1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 31.179,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2008 zu zahlen. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern von 1.192,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2009 vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 85 % und der Kläger 15 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Der Kläger ist Inhaber einer Baufirma und Architekt. Die Beklagten planten, das bisherige Gebäude auf ihrer Liegenschaft auf dem G-Straße in N abzureißen und dort einen Neubau nebst Tiefgaragen zu errichten. In diesem Zusammenhang kontaktierten die Beklagten den Kläger, der über die Mitarbeiterin des X T, deren Inhaberin die Beklagte zu 1) und deren Technischer Leiter der Beklagte zu 2) ist, vermittelt wurde. Der Kläger unterbreitete den Beklagten dann den Vorschlag, den alten Bestand des bisherigen Hauses zu erhalten und einen Umbau in vier Reihenhäuser vorzunehmen oder den bisherigen Anbau an die Liegenschaft abzureißen und an der dortigen Stelle zwei Reihenhäuser zu errichten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das erste Gespräch im März oder April 2005 stattfand sowie in welchem Rahmen insbesondere im Hinblick auf eine Vergütung der Kläger für die Beklagten tätig werden sollte. Der Kläger nahm Planungsarbeiten zusammen mit dem Architekten T2 vor. Am 15.06.2005 legte der Kläger den Beklagten einen ersten Vorentwurf vor, der den Umbau des Einfamilienhauses der Beklagten in 4 Reihenhäuser ohne Abriss des Anbaus vorsah. Die Beklagten baten um Alternativplanungen, die der Kläger am 01.07.2005 vorlegte. Die neue Planung enthielt einen Abriss des Anbaus und einen Neubau mit zwei Reihenhäusern nebst drei Garagen. Die Beklagten äußerten weitere Änderungswünsche für den Neubau. Der Kläger legte einen weiteren Vorentwurf am 14.07.2005 den Beklagten vor. Im August 2008 fand eine weitere Besprechung zwischen den Parteien statt, bei der auch der Architekt T2 anwesend war. Die Beklagten wünschten, den bisherigen Hausbestand zu belassen und äußerten weitere Änderungswünsche bezüglich eines Reihenhauses. Der Kläger legte daraufhin einen vierten Vorentwurf vor, der von den Beklagten akzeptiert wurde. Der Beklagte nahm an mehreren Tagen – so am 13.09.2005 und 04.10.2005 - das Aufmaß vor Ort vor, da Bestandspläne nicht vorhanden waren. Der Kläger erstellte die Pläne zum Bauantrag und legte diese den Beklagten am 15.10.2005 vor. Die Beklagten äußerten wiederum Änderungswünsche, die der Kläger einarbeitete und in einem erneuten Vorschlag am 24.11.2005 den Beklagten vorlegte. Diese teilten am 29.11.2005 weitere Änderungswünsche mit, die der Kläger zusammen mit dem Architekten T2 einarbeitete. Am 18.02.2006 fand eine weitere Besprechung zwischen den Parteien statt, bei der auch der Architekt T2 anwesend war. Die Beklagten äußerten weitere Änderungswünsche, die von dem Kläger und dem Architekten T2 eingearbeitet wurden. Am 11.04.2006 reichte der Kläger den Bauantrag bei der T3 ein. Die T3 gab Änderungsforderungen hinsichtlich der Geschosshöhe an, die der Kläger einarbeitete. Am 01.09.2006 fand eine erneute Besprechung zwischen den Parteien in den Wohnräumen des Klägers statt, bei der die Beklagten den geänderten Bauantrag unterzeichneten. Es fand am 13.09.2006 eine weitere Besprechung zwischen den Parteien statt. Am 19.10.2006 wurde seitens des Bauordnungsamtes der T3 die Baugenehmigung erteilt. Der Kläger führte am 26.02.2007 Besprechungen mit allen Versorgungsunternehmen S, S2, U und N2 (Gas) und stellte die entsprechenden Anträge. Am 27.02.2007 erstellte der Kläger eine Baubeschreibung für Verkaufsgespräche der Beklagten. Am 19.04.2007 ermittelte der Kläger die Rohbaukosten. Am 25.11.2007 legte der Kläger ein „Angebot über die Ausführung der Bauleistungen für den Umbau und Erweiterung“ vor, dass die Arbeiten und eine Preisnennung beinhaltete. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl 22 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagten teilten dem Kläger daraufhin mit, dass das Angebot nicht ihren preislichen Wünschen entspräche und deshalb für sie nicht akzeptabel sei. Mit Schreiben vom 25.05.2008 übersandte der Kläger den Beklagten eine von ihm aufgestellte Abschlussrechnung Nr. ###### für erbrachte Leistungen in Höhe von 36.468,74 € (Bl. 115 f. d. A.). Die Beklagten sandten die Rechnung mit Schreiben vom 09.06.2008 an den Kläger zurück. Die Beklagten erklärten, dass eine Bezahlung ihrerseits aufgrund der getroffenen Baukostenobergrenzen sowie der Absprache, dass zu Beginn des Projekts zunächst der Verkauf von zumindest der Hälfte der Einheiten erfolgen sollte, abgelehnt werde. Hinsichtlich der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 33 d. A. Bezug genommen. Nach Rücksendung der Honorarforderung durch die Beklagten sandte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2008 die Rechnung erneut an die Beklagten mit Fristsetzung zur Zahlung bis zum 15.10.2008. Hierauf teilten die Beklagten mit, dass sie sich nicht verpflichtet fühlten, die erbrachten Leistungen zu honorieren. Das Projekt wurde mangels ausreichender Anzahl von Interessenten für die neu zu schaffenden Wohneinheiten letztlich nicht verwirklicht. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihn hinsichtlich der streitgegenständlichen Liegenschaft im Rahmen der Honorarordnung HOAI mündlich beauftragt, Planungsvorschläge zu erarbeiten. Eine Beauftragung als Bauunternehmen habe dann noch gesondert erfolgen sollen. Dies sei aber bislang nicht erfolgt. Er habe die Rohbaukosten aufgrund eines diesbezüglichen Auftrags durch die Beklagten ermittelt. Er habe die Leistungen nicht im Rahmen von sog. Akquisitionsleistungen er-bracht. Dafür seien seine Leistungen, die über ein Jahr gedauert hätten, auch zu umfangreich gewesen. Zudem habe keine Konkurrenzsituation gegenüber einem anderen, ebenfalls von den Beklagten beauftragten Architekten bestanden. Die Kosten für die von ihm erbrachten Architektenleistungen beliefen sich gemäß der beigefügten Kostenschätzung vom 25.07.2007 (Bl. 22 ff. d. A.) nach DIN 276 auf einen Betrag je nach Baukörper von 434.343 €, 632.200 € und 24.307 €. Diese Kostenschätzung sei bereits Grundlage der von ihm erstellten und von den Beklagten gegengezeichneten Bauvoranfrage gewesen. Diese Kosten seien während des gesamten Projekts nicht zurückgewiesen oder bemängelt worden. Bei der Berechnung habe er die Kostengruppen nach der 1. Kostengliederungsebene gewerkorientiert unterteilt, dies sei gemäß DIN 276-1, Kosten im Bauwesen, Punkt 4 Kostengliederung, 4.2. Ausführungsorientierte Gliederung der Kosten, Absatz 1 auch zulässig. Für das Doppelhaus als Neubau ergebe sich damit ein Nettogrundhonorar von 40.329 €, für den Umbau mit 4 Eigentumswohnungen von 44.181 € und für die Garagen als Neubau von 2.413 € zzgl. eines Umbauzuschlags von 20 % in Höhe von 8.838 €. Diesbezüglich sei für die Leistungsphasen 1 bis 5 32 % zu veranschlagen, so dass sich ein Honorar für die einzelnen Baukörper in Höhe von 36.438,74 € inklusive Mehrwertsteuer ergebe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnungen wird auf Bl. 9 ff. d. A. Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 36.468,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.192,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei Ihnen als Inhaber einer Baufirma vorgestellt worden. Der Kläger habe in dieser Eigenschaft auch für die Beklagten aus deren Zeit als Hausverwalterin Arbeiten durchgeführt. In einem ersten Gespräch, das am 23.04.2005 stattgefunden habe, sei über verschiedene Umbau- und Vermarktungsmöglichkeiten des streitgegenständlichen Objekts gesprochen worden. Gesprächsthema seien die zu erwartenden Baukosten gewesen. Sie hätten dem Kläger gegenüber deutlich gemacht, dass die Kosten einen Betrag in Höhe von 1.500 €/qm bezüglich des Neubaus und 1.100 €/qm bezüglich des Altbaus nicht überschreiten dürften. Sie hätten den Kläger zudem darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Planung durch sie nicht in Auftrag gegeben werde. Es sei vereinbart worden, dass dem