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Urteil

6 O 490/08

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2010:0910.6O490.08.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.438,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.07.2005,

aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.10.2005,

aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.01.2006,

aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.04.2006,

aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.07.2006,

aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.10.2006 und

aus einem Betrag von 2.488,54 € seit dem 01.01.2007

sowie weitere 8,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.438,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.07.2005, aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.10.2005, aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.01.2006, aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.04.2006, aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.07.2006, aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.10.2006 und aus einem Betrag von 2.488,54 € seit dem 01.01.2007 sowie weitere 8,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht als Leasinggeberin Ratenzahlungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Leasing eines Fernsehgerätes und weiterer Geräte, die zum Betrieb von Praxisfernsehen (oder "Wartezimmer-TV") gedacht waren, geltend. Der Beklagte ist Zahnarzt. Die Klägerin, eine Leasingfirma, handelte damals noch unter der Bezeichnung und wurde später umbenannt. Im Jahr 2004 schlossen die Parteien unter Vermittlung des Herrn von der Vermittlungsagentur einen Leasingvertrag über eine TV-Anlage. Der Leasingantrag des Beklagten datiert vom 26.02.2004, die Annahmeerklärung der Klägerin vom 30.04.2004. Die Parteien des Rechtsstreits waren im Leasingantrag als Leasinggeber und Leasingnehmer bezeichnet. Quartalsweise waren ab Oktober 2004 Leasingraten in Höhe von 491,62 € zu zahlen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag (Bl. 16 GA) und die AGB der Klägerin (Bl. 22 GA) Bezug genommen. Mit dieser TV-Anlage sollte ein sog. "Wartezimmer-TV" betrieben werden, um die Patienten zu unterhalten und zu informieren. Das Fernsehprogramm wurde von der angeboten. Das Leasinggerät wurde – wie sich auch aus dem Leasingvertrag ergab – von der geliefert. Der Beklagte erklärte am 26.02.2004 gegenüber "Herrn , Agentur , " die fristlose Kündigung (Bl. 61 GA) wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, der abgeschlossene Dienstleistungsvertrag stimme nicht mit dem Leasingantrag überein. Die Leasinggeräte wurden beim Beklagten installiert. Der Beklagte bestätigte unter dem Datum 18.08.2004 die Übernahme der Leasingobjekte (Bl. 17 GA). Die berechnete der Klägerin unter dem 26.08.2004 für die Leasinggeräte 5.916,00 €. Die sollte monatliche Subventionszahlungen - ab dem 01.01.2005 in Höhe von 191,99 € - an den Beklagten leisten. Über das Vermögen der wurde im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Deswegen wurde das Programm von dieser nicht mehr angeboten. Nach der Zahlung im April 2005 leistete der Beklagte keine Ratenzahlungen mehr. Der Klägerin entstanden Kosten i. H. v. 8,00 € für eine Rücklastschrift. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 26.08.2005 (Bl. 24 GA) Bezug auf die bereits erklärte Kündigung des Leasingvertrages. Die Klägerin kündigte im Hinblick auf Zahlungsrückstände den Vertrag mit Schreiben vom 22.11.2006 zum 31.12.2006. Trotz Rückgabeaufforderung und Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung gab der Beklagte die Leasinggegenstände nicht zurück. Für die Abholung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von netto 126,00 €. Eine Veräußerung der streitgegenständlichen Anlage fand nicht statt. Der durchschnittliche Verwertungserlös derartiger Anlagen lag bei 100,00 €. Die Klägerin berechnet ihren entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung einer Abzinsung von 5 % und unter Berücksichtigung ersparter Vertragskosten mit 2.488,54 €. