Urteil
35 Ks 132 Js 154/09 (11/09)
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2010:0830.35KS132JS154.09.1.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.
Er wird unter Freisprechung im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
Im Umfang der Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, im Umfang des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin A mit Ausnahme der ihr im Adhäsionsverfahren erwachsenen Kosten und notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig. Er wird unter Freisprechung im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Im Umfang der Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, im Umfang des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin A mit Ausnahme der ihr im Adhäsionsverfahren erwachsenen Kosten und notwendigen Auslagen. Gründe: A. Der Angeklagte wuchs im elterlichen Haushalt auf. Der Vater des Angeklagten, der zwei Import-/Exportgeschäfte betrieb, verstarb im Jahr 1988 im Alter von 48 Jahren an den Folgen eines Autounfalls, als der Angeklagte zehn Jahre alt war. Seine Mutter arbeitete früher in einer Couchfabrik und ist heute als Aushilfskraft in einem Lebensmittelgeschäft tätig. Der Angeklagte hat vier weitere Geschwister. Bis zu seiner Festnahme in der vorliegenden Sache wohnte er bei einer seiner Schwestern, die für ihn kochte und seine Wäsche wusch. Als Gegenleistung beteiligte er sich an den Haushaltskosten mit 300,-- Euro monatlich. Seit ca. vier Jahren kennt der Angeklagte seine Freundin B, die er bei ihrer Tätigkeit im Thekenbereich in einem Bordell in der XYstraße kennen gelernt hatte und mit der er inzwischen seit ca. drei Jahren verlobt ist. Der Angeklagte verließ die Schule nach der 8. Klasse mit einem Abgangszeugnis. Danach arbeitete er unter anderem als Schweißer und Türsteher, zuletzt war er für einen Sicherheitsdienst im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für 500,-- Euro monatlich als Türsteher tätig. Daneben arbeitete er etwa zwei- bis dreimal im Monat für eine Table-Dance-Bar, ebenfalls als Türsteher. Er betreibt seit etwa sechzehn Jahren Kampfsport, zunächst "Kick-Boxing", zuletzt auch "Free Fight". Mit dem Kampfsport erzielte er in der Vergangenheit bisweilen sportliche Erfolge und erhielt für einzelne Kämpfe Prämien zwischen 500,-- und 1.000,-- Euro. Vor ca. zwei Jahren hatte er ersten Kontakt zum Motorradclub C, dem er seit inzwischen etwa einem Jahr als "Full-Member" angehört. Sein älterer Bruder D strebt als sog. "Prospect" (Probemitglied) eine Vollmitgliedschaft beim Motorradclub C an. Der Angeklagte nimmt keine Drogen und trinkt keinen Alkohol, dessen Konsum er ablehnt, weil sein Vater bei dem im Jahr 1988 erlittenen tödlichen Autounfall angetrunken war. Er erlitt keine schweren Krankheiten oder Unfälle mit Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit und ist uneingeschränkt schuldfähig. Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil vom 25.03.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Meppen wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert bis zum 01.04.2008 und die Strafe schließlich mit Wirkung vom 10.02.2009 erlassen. Mit Strafbefehl vom 31.01.2006 verhängte das Amtsgericht Duisburg gegen ihn wegen gefährlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 10,-- Euro. Mit Strafbefehl vom 05.05.2009 setzte das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort gegen ihn wegen Beleidigung und Körperverletzung eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu jeweils 40,-- Euro fest. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 30.12.2008 kam es gegen 17.30 Uhr zwischen dem Angeklagten, der anderweitig verfolgten B, sowie den Zeuginnen E und F zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil der Angeklagte seinen PKW auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hatte, ohne tatsächlich dieses Sonderrecht in Anspruch nehmen zu dürfen. Da die beiden Zeuginnen ihn auf dieses Fehlverhalten ansprachen, bezeichnete er diese als "Fotzengesocks" und sagte zu ihnen: "Typisch deutsch! Als ob Ihr nichts anderes zu tun hättet! Wenn ich meinen Leuten etwas sage, werden sie Euch für 100,-- Euro die Fresse polieren! Oder seid Ihr neidisch auf mein Auto? Der PB hat genug Geld dafür!" Als die Zeugin E an die Fahrertür seines Pkws ging, diese anfasste, um sie zu schließen, schubste er die Zeugin und verpasste ihr mit der Hand mehrere Ohrfeigen. Mit Urteil vom 04.06.2009 verhängte das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort gegen ihn wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 40,-- Euro. Mit Urteil vom 28.07.2009 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf gegen ihn wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 30,-- Euro. Mit Beschluss vom 24.09.2009 bildete das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu jeweils 40,-- Euro unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 05.05.2009 und vom 04.06.2009. B. I. Im Sommer 2009 lernte der Angeklagte die zum damaligen Zeitpunkt in Berlin wohnende Zeugin G über das Internet in einem sogenannten Chatroom kennen. Die Zeugin G weckte in der Folgezeit das Interesse des Angeklagten, auch deshalb, weil er erfahren hatte, dass ihre Schwester mit einem Mitglied des mit dem C konkurrierenden und verfeindeten Motorradclub H befreundet war und auch die Zeugin G Kontakte zu Mitgliedern des H hatte. Nach einem ersten Treffen mit dem Angeklagten pendelte die Zeugin G ab August 2009 regelmäßig zwischen Berlin und Duisburg hin und her. Während ihrer Aufenthalte in Duisburg traf sie sich regelmäßig mit dem Angeklagten, wobei beide miteinander auch sexuellen Kontakt hatten. Bei einem dieser Treffen mit dem Angeklagten erzählte die Zeugin G ihm, sie wisse von ihrer Schwester, dass I, genannt "II" – das spätere Opfer - auf ihn ein Kopfgeld in Höhe von 50.000,-- Euro ausgesetzt habe, da diesem die Anwesenheit des Angeklagten in Duisburg nicht passe. Der Angeklagte kannte I, der Mitglied des Oberhausener Chapters des H war und wie der Angeklagte selbst häufig im Bordellviertel im Bereich der XYstraße verkehrte, und hatte von diesen Kopfgeldgerüchten zuvor bereits von einem Mitglied der Duisburger Hooligan-Szene gehört. Er wusste auch, dass vom H ein Patch "Expect No Mercy" ("Erwarte keine Gnade") "verliehen" wurde und hatte gehört, dass hohe Geldprämien für die Tötung von Mitgliedern des C gezahlt würden. Diese Auszeichnung "Expect no Mercy" wird nur demjenigen "verliehen", der einen Gegner tötet oder ernsthaft verletzt. Der Angeklagte bemühte sich in der Folgezeit um die Zeugin G, u.a. indem er ihr anbot, vorübergehend in einer Wohnung in Duisburg zu wohnen, die sein Bruder D angemietet hatte, als dieser sich zeitweise von seiner Frau getrennt hatte. Inzwischen hatte sich sein Bruder jedoch wieder mit seiner Frau versöhnt und war in deren gemeinsame Wohnung zurückgekehrt, so dass die noch angemietete Wohnung leer stand. Zudem verschaffte der Angeklagte ihr eine Arbeitsmöglichkeit im Thekenbereich des Bordells "J". Dort arbeitete die Zeugin G durch Vermittlung des Angeklagten daraufhin zur Probe, dies allerdings nur kurz, wenige Tage, weil ihr die Arbeit dort nicht zusagte. Gleichzeitig traf sich die Zeugin G fast täglich auch mit Elten, den sie bereits zwei Jahre zuvor auf einer Party des H in Berlin kennen gelernt hatte und mit dem sie nunmehr inzwischen eine Liebesbeziehung eingegangen war, von der sie dem Angeklagten aber nichts erzählte, während sie umgekehrt I über ihre Kontakte zum Angeklagten informierte. Nachdem der Angeklagte Anfang Oktober 2009 für ein paar Tage in die Türkei geflogen war und sich gezeigt hatte, dass die Zeugin G die Wohnung kaum nutzte, weil sie überwiegend bei I in Gelsenkirchen übernachtete, vereinbarte sie mit dem Angeklagten, dem sie erzählte, zu Freunden nach Essen zu ziehen, dass sie ihm am 08.10.2009 die Schlüssel zur Wohnung seines Bruders zurückgeben werde. II. Am 08.10.2009 fuhr die Zeugin G zusammen mit I von dessen Wohnort Gelsenkirchen nach Duisburg, um sich mit dem Angeklagten zur Rückgabe der ihr überlassenen Wohnungsschlüssel zu treffen. In der Nähe des dortigen Clubheims des H, dem "K", KKstraße XX, stieg I aus dem Auto und ging zu Fuß weiter zum Clubheim. Die Zeugin G fuhr sodann das letzte Stück allein zum mit dem Angeklagten vereinbarten Treffpunkt in der Pizzeria "L" in der XXstraße, wo sie den Angeklagten traf, der sich in Begleitung seines Bruders D befand. Nachdem die Zeugin G dem Angeklagten erzählt hatte, dass sie die Schlüssel vergessen und nicht dabei habe, vereinbarten beide, dass sie dem Angeklagten die Schlüssel dann eben am nächsten Tag zurückgeben solle. Gegen 20.25 Uhr verließen der Angeklagte, der Zeuge D und die Zeugin G gemeinsam die Pizzeria und gingen zum Parkplatz vor der Pizzeria, weil der Angeklagte ihr seinen dort geparkten und erst wenige Tage vorher umlackierten und mit passendem Interieur versehenen Mercedes CLK präsentieren wollte. Der zuvor schwarze Mercedes war nunmehr auffällig weiß lackiert mit schwarzen Felgen und einem schwarzem Dach. Nachdem sie sich voneinander verabschiedet hatten, stiegen der Angeklagte auf der Fahrerseite und sein Bruder auf der Beifahrerseite in den Mercedes. Weitere Personen befanden sich nicht im Fahrzeug. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem Wagen vom Parkplatz und bog nach links in die XYstraße ab. Nachdem der Angeklagte nach einigen Metern an einer dortigen Ampel bei Rotlicht kurze Zeit verkehrsbedingt gehalten hatte, befuhr er im Anschluss weiter die XYstraße. An der Kreuzung zwischen der XY- und D-Straße, unweit des "K", musste der Angeklagte an der dortigen Rotlicht zeigenden Ampel erneut verkehrsbedingt halten. Vor dem Mercedes des Angeklagten hielt mit seinem BMW Mini als erstes Auto bereits der Zeuge M, der von seiner nahe gelegenen Arbeitsstelle bei der Firma N kam und mit zwei Kollegen auf dem Weg nach Hause war. Hinter dem Mercedes des Angeklagten hielt der Zeuge O mit seinem Citroen Xsara. Der Angeklagte hatte genau diese Ampelkreuzung zwischen der XY- und D-Straße in Sichtweise des "K" noch in unangenehmer Erinnerung, denn dort hatten ihn einige Monate zuvor, als er mit seinem Motorrad gehalten hatte, mehrere Anhänger des H, darunter der Zeuge P, angegriffen, u.a. mit einer Flachzange und einer schweren Taschenlampe ("Maglite"), was damals zu einem Polizeieinsatz geführt hatte. Umgekehrt waren genau an dieser Stelle ebenfalls wiederholt eigene Provokationen vom Angeklagten ausgegangen, aufgrund derer er bei den Anhängern des H als Mitglied des verfeindeten gegnerischen Motorradclubs gut bekannt war. So hatte dieser dort anlässlich des sog. City Run 2008 am 15.06.2008 (einer Veranstaltung des H) in Sichtweite des "K" demonstrativ seine C Kutte (eine szenetypische mit Vereinssymbolen versehene Motorradweste) geschwenkt und eine Pistole gezogen. Auch in der Folgezeit war er wiederholt für die Anhänger des H gut sichtbar mit seiner Kutte bekleidet und zum Teil mit provozierenden Gesten dort vorbeigefahren. Zudem hatte er sich vor dem "K" mit erhobenem Mittelfinger in provokativer Pose ablichten lassen. Das Bild hatte er anschließend ins Internet auf seine private Website gestellt, zu der Freunde und Bekannte Zugang hatten. Von dort aus hatte das Foto sehr bald Verbreitung im Netz gefunden, auch in einer Variante, bei der Dritte über den Kopf des Angeklagten eine Zielscheibe gelegt hatten. Speziell zwischen dem Angeklagten und I war das Verhältnis angespannt. Neben den dem Angeklagten bekannten Gerüchten, wonach I ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt habe, war ihm einmal im Namen von I in einer Discothek gedroht worden, wobei er gleichzeitig gegen eine Wand gedrückt worden war. Wegen dieser Vorfälle hatte er sich eine Pistole, Glock, Kaliber 9 mm zugelegt, die er vorsorglich einsatzbereit zwischen dem Fahrersitz und der Mittelkonsole seines Mercedes deponiert hatte. Der wegen seiner vorherigen Provokationen vielen Anhängern des H gut bekannte Angeklagte in seinem Mercedes fiel sofort auf, als er an der Ampel stand. Nachdem I, der sich zuvor im Inneren oder im Bereich des Windfangs der Tür des "K" aufgehalten hatte, auf den