Kläger in seiner Eigenschaft als Bauunternehmer eventuell entstehende Kosten bei Verwirklichung des Bauvorhabens in die Erwerbspreise mit eingerechnet würden. Nur bei genügend Interessenten der noch zu erstellenden Wohneinheiten sei das Projekt für sie finanzierbar gewesen. Nur dann sollte auch das Bauunternehmen eingeschaltet werden. Die Korrespondenz sei dann auch ausschließlich zwischen ihnen und dem Kläger in seiner Eigenschaft als Inhaber der Bauunternehmung Kern erfolgt. Dies belegten auch die Schreiben vom 13.09.2007 (Bl. 62 d. A.), 25.05.2008 (Bl. 28 d. A.) und 09.06.2008 (Bl. 33 d. A.), die das Bauunternehmen Kern als Absender aufwiesen. Auch der Bauantrag sei von dem Bauunternehmen gestellt worden. Der Kläger habe sie zudem gebeten, sämtliche Korrespondenz ausschließlich mit dem Bauunternehmen Kern zu führen. Der Kläger habe ihnen zu diesem Zweck einen Blanko-Briefkopf überreicht, da in dem Schreiben vom 25.04.2005 dieser noch gefehlt habe. Hinsichtlich des Bauantrages habe der Kläger geäußert: „Ich möchte mir hier keine Arbeit machen, die sich später als unnötig herausstellt, wenn der Bauantrag dann abgelehnt wird.“ Der Kläger sei sich daher durchaus bewusst gewesen, dass er zunächst einmal eigene und evtl. nutzlose Zeitaufwendungen tätigen musste, die gemäß der erfolgten Absprache nicht vergütet wurden. Es handele sich daher ausschließlich um Akquisitionsleistungen des Klägers in seiner Eigenschaft als Bauunternehmer. Akquisitionsleistungen seien auch noch in der Leistungsphase 4 möglich. Die Rechnung habe der Kläger zudem erst 3 Jahre nach dem von ihm behaupteten Gespräch am 26.03.2005 gestellt. Diese späte Rechnungsstellung zeige aber, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Arbeiten noch davon ausgegangen sei, dass er sich bloß im Stadium der Akquisition befände. Das Honorar sei jedenfalls nicht fällig, da keine prüffähige Honorarschlussrechnung vorläge. Erforderlich sei die Angabe des richtigen Leistungsbildes, der anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, des Honorarsatzes, der Honorartafel, der Umfang der Leistungen, etwaige Zuschläge und erhaltene Abschlagszahlungen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine Kostenschätzung nur nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 gem. § 10 Abs. 2 HOAI erfolgen könne. Das Angebot über die Ausführung von Bauleistungen für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses vom 25.11.2007 sei für die Ermittlung der Kosten nicht ausreichend. Unverbindlich geschätzte anrechenbare Baukosten genügten hierfür nicht. In der Aufstellung des Klägers sei nicht ersichtlich, welche Kosten voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarberechnung sein sollen. Dies sei aber erforderlich. Gem. § 10 Abs. 2 HOAI seien die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung und für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag zu ermitteln. Dies sei aber nicht erfolgt. Die Beklagten bestreiten zudem, dass der Kläger die in der Rechnung aufgelisteten Leistungen tatsächlich erbracht hat: Die Erarbeitung des Planungskonzepts in der Leistungsphase 2 sei nicht ausreichend. Wesentlicher Bestandteil des Planungskonzepts sei die Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen und Vorgaben mit zeichnerischer Darstellung und kritischer Bewertung. Diesen Anforderungen entsprächen die vom Kläger eingereichten Vorentwürfe nicht. Die Leistung des Klägers sei daher um 3,5 % zu mindern. Die Kostenschätzung in Leistungsphase 2 sowie die Kostenberechnung der Leistungsphase 3 sei nicht erfolgt. Der Architekt sei aber grundsätzlich verpflichtet, die Kostenschätzung und die Kostenberechnung in den Leistungsphasen vorzunehmen, in denen sie genannt seien. Nur dann könnten sie den Zweck erfüllen, dem Auftraggeber eine dem Planungsstand entsprechende Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten zu geben. Auch eine Massenermittlung für die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen läge nicht vor. Selbst wenn eine solche vorläge, könnten hierfür nur 3 % angesetzt werden. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Kosten zu. Der Kläger habe angegeben, dass diese Kosten bereits entstanden seien. Die Zahlungsaufforderung durch die Prozessbevollmächtigten sei zudem vor Eintritt des Verzuges erfolgt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Architektenhonoraranspruch nur in Höhe von 27.919,12 € gem. §§ 631, 632 BGB §§ 8, 10, 15, 16 HOAI a.F. zu. Die HOAI ist in ihrer alten Fassung anzuwenden, da die geltend gemachten Leistungen vor Inkrafttreten der neuen HOAI im August 2009 entstanden sind. Zwischen den Parteien ist ein vergütungspflichtiger Architektenvertrag zustande gekommen. Voraussetzung für den Honoraranspruch eines Architekten gem. § 631 BGB ist ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Auftrag. Der Kläger erbrachte vergütungspflichtige Leistungen und nicht bloße Akquisitionsleistungen ohne vertragliche Bindung, die keine Vergütungsansprüche begründen. Maßgeblich für das Zustandekommen eines Vertrages ist, dass sich die Parteien einig sind über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Dabei kann der zum Vertragsabschluss erforderliche rechtsgeschäftliche Wille nach allgemeinen Regeln sowohl ausdrücklich wie auch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden. Ob ein Verhalten als Ausdruck eines Rechtsfolgenwillens und damit als Willenserklärung im Sinne eines Angebots zum Abschluss eines Architektenvertrages oder einer Annahme zu werten ist, ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Architektenleistung als Akquisition innerhalb eines Gefälligkeitsverhältnisses greift die Vermutungsregel des § 632 BGB nicht. § 632 BGB erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit, nicht aber auf die Auftragserteilung selbst. Erforderlich ist, dass der Bauwillige den Architekten oder Ingenieur ausdrücklich zu Planungsleistungen beauftragt. Der Rechtsbindungswille kann sich darüber hinaus auch aus dem späteren Verhalten des Bauinteressenten ergeben. Zwar genügen die schlichte Entgegennahme von Architektenleistungen oder die Erörterung ihres Ergebnisses ohne weitere Verwertung zur Annahme einer (kon-kludenten) Auftragserteilung nicht. Wenn der Bauwillige über die Entgegennahme hinaus durch die Verwertung der Leistungen oder in sonstiger Weise zu erkennen gibt, dass die Tätigkeit des Architekten als vertraglich geschuldet seinem Willen entspricht, so kann jedoch aus den Umständen auf einen Rechtsbindungswillen geschlossen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn der Bauherr Änderungswünsche an den vorgelegten Planungen anbringt (OLG Düsseldorf Urt. v. 20.08.2001 (23 U 214/00)). Die Berücksichtigung von Änderungswünschen, das Unterzeichnen des Bauantrags sowie das Zunutzemachen der daraus entstandenen Baubeschreibung lässt auf den rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten schließen, die von dem Kläger erbrachten Leistungen als vertraglich geschuldet anzunehmen. Es ist nicht von einer bloßen Akquisitionstätigkeit des Klägers diesbezüglich auszugehen. Bei größeren Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 2,5 Mio. € kann selbst bei Teilleistungen in der Leistungsphase 2 noch von Akquisition ausgegangen werden, wenn sich der Bauherr noch nicht schlüssig ist, ob und ggf. in welchem Umfang er investieren will. Bei derartig großen Bauvorhaben (z. B. Investorenmodellen) sind Architekten häufig bereit, auch umfangreiche Architektenleistungenzu erbringen, um eine mögliche, aber noch nicht gesicherte Realisierung zu fördern. Der oder die Initiatoren bzw. Investoren und der Architekt bilden in dieser Projektentwicklungsphase regelmäßig eine Projektentwicklungsgemeinschaft und sitzen dann gemeinsam „in einem Boot“ in der Hoffnung, bei einer Verwirklichung des Bauvorhabens einen interessanten Auftrag zu erhalten (OLG Düsseldorf Urt. v. 29.02.2008 (I-23 U 85/07)). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann aufgrund der vergleichsweise niedrigen Baukosten von gut ½ Mio. € und der weit fortgeschrittenen Architektenleistung bis zum Bauantrag sowie der ständigen Einarbeitung von Änderungswünschen der Beklagten durch den Kläger, der langwierigen Planungsphase und umfangreichen Arbeiten des Klägers in dem vorliegenden Fall nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger die von ihm erbrachten Leistungen nur als bloße Akquiseleistungen ansah. Auch die von den Beklagten behauptete Äußerung des Klägers hinsichtlich des Bauantrags, er wolle sich keine Arbeit machen, die sich später als unnötig herausstelle, wenn der Bauantrag dann abgelehnt werde, deutet nicht – wie die Beklagten behaupten - auf eine bloße Akquisitionsleistung des Klägers hin. Die „unnötige“ Arbeit hinsichtlich der Änderungen eines Bauantrags würde auch im Rahmen des Architektenhonorars nicht extra vergütet. Das Schreiben vom 09.06.2008 der Beklagten (Bl. 33 d. A.) deutet darauf hin, dass die erstellten Baupläne erst in Rechnung gestellt werden sollten, wenn die 1. Einheit verkauft werden sollte. Es enthält jedoch keinerlei konkrete Angaben darüber, was in dem Fall geschehen sollte, wenn das Projekt nicht verwirklicht werden sollte. Das Schreiben stellt damit kein Indiz dafür dar, dass bei fehlender Verwirklichung keine Vergütung erfolgen sollte. Das vom Beklagten zur Akte gereichte Schreiben vom 28.04.2007 (Bl. 130 d. A.) kann das Vorliegen einer bloßen Akquisitionsleistung des Klägers ebenfalls nicht begründen. In dem Schreiben wird lediglich angefragt, ob und wann mit den Bauleistungen begonnen werden kann. Ein Hinweis auf einen Verzicht auf eine Vergütung kann dem nicht entnommen werden. Es bestätigt lediglich den Umstand, dass der Kläger nicht nur Planungs-, sondern auch Bauleistungen ursprünglich erbringen sollte. Dass der Kläger eine Rechnung erst am 25.05.2008 stellte, steht einer Vergütung der Architektenleistungen ebenfalls nicht entgegen. Wäre es zu den Bauleistungen gekommen, so wäre eine Vergütung als „Gesamtpaket“ erfolgt. Die späte Rechnungsstellung erfolgte daher allein vor dem Hintergrund, dass es nicht mehr zu den Bauleistungen kam und somit die erbrachten bisherigen Architektenleistungen abgerechnet werden sollten. Für die Behauptung, dass die Beklagten gegenüber dem Kläger geäußert haben, dass eine Beauftragung nicht erfolgen werde und der Kläger nur dann eine Vergütung erhalte, wenn das Bauprojekt auch umgesetzt würde, haben die Beklagten keinen Beweis angeboten. Der Anwendung der Vergütung des Klägers nach HOAI steht auch nicht – wie die Beklagten vortragen - entgegen, dass der Kläger nicht nur Architekt, sondern auch Bauunternehmer ist und als solcher auch gegenüber den Parteien aufgetreten ist. Für sog. Paketanbieter wie etwa die Kombination von Architektenleistungen mit Bauleistungen gilt die HOAI nicht (BGH NJW 1997, 2329). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn im konkreten Fall nur Architekten- oder Ingenieursleistungen erbracht wurden (OLG Oldenburg NZBau 2002, 283). Der Kläger sollte zwar ursprünglich sowohl Architekten- als auch Bauleistungen erbringen, was einer Anwendung der HOAI entgegenstünde. Das Projekt scheiterte jedoch unstreitig mangels ausreichender Interessenten, so dass es nicht mehr zu den Bauleistungen kam und die Architektenleistungen damit einer Vergütung unterliegen. Die geltend gemachte Forderung ist auch fällig. Der Fälligkeit steht die möglicherweise fehlende Prüffähigkeit der Rechnung nicht entgegen. Die Beklagten sind mit Einwendungen gegen die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist mit Einwendungen gegen die Prüffähigkeit ausgeschlossen, wenn er diese Einwendungen nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung vorgebracht hat (BGH NZBau 2004, 216). Die Beklagten haben die Rechnung des Klägers vom 25.05.2008 unstreitig erhalten, jedoch wieder zurückgesandt, ohne eine ausreichende Rüge hinsichtlich der Prüfbarkeit vorzunehmen. Erforderlich ist eine substantiierte Rüge, der Auftraggeber muss den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen der Prüffähigkeit nachzuholen. Es müssen diejenigen Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung des Auftraggebers zur fehlenden Prüfbarkeit führen (Locher/Koeble/Frik § 15 HOAI, Rn. 24 m.w.N.). Die Beklagten hatten durch Zusendung der Rechnung die Möglichkeit der Prüfung der Rechnung, konkrete Beanstandungen und Einwendungen der Beklagten gegen die Prüffähigkeit erfolgten jedoch nicht. Sie sandten die Rechnung mit Schreiben vom 09.06.2008 lediglich unter dem Hinweis, dass die vereinbarten Baukosten nicht eingehalten würden, an den Kläger zurück. Die Rechnung ist teilweise sachlich unrichtig, der Kläger hat nicht alle angegebenen Leistungen erbracht und es besteht nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 27.919,12 € hinsichtlich eines Teilhonorars von 24,5 % der für die Leistungsphasen 1 bis 4 erbrachten Leistungen bei einem anzusetzenden Gesamthonorar von 113.955,59 € brutto. Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung nicht, entfällt sein Honoraranspruch ganz oder teilweise, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht (BGH NZBau 2004, 509). Die der Honorarermittlung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten sind gemäß der Aufstellungen des Klägers vom 25.11.2007 (Bl. 22 ff d. A.) mit 434.343 € bezüglich des Doppelhauses als Neubau, mit 632.200 € bezüglich des Umbaus der vier Eigentumswohnungen und mit 24.307 € bezüglich der Garagen als Neubau anzusetzen. Dass die Aufstellung der Kosten nicht auf einem Formular nach DIN 276 erfolgte, ist unschädlich. Die Kosten sind ordnungsgemäß ermittelt und als solche unbestritten. Die streitgegenständlichen Bauwerke stellen solche mit durchschnittlichen Planungsanforderungen gem. der Honorarzone 3 i.S.d. §§ 11, 12 HOAI a.F. dar. Die Erstellung der Garagen ist mit der Honorarzone 2 anzusetzen. Legt man den Mindestsatz aus den Tafelwerten des § 16 Abs. 1 HOAI zugrunde, so ergibt sich für das Doppelhaus als Neubau ein Nettogrundhonorar von 100 % von 40.348,99 €, für den Umbau der vier Eigentumswohnungen bei 100 % von 64.180,53 € und für die Garagen als Neubau von 2.413 €. Darin ist der vom Kläger geltend gemachte Umbauzuschlag von 20 % gem. § 24 HOAI hinsichtlich der 4 Eigentumswohnungen von 10.696,75 € enthalten. Auch ohne rechtzeitige Vereinbarung eines Umbauzuschlags steht dieser dem Architekten als Teil seines Mindesthonorars zu, sofern ein Umbauvorhaben durchschnittlicher Schwierigkeit vorliegt (OLG Düsseldorf, Urt. vom 23.06.1995 (22 U 3/95)). Dem liegt folgende Berechnung zugrunde a) Doppelhaus anrechenbare Kosten: 434.343,-- € Honorarrahmen nach Tabelle zu § 16 HOAI, Honorarzone III, Mindestsatz: bei 450.000,-- € : 41.362,-- € bei 400.000,-- € : 38.127,-- € Differenz: 3.235,-- €. Davon werden 68,686 % angerechnet. Der Betrag von 34.343,-- €, um dem der Untersatz von 400.000,-- € überschritten wird, macht 68,686 % der Differenz zwischen Unter- und Oberwert von 50.000,-- € aus. Danach ergibt sich ein Honorar bei 100 % von 40.348,99 €. b) Eigentumswohnungen anrechenbare Kosten: 632.200,-- € Honorarrahmen nach Tabelle zu § 16 HOAI, Honorarzone III, Mindestsatz: bei 1.000.000,-- € : 79.193,-- € bei 500.000,-- € : 44.243,-- € Differenz: 34.950,-- €. Davon werden 26,44 % angerechnet. Der Betrag von 132.200,-- €, um den der Untersatz von 500.000,-- € überschritten wird, macht 26,44 % der Differenz zwischen Unter- und Oberwert von 500.000,-- € aus. Danach ergibt sich ein Honorar bei 100 % von 53.483,78 €. Hierzu kommen, wie bereits begründet, 20 % Umbauzuschlag nach § 24 HOAI. Dies macht 10.696,75 € aus. Addiert man diesen Betrag zum Grundhonorar, so betrüge das dem Kläger zustehende Honorar bei 100 % Leistung 64.180,53 €. c) Garagen Hier ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 HOAI ein Pauschalhonorar angemessen. Dieses ist mit dem Mindestsatz der untersten Honorarstufe von Honorarzone II angemessen festgelegt, da die anrechenbaren Kosten von 24.307,-- € den untersten Wert anrechenbarer Kosten gemäß der Tabelle nur wenig unterschreiten. Danach beträgt ein Honorar von 100 % 2.413,-- €. d) Addiert man die so ermittelten Honorare zu 100 %, ergibt sich eine Summe von 106.942,52 €. Bezüglich dieses Nettogrundhonorars sind für die vom Kläger erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 insgesamt 24,5 % als Teilhonorar anzurechnen. Eine Honorarkürzung ist nicht im Hinblick auf die in der Leistungsphase 2 grundsätzlich einzureichenden Alternativlösungen vorzunehmen. Der Kläger wurde diesen Anforderungen durch die Abänderung des Ursprungsentwurfs in insgesamt 4 Fällen gerecht. In der Leistungsphase 2 ist die Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung erforderlich. Der Architekt muss Varianten angeben, die bei gleichen Zielvorstellungen und unverändertem Zielkatalog unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl in der Planung als auch insbesondere der späteren tatsächlichen Ausführung möglich sind (Korbion/Mantscheff/Vygen- Korbion, 7. Aufl. 2009, § 15 HOAI Rn. 47). Der Kläger gab 4 Varianten des Projekts vor. Der erste Vorentwurf sah den Umbau des Einfamilienhauses der Beklagten in 4 Reihenhäuser ohne Abriss des Anbaus vor. Die Beklagten baten um Alternativplanungen, die der Kläger am 01.07.2005 vorlegte. Die neue Planung enthielt einen Abriss des Anbaus und einen Neubau mit zwei Reihenhäusern nebst drei Garagen. Die Beklagten äußerten weitere Änderungswünsche für den Neubau. Der Kläger legte den Beklagten weitere Entwürfe vor. Einer weiteren Zusammenstellung von Alternativen bedurfte es aufgrund der Besprechungen und daraufhin vorgenommenen Änderungen nicht. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers von insgesamt 32 % des Gesamthonorars ist hinsichtlich der Kostenschätzung und der Kostenberechnung in den Leistungsphasen 2 und 3 in Höhe von 2,5 % zu mindern. Der Kläger legte in den Leistungsphasen 2 und 3 unbestritten keine Kostenschätzung und Kostenberechnung vor. Die Kostenschätzung soll nach dem Vortrag des Klägers Grundlage der Bauvoranfrage und der Bauanträge gewesen sein. Er behauptet jedoch nicht konkret, dass er die Kostenschätzung auch den Beklagten übergegen hat. Die Aufstellung erfolgte erst mit Zusendung der Rechnung und damit nach Abschluss zumindest der Leistungsphase 4. Eine Architektenleistung ist durch Weglassen einzelner Teilleistungen der in der HOAI vorgesehenen Leistungen mangelhaft, wenn die jeweilige Teilgrundleistung als selbstständiger Leistungserfolg geschuldet war. Eine Vermutung spricht dafür, dass der Architekt grundsätzlich die an den Leistungsphasen des § 15 HOAI a. F. orientierten Teilleistungen als Teilerfolg auch jeweils schuldet (BGH NZBau 2004, 509). Die Kostenschätzung und Kostenberechnung stellen zentrale Leistungen des Architekten dar, die grundsätzlich vereinbart sind (OLG Karlsruhe BauR 1993, 109 (110)). Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 BGB ist für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Kostenermittlung nicht erforderlich. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, weil sie nicht mehr zu einer vertragsgemäßen Leistung führen kann. Kostenermittlungen müssen insoweit grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind. Anderenfalls können sie ihren Zweck, den Bauherrn zeitgerecht über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, nicht mehr erfüllen (BGH NZBau 2005, 158). Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es durch den Bauherrn grundsätzlich auch nicht in dem Zeitraum, in dem der Architekt die jeweils anstehende Kostenermittlung vorzulegen hätte. Dem Bauherrn ist im Gegensatz zum Architekten nicht zuzumuten, den zeitlichen Ablauf der Planung und Errichtung des Bauwerks in einer Weise zu begleiten, die ihm die Beurteilung ermöglicht, wann der Architekt die Leistungen jeweils zu erbringen hat (OLG Hamm Urt. v. 15.02.2005 (21 U 27/04)). Die Aufstellungen erfolgten erst nach Abschluss der Leistungsphasen mit Rechnungsstellung und damit verspätet. Eine ordnungsgemäße Erfüllung war damit ausgeschlossen und konnte auch nicht mehr nachgeholt werden. Der Höhe nach erscheint der Kammer ein Honorarabzug in Höhe von 2,5 % angemessen. Für die Bewertung nicht oder