt war im Wesentlichen die Übertragung des Grundstücks. Die Versorgungsverpflichtung trat demgegenüber in den Hintergrund. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, denn das Grundstück war zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks am 09.10.2007 nicht wertausschöpfend belastet. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2007 – IX ZR 16/06; BGH, Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 129/06). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1996 – IX ZR 190/95; FG München, Urteil vom 27.05.2009 – 4 K 4193/05; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.03.1993 - IX ZR 198/92). Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden. Maßgeblicher Zeitpunkt im Rahmen von § 4 AnfG ist entweder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH, Urteil vom 03.05.2007 – IX ZR 16/06; BGH, Urteil vom 24.09.1996 – IX ZR 190/95) oder der der schädigenden Handlung, denn § 4 AnfG erfordert nur eine mittelbare Benachteiligung entgegen § 3 Abs. 2 AnfG, der eine unmittelbare Benachteiligung voraussetzt. Laut dem Sachverständigengutachten hatte das Grundstück am 31.08.2007, dem Tag des Abschlusses des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages, einen Verkehrswert von rund 173.000,00 €. Die Kammer geht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung am 09.10.2007 der Verkehrswert unverändert geblieben ist, da lediglich sechs Wochen vergangen waren. Die der eingetragenen Grundschuld zugrunde liegenden Forderungen valutierten am 30.07.2007 insgesamt in Höhe von 137.862,90 €. Die unter § 5 und § 6 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages eingeräumten und im Grundbuch eingetragenen Rechte sind bei der Ermittlung der Höhe der auf dem Grundstück lastenden Rechte gegenüber der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Da die Klägerin die Bestellung dieser dinglichen Rechte wirksam angefochten hat, darf die Beklagte zu 3) von den zu ihren Gunsten eingetragenen dinglichen Rechten der Klägerin gegenüber keinen Gebrauch machen und muss im Rahmen eines etwaigen Verteilungsverfahrens in die Auszahlung des auf die Rechte entfallenen Versteigerungserlöses an die Klägerin einwilligen (vgl. zu den entsprechenden Folgen der Anfechtung eines derart bestellten dinglichen Rechtes in der Zwangsversteigerung BGH, Urteil vom 13.07.1995 – IX ZR 81/94, veröffentlicht in BGHZ 132 314 ff.). Die Klägerin hat den Nießbrauch gegenüber der Beklagten zu 3) als Rechtsnachfolgerin gemäß §§ 11 Abs. 1, 15 Abs. 2 AnfG analog wirksam angefochten. Der zugunsten der Beklagten zu 3) eingetragene Nießbrauch ist gemäß § 15 Abs. 2 AnfG analog anfechtbar. Nach Sinn und Zweck der Regeln des Anfechtungsgesetzes muss für den Fall eines „vorbehaltenen Nießbrauches“ dasselbe gelten wie für den Fall einer späteren Bestellung eines solchen zugunsten des ursprünglichen Grundstückseigentümers, in dem § 15 Abs. 2 AnfG Anwendung finden würde. Hätten die Beklagten nicht unmittelbar im Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrag den Vorbehalt des Nießbrauchs vereinbart, sondern hätten die Beklagten zu 1) und 2) der Beklagten zu 3) zu einem späteren Zeitpunkt einen solchen bestellt, so wären die Voraussetzungen einer Sonderrechtsnachfolge nach § 15 Abs. 2 AnfG erfüllt gewesen. In dem Fall wäre die Beklagte zu 3) Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne der Vorschrift gewesen. Auch der Titelschuldner kann Einzelrechtsnachfolger des Empfängers einer anfechtbaren Leistung sein. Für die Annahme einer Rechtsnachfolge reicht es aus, wenn eine Teilübertragung, wie die Bestellung eines beschränkten Rechtes, an dem anfechtbar erworbenen Gegenstand bestellt wird (Huber, Komm. zum AnfG, 10. Auflage 2006, § 15 Rn. 9, 12). Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem anfechtbar übertragenen Grundstücks ist ein solches beschränktes Recht. Die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Ziffer 1 AnfG liegen ebenfalls vor. Der Erwerb der Rechtsvorgänger – also des Grundstück durch die Beklagten zu 1) und 2) – war gemäß § 4 AnfG anfechtbar. Die Beklagte zu 3) kannte auch die Umstände, die die Anfechtbarkeit der Übertragung der Grundstücke an ihre Kinder, die Beklagten zu 1) und 2), begründeten. Diese für den Fall der nachträglichen Bestellung eines dinglichen Rechts zugunsten des Titelschuldners geltende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 AnfG muss auch für den hier zu entscheidenden Fall gelten, in dem sich die Beklagte zu 3) den Nießbrauch „vorbehielt“, vgl. § 5 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages. Das Anfechtungsgesetz regelt den Fall des Vorbehalts eines Rechtes nicht. Es besteht insoweit eine planwidrige Regelungslücke, denn Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber eine Nichtregelung beabsichtigte, bestehen nicht. Auch eine vorrangige Anwendung der Anfechtungstatbestände in §§ 3 und 4 AnfG kommt nicht in Betracht, da diese nicht den Fall der Rechtsnachfolge regeln. Es besteht auch ein Regelungsbedürfnis, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass Teile des Vermögens des Vollstreckungsschuldners einem Zugriff des Gläubigers entzogen werden. Die im Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrag vereinbarte Regelung ist zudem vergleichbar mit der zuvor beschriebenen Situation, in der im Vertrag ein Grundstück übertragen wird und der Empfänger dem Übertragenden dingliche Rechte einräumt. Es besteht dieselbe Interessenlage, da jeweils der ursprüngliche Schuldner ein dingliches Recht an dem anfechtbar übertragenen Grundstück besitzt, dass ggf. dem Gläubigerzugriff entzogen ist. Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des AnfG – dem Gläubigerschutz – kann es keinen Unterschied machen, ob im Vertragstext ein Vorbehalt oder eine Gegenleistung geschrieben steht und/oder ob die Eintragung zeitgleich oder zeitversetzt erfolgt. In beiden Fällen erhält der Erwerber das Grundstück niemals lastenfrei, sondern um das dingliche Recht belastet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schafft § 15 Abs. 2 AnfG eigenständige Anfechtungstatbestände gegen Sonderrechtsnachfolger, die verhindern sollen, dass durch die Aufspaltung einer Vermögenszuwendung in verschiedene Teilakte letztlich ein anfechtungsfreier Raum geschaffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1995 – IX ZR 81/94; vgl. LG Köln, Urteil vom 10.09.2008 – 2 O 204/08). Bei einer wertmindernden Berücksichtigung des Nießbrauchs würde die Gefahr bestehen, dass ein Schuldner sein Grundstück vor Übertragung noch wertausschöpfend belasten und damit den Wert des Nießbrauchs dem Zugriff etwaiger Gläubiger entziehen könnte. Der Schuldner könnte dingliche Belastungen in das Grundbuch eintragen lassen, die ihrerseits nicht anfechtbar sind und einem Titelgläubiger den Zugriff unmöglich machen. Dies würde eine Möglichkeit der Umgehung von Sinn und Zweck des Anfechtungsgesetzes, Gläubigerschutz zu gewähren, eröffnen. Aus den dargestellten Gesichtspunkten ist eine unterschiedliche rechtliche Bewertung nicht gerechtfertigt. Die Beklagte zu 3) muss sich genauso behandeln lassen, als wenn die Beklagten zu 1) und 2) ihr den Nießbrauch erst später bestellt hätten. Die unter § 6 des Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrages geregelte Hege und Pflege zugunsten der Beklagten zu 3) ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die Reallast beeinflusst nicht die Höhe eines etwaigen dem Kläger zustehenden Verwertungserlöses, da die Klägerin die Reallast – wie den Nießbrauch – gegenüber der Beklagten zu 3) als Rechtsnachfolgerin gemäß §§ 11 Abs. 1, 15 Abs. 2 AnfG erfolgreich angefochten hat. Das führt dazu, dass die Klägerin in der Zwangsvollstreckung so zu behandeln ist, als wäre die Reallast nicht eingetragen. Die Beklagte zu 3) darf von der zu ihren Gunsten eingetragenen Reallast der Klägerin gegenüber keinen Gebrauch machen und muss in die Auszahlung eines auf die Reallast entfallenen Versteigerungserlöses einwilligen. Ob auch in Bezug auf die Reallast eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 AnfG geboten ist, kann offen bleiben, da sich die Anfechtbarkeit bereits aus § 15 Abs. 2 AnfG in direkter Anwendung ergibt, da die Reallast nachträglich bestellt wurde. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AnfG liegen wie beim Nießbrauch vor. Der Erwerb der Rechtsvorgänger – also des Grundstücks durch die Beklagten zu 1) und 2) – war gemäß § 4 AnfG anfechtbar. Die Beklagte zu 3) kannte die Umstände, die die Anfechtbarkeit der Übertragung der Grundstücke an ihre Kinder, die Beklagten zu 1) und 2), begründeten. Somit ist lediglich die Grundschuld in Höhe ihrer damaligen Valutierung bei den Belastungen des Grundstückes zu berücksichtigen. Angesichts der demnach bestehenden Differenz zwischen dem Verkehrswert von 173.000,00 € und der zu berücksichtigenden Belastung in Höhe von 137.862,90 € kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung jedenfalls teilweise befriedigt wird. Dies wird bestätigt durch den Sachverständige Steinmann, der in seiner mündlichen Anhörung erklärte, dass die Erzielung des Verkehrswertes des übertragenen Grundstücks in einer Zwangsvollstreckung nicht ausgeschlossen ist. Selbst nach Abzug der nach § 287 ZPO zu schätzenden Kosten für die Zwangsvollstreckung ist eine jedenfalls teilweise Befriedigung der Klägerin zu erwarten. Die Kammer schätzt die in der Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten auf voraussichtlich ca. 5.000,00 €. 4. Die vierjährige Anfechtungsfrist des § 4 AnfG ist gewahrt. II. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3) gemäß §§ 11 Abs. 1, 15 Abs. 2 Ziffer 1 AnfG dahingehend zu, dass diese keinen Gebrauch von den im Grundbuch von I, G1 eingetragenen Rechten machen darf und der Klägerin den Vorrang vor den bezeichneten Rechten einräumen muss. 1. Der von der Klägerin gestellte Antrag war in entsprechender Anwendung von § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass er neben der Einräumung des Vorrangs vor den im Grundbuch von I, G1 eingetragenen Rechten auch ein Verbot des Gebrauchs der eingetragenen Rechte umfasst. Für diese Auslegung spricht, dass im gestellten Antrag der Klägerin ihr Wille deutlich wurde, dass sie einen umfassenden Gläubigerschutz begehrte. Nach den Maßstäben der Rechtsordnung wird nur der Ausspruch des Vorrangs und des Verbots des Gebrauchs von im Grundbuch eingetragenen Rechten der Interessenlage der Klägerin gerecht. Die Auslegung erfolgte unter Beachtung von § 308 ZPO, denn der Zuspruch stellte kein „Mehr“ zum beantragten Begehren dar, sondern war von diesem mit umfasst. 2. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Ziffer 1 AnfG in direkter bzw. in entsprechender Anwendung liegen vor. a. Wie oben bereits erläutert, muss die Beklagte zu 3) der Klägerin den Vorrang vor den im Grundbuch von I, G1 eingetragenen Rechten einräumen und darf von den genannten Rechten keinen Gebrauch machen, da sie Sonderrechtsnachfolgerin im Sinne der Norm ist und die allgemeinen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. b. Gleiches gilt für die im Grundbuch von I, G1 eingetragene befristete Rückauflassungsvormerkung. Einzelrechtsnachfolger des Empfängers einer anfechtbaren Leistung kann auch der Schuldner – hier also die Beklagte zu 3) – selbst sein. Einzelrechtsnachfolger ist unter anderem derjenige, dem der Empfänger eines anfechtbar übertragenen Grundstücks daran ein beschränkt dingliches Recht oder eine Auflassungsvormerkung bestellt (BGH, Urteil vom 13.07.1995 – IX ZR 81/94). Auch hier muss eine entsprechende Anwendung der Norm vorgenommen werden aus den unter (2a) dargelegten Gründen, denn auch die Rückauflassungsvormerkung behielt sich die Beklagte zu 3) im Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrag vom 31.08.2007 unter § 7 vor. Zwar ist der schuldrechtliche Anspruch auf Übereignung noch keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 15 Abs. 2 AnfG. Jedoch ist zugunsten der Beklagten zu 3) eine Vormerkung eingetragen worden, die den schuldrechtlichen Anspruch sichert. Wegen der Wirkungen aus § 883 Abs. 2 BGB ist die Rechtsnachfolge zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1995 – IX ZR 81/94). Der Erwerb der Rechtsvorgänger – des Grundstücks durch die Beklagten zu 1) und 2) – ist gemäß § 4 AnfG anfechtbar. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, denn die Vormerkung benachteiligt den Gläubiger, indem sie den durch die ursprüngliche Übereignung geschaffenen Zustand verfestigt (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1995 – IX ZR 81/94). Schließlich waren der Beklagten zu 3) die Umstände bekannt, die die Anfechtbarkeit der Übertragung der Grundstücke an ihre Kinder, die Beklagten zu 1) und 2), begründeten. 3. Rechtsfolge ist, dass die Beklagte zu 3) der Klägerin den Vorrang vor dem anfechtbar bestellten Recht einzuräumen hat und von diesen keinen Gebrauch machen darf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde. Der Streitwert wird insgesamt festgesetzt auf 30.998,63 €. Der Klageantrag zu 2) hat keinen eigenen Wert.