Mercedes des Angeklagten aufmerksam geworden oder aufmerksam gemacht worden war, ging er zügig mit einer Schrittgeschwindigkeit von etwa 4,9 km/h quer über die D-Straße und den dreieckigen Gehwegbereich zwischen der D-Straße und der XYstraße zum Mercedes des Angeklagten, wobei er ein Trinkglas in der rechten Hand hielt. Zu seinem Schutz folgten ihm, eine Warenbestandsliste in der Hand haltend, der Zeuge P, der zum damaligen Zeitpunkt im H die gehobene Stellung eines "Seargent at Arms" inne hatte, sowie bereits mit einigem Abstand die Zeugen Q und R. Beide gehören dem sogenannten "X-Team" an, zu dessen Aufgaben es gehört, Schutz und Hilfe für Mitglieder des H zu gewährleisten. Als I den südlichen Gehweg der XYstraße erreicht hatte und etwa zwei bis drei Meter vor dem Beifahrerfenster des Fahrzeugs des Angeklagten und diesem zugewandt stehen geblieben war, hielt er weiterhin das Trinkglas in seiner rechten Hand. I, der lediglich in seinem Hosenbund verborgen einen Teleskopschlagstock mit sich führte, ansonsten aber unbewaffnet war, forderte den Angeklagten mit den Worten "Komm` `raus! Du Sau! Mach` dich gerade!" auf, den Wagen zu verlassen und sich einem Kampf zu stellen. Der Angeklagte war sich bewusst, dass er in dieser Situation nahe dem "K", in der sich mit den Zeugen P, Q und R weitere Personen in I Nähe befanden oder noch annäherten, in einem offenen Kampf gegen I nicht erfolgreich werde bestehen können. Er wollte andererseits aber auch diese Provokation nicht unbeantwortet lassen, um in seinen Kreisen nicht das Gesicht zu verlieren und den Eindruck entstehen zu lassen, er sei feige und habe sich von I vertreiben lassen. Deshalb griff er zu der von ihm vorsorglich einsatzbereit zwischen dem Fahrersitz und der Mittelkonsole seines Mercedes deponierten Pistole, Glock, Kaliber 9 mm, beugte sich weit zur Beifahrerseite, richtete die Pistole bei geöffnetem Beifahrerfenster auf I, und bedrohte ihn damit. I nahm diese Drohung des Angeklagten mit der Pistole zunächst nicht ernst und erwartete nicht, dass der Angeklagte in dieser Situation auf offener Straße auf ihn schießen werde. Zudem fürchtete er im Falle einer Flucht seinerseits einen Gesichtsverlust und beantwortete die Bedrohung deshalb mit der Aufforderung: "Na komm`! Mach`! Schieß` doch, schieß`! Komm` `raus! Mach` dich gerade! Was willst du?" Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Ampel bereits seit einigen Sekunden Grünlicht, weshalb der BMW Mini, der zuvor vor dem Mercedes des Angeklagten an der Ampel gestanden hatte, bei Grünlicht sofort losgefahren war und den Kreuzungsbereich bereits verlassen hatte, was der Angeklagte auch bemerkte. In dieser Situation auf offener Straße mit einer Vielzahl von Zuschauern wollte und konnte der Angeklagte nach eigenem Selbstverständnis sein Gesicht nicht verlieren und feuerte deshalb als Reaktion der eigenen Stärke auf diese weitere für ihn provokante Aufforderung von I erstmals aus kurzer Entfernung auf I, verfehlte ihn mit diesem Schuss aber. Das Projektil schlug vom Angeklagten aus gesehen schräg rechts gegenüber liegend in einem hinter einem Zaun geparkten Kleintransporter, Ford Transit, ein. Das Projektil verursachte dabei an dem Zaun vor dem Fahrzeug eine ca. 8 mm große Beschädigung in Form eines Kratzers und an dem hinter dem Zaun geparkten Ford Transit eine Beschädigung der Scheibe der Fahrertür unten rechts, die schräg nach oben zum Dichtungsgummi verlief, eine Länge von 16 cm und eine Breite von ca. 2 bis zu 8 cm aufwies. Im Inneren des Fahrzeugs verursachte das Projektil in der Rückenlehne der lose gegen den Fahrer/Beifahrersitz geschobenen Rücksitzbank ein Einschussloch in Form einer rundlichen Beschädigung. Zwei kleine Teile dieses Projektils blieben an dem Überzug des Fahrersitzes an der seitlichen linken Rückenlehne liegen und wurden später von den Einsatzkräften sichergestellt. Es folgte eine kurze Schusspause von wenigen (höchstens ein bis zwei) Sekunden, in der nach diesem ersten Schuss I schlagartig bewusst wurde, dass er sich in akuter Lebensgefahr befand. I warf das bis dahin von ihm in der rechten Hand gehaltene Trinkglas in die Richtung der A-Säule der Beifahrerseite des Mercedes des Angeklagten, wo es zersplitterte, und wandte sich zur Flucht in Richtung des "K". Daraufhin gab der Angeklagte in kurzer Abfolge drei weitere Schüsse auf den sich nun schräg links von ihm befindlichen I ab, wovon einer I seitlich links in den Hinterkopf traf, in das Gehirn eindrang und dort tödliche Verletzungen verursachte. I brach daraufhin in seiner nach rechts gerichteten Drehbewegung zusammen und blieb sofort regungslos auf den Bürgersteig liegen. Das Projektil drang hinter dem linken Ohr in den Schädel ein, in einer horizontalen Linie 3 cm vom linken, oberen Ohrmuschelansatz entfernt, 170 cm über der Sohlenebene und 12 cm von der Körpermittellinie entfernt, wobei der Schusskanal von der Einschuss- zur Ausschussverletzung in einem Winkel von etwa 45 Grad von links nach rechts verlief, ansteigend in einem Winkel von 30 Grad von hinten nach vorn. Der Basisanteil des Projektils mit einem Durchmesser von 9 mm blieb im Kopf stecken und trat nicht wieder aus. Der Angeklagte verfehlte I mit den beiden weiteren Schüssen. Eines der beiden Projektile schlug stattdessen ca. 20 cm über Kopfhöhe der Nebenklägerinnen AA und AAA, die vor dem "K" auf einer Bank saßen, in die Fassade bzw. ins Fenster des "K" ein, vor dem sich eine Vielzahl von Personen aufhielt. Ein Projektil verursachte eine Beschädigung in Form eines Einschusslochs in der Scheibe des zweiten Fensters rechts neben dem Eingang zum "K". Von außen gesehen befand sich das Einschussloch in der rechten unteren Ecke des Fensters und hatte einen Durchmesser von ca. 2 cm. Auf der inneren Fensterbank hinter dem Einschussloch in der Scheibe der Gaststätte blieben drei Projektilteile und ein Projektilstück liegen. In der von innen aus gesehen linken beschädigten Holzverkleidung über der inneren Fensterbank befanden sich zwei weitere Projektilsplitter und ein Projektil. Das zweite Projektil verursachte Beschädigungen an den Wänden und der Decke des Windfanges im Eingangsbereich des "K" und blieb auf dem Fußboden hinter der geöffneten Gaststättentür liegen. Der Angeklagte handelte bei Abgabe sämtlicher Schüsse in der Absicht, I zu töten, und floh unmittelbar nach der Schussabgabe mit seinem Mercedes mit hoher Geschwindigkeit vom Tatort. Ca. 9 Sekunden zuvor hatte bereits der Zeuge M mit seinem BMW Mini die Kreuzung überquert. I wurde nach der Tat noch am Tatort von hinzugezogenen Rettungskräften intensivmedizinisch versorgt. Bei diesen Rettungsbemühungen schnitten die Rettungskräfte seine Kleidung einschließlich seiner Hose auf. Um 21.20 Uhr wurde er in die Notaufnahme der Wedau Kliniken eingeliefert und von der Zeugen S als Notärztin behandelt. Dort wurden noch fünf Minuten lang Reanimierungsbemühungen unternommen, wobei bis auf den Initialherzschlag keine vitalen Funktionen mehr vorhanden waren. Daraufhin wurde I um 21.25 Uhr für tot erklärt, nachdem er an den Folgen der erlittenen Kopfverletzung verstorben war. Am Nachmittag des Folgetages, am 09.10.2009, suchte der Angeklagte den Zeugen T in dessen Tätowierstudio in Duisburg auf, bei dem er seit etwa zwei Jahren Kunde war, um einen vereinbarten Termin für die folgende Woche zu stornieren, da er beabsichtigte, sich der Polizei zu stellen. Als der Zeuge T dem Angeklagten sagte, dass er zu einem Lebensmittelgeschäft fahren wolle, fragte der Angeklagte ihn deshalb, ob er ihn in Richtung Polizeiwache mitnehmen könne. Als sie in den Wagen des Zeugen T einsteigen und losfahren wollten, versperrte ihnen bereits ein Polizeiwagen, der zufällig auf sie aufmerksam geworden war, den Weg. Die Polizeibeamten, unter ihnen der Zeuge PK U, erkannten den Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt bereits als mutmaßlicher Täter gesucht wurde, und nahmen ihn widerstandslos gegen 15.45 Uhr fest. Umgehend belehrten ihn die Polizeibeamten, Beschuldigter eines Tötungsdeliktes zu sein, und darüber, sich nicht äußern zu müssen. Als die Polizeibeamten bei seiner Durchsuchung einen Fahrzeugschlüssel fanden, gab er spontan an, sein Fahrzeug sei auf der W-Straße in Duisburg-Meiderich in Höhe eines dortigen Unterführungstunnels geparkt. Dort fand es die Polizei daraufhin gegen 16.35 Uhr den Angaben des Angeklagten entsprechend vor. Auf der Motorhaube befanden sich noch aufliegende Glassplitter und ein Beulenversatz. Auch auf dem Beifahrersitz lagen einzelne Glassplitter. Im Inneren des Fahrzeugs lagen insgesamt vier Patronenhülsen, 9 mm, Geco, jeweils auf dem Beifahrersitz , im Fußraum hinter dem Beifahrersitz, dort rechts und links neben der Fußmatte, und im Ablagefach zwischen den beiden hinteren Sitzen. Der Angeklagte wurde nach seiner Festnahme gegen 16.04 Uhr ins Polizeipräsidium in Duisburg gebracht. Unmittelbar nach seiner Einlieferung suchten ihn gegen 16.05 Uhr die Polizeibeamten V und VV im Polizeigewahrsam auf und nahmen nochmals eine Beschuldigtenbelehrung des Angeklagten vor. Sie erklärten ihm dabei, dass sich inzwischen sein Rechtsanwalt gemeldet habe und er keine Aussage machen und sich nicht belasten müsse. Als beide ihm erläuterten, dass beabsichtigt sei, bei ihm nunmehr Maßnahmen zur Spurensicherung durchzuführen, erklärte der Angeklagte sich ausdrücklich damit einverstanden und gab an, sich nach der Tat die Hände gewaschen zu haben. Die Waffe und auch seine bei der Tat getragene Kleidung habe er inzwischen entsorgt. Wo er die Sachen entsorgt hatte, gab er nicht an. Von sich aus erklärte er, dass sein Bruder mit der Tat überhaupt nichts zu tun habe. Es sei von ihm eine spontane Handlung gewesen. Er habe mit seinem Fahrzeug bei "Rot" an der Ampel gestanden. Sein Bruder habe neben ihm auf dem Beifahrersitz und seine Frau (gemeint: B) hinten im Fahrzeug gesessen. Er habe dann beobachtet, dass "der Typ mit ca. 20 Leuten" in seine Richtung gekommen sei. Auch habe er gesehen, dass der "Typ" etwas Schwarzes im Hosenbund gehabt habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass dieser eine Waffe gehabt habe. Spontan habe er nach seiner "Glock" gegriffen und "auf den geschossen". Auf keinen Fall sei es eine Geschichte, die etwas mit einem Bandenkrieg zu tun habe. Vielmehr sei es eine persönliche Sache zwischen ihm und diesem Typen gewesen. Alles Weitere werde er aber erst erzählen, wenn er mit seinem Rechtsanwalt gesprochen habe. Kurz vor 17.00 Uhr wurde der Angeklagte in das Büro des Zeugen VVV gebracht. Zuvor hatte der Zeuge V den Zeugen VVV über die durch ihn erfolgte Beschuldigtenvernehmung und die vom Angeklagten im Polizeigewahrsam zuvor gemachten Angaben informiert. Der Zeuge VVV erstellte daraufhin ein Blatt zur Beschuldigtenvernehmung, auf dem er die Personalien des Angeklagten und als erste Belehrungszeit 16.05 Uhr festhielt. Nachdem der Zeuge VVV den Angeklagten nochmals als Beschuldigten belehrt hatte, sagte der Angeklagte, er wolle auf seinen Rechtsanwalt warten und zunächst keine Angaben mehr zur Sache machen. Da der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt, angekündigt hatte, kurzfristig ins Polizeipräsidium kommen zu wollen, wartete der Zeuge VVV in seinem Büro zusammen mit dem Angeklagten auf dessen Erscheinen. Während dessen erzählte der in dieser Situation sichtbar nervöse Angeklagte ungefragt spontan von sich aus, I habe zusammen mit anderen Anhängern der H schon einmal versucht, ihn vom Motorrad zu zerren. Damals sei er von denen mit einer schweren Taschenlampe angegriffen worden. Zwischen ihm und I hätten schon lange Spannungen geherrscht. I sei bei den Hooligans im XX-Bereich aktiv und habe auch in Duisburg beim V Kollegen. Er (der Angeklagte) sei in einer Disco auch einmal an die Wand gedrückt worden und man habe ihm im Namen von I gedroht. Vor kurzem sei I auch an der Wohnanschrift seiner (des Angeklagten) Schwester vorbeigefahren. Er habe sich deshalb eine Waffe besorgt, eine Glock. Da der Zeuge VVV wusste, dass bei der Obduktion ein 9 mm Projektil gefunden worden war, fragte er den Angeklagten danach, ob es sich um eine 9mm Waffe handele, was der Angeklagte bestätigte. Spontan und von sich aus wiederholte der Angeklagte