nur teilweiser erbrachter Grundleistungen kann auf die Steinfort-Tabelle oder andere Bewertungstabellen als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden (BGH BauR 2005, 588). Nach der bei Korbion/Mantscheff/Vygen (HOAI, 7. Aufl., § 5 Rn. 32, Nr. 2.9 und 3.6) veröffentlichten - und in Anlehnung an die Steinfort-Tabelle entwickelten - Tabelle kommt der Kostenschätzung nach DIN 276 ein Anteil von 1 % und der Kostenberechnung nach DIN 276 ein Anteil von 1,5 % der vom Architekten im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI insgesamt geschuldeten Grundleistungen zu. Dies erscheint der Kammer auch angemessen. Statt der vom Kläger für die Leistungsphasen 1 bis 5 geltend gemachten 32 % stehen ihm daher nur 29,5 % des sich aus den anrechenbaren Kosten ermittelnden Honorarsatzes zu. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Honoraranspruch ist zudem ein weiter Abzug hinsichtlich der von ihm behaupteten Massenermittlung für die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen, die er mit 5 % bewertet, vorzunehmen. Der Kläger erbrachte diese Leistung nicht. Die Massenermittlung und –zusammenstellung stellen ebenfalls grundlegende und selbstständige Leistungen dar, die bei Nichterbringung eine Honorarkürzung zur Folge haben (Korbion/Mantscheff/Vygen- Korbion § 15 HOAI Rn. 13 m.w.N.). Das Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter stellt eine Vorbereitungshandlung der Vergabe in der Leistungsphase 6 und nicht - wie vom Kläger dargestellt - der Leistungsphase 5 dar. Diese Ermittlung der Herstellungskosten hat durch Aufstellung von Massenberechnungen und Einsetzen ortsüblicher Preise oder durch Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Zusammenstellung der Angebote von Unternehmen zu erfolgen. Eine eigene Preiskalkulation des Architekten hinsichtlich der erforderlichen Unternehmerleistungen kommt grundsätzlich für diese Tätigkeit nicht in Betracht. Der Architekt muss zur Ermittlung der angemessenen Preise entweder eine Ausschreibung veranstalten oder sich die Preise auf andere Weise durch Unternehmerangebote vermitteln lassen. Die Ermittlung der erforderlichen Mengen muss nach den unterschiedlichen Stoffen oder Bauteilen aufgeteilt sein (Korbion/Mantscheff/Vygen- Korbion § 15 HOAI, Rn. 129). Der Kläger legte, auch nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises im Termin vom 10.06.2010, keine über seine eigenen Angebote hinausgehende Ermittlung und Zusammenstellung der Kosten vor. Auch eine konkrete Berechnung der jeweils erforderlichen Mengen stellte der Kläger nicht zusammen. In der Rechnung vom 25.05.2008 sowie auch in den eingereichten Schriftsätzen befindet sich keine Angabe der jeweils erforderlichen Mengen. In der Aufstellung vom 25.05.2008 bezieht sich der Kläger zudem nur auf seine eigenen Angebote. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger auch Angebote anderer Unternehmen einholte, gibt es nicht. Die diesbezüglich geltend gemachten Kosten von 5 % des Leistungsumfanges sind vollumfänglich abzuziehen. Der Nettohonoraranspruch des Klägers besteht nur in Höhe von 26.200,92 € (24,5 % x 1069,4252 €). Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich ein Anspruch von 31.179,09 €. Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger ab dem 13.06.2008 zu gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten sind ab dem 13.06.2008 in Verzug geraten, weil sie zu diesem Zeitpunkt die Leistung endgültig und ernsthaft abgelehnt haben. Mit Schreiben vom 09.06.2008 haben sie diese Leistungsverweigerung erklärt. Es kann bei normalem Postlauf angenommen werden, dass dieses Schreiben am 12.06.2008 dem Kläger zugegangen ist. Damit trat am 13.06.2008 Verzug ein. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Mahnkosten gem. § 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB zu. Es handelt sich bei diesen Kosten auch um einen durch Verzug ausgelösten Schaden. Die Höhe der Kosten ist zutreffend berechnet. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 36.468,74 € festgesetzt. L O E P