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Beschluss

13 O 114/09

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2010:0218.13O114.09.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen. Gründe Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Schadensersatz aus Verletzung einer Schutzpflicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründen. Die Annahme einer Schutzwirkung für Dritte setzt voraus, dass nach dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien die Leistung so zu erbringen ist, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden (BGH NJW 2004, 3035, 3036). Dies kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn ein Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten oder eine gutachterliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber Dritten Gebrauch zu machen. Zu diesem Personenkreis zählt auch die Antragsgegnerin als Wirtschaftsprüfergesellschaft (vgl. BGH NJW 2006, 1975 Tz. 12). Für die Annahme einer Schutzwirkung muss jedoch der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommen. Soweit es sich um Schutzpflichten zugunsten von Personen handelt, muss er sich obligationsmäßigerweise im Leistungsbereich aufhalten oder sonst in gleicher Weise den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein. Die hat, wie sich auch aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Auftragsbestätigung vom 21.03.2007 (Blatt 88 der Akte) ergibt, diese mit der Durchführung einer Prüfung gemäß EG-Verordnung in Verbindung mit dem Wertpapierprospektgesetz beauftragt. Der Gegenstand und der Anlass der durchgeführten Überprüfung ergeben sich zudem aus dem im Prospekt enthaltenen Bericht (Seite 60). Dem Auftrag lag insoweit die Erstellung eines Berichtes zur Vorlage bei der zu Grunde. Aufgrund der Entscheidung der über die Aufnahme von Gewinnprognosen und –schätzungen in dem Prospekt oblag ihr gemäß § 7 WpPG und Anhang I EG-VO 809/2004 vom 29.04.2004 Nr. 13.2 die Pflicht, dem Registrierungsformular einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde, beizufügen. Die Antragsgegnerin hatte die, für die Registrierung notwendige Prüfung durchzuführen und deren Übereinstimmung mit den angegebenen Grundlagen als ordnungsgemäß festzustellen. Dieser Bericht sollte dem Zweck dienen, die Billigung des Prospekts durch die zu erreichen, §13 Abs. 1 Satz 1 WpPG. Sollte insoweit zur Verwendung bei der genutzt werden, um die Voraussetzungen für eine Herausgabe des Prospekts zu schaffen. Ausdrücklich nicht vom Prüfungsumfang umfasst waren "die in den Erläuterungen dargestellten Annahmen, die den Gewinnprognosen oder -schätzungen zu Grunde liegen" (S. 61 des Prospektes). Zudem wurde explizit darauf hingewiesen "dass keine Prüfung des Prospekts selbst erfolgt ist". Der Antragsteller sollte insoweit nicht mit der geschuldeten Leistung in Berührung kommen. Der Antragsteller wurde auch nicht durch die Einfügung des Berichts in den Prospekt in den Schutzbereich des zwischen der Antragsgegnerin und der geschlossenen Vertrages einbezogen. Lediglich, wenn eine Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt wird und das Ergebnis diesem als Entscheidungsgrundlage dienen soll, liegt in der Übernahme des Auftrags eine schlüssige Erklärung des Prüfers, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin und die den übereinstimmenden Willen hatten, eine Schutzpflicht zugunsten des Antragstellers zu begründen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr sprechen die auf Seite 72 des Prospekts abgedruckten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, auf die auf Seite 61 verwiesen wird, gegen eine solche Absicht. In Ziffer 7 der wirksam einbezogenen "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" (AAB) vom 01. Januar 2002 findet sich die Abrede dass "die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (...) an einen Dritten (...) der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers (bedarf), soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt", wobei Ziffer 2 dieser Klausel bestimmt, dass eine Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Dritten nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind. Die von den Vertragsparteien in Ziffer 7 (1) AAB getroffene Regelung ist wirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15. Dezember 1998, Gl 1999, 218 ff.; s. a. OLG Hamm, Urt. v. 09. April 2003 – 25 U 108/02; Quick , BB 1992, 1675, 1679 Fußnote 35) und entspricht dem Grundsatz, dass es Sache der Vertragsparteien ist, zu entscheiden, gegenüber welchen Personen eine Schutzpflicht begründet werden soll. Weitere Forderungen gegen die Antragsgegnerin bestehen ebenfalls nicht, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg zeitigt. Eine Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin kann nur angenommen werden, wenn der Antragsteller den Nachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität für seine Kaufentscheidungen geführt hat. Hierzu hat er jedoch nicht hinreichend vorgetragen. Für die Annahme der Kausalität ist auf die adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen. Im Fall der Verkaufsprospekthaftung entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass allein die Integrität der Willensentschließung des potenziellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung geschützt wird (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 15 - C. VIII; BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 C.IV). Das Vorliegen eines enttäuschten allgemeinen Anlegervertrauens reicht nicht für eine Haftung aus, sondern setzt den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers voraus (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 16 und 19 - C.VIII; BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 C. IV). Auch kann sich der Antragsteller hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Der Anscheinsbeweis gilt nur für typische Geschehensabläufe, bei denen ein bestimmter Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge schließen lässt. Die Anlageentscheidung eines potenziellen Aktienkäufers stellt jedoch einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere auch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen Willensentschluss dar. Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen gibt es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmen Lebenslagen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 2004, 2664, 2666 - I.). Die Annahme eines Anscheinsbeweises ist daher im Falle einer, unterstellten, falschen Kapitalmarktinformation nur denkbar, wenn diese zu einer regelrechten positiven Anlagestimmung geführt hat (BGH NJW 2008, 76 Tz. 14 - C. IV; vgl. auch BGH NJW 2004, 2664, 2667 - I.). Vorliegend hat der Antragsteller jedoch unstreitig vor Erhalt des Prospekts, welches den Bericht der Antragsgegnerin enthält, aufgrund eines Kurzprospekts bereits Anteile im Wert von 13.000,00 € gezeichnet. Dass insoweit allein der Bericht der Antragsgegnerin kausal für die Beteiligung des Antragsstellers war, ist nicht hinreichend vorgetragen. Auch ist aufgrund der vorliegenden objektiven Umstände keine Mitursächlichkeit der Ausführungen der Antragsgegnerin für die streitgegenständlichen Anlageentscheidungen ersichtlich.