mehrfach leise "was für eine Scheiße" und sagte in Richtung des Zeugen VVV, dass so etwas nicht habe passieren sollen. Es habe gar nichts mit den Rockergangs zu tun. Es sei einfach passiert und eskaliert. Wörtlich sagte der Angeklagte: "Er kam drohend nah und hat nach was Schwarzem in seiner Hose gegriffen. Da hab` ich einfach sofort geschossen, so ein Mist!" Als der Angeklagte den Zeugen VVV daraufhin fragte, wo er und wie oft er I getroffen habe, teilte ihm der Zeuge VVV mit, dass er I einmal tödlich getroffen habe. Als Rechtsanwalt noch immer nicht erschienen war, wurde der Angeklagte nach ca. 45 Minuten zurück in den Polizeigewahrsam gebracht. Am 09.10.2009 fand im Beisein führender Mitglieder im Clubheim des H in Bochum eine Lagebesprechung wegen der Tat vom Vortag statt. Dabei wurde auch der Zeuge P als Augenzeuge des Vorfalls zu den Geschehnissen intern angehört. Die Gespräche bei diesem Treffen wurden im Rahmen einer verdeckt durchgeführten Innenraumüberwachung von den Polizeibehörden mitgeschnitten. Der Zeuge P schilderte dort, an der Ampel sei "rot" gewesen, er habe II nicht alleine laufen lassen und sei "mit `rüber". Da habe er gemerkt, dass der II den provoziert habe: "Komm` `raus! Du Sau! Mach` dich gerade!" Dann habe der seine Knarre gezeigt. Und da habe II gesagt: "Na komm! Mach`! Schieß` doch, schieß`! Komm` `raus! Mach` dich gerade! Was willst du?" Und in dem Moment habe der wohl geschossen. Das habe er nicht mitgekriegt. Er habe dann in den Wagen gesehen. Der Typ habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Dass der erste Schuss gefallen sei, habe er nur gehört. Dann habe er wieder zu dem Wagen hingeguckt und gesehen, dass ein Revolver aufgeblitzt habe. Die hätten Gas gegeben und seien weg, bevor er habe reagieren können. Er habe II fallen sehen. Er habe nicht den ersten, nur die anderen Schüsse mitbekommen, als es hell im Auto geworden sei. W habe die Knarre "aus dem Fenster liegen gehabt", auf der Beifahrerseite. Er gehe davon aus, dass auch der Fahrer geschossen habe. Die im Rahmen dieser Abhörmaßnahme aufgezeichneten Gespräche hielten die Polizeibehörden zunächst zurück, obwohl diese den Angeklagten vom gegenüber dem Totschlagsvorwurf schwereren Vorwurf, einen Heimtückemord zum Nachteil des I begangen zu haben, entlasteten. Dies hatte zur Folge, dass dem Angeklagten im Rahmen der Anklageschrift vom 04.11.2009 zunächst Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord zum Nachteil der Nebenklägerinnen und im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses der Kammer vom 17.01.2010 Mord und versuchter Totschlag zur Last gelegt worden war. Erst nachdem die Duisburger Polizei am 23.02.2010 einen Antrag an das Landeskriminalamt NRW gestellt hatte, die Tonqualität der aufgezeichneten Gespräche aufzubessern und einzelne Stimmen herauszufiltern, gelangten nach dieser Antragstellung auch diese Ermittlungsergebnisse zu den Akten. Ergänzend wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen auf die Lichtbilder zu den von I erlittenen Verletzungen (Lichtbildmappe, Bl. 77 bis 88 d.A.), auf die Lichtbilder zu den Tatortspuren und Örtlichkeiten im Tatortbefundbericht (Bl. 93 bis 124 d.a.), auf die Skizze zu den Örtlichkeiten (Bl. 203 d.A.), auf die Lichtbilder zu den Spuren am Mercedes des Angeklagten (Lichtbildmappe, Bl. 359 bis 369 d.A.), auf die beiden Lichtbilder aus dem Ordner "Mordermittlungen I Nachträge ab 03.11.2010" (Bl. 28 und 29 d.A.) und auf die Abbildungen zur Tatortvermessung (Bl. 607 bis 615 d.A.). C. I. Die unter A. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, der Verlesung des vom Angeklagten als inhaltlich zutreffend anerkannten Auszugs aus dem Bundeszentralregister sowie dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 05.05.2009. Die unter B. I. getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie auf der Aussage der Zeugin G, die die den Feststellungen entsprechenden Angaben des Angeklagten insoweit bestätigt und in Bezug auf ihre Beziehung zu I ergänzt hat. II. Der Angeklagte hat sich im Übrigen abweichend von den Feststellungen zur Sache unter B. II. dahingehend eingelassen, I habe sofort angefangen, ihn mit Worten wie "komm` `raus Du Sau, mach` Dich gerade" etc. zu provozieren, und sich unter Hochziehen des Pullovers mit der linken Hand demonstrativ an den Hosenbund gepackt, wo etwas Schwarzes erkennbar gewesen sei. Es sei seinen Worten und seinem Auftreten eindeutig zu entnehmen gewesen, dass er ihn aus dem Auto `raus haben wollte oder habe holen wollen. Gleichzeitig hätten sich weitere Mitglieder und/oder andere Personen aus der Richtung des "K" in seine Richtung bewegt. In dieser Situation habe er zu seiner Pistole, Glock, die er sich wegen der vorangegangenen Bedrohungen und der Kopfgeldgerüchte zugelegt habe und die sich zwischen Fahrersitz und Mittelkonsole befunden habe, gegriffen und diese I gezeigt mit den Worten: "Denk` nicht mal `dran." I sei aber nicht zu beruhigen gewesen und habe ihn weiter beleidigt, indem er etwas von sich gegeben habe wie "Schieß` doch, Du Schwanz, Du traust Dich doch nicht" usw. Er habe die Waffe gehalten und auf ihn gerichtet, um ihn auf Distanz zu halten. I habe das von ihm in der rechten Hand gehaltene Glas auf sein Auto geworfen, wo es zersplittert sei. Nachdem I (auch) diese Hand frei gehabt habe, habe er erneut in Richtung Hosenbund gegriffen und zwar diesmal mit der, so meine er sich zu erinnern, rechten Hand, und habe mit der linken den Pullover angehoben. Er habe den sicheren Eindruck gehabt, dass I eine Waffe aus dem Hosenbund habe ziehen wollen und einen unmittelbaren Angriff auf sein Leben befürchtet. Dies sei der Augenblick gewesen, in dem er, ohne weiter darüber nachzudenken, spontan dadurch reagiert habe, die von I ausgehende Provokation und Bedrohung mit Warnschüssen zu erwidern. Er habe quasi gleichzeitig mitbekommen, dass endlich die Ampel wohl wieder grün gezeigt habe, da der vor ihm stehende Mini auf einmal losgefahren sei, so dass er selbst habe Gas geben können, um aus dieser Situation wegzukommen. Er habe weder bemerkt noch gar beabsichtigt, dabei andere Personen auch nur zu gefährden oder gar zu verletzen. III. Die insoweit von den Feststellungen unter B. II. abweichende Einlassung des Angeklagten ist widerlegt. 1. Es bestand zur Überzeugung der Kammer objektiv keine Notwehrlage des Angeklagten; auch hat der Angeklagte in der Tatsituation nicht irrig die Voraussetzungen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs durch I angenommen. Der Angeklagte hat die Umstände, wegen der objektiv keine Notwehrlage bestand, vielmehr zutreffend wahrgenommen und die Situation nicht in Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse, verursacht durch vorherige Äußerungen oder Handbewegungen von I, subjektiv abweichend bewertet, denn es gab keine vorherigen Äußerungen und Handbewegungen I's, die im Widerspruch zu den Feststellungen der Kammer standen. a) Es gab keine über die Feststellungen unter B. II. hinausgehenden oder hiervon abweichenden Äußerungen oder Handlungen I's vor der Tat, die dazu führten, dass der Angeklagte die Situation in Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse abweichend bewerten konnte oder bewertet hat. Die von I vor der Tat gemachten Äußerungen oder Handlungen deuteten nicht darauf hin, dass I eine Schusswaffe bei sich führte, oder beabsichtigte, den Angeklagten seinerseits anzugreifen. Sie beinhalteten (lediglich) die Aufforderung an den Angeklagten, den Entschluss zu fassen, sein Fahrzeug zu verlassen , um dann "Mann gegen Mann" gegeneinander zu kämpfen aa) Das ergibt sich aus dem den Feststellungen entsprechenden Inhalt der Äußerungen I's vor der Tat, die zur Überzeugung der Kammer feststehen aufgrund der Aussage des Zeugen P in der Hauptverhandlung. Demnach forderte I den Angeklagten vor der Schussabgabe in beleidigender Form auf, das Auto zu verlassen und sich einem Kampf zu stellen, indem er zu ihm sagte: "Komm` `raus! Du Sau! Mach` dich gerade!" Nachdem der Angeklagte daraufhin zur Pistole gegriffen, diese durch das geöffnete Beifahrerfenster auf I gerichtet und I damit bedroht hatte, beantwortete I die Bedrohung mit der Aufforderung "Na komm`! Mach`! Schieß` doch, schieß`! Komm` `raus! Mach` dich gerade! Was willst du?" und nicht mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung behaupteten Zusatz "Du Schwanz!". Die Aussage des Zeugen P in der Hauptverhandlung war - mit einer noch darzustellenden Ausnahme - deshalb glaubhaft, weil sie in den wesentlichen Punkten dem entspricht, was er bereits zuvor am 09.10.2009 anlässlich seiner von der Polizei im Rahmen einer verdeckt durchgeführten Innenraumüberwachung mitgeschnittenen internen Anhörung durch führende Mitglieder im Clubheim des H in Bochum geschildert hat. Dass er dort die den Feststellungen entsprechenden Angaben gemacht hat, ergibt sich aus der von der Kammer durch Abspielen in Augenschein genommenen Audio-CD (Bl. 643 d.A), deren Inhalt der Zeuge P auf Vorhalt zudem in der Hauptverhandlung als so zutreffend bestätigt hat. Die Kammer hat – abgesehen von der noch darzustellenden Ausnahme - keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt dieser intern gegenüber Clubmitgliedern gemachten Angaben, in Zweifel zu ziehen, denn der Zeuge P schilderte in dieser "clubinternen" Situation die von ihm aus nächster Nähe wahrgenommenen Abläufe des Tatgeschehens gegenüber führenden Clubmitgliedern seines MC, dessen Vollmitglied "im Rang eines Seargents at Arms" er damals noch war. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben anlässlich seiner Befragung durch Clubmitglieder am 09.10.2009 spricht darüber hinaus, dass der Zeuge P den Angeklagten keineswegs einseitig belastet hat, sondern in ganz wesentlichen Teilen, nämlich vom Mordvorwurf, entlastet hat. Darüber hinaus hat der Zeuge P ausgesagt, seit dem 28.04.2010 nicht mehr Mitglied des H zu sein und – anders als Clubmitglieder – nunmehr keinen clubinternen Beschränkungen in der Aussagefreiheit vor Ermittlungsbehörden zu unterliegen, was zusätzlich die Glaubhaftigkeit seiner Aussage in der Hauptverhandlung stützt. Die Kammer folgt dem Zeugen P lediglich insoweit nicht, als er bekundet hat, den Angeklagten als Beifahrer erkannt zu haben. Demgegenüber hat der Angeklagte in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin G unmittelbar nach seiner Festnahme und im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung eingeräumt, Fahrer seines eigenen Fahrzeugs gewesen zu sein, als er die Schüsse abgab. Für die Richtigkeit dieser Einlassung des Angeklagten spricht, dass er entsprechende Angaben bereits unmittelbar nach seiner Festnahme spontan gegenüber den Zeugen V und W gemacht hat, wie beide ausgesagt haben, und der glaubhaften Aussage des VVV entsprechend auch diesem gegenüber geäußert hat. Für die Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten spricht ferner, dass die Zeugin G damit im Einklang stehend ausgesagt hat, nachdem sie zusammen mit dem Angeklagten und dessen Bruder die Pizzeria verlassen und sich verabschiedet habe, sei der Angeklagte auf der Fahrerseite, dessen Bruder D auf der Beifahrerseite eingestiegen und der Angeklagte sei anschließend mit seinem Mercedes in Richtung XYstraße davongefahren. Weitere Personen als der Angeklagte – dieser als Fahrer - und sein Bruder D – dieser als Beifahrer - befanden sich zur Tatzeit zur Überzeugung der Kammer nicht im Fahrzeug. Zwar hat der Angeklagte anlässlich seiner ersten polizeilichen Einlassung im Polizeigewahrsam noch angegeben, seine Frau (B) habe sich ebenfalls im Fahrzeug befunden, jedoch hat er demgegenüber in der Hauptverhandlung ausdrücklich klargestellt, dass sich im Fahrzeug ausschließlich er selbst und sein Bruder D befanden. Dass diese Klarstellung in der Hauptverhandlung zutrifft, folgt zur Überzeugung der Kammer auch aus der Aussage der Zeugin G, die geschildert hat, dass sich der Angeklagte anlässlich des Treffens in der Pizzeria lediglich in Begleitung seines Bruders D befand und anschließend lediglich diese beiden in das Fahrzeug einstiegen, nachdem ihr der Angeklagte das umlackierte und mit neuem Interieur versehene Fahrzeug präsentiert hatte. Soweit der Zeuge P abweichend