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.438,26 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.07.2005, aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.10.2005, aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.01.2006, aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.04.2006, aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.07.2006, aus einem Betrag von 491,62 € seit dem 02.10.2006, aus einem Betrag von 2.488,54 € seit dem 01.01.2007 zzgl. 8,00 € Bankrücklastschriftgebühren zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Vertreter sei auch für die Klägerin tätig gewesen und habe bei der Vertragsanbahnung im Hinblick auf die Klägerin von "unserer Firma" gesprochen. Herr habe dem Beklagten auch Kostenneutralität des Leasingvertrages zugesichert. Hätte der Vertreter ihm mitgeteilt, dass es sich um zwei eigenständige Verträge gehandelt habe, wäre eine Vertragsbeziehung für ihn nicht in Betracht gekommen. Mit Schriftsatz vom 05.05.2009 behauptet der Beklagte dagegen, der Vertreter habe erklärt, die zwei von dem Beklagten abzuschließenden Verträge seien reine Formsache. Der Beklagte behauptet auch, häufig seien die Programme des "Wartezimmer-TV" nicht zu empfangen gewesen. Der Beklagte ist der Ansicht, es liege eine Täuschung des Vertreters vor, die sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung begründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten aus dem Leasingvertrag zu. 1. Zunächst steht ihr der Anspruch auf Zahlung der verbleibenden Leasingraten von Juli 2005 bis Oktober 2006 in Höhe von insgesamt 2.949,72 € zu, die der Beklagte unstreitig nicht gezahlt hat. Ein entsprechender Leasingvertrag ist zwischen den Parteien zunächst schriftlich geschlossen und später tatsächlich durchgeführt worden. Die vom Beklagten Anfang 2004 erklärte Kündigung ist später gegenstandslos geworden. Der Leasingvertrag wurde vom Beklagten jedenfalls konkludent mit den ersten Zahlungen der Raten und dem Betrieb der Geräte bestätigt. Verbraucherschutzvorschriften finden keine Anwendung, da der Beklagte im Rahmen seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit als Arzt und damit als Unternehmer gemäß § 14 Abs. 1 BGB handelte. a) Der Leasingvertrag ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB). Der Vortrag des Beklagten zum angeblichen Wucher ist unsubstantiiert. Er stützt sich nur auf eine Schätzung bzw. Vermutung des damaligen Preises der Geräte. Die Höhe üblicher Leasingraten für vergleichbare Geräte zum Betrieb eines Wartezimmer-TV wird nicht vorgetragen. Aus dem späteren durchschnittlichen Veräußerungserlös kann nicht auf ein anfängliches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung geschlossen werden. Ein erheblicher Preisverfall im Elektronikbereich binnen kurzer Zeit ist aufgrund der technischen Entwicklung der Regelfall und allgemein bekannt. Ferner ist in keiner Weise ersichtlich, warum der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt einen eindeutig überhöhten Preis hätte akzeptieren sollen. b) Der Beklagte war auch nicht wegen arglistiger Täuschung zur Anfechtung des Leasingvertrages berechtigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Vertreter die Klägerin betreffende Pflichten beim Abschluss des Leasingvertrages verletzt hätte und dem Beklagten insoweit Schadensersatzansprüche zustehen. Der Beklagte hat nach seinem schriftsätzlichen Vortrag gegenüber der Klägerin weder die Anfechtung des Vertrages erklärt noch eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen. Es liegt auch kein Anfechtungsgrund vor. Soweit der Beklagte behauptet, dass nach der Aussage des Vertreters "Kostenneutralität" gelten sollte, ist die Aussage nicht unzutreffend. Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass es sich um einen Leasingvertrag handelt und dass Leasinggeber und Lieferant verschiedene Personen sind. Es war auch deutlich erkennbar, dass der Beklagte an die Klägerin die Leasingraten zahlen musste und dass nur eine Erstattung durch die per "Subvention" erfolgte. Es sollte lediglich eine wirtschaftliche Kompensation der Leasingraten für den Beklagten in einem anderen Vertragsverhältnis, nämlich mit der , geben. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 26.08.2005 (Bl. 24 f. GA) selbst ausgeführt, dass ihm der Leasingvertrag mit der Klägerin aus Kostengründen zusätzlich zum Dienstleistungsvertrag mit der angeboten wurde. Die Behauptung des Beklagten, der Vertreter habe ihm nicht mitgeteilt, dass es sich um zwei eigenständige Verträge handelte, steht im Widerspruch zum weiteren Vortrag des Beklagten, wonach der Vertreter erklärt haben soll, die zwei von dem Beklagten abzuschließenden Verträge seien reine Formsache. Danach war dem Beklagten bewusst, dass sich um zwei verschiedene Verträge handelt. Soweit der Beklagte behauptet, der Vertreter habe von "unserer Firma" gesprochen, steht dies im Gegensatz zum Leasingantrag und zu den Ausführungen des Beklagten im Schreiben vom 26.08.2005 (Bl. 24 f. GA). Der Beklagte ist auch kein Verbraucher, sondern geschäftserfahren und wie ein Kaufmann am Geschäftsverkehr beteiligt. Ohnehin ist die Bezeichnung "unsere Firma" inhaltsleer und stellt eine eher werbende Anpreisung der Geschäftsbeziehung dar, der keine konkrete Aussage zu entnehmen ist. Der Klägerin ist eine etwaige