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Urteil

7 S 179/09

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Stromversorgers auf Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung besteht nach § 19 Abs. 2 StromGVV nur, wenn der Kunde nach Abzug berechtigter Einwendungen mit mindestens 100 € in Verzug ist. • Bei der Prüfung der Voraussetzung für eine Stromsperre genügt schlüssiges Vorbringen des Kunden, dass er Einwendungen gegen Rechnungen erhoben hat; die materielle Berechtigung dieser Einwendungen ist in einem gesonderten Forderungsprozess zu klären. • Ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 StromGVV besteht, wenn der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie im vorigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung der Stromunterbrechung ohne drohende offene Forderung von ≥100 € bzw. bei berechtigten Einwendungen • Ein Anspruch des Stromversorgers auf Duldung der Unterbrechung der Stromversorgung besteht nach § 19 Abs. 2 StromGVV nur, wenn der Kunde nach Abzug berechtigter Einwendungen mit mindestens 100 € in Verzug ist. • Bei der Prüfung der Voraussetzung für eine Stromsperre genügt schlüssiges Vorbringen des Kunden, dass er Einwendungen gegen Rechnungen erhoben hat; die materielle Berechtigung dieser Einwendungen ist in einem gesonderten Forderungsprozess zu klären. • Ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 StromGVV besteht, wenn der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie im vorigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt hat. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten, die Abschaltung der Stromversorgung durch Ausbau eines Stromzählers zu dulden. Das Amtsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob die Klägerin nach StromGVV berechtigt ist, eine Versorgungssperre wegen behaupteter Zahlungsrückstände durchzuführen. Der Beklagte rügt seinerseits erhebliche Einwendungen gegen mehrere Jahres- und Abschlagsabrechnungen und verlangt eine Messgerätenachprüfung wegen auffällig abweichender Verbrauchswerte. Die Klägerin beruft sich auf hohe angebliche Rückstände; die Parteien streiten über Zahlungseingänge und deren Verrechnung. Es geht nicht um die materielle Forderungsdurchsetzung, sondern ausschließlich darum, ob die Voraussetzungen für eine Stromunterbrechung vorliegen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; der Beklagte ist durch die angedrohte Unterbrechung wirtschaftlich erheblich betroffen, da ihm bei Unterbrechung Mehrkosten von mindestens 2.000 € drohen. • Zulässigkeit der Klage: Die Klägerin hat ein Rechtsschutzinteresse; frühere Titel zu anderen Rückständen stehen dem nicht entgegen. • Materiell unbegründet: Nach § 19 Abs. 2 StromGVV darf der Versorger wegen Zahlungsverzugs nur dann eine Sperre veranlassen, wenn der Kunde ohne schlüssige Einwendungen mit mindestens 100 € in Verzug ist. • Schlüssige Einwendungen genügen: Der Beklagte hat schlüssig vorgetragen, dass Vorauszahlungen, Gutschriften und einzelne Zahlungen auf das streitige Konto angerechnet wurden, so dass kein unberechtigter Zahlungsrückstand von mindestens 100 € feststeht; insoweit ist nicht die materielle Richtigkeit der Forderungen, sondern das Vorliegen schlüssiger Einwendungen entscheidend. • Tilgungsbestimmung und Verrechnung: Zahlungen des Beklagten sind unstreitig; der Vortrag zur Tilgungsbestimmung ist schlüssig und nicht durch Gegenbelege der Klägerin widerlegt. Selbst ohne endgültige Klärung wäre nach § 366 BGB eine Verrechnung denkbar. • Leistungsverweigerungsrecht: Nach § 17 Abs. 1 Ziffer 2 StromGVV durfte der Beklagte die Zahlung der Jahresendabrechnung vom 24.07.2008 verweigern, weil der Verbrauch mehr als doppelt so hoch wie im Vorjahr war und er die Nachprüfung der Messeinrichtung beantragt hat. • Form- und Fristfragen: Eine etwaige Einrede der Fristversäumnis für die Rüge der Messeinrichtung greift nicht; aus den einschlägigen Vorschriften ergeben sich keine Ausschlussfristen, und die Rüge erfolgte zeitnah. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das erstinstanzliche Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, die Unterbrechung der Stromversorgung zu dulden, weil kein unberechtigter Zahlungsrückstand in der gesetzlich relevanten Höhe nach § 19 Abs. 2 StromGVV festgestellt werden kann und der Beklagte schlüssige Einwendungen vorgebracht hat. Weiter war der Beklagte berechtigt, die Zahlung der strittigen Jahresabrechnung wegen erheblicher Verbrauchsabweichungen und wegen des berechtigten Verlangens nach Nachprüfung der Messeinrichtung gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 2 StromGVV zurückzuhalten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.