davon den Angeklagten als Beifahrer erkannt haben will, liegt zur Überzeugung der Kammer bei ihm ein gut nachvollziehbarer Wahrnehmungsfehler in Bezug auf ein in der Tatsituation für den Zeugen unwesentliches Randdetail (Fahrer oder Beifahrer) vor, dessen objektiv falsche Wahrnehmung überdies im Rahmen eines nur wenige Sekunden dauernden Turbulenzgeschehens erfolgte und daher zur Überzeugung der Kammer die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Übrigen nicht berührt. In der Tatsituation war es nämlich der Angeklagte, der seine Waffe im Bereich des Beifahrerfensters hielt, weshalb der Angeklagte für den in der Tatsituation auf die Beifahrerseite des Fahrzeugs blickenden Zeugen P naheliegend als Beifahrer erscheinen konnte, weil er in dieser Situation näher an der Beifahrerseite war, als der eigentliche Beifahrer, der sich zurückgelehnt haben muss, um dem Angeklagten Platz zu machen. Eine Schussabgabe durch den Angeklagten vom Fahrersitz aus steht auch in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Y. Dieser hat ausgeführt, die Untersuchung der vom Mercedes CLK des Angeklagten stammenden Spurenträger, die, wie der Zeuge Z ausgesagt hat, am Mercedes des Angeklagten gesichert und zur Untersuchung an den Sachverständigen übersandt worden seien, habe ergeben, dass auf den Proben aus dem Innenraum insgesamt in sehr großer Anzahl schmauchspezifische Partikel vorhanden gewesen seien, die in ihrer Zusammensetzung dem aus einer tatrelevanten Patronenhülse stammenden Referenzschmauch entsprochen hätten. Der Schwerpunkt der übereinstimmenden Spuren habe dabei auf den Proben aus dem Beifahrerbereich, insbesondere der Innenverkleidung der Beifahrertür (Oberkante) und der rechten Außenkante der Rückenlehne des Beifahrersitzes gelegen. Dieses Spurenbild stehe im Einklang mit einer mehrfachen Schussabgabe aus dem PKW heraus und lasse sich durch ein Abfeuern einer Waffe im PKW mit einer Schussabgabe aus dem Beifahrerbereich erklären. Aufgrund dieser Schmauchspuren könne die Schussabgabe dabei auch vom Fahrersitz aus mit dem Lauf in Richtung Beifahrerseite erfolgt sein. bb) Die übrigen Zeugen vermochten zu Äußerungen oder Handlungen I's vor der Tat nichts von den Feststellungen der Kammer Abweichendes zu bekunden bzw. ihre Aussagen waren nicht glaubhaft. Der Zeuge O hat ausgesagt, für ihn seien die Schüsse plötzlich und unvermittelt gefallen, er habe vorherige Äußerungen der Beteiligten nicht gehört. Das spätere Opfer sei auf dem Gehweg etwa drei Meter von dem Mercedes entfernt stehen geblieben, habe sich in Richtung des Mercedes gedreht und in dessen Richtung gesprochen. Da die Fahrzeugscheiben seines PKW geschlossen gewesen seien, habe er von dem Gespräch akustisch nichts mitbekommen, sondern lediglich Lippenbewegungen des Opfers in Richtung des Mercedes wahrgenommen. Er habe dann plötzlich und unvermittelt die ersten Schüsse gehört. Bis dahin sei das Verhalten des Opfers unauffällig gewesen. Erst nach Abgabe der ersten Schüsse und in einer kurzen Schusspause von wenigen Momenten habe das Opfer sich nach rechts weggedreht und dabei seinen rechten Arm gehoben. Die Aussagen der Zeugen M, M1, M2, M3, AA, A, M4, M5, G, M6, M7 und T waren insoweit bereits nicht ergiebig. Die Zeugen M, M1 und M2, die im BMW Mini saßen, der für die Dauer der Rotlichtphase vor dem Mercedes des Angeklagten an der Ampel stand, haben ausgesagt, an der Ampel ein hinter ihnen stehendes Fahrzeug oder eine verbale Auseinandersetzung nicht bemerkt und lediglich zu einem späteren Zeitpunkt während der Fahrt Schussgeräusche gehört zu haben. Der Zeuge M3 hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei vor Ort gewesen, da er im "K" gelegentlich Reparaturarbeiten ausführe. Er habe, als die Schüsse gefallen seien, vor dem an das "K" angrenzende Lokal "K1" gestanden. Er habe sich vorher Pizzabrötchen und eine Cola geholt und dort gegessen. Von einem Wortgefecht vor der Schussabgabe habe er nichts mitbekommen, da er zu weit entfernt gestanden habe. Auf Vorhalt, er habe gegenüber der Polizei angegeben, vor der Schussabgabe Wortfetzen und die Aufforderung "Mann gegen Mann ohne Waffen" mitbekommen zu haben, hat er daran bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung nicht mehr festgehalten und ausgesagt, er habe nichts mitbekommen, weil er zu weit entfernt gestanden habe, was angesichts seines Standorts glaubhaft und nachvollziehbar ist. Die Nebenklägerinnen AA und A haben ausgesagt, auf einer Bank vor dem "K" gesessen zu haben, als sie plötzlich Schüsse gehört hätten. Der Zeuge M5 hat ebenfalls ausgesagt, lediglich die Schüsse gehört zu haben. Als diese gefallen seien, habe er gegenüber vom "K" in Höhe des Eingangs gestanden, ca. zwei Meter von seinem PKW Ford Explorer entfernt, den er an der dortigen Telefonzelle abgestellt gehabt habe und der ihm die Sicht auf das Geschehen versperrt habe. Erst, als jemand gerufen habe "der liegt", habe er erkannt, dass etwas passiert sei. Äußerungen vor oder bei der Schussabgabe habe er nicht gehört. Der Zeuge M4, der Freund der Zeugin AA, hat ausgesagt, die Schüsse seien gefallen, als er mit einer Tasse in der Hand aus dem "K" gekommen sei. Ein Jeep habe ihm die Sicht versperrt. Er habe den weißen Mercedes nur noch wegfahren sehen. Die Zeugen G, M6, M7 und T waren bei dem Vorfall nicht vor Ort und konnten daher keine Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen machen. Die Zeugin G hat ausgesagt, sie sei erst hinzugekommen, als I bereits auf dem Boden gelegen habe. Zuvor habe sie Schüsse gehört. Der Zeuge M6, der den Angeklagten seit Jahren privat kennt und eine Zeit lang im J mit ihm gearbeitet hat, hat ausgesagt, er habe den Angeklagten am Tattag zuletzt ca. um 16.30 Uhr gesehen und von der Tat selbst unmittelbar nichts mitbekommen. Der Zeuge M7, der früher in einem inzwischen aufgelösten Motorradclub ("C2") Mitglied war, und nunmehr keinem Motorradclub mehr angehört, hat ausgesagt, er habe erst am nächsten Morgen von der Tat aus den Nachrichten im Fernsehen erfahren. Bei der Tat sei er selbst nicht vor Ort gewesen. Der Zeuge T hat ausgesagt, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Tätowierer kenne er den Angeklagten und habe auch I gekannt. Bei dem Vorfall selbst sei er nicht anwesend gewesen. Die Aussage des Zeugen T1 war ebenfalls bereits nicht ergiebig. Dieser hat ausgesagt, er sei zu Fuß auf dem Weg nach Hause gewesen und habe an der Ampel im Bereich der Kreuzung zwischen der XY- und D-Straße auf Grünlicht warten müssen. Ihm gegenüber habe ein weißer Mercedes an der Ampel gestanden. An der dortigen Telefonzelle habe ein Mann gestanden, der eine heftige und ca. drei bis vier Minuten andauernde Diskussion mit jemandem gehabt habe, der im Mercedes gesessen habe. Er habe vom Inhalt allerdings nichts mitbekommen. Unabhängig davon, dass seine Aussage insoweit bereits nicht ergiebig war, stützt sich die Kammer aber auch im Übrigen nicht auf die Aussage des Zeugen T1, weil durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen. Der Zeuge war bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung sehr aufgeregt und zerstreut und schon nicht in der Lage, eine nachvollziehbare und zusammenhängende Schilderung des Vorfalls abzugeben. Er musste sich während seiner Aussage mehrfach nach Widersprüchen korrigieren und war auch mit Hilfe einer Skizze oder von Lichtbildern nicht in der Lage, auch nur einigermaßen präzise seinen damaligen Standort anzugeben. Gegen die Zuverlässigkeit der von ihm gemachten Angaben spricht auch, dass er zentrale Vorgänge des Geschehens falsch wiedergegeben hat, indem er ausgesagt hat, aus dem Mercedes sei eine Person ausgestiegen und habe zweimal auf die andere Person geschossen. Daraufhin habe der PKW gewendet und sei gegen die ursprüngliche Fahrtrichtung davongefahren. Ein derartiger Geschehensablauf entspricht aber weder der Einlassung des Angeklagten noch den Aussagen der übrigen Tatzeugen und wird in Bezug auf das behauptete Wendemanöver auch durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Aufzeichnung der Verkehrsüberwachungskamera widerlegt, die zeigt, dass das Fahrzeug des Angeklagten den Tatort in der ursprünglichen Fahrtrichtung verlässt. Die Kammer hat bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Q und R, jedenfalls waren ihre Aussagen in der Hauptverhandlung nicht glaubhaft. Daher stützt sich die Kammer nicht auf deren Aussagen, auch soweit diese teilweise mit der Aussage des Zeugen P übereinstimmen. Die Zeugen Q und R haben ausgesagt, sie seien Unterstützer des H und damals im sogenannten "X-Team" des H gewesen. Der Zeuge Q hat ausgesagt, er sei I gefolgt, weil der Mercedes des Angeklagten unter den H wegen vorheriger Provokationen durch den Angeklagten bereits bekannt gewesen sei. Er habe sich, als der erste Schuss gefallen sei, noch hinter dem neben der Telefonzelle geparkten Ford Explorer befunden. Es habe ein Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und I gegeben, dessen genauen Wortlaut er aber nicht mitbekommen habe. Zuletzt sei jedenfalls der Satz gefallen: "Du willst doch hier jetzt nicht schießen!" Er habe gesehen, dass I nach dem ersten Schuss ein Trinkglas auf den unteren Bereich der Frontscheibe des Mercedes geworfen habe. Der Zeuge R hat ausgesagt, er sei I nach dem Zeugen P zusammen mit dem Zeugen Q gefolgt. Er sei, als die Schüsse gefallen seien, hinter dem Ford Explorer an der Ecke des dortigen Zauns gewesen. Er habe sich umgedreht, als der erste Schuss gefallen sei. Er habe gesehen, dass I nach dem ersten Schuss in einer Rückwärtsbewegung gewesen sei. I sei zu Boden gefallen, als nach einer kurzen Pause von ca. zwei Sekunden die weiteren Schüsse abgegeben worden seien. Er habe nicht gehört, was zwischen dem Angeklagten und I gesprochen worden sei. Es bestehen schon Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Q und R, weil beide bestätigt haben, als Anhänger und Unterstützer des H aktiv zu sein und dem sogenannten "X-Team" anzugehören, zu dessen Aufgabe es auch gehöre, Mitglieder des H zu schützen. Bereits aufgrund dieser Position im unmittelbaren Umfeld des H hat die Kammer Zweifel, ob eine ausreichende Unvoreingenommenheit bei ihrer Aussage vorhanden war. Dafür, dass diese fehlte, spricht auch, dass beide erkennbar versuchten, kritischen Fragen zu Anhängern und Mitgliedern des H bzw. zum H selbst auszuweichen. Auch die von beiden Zeugen bestätigte Entstehungsgeschichte ihrer Aussage gibt für die Kammer Anlass daran zu zweifeln, ob und inwieweit die in der Hauptverhandlung von ihnen gemachten Angaben tatsächlich auf ihren eigenen Wahrnehmungen beruhten. Denn die Zeugen Q und R haben angegeben, vor ihrer in der Hauptverhandlung gemachten Aussage intensiv miteinander über den Vorfall gesprochen zu haben. Beide haben sich nach eigenen Angaben darüber hinaus bereits vor ihrer polizeilichen Aussage mit einem Rechtsanwalt ihre künftige Aussage besprochen. Außerdem hat die Kammer durchgreifende Zweifel daran, ob die beiden Zeugen von ihrem damaligen Standpunkt aus die angegebenen Wahrnehmungen überhaupt machen konnten, denn auf der in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen DVD "Videosequenz Tatort" der Verkehrsüberwachungskamera, die den Zeugen in der Hauptverhandlung vorgespielt wurde und auf der sie sich jeweils identifiziert haben, ist zu erkennen, dass sie sich zum Zeitpunkt der ersten Schussabgabe, zu dem beide Schutz vor den Schüssen suchen, noch hinter dem an der Telefonzelle geparkten Ford Explorer befunden haben, der ihnen die Sicht auf den Tatort genommen haben muss, und vom Tatort noch so weit entfernt waren, dass durchgreifende Zweifel bestehen, ob sie – vor Abgabe der Schüsse noch weiter entfernt – akustische Wahrnehmungen zu Äußerungen des Angeklagten und I's machen konnten. cc) Der Angeklagte hatte die vorherige Aufforderung I's, aus dem Wagen zu kommen, zur Überzeugung der Kammer auch zutreffend verstanden. Das ist seiner eigenen Einlassung hierzu zu entnehmen: "Es war aus seinen Worten und seinem Auftreten klar zu erkennen, dass er mich aus dem Auto `raus haben wollte." Soweit der Angeklagte weitergehend auch noch von "`rausholen" spricht, gab es dafür keinen Anhaltspunkt, denn I befand sich