Pflichtverletzung des Vertreters auch nicht zuzurechnen. Denn der Beklagte weist selbst darauf hin, der Vertreter sei über die Vertriebsagentur zu erreichen gewesen. Ausweislich des Briefkopfes war diese für die tätig. Der Beklagte hat auch selbst ein Schreiben an gerichtet (Bl. 61 GA) und darin selbst zwischen dem Dienstleister und dem Leasingvertrag differenziert. Insoweit war ihm entgegen dem jetzigen Vortrag damals durchaus bewusst, dass es sich um verschiedene Vertragsverhältnisse handelt. Der Beklagte räumt auch selbst ein, dass die Annahme des Leasingvertrages nicht durch Herrn erfolgt ist. Die Umstände deuten darauf hin, dass die Annahme auch nicht durch ihn erfolgen durfte und er insoweit gerade keine Entscheidungsbefugnis für die Klägerin hatte. Die bloße Zurverfügungstellung von Antragsformularen begründet keine Anscheinsvollmacht für die Vertretung der Klägerin. c) Dem Beklagten steht auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB zu. Denn die Klägerin als Leasinggeberin war nicht zur Lieferung des TV-Programms und zur Zahlung der Subventionszahlungen verpflichtet (vgl. zum sog. "Wartezimmer-TV" bereits OLG Düsseldorf vom 19.04.2007 – 24 U 189/06; OLG Düsseldorf vom 27.11.2007 – 24 U 100/07). Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes. Auch für die Mängel des Programms und den vom Beklagten behaupteten fehlenden Empfang ist die Klägerin jedenfalls nicht verantwortlich. Beide Verträge sind eindeutig rechtlich getrennt. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick darauf, dass aus dem Vertragsformular die Parteien des Leasingvertrages ersichtlich waren und dass der Beklagte als Arzt kein Verbraucher, sondern geschäftserfahren ist und in besonderem Maße die Bedeutung der Vertragsinhalts erkennen konnte und musste. Er wusste demgemäß, dass weder die Lieferung des Leasinggegenstandes noch das Programmangebot durch die Klägerin erfolgen sollte. d) Falls man im Schreiben vom 26.08.2005 (Bl. 24 GA) und in der dortigen Bezugnahme auf die bereits erklärte Kündigung des Leasingvertrages eine konkludente erneute außerordentliche Kündigung sehen wollte, so wäre diese mangels einer der Klägerin zuzurechnenden Pflichtverletzung jedenfalls nicht berechtigt gewesen. Eine ordentliche Kündigung des Leasingvertrages war durch § 8 Abs. 1 der AGB der Klägerin vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit wirksam ausgeschlossen. e) Mit der Insolvenz des Anbieters des Praxisfernsehens ist auch nicht die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages weggefallen (§ 313 BGB). Denn wie bereits ausgeführt trägt der Leasingnehmer das Risiko der Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes (vgl. OLG Düsseldorf vom 27.11.2007 – 24 U 100/07; OLG Düsseldorf vom 19.04.2007 – 24 U 189/06). Offenbar hat der Beklagte das Insolvenzrisiko der Programmanbieterin nicht bedacht oder falsch eingeschätzt. Eine entsprechende Hinweispflicht auf das Insolvenzrisiko traf die Klägerin jedenfalls nicht (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.). 2. Der Klägerin steht außerdem ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB, § 8 Abs. 3 der AGB i. V. m. § 252 BGB in Höhe von 2.488,54 € im Hinblick auf die verbleibenden Leasingraten zu. Die Kündigung der Klägerin war berechtigt, da der Beklagte trotz seiner fortbestehenden Zahlungsverpflichtung die Leasingraten nicht zahlte. Auf die Hinweise in der mündlichen Verhandlung zur Schadensberechnung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, ein Veräußerungserlös sei im vorliegenden Fall nicht entstanden. Angesichts der von der Klägerin vorgelegten Rechnung über den Verkauf eines vergleichbaren Gerätes und des unwidersprochen gebliebenen Vortrags, dass vergleichbare Geräte in anderen Fällen für nicht mehr als 100,00 € verkauft werden konnten, bestehen gegen die Schadensberechnung der Klägerin in ihrer jetzigen Form keine Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen nennenswerten Veräußerungserlös hätte erzielen können. Zudem hat die Klägerin bei der Schadensberechnung unstreitig die erforderliche Abzinsung vorgenommen und die ersparten Vertragskosten in Abzug gebracht, was auch § 8 Abs. 3 der AGB entspricht. 3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 286, 288 Abs. 1 BGB. Da es sich um Schadensersatz handelt und nicht um eine Entgeltforderung, sind Zinsen jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz anzusetzen (§ 288 Abs. 2 BGB). Des Weiteren sind auch die von der Klägerin geltend gemachten 8,00 € Gebühren für eine Rücklastschrift infolge der pflichtwidrigen Nichtzahlung der Raten vom Beklagten zu ersetzen. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.446,26 Euro festgesetzt.