noch, wie schon sein Auffindeort auf dem Bürgersteig und die Aussagen der Zeugen O und P erweisen, als der Angeklagte auf ihn schoss, auf der Beifahrerseite, während der Angeklagte auf dem Fahrersitz saß. b) Es gab zur Überzeugung der Kammer vor der Tat schon keine erste Bewegung bzw. nicht den vom Angeklagten beschriebenen ersten Griff I's zum Hosenbund, die dazu führte, dass der Angeklagte die Situation in Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse als Notwehrlage bewerten konnte oder abweichend bewertet hat. Die abweichende Einlassung des Angeklagten, wonach I sich schon anlässlich der Worte "komm` `raus Du Sau, mach` Dich gerade" unter Hochziehen des Pullovers mit der linken Hand demonstrativ an den Hosenbund fasste, wo etwas Schwarzes erkennbar gewesen sei, ist widerlegt. aa) Dafür, dass es diesen Griff I's zum Hosenbund, der ihn (den Angeklagten) erst veranlasste, seine Waffe zu ziehen, nicht gab, und gegen die Richtigkeit dieser Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung spricht, dass sie von seiner ersten spontanen Schilderung des Tathergangs unmittelbar nach seiner Festnahme bei der Polizei abweicht. Im Rahmen dieser ersten Schilderung des Tathergangs unmittelbar nach seiner Festnahme hatte der Angeklagte den angeblichen Griff zum Hosenbund nicht erwähnt, obwohl dieser ihn – auch für ihn erkennbar - nahe liegend hätte entlasten können. Der Inhalt dieser ersten Schilderung ergibt sich aus den überzeugenden Aussagen der Zeugen VV und V, die ausgesagt haben, der Angeklagte habe nach seiner Festnahme die den Feststellungen entsprechenden Angaben gemacht. bb) Auch bei seinen zeitlich späteren Angaben gegenüber dem Zeugen VVV, bei denen er erstmals einen Griff I's zur Hose erwähnte, schilderte der Angeklagte diesen abweichend so, dieser Griff habe bereits bei Annäherung von I stattgefunden, woraufhin er sofort geschossen habe. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen VVV, der die vom Angeklagten ihm gegenüber gemachten Angaben nach dessen Festnahme glaubhaft geschildert hat. cc) Bereits anlässlich dieser ersten spontanen Äußerungen war der Angeklagte bestrebt, die seine Tat auslösenden Umstände vor der Schussabgabe der Wahrheit zuwider für ihn günstiger darzustellen, indem er angab, I sei mit ca. 20 Leuten in seine Richtung gekommen. Er habe gesehen, dass der Typ etwas Schwarzes im Hosenbund gehabt habe und den Eindruck gehabt, dieser habe eine Waffe. Daraufhin habe er "spontan auf den geschossen". Diese ihn entlastende Darstellung der Situation vor der Schussabgabe wird durch die von der Kammer durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene DVD "Videosequenz Tatort" der Verkehrsüberwachungskamera im Bereich der Kreuzung D-Straße XYstraße widerlegt. Der Zeuge V hat ausgesagt, zuvor eine entsprechende Aufnahme der Verkehrsüberwachung sichergestellt zu haben, die er anschließend dem Zeugen VVV übergeben habe, der sodann von der Aufnahme, wie der Zeuge VVV bestätigt hat, die in Augenschein genommene Kopie auf der DVD herstellte. Diese Aufnahme zeigt, dass vom "K" kommend lediglich I, ein Trinkglas in der Hand haltend, vorweg und kurz hinter ihm der Zeuge P, Papiere in der Hand haltend, sowie mit Abstand die Zeugen R und Q zügig über die D-Straße in Richtung der Fahrzeugampel an der XYstraße und damit in Richtung des Mercedes des Angeklagten gehen. Auf der Kameraaufnahme, deren Ausschnitt den späteren Tatort nicht mehr erfasst, ist dabei eine zügige Gehgeschwindigkeit I's zu erkennen, die es ihm allerdings erlaubte, weiterhin das Trinkglas zu tragen. Die Geschwindigkeit I's betrug dabei ca. 4,9 km. Das ergibt sich daraus, dass die D-Straße,84 Meter breit ist, wie der Zeuge Z bekundet hat. Aus der von der Kammer in Augenschein genommenen Aufnahme ergibt sich, dass I die Straße in ca. 5 Sekunden überquert, daraus errechnet sich seine damalige Geschwindigkeit von 1,368 m/sek (4,924 km/h). Auch der Zeuge O, der mit seinem Citroen zur Tatzeit hinter dem Mercedes des Angeklagten hielt, hat ausgesagt, er habe beobachten können, dass der Angeklagten und I miteinander gesprochen hätten, wobei er akustisch von dem Gespräch jedoch nichts mitbekommen habe. Vor der Schussabgabe habe er keine Besonderheiten wahrnehmen können. Dementsprechend sei er überrascht gewesen, als plötzlich die Schüsse gefallen seien. Die vom Angeklagten beschriebene bedrohliche Situation, in der er sich einer Vielzahl von ca. 20 Personen gegenüber gesehen habe und deshalb schon in deren bzw. I's Annäherung geschossen habe, gab es demnach nicht. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte bereits unmittelbar nach seiner Festnahme spontan die Situation verfälscht als für ihn günstiger darstellen wollte. Das wiederum spricht maßgeblich dafür, dass es den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung behaupteten ersten Griff zum Hosenbund, der Auslöser dafür gewesen sein soll, die Pistole überhaupt erst zu ziehen, um I damit "in Schach" zu halten, nicht gab. Denn dabei handelt es sich um einen entlastenden Umstand, den der von Anfang an auf seine Entlastung bedachte Angeklagte - hätte es diesen tatsächlich gegeben – für ihn nahe liegend schon anlässlich seiner ersten spontanen Äußerungen bei der Polizei hätte anführen können und zur Überzeugung der Kammer angeführt hätte. dd) Abweichendes ergibt sich auch nicht aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen, denn kein Zeuge hat bekundet, einen entsprechenden Griff von I zum Hosenbund gesehen zu haben. Im Gegenteil hat der neutrale Zeuge O hierzu bekundet, das Verhalten "des Opfers" sei für ihn bis zur Schussabgabe unauffällig gewesen. c) Es gab zur Überzeugung der Kammer zudem, nicht, wie vom Angeklagten behauptet, eine zweite Bewegung I's vor der Tat bzw. nicht den vom Angeklagten so behaupteten zweiten Griff I's zum Hosenbund, was dazu hätte führen können, dass der Angeklagte sich objektiv in einer Notwehrlage befand oder die Situation in Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse abweichend bewertet hat. Die abweichende Einlassung des Angeklagten zum erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung behaupteten zweiten Griff zum Hosenbund durch I, der erst den Entschluss des Angeklagten zur Abgabe von Warnschüssen ausgelöst haben soll, ist widerlegt. aa) Dafür, dass es auch einen entsprechenden zweiten Griff zum Hosenbund nicht gegeben hat und gegen die Richtigkeit dieser Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung spricht ebenfalls, dass der Angeklagte auch diesen von ihm behaupteten zweiten Griff erstmals gegen Ende der Hauptverhandlung und zuvor bei keiner seiner vorherigen Einlassungen erwähnt hat, obwohl dieser demnach entscheidende Bedeutung für die Abgabe der Schüsse gehabt haben soll. bb) Zudem wäre ein solcher Griff in der Lage, in der sich I zum damaligen Zeitpunkt befand, erkennbar sinnlos gewesen, denn I führte – anders als der Angeklagte selbst - keine Schusswaffe mit sich, sondern lediglich, verborgen im Hosenbund, einen Teleskopschlagstock. Angesichts dessen, dass der Angeklagte ihn mit einer Schusswaffe bedrohte, wäre ein Griff zum Schlagstock nicht effektiv gewesen, weil ein Schlagstock in dieser Situation für eine Auseinandersetzung mit dem Angeklagten nicht geeignet war. Dafür, dass I nur diesen Teleskopschlagstock mit sich führte, spricht, dass bei I nach der Tat nach dem Aufschneiden seiner Hose durch die Rettungskräfte ausschließlich ein Teleskopschlagstock in seinem Hosenbund gefunden wurde. Das ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen VVV, der ausgesagt hat, im Krankenhaus habe ihm die behandelnde Ärztin einen Teleskopschlagstock übergeben und angegeben, diesen von den Rettungskräften nach der Einlieferung des Opfers erhalten zu haben, von denen der Teleskopschlagstock, verborgen im Hosenbund des Opfers, gefunden worden sei. Der Umstand, dass nur dieser Teleskopschlagstock im Hosenbund von I gefunden wurde, spricht dafür, dass I zur Tatzeit keine Schusswaffe, sondern nur diesen Teleskopschlagstock bei sich führte, und dagegen, dass eine zuvor von I mitgeführte Schusswaffe vor dem Eintreffen der Rettungskräfte von Dritten entfernt wurde. Hätten umstehende zum Umfeld des H gehörende Personen eine ebenfalls im Hosenbund befindliche Schusswaffe entfernt, hätte es sich aufgedrängt, auch den später vorgefundenen Teleskopschlagstock zu entfernen. Gegen ein solches Entfernen spricht außerdem, dass der Zeuge P von einem solchen Vorgang anlässlich seiner internen Anhörung am 09.10.2009 durch führende Mitglieder im Clubheim des H in Bochum, in der er sich nicht scheute, andere I belastende Details zu berichten, nichts bekundet hat. Das ergibt sich aus der von der Kammer durch Abspielen in Augenschein genommene Audio -CD (Bl. 643 d.A.) und der Aussage des Zeugen P in der Hauptverhandlung, der die dort von ihm gemachten Angaben als zutreffend bestätigt hat. Dafür, dass I bei der Tat nur den später vorgefundenen Teleskopschlagstock und keine Schusswaffe mit sich führte, spricht außerdem, dass kein Zeuge angegeben hat, bei I eine Schusswaffe gesehen zu haben. Auch der Angeklagte selbst hat im Rahmen seiner Einlassung nicht angegeben, bei I tatsächlich eine Schusswaffe gesehen zu haben. Soweit ein einzelnes Schmauchpartikel im inneren Hosenbund und ein weiteres Schmauchpartikel am äußeren Hosenbund der von I bei der Schussabgabe auf ihn getragenen Jeanshose gefunden wurde, ist dies ohne Aussagekraft und lässt nicht den Schluss zu, dass I zur Tatzeit im Hosenbund eine Schusswaffe führte. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Y. Dieser hat ausgeführt, die übersandten Schmauchträger, die, wie der Zeuge Z glaubhaft ausgesagt hat, zuvor im Rahmen der Spurensicherung gesichert und anschließend an das Landeskriminalamt zur Gutachtenerstellung übersandt worden waren, seien nach Menge und Zusammensetzung untersucht worden. Die innen am Hosenbund vorgefundene Schmauchspur in Form eines einzelnen Schmauchpartikels sei sehr geringfügig gewesen. Dies spreche dagegen, dass diese Spur durch eine vom Opfer im Hosenbund getragene Schusswaffe verursacht worden sei. Das Fehlen weiterer dort vorhandener Schmauchspuren spreche vielmehr für eine sekundäre Verschleppung. Das korrespondiere damit, dass die einzelnen schmauchspezifischen Partikel auf den Proben vom Hosenbund der Jeanshose des Opfers in ihrer Zusammensetzung dem Referenzschmauch entsprochen hätten. Der Referenzschmauch aus einer der im Fahrzeug des Angeklagten vorgefundenen Patronenhülsen vom Typ Geco, 9 mm Luger sei typisch für Munition mit einem bleihaltigen Trizinat- Anzündsatz, der unter anderem die Bestandteile Bleitrizinat, Bariumnitrat und Antimonsulfid enthalte. Eine entsprechende Zusammensetzung hätten auch die einzelnen schmauchspezifischen Partikel auf den Proben vom Hosenbund des Opfers enthalten, die deshalb naheliegend von der Schussabgabe auf I stammen könnten. Eine Verschleppung sei auch nahe liegend, wenn auf das Opfer mit einer Pistole geschossen worden sei. Beim Verfeuern von Munition trete eine sich ausbreitende Schmauchwolke aus der Laufmündung und aus den nicht abgedichteten Teilen der Waffe, z.B. dem Hülsenauswurffenster der Pistole, aus. Dieser Schmauch könne sich an waffennahen Körperteilen und Gegenständen (etwa an der Hand/Bekleidung des Schützen oder in Schussrichtung befindlichen Objekten) lose niederschlagen. Dabei sei zu beachten, dass Schmauchspuren nicht nur bei der Schussabgabe selbst, sondern auch sekundär (etwa bei einem Kontakt mit einem beschmauchten Gegenstand) übertragen werden können. Deshalb sei zu erwarten gewesen, Schmauchpartikel im Körper- und Kleidungsbereich des Opfers zu finden. Dadurch oder durch einen weiteren Transport und z.B. dabei erfolgende Berührung der Rettungskräfte könne der vereinzelte Schmauchpartikel in den Hosenbund gelangt sein. Dafür spricht die Aussage des Zeugen VVV, der ausgesagt hat, er habe die Leichenschau vorgenommen. Bis auf das T-Shirt und ein Unterhemd seien alle Bekleidungsteile komplett zerschnitten gewesen. Dies ist nachvollziehbar, da das Opfer nach der Tat noch intensivmedizinisch versorgt worden ist, wie die Zeugin S bekundet hat, die I als Notärztin nach der Tat im Krankenhaus behandelt hat. Das wiederum zeigt, dass auch in dem Bereich, in dem das einzelne Schmauchpartikel gefunden worden ist, intensiv hantiert worden ist, was für eine dadurch erfolgte Verschleppung von außen spricht. cc) Außerdem hat der Angeklagte falsche Angaben gemacht zu den äußeren Umständen, unter denen der zweite Griff von I an den Hosenbund erfolgt sein soll. Das spricht ebenfalls dafür, dass es auch diesen zweiten Griff nicht gab. Der Angeklagte hat sich insoweit dahingehend eingelassen, er habe die Schüsse erst abgegeben, nachdem I das in der rechten Hand gehaltene Glas bereits auf sein Auto geworfen und deshalb die rechte Hand frei gehabt habe. Dies ist widerlegt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass I das Trinkglas erst auf das Auto des Angeklagten warf, nachdem der Angeklagte bereits den ersten Schuss auf I abgegeben hatte. Die Kammer folgt auch insoweit der Aussage des Zeugen P, der in der Hauptverhandlung auf Befragen hierzu überzeugend ausgesagt hat, das Klirren von Glas erst unmittelbar nach dem ersten Schuss gehört zu haben. Als er daraufhin zum Fahrzeug geblickt habe, habe I da noch gestanden und einen Schritt zurück gemacht, bevor die weiteren Schüsse gefallen seien. Gerade dieses Detail hat der Zeuge auch sehr anschaulich und differenziert geschildert, indem er angegeben hat, er habe (erst) nach dem ersten Schuss das Klirren von Glas gehört, dies zunächst aber nicht zuordnen können. Der Umstand, dass er im Rahmen des Treffens am 09.10.2009 im Clubheim des H in Bochum hierzu keine Angaben machte, steht nicht entgegen, denn es handelt sich bei diesem Umstand um ein Detail, dessen Erwähnung ohne die erst in der Hauptverhandlung durch die Kammer erfolgte ausdrückliche Nachfrage nicht zwangsläufig zu erwarten war. Dafür, dass der Zeuge auch insoweit in der Hauptverhandlung darum bemüht war, lediglich das zu bekunden, was er tatsächlich wahrgenommen hat, spricht, dass er bei seiner Wiedergabe streng zwischen seinen akustischen und visuellen Wahrnehmungen sowie andererseits eigenen Schlussfolgerungen trennt. Diese Aussage des Zeugen P steht zudem mit der Aussage des Zeugen O zumindest in der Hinsicht im Einklang, dass dieser I's Verhalten vor der Schussabgabe als unauffällig schildert und eine Bewegung seines rechten Armes erst nach Abgabe des ersten Schusses beobachtet hat, weswegen zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass das vom Zeugen P gehörte Klirren von Glas von dem von I auf das Fahrzeug des Angeklagten geworfenen Trinkglas stammte. dd) Abweichendes ergibt sich auch insoweit nicht aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen, denn kein Zeuge hat bestätigt, einen entsprechenden zweiten Griff von I zum Hosenbund gesehen zu haben. d) Gegen die Richtigkeit der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung zu den Umständen der Schussabgabe spricht weiterhin, dass diese Einlassung auch insoweit falsch war, als er angegeben hat, er habe spontan dadurch reagiert, die von I ausgehende Provokation und Bedrohung mit Warnschüssen zu erwidern und quasi gleichzeitig mitbekommen, dass endlich die Ampel wohl wieder grün gezeigt habe, da der vor ihm stehende Mini auf einmal losgefahren sei, so dass er selbst Gas geben konnte, um aus dieser Situation wegzukommen. Dass der Angeklagte auch diesen Umstand falsch dargestellt hat, spricht gleichzeitig gegen die Richtigkeit seiner Angaben zum Tatgeschehen insgesamt. Die vom Angeklagten so beschriebene Situation vor der Schussabgabe ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Diese hat ergeben, dass die Ampel bereits seit einigen Sekunden wieder Grünlicht zeigte und die Fahrspur des Angeklagten frei war, noch bevor der Angeklagte den ersten von mehreren Schüssen abgab. Das ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen O, der im Rahmen seiner Aussage anschaulich geschildert hat, als er vor der Schussabgabe mit seinem Citroen hinter dem Mercedes des Angeklagten gestanden habe, habe er noch gedacht, der weiße PKW vor ihm könne langsam los fahren, da es schließlich "grün" gewesen sei. Er schätze, die Ampel habe bereits ca. zehn Sekunden Grünlicht gezeigt, als die Schüsse gefallen seien. Diese Aussage des Zeugen O ist auch deshalb glaubhaft, weil sie im Einklang steht mit den Aussagen der drei Insassen des BMW Mini, der vor dem Wagen des Angeklagten an der Ampel gestanden hatte. Der Zeuge M hat ausgesagt, erst als sie nach links abgebogen seien, um unter dem Zubringer hindurch zu fahren und auf der anderen Seite aufzufahren, habe er Schüsse gehört. Der Zeuge M1 hat ausgesagt, als es grün geworden sei und sie bereits 150 bis 200 Meter weitergefahren seien, habe er Schüsse gehört. Der Zeuge M2 hat ausgesagt, es sei grün geworden und sie seien los gefahren. Er wisse nicht, wie weit sie gefahren seien, als er Schüsse gehört habe. Es könne über die Mitte der Kreuzung hinaus gewesen sein. Die Kammer hat keinen Anlass, die Aussagen dieser Zeugen zu diesem äußeren Geschehensablauf in Zweifel zu ziehen, denn es handelt sich um neutrale Zeugen, die keinem der beiden Lager angehören. Zudem korrespondieren ihren Aussagen mit den Erkenntnissen aus der in Augenschein genommenen DVD "Videosequenz Tatort" der Verkehrsüberwachungskamera, auf der zu erkennen ist, dass zunächst der BMW Mini den Kreuzungsbereich verlässt und erst ca. 9 Sekunden später der Mercedes des Angeklagten. Dieser bewiesene und von der Einlassung des Angeklagten abweichende zeitliche Ablauf, nämlich dass die Ampel bereits einige Sekunden auf Grünlicht umgesprungen und der BMW Mini, der zuvor vor dem Mercedes des Angeklagten gehalten hatte, bereits seit einigen Sekunden losgefahren war, womit der Angeklagte seinerseits bereits seit einigen Sekunden freie Fahrt gehabt hätte, bevor er den ersten Schuss abgab, spricht dabei maßgeblich dafür, dass der Angeklagte, der selbst nicht angibt, das Verkehrsgeschehen vor ihm, das für eine Flucht von wesentlicher Bedeutung war, nicht beobachtet zu haben, diese Situation auch zutreffend wahrgenommen hat, sich aber dagegen entschied, die ihm gegebene Wegfahrmöglichkeit zu nutzen, weil die Situation noch keinen Abschluss in seinem Sinne gefunden hatte. e) Dafür, dass der Angeklagte nicht irrig das Vorliegen der Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen hat, spricht neben dem Umstand, dass es zur Überzeugung der Kammer keine vorherigen Äußerungen oder Handbewegungen I's gab, die im Widerspruch zu den Feststellungen der Kammer unter B. II. stehen, die erfolgte Selbstreflexion des Geschehens durch den Angeklagten nach seiner Festnahme bei der Polizei. Der Zeuge VVV hat ausgesagt, als er zusammen mit dem Angeklagten auf dessen Rechtsanwalt gewartet habe, habe der Angeklagte zunächst mehrfach leise "was für eine Scheiße" wiederholt und dann weiter ausgeführt "da hab` ich einfach sofort geschossen". Da der Angeklagte in dieser Situation keine über seine Wahrnehmungen in der Tatsituation hinausgehenden "neuen" Erkenntnisse dazu hatte, ob I seinerseits mit einer Schusswaffe bewaffnet war, sind seine Äußerungen so zu verstehen, dass es sich um seine eigene Bewertung des von ihm selbst als nicht geboten eingeschätzten Verhaltens in der Tatsituation handelt. 2. Der Angeklagte wollte entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch nicht lediglich Warnschüsse abgeben, sondern handelte bei Abgabe sämtlicher Schüsse in der Absicht, I zu töten. a) Gegen seine Einlassung in der Hauptverhandlung, es habe sich um Warnschüsse handeln sollen, spricht schon, dass er von Warnschüssen erstmals in der Hauptverhandlung und zuvor bei keiner seiner Spontaneinlassungen gegenüber den Zeugen VV und V sowie anschließend dem Zeugen VVV gesprochen hat, obwohl dies nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung das entscheidende Motiv für die Abgabe der Schüsse gewesen sein soll. Auch als er die Zeugen befragte, wie oft er I getroffen habe, brachte er dies nicht in Verbindung mit eigenen Warn schüssen. b) Gegen die Abgabe von Warnschüssen spricht außerdem der äußere Ablauf des Tatgeschehens. Der Angeklagte hat den Feststellungen entsprechend insgesamt vier Schüsse abgegeben. Dabei machte er eine kurze Schusspause von wenigen (höchstens ein bis zwei) Sekunden nach dem ersten Schuss und gab nach einem daraufhin erfolgten Wechsel der Schussrichtung drei weitere Schüsse in schneller Folge ab, als I bereits zur Flucht in Richtung des "K" angesetzt hatte. Dieser Ablauf spricht maßgeblich dagegen, dass von diesen Schüssen nach dem Willen des Angeklagten eine Warnfunktion ausgehen sollte. Der Angeklagte hat als Schütze demnach seinem Opfer keine Chance gegeben, auf eine Warnung durch den ersten Schuss mit Rückzug zu reagieren, und hat eine mögliche Reaktion auch nicht abgewartet. Zudem hat er nach einer kurzen Pause weitere Schüsse auf I abgegeben, nachdem er I, der nach dem ersten Schuss das von ihm in der Hand gehaltene Trinkglas in Richtung des Fahrzeugs des Angeklagten geworfen hatte und damit erkennbar noch aktionsfähig war, mit dem ersten Schuss verfehlt hatte und dieser sich, wie von den Zeugen P und O ausgesagt, abdrehte, mithin zur Flucht wandte, was wiederum die Schussrichtungsänderung erklärt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es dem Angeklagten bei Abgabe sämtlicher Schüsse darauf ankam, I zu töten. aa) Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte innerhalb weniger Sekunden insgesamt vier Schüsse auf I abgegeben, wobei auch die Anzahl der abgegebenen Schüsse ebenfalls gegen die Abgabe von Warnschüssen spricht. Die Zeugen haben zur Anzahl der Schüsse unterschiedliche Angaben gemacht, zumindest aber bestätigt, mehrere Schüsse gehört zu haben. Soweit die Zeugen angegeben haben, mehr als vier Schüsse gehört zu haben, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um nachvollziehbare Wahrnehmungsfehler im Rahmen des nur wenige Sekunden dauernden Turbulenzgeschehens. Der Zeuge P hat – auch hier erkennbar bemüht um präzise Wiedergabe lediglich des tatsächlich Wahrgenommenen - ausgesagt, nach dem ersten Schuss sei I einen Schritt zurückgewichen, dann seien weitere Schüsse gefallen, er wisse nicht genau, wie viele. Der Zeuge O hat ausgesagt, er habe plötzlich und unvermittelt zwei Schussgeräusche unmittelbar aufeinander folgend gehört. Dann habe er nach einer kurzen Pause weitere vier bis fünf Schüsse gehört. Es können auch sechs gewesen sei, auf jeden Fall sei es noch eine ganze Schussfolge gewesen. Der Zeuge M hat ausgesagt, er habe zwei Schüsse schnell nacheinander und nach einer kurzen Pause von maximal einer Sekunde drei weitere Schüsse aufeinander folgend gehört. Der Zeuge M1 hat ausgesagt, er habe Schüsse gehört. Er meine, es seien vier bis sechs Schüsse gewesen. Es könne sein, dass es eine Pause zwischen den Schüssen gegeben habe, sicher sei er sich aber nicht. Der Zeuge M2 hat ausgesagt, er habe Schüsse gehört. Er wisse nicht mehr, wie viele Schüsse es gewesen seien und in welcher Abfolge diese gefallen seien. Die Zeugin AA hat ausgesagt, sie habe mindestens fünf Schussgeräusche gehört. Zunächst einen Schuss, dann mehrere Schüsse nacheinander. Die Zeugin A hat ausgesagt, sie habe Schussgeräusche gehört. Es seien fünf bis sechs Schüsse gewesen. Sie wisse nicht, ob es eine Pause gegeben habe. Die Zeugin G hat ausgesagt, sie habe es zweimal knallen hören. Der Zeuge M5 hat ausgesagt, er habe Schüsse gehört. Er wisse nicht, wie viele es gewesen seien. Der Zeuge M4, der Freund der Zeugin AA, hat ausgesagt, es seien insgesamt mindestens fünf Schüsse gewesen, kurz hintereinander. Der Zeuge M3 hat ausgesagt, er wisse nicht, wie viele Schüsse es gewesen seien, jedenfalls mehr als zwei. Für die Abgabe von genau vier Schüssen spricht maßgeblich, dass in dem nach der Tat sichergestellten Mercedes des Angeklagten vier Patronenhülsen gefunden wurden, wie der Zeuge U ausgesagt hat. Die vorgefundene Anzahl von vier Patronenhülsen steht im Einklang mit den Schussspuren im Tatortbereich, denn dort wurden den Feststellungen entsprechend genau drei Einschussspuren vorgefunden, wie der Zeuge Z überzeugend ausgesagt hat, eine Streifspur im Bereich des Zauns mit Einschuss in dem dahinter geparkten Ford Transit, zwei Einschussspuren im Bereich des "K". Zuzüglich der Schussverletzung I's, bei der das Projektil nicht wieder austrat, spricht das maßgeblich für die Abgabe von vier Schüssen. Der Umstand, dass der Angeklagte I aus kurzer Entfernung demnach dreimal verfehlte und nur mit einem Schuss traf, spricht nicht für die Abgabe von Warnschüssen, weil zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte aus einem Fahrzeug heraus durch das geöffnete Beifahrerfenster schoss, das Opfer nach dem ersten Schuss in Bewegung war und der Angeklagte die Schüsse vom Fahrersitz abgab, wozu es notwendig war, sich im Fahrzeug weit zur Beifahrerseite zu lehnen. bb) Zur Überzeugung der Kammer gab der Angeklagte zunächst einen Schuss und dann nach einer kurzen Pause drei weitere Schüsse in zuvor gewechselter Schussrichtung ab, als I bereits zur Flucht in Richtung des "K" angesetzt hatte. Für eine entsprechende Schusspause mit einem entsprechenden Wechsel der Schussrichtung, als I bereits zur Flucht in Richtung des "K" angesetzt hatte, sprechen wiederum die glaubhaften Aussagen der Zeugen P und O, die beide angegeben haben, es habe bei der Schussabgabe eine Pause gegeben, bevor in dann ununterbrochener Folge weitere Schüsse erfolgt seien. Die Aussage dieser beiden Zeugen zu diesem Detail ist glaubhaft, weil sie dem Geschehen am nächsten waren und gleichzeitig auch visuelle Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Schussabgabe gemacht haben. Der Zeuge P hat ausgesagt, nach dem ersten Schuss habe er das Klirren von Glas gehört. I sei daraufhin einen Schritt zurückgewichen, dann seien weitere Schüsse gefallen. Der Zeuge O hat ausgesagt, er habe plötzlich und unvermittelt zwei Schussgeräusche unmittelbar aufeinander folgend gehört. Dann habe er nach einer kurzen Pause weitere vier bis fünf Schüsse gehört. Es könnten auch sechs gewesen sei, auf jeden Fall sei es noch eine ganze Schussfolge gewesen, wobei es vor dieser eine kurze Schusspause gegeben habe. Den Ablauf bei der Schussabgabe hat er dabei anschaulich und detailreich geschildert, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht, und angegeben, das Opfer habe sich nach rechts weg gedreht, nachdem die ersten beiden Schüsse gefallen seien, wobei es dabei seinen rechten Arm im rechten Winkel mit der Hand senkrecht nach oben gehoben habe. Als dann die weiteren Schüsse gefallen seien, sei das Opfer in seiner nach rechts gerichteten Drehbewegung zusammengebrochen und sofort regungslos auf dem Boden liegen geblieben. Soweit der Zeuge O abweichend von den Feststellungen angegeben hat, vor der Schusspause seien zwei Schüsse gefallen, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer angesichts der abweichenden Schussspuren am Tatort um einen Wahrnehmungsfehler des Zeugen O, der indes nachvollziehbar ist, da es sich um ein für den Zeugen plötzliches und unerwartetes sowie nur wenige Sekunden andauerndes komplexes Geschehen handelte. Mit dieser Schussabgabe korrespondiert auch das nach der Tat vorgefundene Spurenbild. Schussspuren waren auf zwei getrennten Straßenseiten in unterschiedlichen Richtungen vorhanden, was maßgeblich für eine Änderung der Schussrichtung spricht. Im Bereich des Zauns und des dahinter geparkten Ford Transit wurden lediglich Spuren eines Schusses gefunden. Dabei handelte es sich um Projektilteile und Beschädigungen, die den Feststellungen entsprechend am Zaun und dem dahinter geparkten Ford Transit, der zur Tatzeit schräg rechts gegenüber vom Beifahrerfenster des Mercedes des Angeklagten stand, gefunden wurden. Weitere Spuren zweier weiterer Schüsse wurden schräg links vom damaligen Standort des Mercedes aus gesehen im Bereich eines Fensters und im Eingangsbereich des "K" gefunden. Dass ein entsprechendes Spurenbild vorlag, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Z, der mit der Spurensicherung am Tatort betraut war und die vorgefundenen Schussspuren überzeugend den Feststellungen entsprechend anhand der nach der Tat gemachten und von ihm in der Hauptverhandlung erläuterten Lichtbildaufnahmen geschildert hat. Die Einschussverletzung I's im Bereich seines linken seitlichen Hinterkopfs spricht ebenfalls dafür, dass er, als er die Verletzung erlitt, nicht mehr – wie noch zuvor - frontal vor der Beifahrerseite des Mercedes des Angeklagten stand, sondern bereits zur Flucht in Richtung "K" angesetzt hatte. Das wiederum spricht für eine entsprechende Änderung der Schussrichtung durch den Angeklagten. Der Sachverständige Dr. med. Y2 der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders kompetent bekannt ist und die Obduktion der Leiche durchgeführt hat, hat anhand der von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bd. I, Blatt 77 bis 88 d.A.) nachvollziehbar die von I erlittene Verletzung erläutert und ausgeführt, dieser habe eine Einschussverletzung hinter dem linken Ohr, in einer horizontalen Linie 3 cm vom linken, oberen Ohrmuschelansatz entfernt, 170 cm über der Sohlenebene und 12 cm von der Körpermittellinie entfernt aufgewiesen. Der Schusskanal habe einen Winkel von etwa 45 Grad von links nach rechts aufgewiesen und sei etwa in einem Winkel von 30 Grad von hinten nach vorn ansteigend gewesen. Der Basisanteil des Projektils sei noch kreisrund erhalten gewesen und habe einen Durchmesser von 9 mm gehabt. c) Die Schusshaltung (Schusshöhe) spricht ebenfalls gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe Warnschüsse abgeben wollen. Die Schussabgabe anlässlich des tödlichen Schusses erfolgte mit einer Schusshaltung, die dazu führte, dass der Angeklagte den nicht weit von ihm entfernten I mit diesem Schuss in den Kopf traf. Die Lage dieses Treffers im Kopfbereich und die sich daraus ergebende Schussabgabe, gerichtet auf die Kopfhöhe, ist ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei diesem Schuss nicht um einen Warnschuss handelte. Dass auch die weiteren Schüsse mit einer Schusshaltung erfolgten, die jeweils geeignet war, tödliche Verletzungen zu verursachen, erschließt sich aus dem Umstand, dass es sich auch bei den weiteren am Tatort vorgefundenen Schussbeschädigungen am Zaun sowie am Ford Transit und im Bereich des "K" nicht um Beschädigungen im Bodenbereich oder andererseits in großer Höhe handelte. d) Für eine Abgabe sämtlicher Schüsse in der Absicht, I zu töten spricht außerdem die Motivlage des Angeklagten. Der Angeklagte gab zur Überzeugung der Kammer die Schüsse auf I ab, weil er sich bewusst war, dass er in dieser Situation nahe dem "K" in einem offenen Kampf nicht erfolgreich werde bestehen können, er andererseits aber in dieser Situation auf offener Straße mit einer Vielzahl von Zuschauern nach seinem eigenen Selbstverständnis sein Gesicht nicht verlieren wollte und konnte. aa) Für dieses Motiv spricht wiederum der äußere Ablauf vor der Tat. Den Feststellungen entsprechend hatte der Angeklagte die Pistole bereits zu Anfang und als Reaktion auf die Aufforderung zum offenen Kampf ("Komm` `raus! Du Sau! Mach` dich gerade!") gezogen, I damit zunächst aber lediglich bedroht. Dessen – nicht ernst gemeinte - Aufforderung ("Na komm`! Mach`! Schieß` doch, schieß`! Komm` `raus! Mach` dich gerade! Was willst du?") verbunden mit der Weigerung I's, sich als Reaktion auf die Bedrohung zurückzuziehen, beinhaltete ersichtlich erneut die Gefahr eines Gesichtsverlustes für den Angeklagten in der Szene, zöge sich der Angeklagte nunmehr reaktionslos zurück. Der letzten Äußerung I's folgt augenblicklich der Entschluss des Angeklagten zur Schussabgabe trotz gegebener Möglichkeit, die Örtlichkeit zu verlassen. Die erfolgte Schussabgabe durch den Angeklagten, nachdem er bei I mit der vorherigen Bedrohung nicht die bezweckte Wirkung erzielt hatte, war daher aus Sicht des Angeklagten der daran anknüpfende nächste Schritt der Umsetzung der Bedrohung in die Tat mit dem Ziel, die Situation ohne eigenen Gesichtsverlust aufzulösen. bb) Für diese Motivation bei der Schussabgabe spricht auch die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach bei der Schussabgabe auch die "gezielte Provokation" I's in Gegenwart der anderen Mitglieder und Anhänger des H in seinem Bewusstsein gewesen sei. cc) Diese Motivation steht zudem im Einklang damit, dass es den Feststellungen entsprechend in der Vergangenheit bereits zu Spannungen mit I und zu beiderseitigen Konfrontationen zwischen dem Angeklagten und Anhängern des H gekommen war. Die Feststellungen zum Vorfall, bei dem der Angeklagte u.a. mit einer Flachzange und einer schweren Taschenlampe angegriffen worden war, beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, die der Zeuge P insoweit bestätigt hat. Abweichend von der vorherigen Einlassung des Angeklagten bei der Polizei und ebenso glaubhaft und überzeugend wie seine übrigen Bekundungen hat der Zeuge P, dem die Kammer auch insoweit folgt, angegeben, dass I bei diesem Vorfall nicht beteiligt gewesen sei. Damit übereinstimmend hat auch der Angeklagte an seiner ursprünglichen Behauptung, I sei dabei gewesen, nicht mehr festgehalten. Die den Feststellungen entsprechenden Provokationen des Angeklagten, bei denen er anlässlich des sog. City Run 2008 des H in Sichtweite des "K" demonstrativ seine Kutte geschwenkt und bereits damals eine Pistole gezogen hatte und in der Folgezeit wiederholt für die Anhänger des H gut sichtbar demonstrativ mit seiner Kutte bekleidet und zum Teil mit provozierenden Gesten dort vorbeigefahren war, stehen zur Überzeugung der Kammer ebenfalls fest aufgrund der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen P. Der Angeklagte hat zudem eingeräumt, den Feststellungen entsprechend die von ihm in provokativer Pose gemachte Fotoaufnahme ins Internet gestellt zu haben. Gerade als Reaktion auf diese Spannungen und die Kopfgeldgerüchte hatte sich der Angeklagte seiner Einlassung entsprechend sodann die Tatwaffe zugelegt. Diese Bewaffnung mit einer Schusswaffe als Reaktion darauf dokumentiert nach außen, dass er sich auf eine etwaige Konfrontation, seinerseits unter Einbeziehung der Pistole, gedanklich vorbereitet hatte. 3. Es ist nicht bewiesen, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Schussabgabe auch mit dem – zumindest bedingten - Vorsatz handelte, andere Personen als I zu töten. Der Umstand, dass bei zwei der vom Angeklagten abgegebenen Schüsse die Projektile im Bereich des "K" in unmittelbarer Nähe der Nebenklägerinnen A und AA einschlugen, lässt keinen abweichenden Schluss zu, denn dabei handelte es sich zur Überzeugung der Kammer um Schüsse, mit denen der Angeklagte I verfehlt hatte. Dass zwei Projektile über den Köpfen der Zeuginnen A und AA, die vor dem "K" auf einer Bank saßen, einschlugen, ergibt sich aus deren glaubhaften Aussagen, die im Einklang stehen mit den später im Bereich des "K" vorgefundenen Schussspuren. Die Zeugin AA hat ausgesagt, sie habe direkt neben der Zeugin A auf einer Bank draußen vor dem "K" gesessen. Sie habe einen lauten Knall gehört und gemerkt, dass ihr etwas – wie Splitter - auf den Kopf gefallen sei. Die Zeugin A hat ausgesagt, ein Schuss sei etwa 20 cm über ihrem Kopf eingeschlagen. Sie habe danach das entsprechende Einschussloch über ihrem Kopf gesehen und Splitter auf dem Kopf gespürt, wobei sie erst gedacht habe, sie bekomme kleine Steine auf den Kopf. a) Ein Handeln zum Zeitpunkt der Schussabgabe mit zumindest bedingtem Vorsatz, andere Personen als I zu töten, ist mit dem Tatgeschehen unvereinbar. Denn in der Tatsituation standen sich der Angeklagte und I in einer auf diese beiden Personen zugespitzten Konfliktsituation gegenüber. Dabei war jeder auf den jeweils anderen fokussiert, als der Angeklagte zunächst einen und dann in schneller Abfolge die drei weiteren Schüsse auf den sich zur Flucht wendenden I abgab, womit einer Änderung der Schussrichtung verbunden war. b) Die erfolgte Rekonstruktion zur Bestimmung der Schussrichtung durch das Landeskriminalamt hat keine weiteren Erkenntnisse dazu erbracht, dass der Angeklagte die Schüsse mit mindestens bedingtem Vorsatz abgab, auch andere Personen als I zu treffen. Die Sachverständige Y3, Beamtin beim Landeskriminalamt, hat anhand der durch Abspielen in Augenschein genommenen CD "LKA NRW Tatortvermessung" überzeugend ausgeführt, durch die erfolgte Rekonstruktion sei keine verlässliche Bestimmung der Schussrichtung und der Position des Schützen bei der Schussabgabe möglich gewesen. Es könne aufgrund dessen nicht angegeben werden, von wo genau die einzelnen Schüsse abgegeben worden seien. Zur weiteren Sachaufklärung seien Sonden eingesetzt worden, um anhand der vorhandenen Schussbeschädigungen am Tatort Schusskanäle zu bestimmen. Die am Tatort vorhanden gewesenen Beschädigungen seien allerdings für einen präzisen Einsatz von Sonden nicht geeignet gewesen. Deshalb sei es nicht möglich gewesen, die Schusskanäle präzise zu bestimmen. Es seien Toleranzen beim Sondeneinsatz in den Einschussstellen von einigen Zentimetern vorhanden gewesen. Bei zunehmender Entfernung komme es zu einer Vergrößerung der Ungenauigkeiten. Durch diese Toleranzen ergäben sich bei einer Schussabgabe aus dem Bereich der Ampel an der Kreuzung der XY- und D-Straße Unsicherheiten bei der Bestimmung des Standpunktes des Schützen und der Schussrichtung von einigen Metern. 4. Die Feststellungen zu den Schussspuren sowie zu den Örtlichkeiten ergeben sich im Übrigen aus der überzeugenden Aussage des Zeugen Z, der die Spurenlage den Feststellungen entsprechend anhand der nach der Tat gemachten Lichtbildaufnahmen geschildert hat. Ergänzend wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen auf die Lichtbilder zu den von I erlittenen Verletzungen (Lichtbildmappe, Bl. 77 bis 88 d.A.), auf die Lichtbilder zu den Tatortspuren und Örtlichkeiten im Tatortbefundbericht (Bl. 93 bis 124 d.a.), auf die Skizze zu den Örtlichkeiten (Bl. 203 d.A.), auf die Lichtbilder zu den Spuren am Mercedes des Angeklagten (Lichtbildmappe, Bl. 359 bis 369 d.A.), auf die beiden Lichtbilder aus dem Ordner "Mordermittlungen I Nachträge ab 03.11.2010" (Bl. 28 und 29 d.A.) und auf die Abbildungen zur Tatortvermessung (Bl. 607 bis 615 d.A.), die die Kammer jeweils in Augenschein genommen hat. D. Der Angeklagte hat sich demnach strafbar gemacht wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) I. Ein Mordmerkmal ist nicht erfüllt. Der Angeklagte handelte insbesondere nicht heimtückisch, denn Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arglosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Das war nicht der Fall, denn der Angeklagte und I traten sich den Feststellungen entsprechend in offener feindseliger Haltung gegenüber. II. Der Angeklagte handelte den Feststellungen entsprechend nicht gerechtfertigt durch Notwehr (§ 32 StGB). Der Angeklagte befand sich, wie ihm auch bewusst war, nicht in einer Notwehrlage und handelte bei Schussabgabe jeweils nicht mit dem Willen, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, weshalb auch Putativnotwehr nicht vorlag. III. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB) liegen nicht vor. 1. Der Angeklagte wurde nicht, was Voraussetzung für das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 213 1. Alternative StGB ist, durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung von dem Opfer zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen. Dafür, ob ein Täter auf der Stelle zur Tat hingerissen wird, ist entscheidend, ob ein durch eine vorherige Kränkung hervorgerufener Zorn noch angehalten hat, den Täter zur Tat hingerissen hat und die Tat unter dem beherrschenden Einfluss einer anhaltenden oder wieder aktualisierten Erregung geschehen ist (Fischer, Strafgesetzbuch, 56. Auflage, § 213 StGB, Rdnr. 9a). Der provokationsbedingte Erregungszustand muss den Täter als die Tat auslösender Faktor zum Totschlag motiviert haben. Dabei können neben der Reizung zum Zorn noch andere Beweggründe zur Tatauslösung beigetragen haben. Das Mitwirken anderer Umstände ist unschädlich, solange der Zorn seine die Tat auslösende, nicht ganz untergeordnete Bedeutung behält (BGH, Urteil vom 14. 7. 1977 - 4 StR 291/77). Nach der Beleidigung durch I ("Komm` `raus! Du Sau! Mach` dich gerade!"), griff der Angeklagte den Feststellungen entsprechend zunächst zu seiner Pistole, richtete diese durch das geöffnete Beifahrerfenster auf I und bedrohte I damit lediglich. Erst danach, weil er in dieser Situation auf offener Straße mit einer Vielzahl von Zuschauern nach seinem eigenen Selbstverständnis sein Gesicht nicht verlieren wollte und konnte, feuerte er als Reaktion und mit dem Ziel, die Situation siegreich aufzulösen, auf die weitere keine Beleidigung enthaltende Aufforderung von I ("Na komm`! Mach`! Schieß` doch, schieß`!") und nicht als Reaktion auf die vorherige Beleidigung erstmals aus kurzer Entfernung auf I. Daher war kein von der Rechtsordnung anerkannter provokationsbedingter Erregungszustand des Angeklagten auslösender Faktor für die Tat. 2. Es liegt auch sonst kein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 2. Alternative StGB vor. Das ergibt die Abwägung der zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände. Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er sich bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens bei der Polizei kooperativ zeigte und den Standort des Tatfahrzeugs angab. Er hatte bereits unmittelbar vor seiner Festnahme die Absicht, sich dem Verfahren zu stellen. Er gab bereits in einem frühen Verfahrensstadium bei der Polizei und in der Hauptverhandlung gegen Ende der Beweisaufnahme eine (allerdings nur) teilweise geständige Einlassung ab. Er beging die Tat spontan in einer Tatsituation, die aufgeladen war, durch Provokation vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit zu verfeindeten MCs und einem Ehrverständnis in einem Milieu mit teilweise eigenen Wertvorstellungen, die so von der Rechtsordnung allerdings nicht anerkannt werden. Er ist als türkischer Staatsbürger in der Bundesrepublik Deutschland und als Erstverbüßer von Untersuchungs- und Strafhaft als haftempfindlich einzuschätzen. Zugunsten des Angeklagten war zudem zu berücksichtigen, dass ihm über einen Zeitraum von mehreren Monaten mit der Anklageschrift vom 04.11.2009 zunächst Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord und im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses der Kammer vom 17.01.2010 Mord und versuchter Totschlag vorgeworfen worden war, obwohl aufgrund der Abhörmaßnahme anlässlich des Treffens im Clubheim des H Bochum bereits Ermittlungsergebnisse vorlagen, die ihn von diesem gegenüber dem Totschlagsvorwurf schwereren Vorwurf, einen Heimtückemord zum Nachteil von I begangen zu haben, entlasteten, und die von den Polizeibehörden zunächst zurückgehalten wurden. Erst nachdem die Duisburger Polizei am 23.02.2010 einen Antrag an das Landeskriminalamt NRW gestellt hatte, die Tonqualität der aufgezeichneten Gespräche aufzubessern und einzelne Stimmen herauszufiltern, gelangten nach dieser Antragstellung auch diese Ermittlungsergebnisse zu den Akten. Bei der Frage der Kompensation im Falle einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und bei anderen schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch Ermittlungsbehörden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Verzögerung sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens mildernd zu berücksichtigen sind, ohne dass es einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung bedarf. Daran anschließend ist zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt. Ist das der Fall, so muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar hervortreten. Reicht diese Feststellung als Entschädigung dagegen nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien lassen sich dafür nicht aufstellen. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 – GSSt 1/07). Eine entsprechende Kompensation kommt dabei auch bei anderen Rechtsverletzungen als einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Betracht (BGH, Beschluss vom 25.09.2007 – 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 – zur Vollstreckungskompensation wegen unterbliebener Belehrung zu konsularischem Beistand). Im Anschluss an diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Kammer daher der rechtsstaatswidrig verursachten psychischen Mehrbelastung des Angeklagten über einen Zeitraum von mehreren Monaten bei der Strafzumessung Rechnung getragen, indem sie dies als Strafmilderungsgrund berücksichtigt hat. Vor diesem Hintergrund genügt zur Kompensation der Rechtsverletzung die gleichzeitig in den Urteilsgründen erfolgte Feststellung, dass der Angeklagte sich ab Anklageerhebung Anfang November 2009 mit dem folgenden Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 17.01.2010 Mordvorwürfen ausgesetzt sah, obwohl bereits Ermittlungsergebnisse vorlagen, die ihn von diesem gegenüber dem Totschlagsvorwurf schwereren Vorwurf entlasteten und die von der Polizei zunächst zurückgehalten wurden, bis die Duisburger Polizei am 23.02.2010 einen Antrag an das Landeskriminalamt NRW gestellt hatte und nach dieser Antragstellung auch diese Ermittlungsergebnisse zu den Akten gelangten. Die hier vorgenommene Kompensation ist bei einer Würdigung der vorliegenden Umstände, insbesondere der Berücksichtigung des Umfangs der Rechtsverletzung, des Maßes des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane und der Auswirkungen auf den Angeklagten, ausreichend. Sie trägt der psychischen Mehrbelastung, die damit verbunden war, dass sich der Angeklagte ab Anfang November 2009 nicht nur dem schwer wiegenden Totschlagsvorwurf sondern zu Unrecht weiter gehend auch dem noch schwerer wiegenden Mordvorwurf und der angesichts dessen drohenden absoluten strafrechtlichen Sanktion ausgesetzt sah, Rechnung. Diesem Strafmilderungsgrund kam allerdings kein hervorgehobenes, sondern eher geringes Gewicht zu, da es sich um eine relativ kurze Zeitspanne von einige Monaten handelte, in der sich der Verstoß auswirkte, und dem Angeklagten von Anfang an jedenfalls zu Recht der Vorwurf gemacht worden war, ein Tötungsdelikt zum Nachteil von I begangen zu haben. Diesen zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umständen steht jedoch mit erheblichem Gewicht zu Lasten des Angeklagten gegenüber, dass er auf offener und von ihm auch erkannt "belebter" Straße vier Schüsse auf sein Opfer abgab in zwei unterschiedliche Richtungen, womit eine erheblich Fremdgefährdung verbunden war. Zwei Projektile schlugen im Bereich des zu dieser Zeit gut besuchten "K", vor dessen Tür sich eine Vielzahl von Personen aufhielt, ca. 20 cm über Kopfhöhe der Nebenklägerinnen A und AA, die vor dem Lokal auf einer Bank saßen, ein. Er ist außerdem strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten, seit dem Jahr 2004 u.a. bereits einschlägig dreimal wegen Körperverletzung, davon zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung. Auch eine wegen einer einschlägigen Tat mit Urteil vom 25.03.2004 gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung vermochte zumindest nicht langfristig zu seiner Stabilisierung beizutragen, denn er beging danach u.a. noch weitere gleich gelagerte Straftaten. Angesichts dieser zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände überwiegt bei der gebotenen Gesamtabwägung der Strafzumessungserwägungen nicht das Gewicht der strafmildernden Gesichtspunkte und die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 212 StGB erscheint nicht als unangemessen hart. IV. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen bereits die zu seinen Lasten sprechenden Umstände, denn den zu berücksichtigenden strafmildernden Gesichtspunkten kommt trotz ihrer Anzahl im Vergleich zu den schwer wiegenden strafschärfenden Gesichtspunkten insgesamt eher mässiges Gewicht zu. Deshalb ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren die Verhängung einer bereits leicht oberhalb der Mitte des Strafrahmens liegenden Freiheitsstrafe von 11 Jahren tat- und schuldangemessen. V. Im Übrigen war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum Nachteil der Nebenklägerinnen A und AA hatte aus tatsächlichen Gründen zu unterbleiben. Eine solche Verurteilung würde voraussetzen, dass dem Angeklagten nachweisbar wäre, dass er zum Zeitpunkt der Schussabgabe auch mit dem – mindestens bedingten – Vorsatz handelte, andere Personen als I zu töten. Das war den Feststellungen entsprechend nicht der Fall. E. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467, 472 StPO.