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Urteil

2 O 432/05

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2009:0619.2O432.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger erwarb unter dem 16. Januar 1998, dem 1. Januar 1999, dem 25. Januar 1999 und dem 1. Januar 2000 Aktien an der Beklagten zu 1) über deren "Bezirksvertreter für ", den Zeugen , gegen Barzahlung in DM von insgesamt umgerechnet 34.307,69 EUR. Der Kläger erhielt hierfür jeweils eine Quittung sowie Aktienzertifikate zu den Nummern 10864, 12817, 24425, 125891, 23459 und 11843. Die Aktien sind als Inhaberaktien nach dem Recht der Britischen Jungferninseln ausgegeben ("bearer shares"). Der Kläger wurde beim Erwerb nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht börsennotierte Aktien erwerbe und dass das Risiko eines Totalverlustes seiner Einlage bestehe. Abgesehen davon, dass die dem Kläger ausgestellten Quittungen dies ausweisen, wurde der Kläger nicht gesondert darauf hingewiesen, dass es sich bei den erworbenen Anteilen um solche an der Beklagten zu 1) handelte. Die Beklagte zu 1) ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der Britischen Jungferninseln. Wegen des Gesellschaftszwecks wird auf die Satzung gemäß Bl. 144 GA Bezug genommen. Mit der Beklagten zu 1) verbunden ist die Beklagte zu 2), eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts, wobei die Verbindung im Einzelnen streitig ist. Als Beteiligungsunternehmen gehören zur Firmengruppe der Beklagten ferner die in Luxemburg ansässige und die . Die Beklagte zu 2) hält Mehrheitsbeteiligungen an acht weiteren Aktiengesellschaften türkischen Rechts, die in unterschiedlichen Branchen wie der Touristikbranche, der Mobilfunkbranche, der Baubranche, der Büro- und Raumausstattung sowie der Herstellung und dem Vertrieb von Damenhygieneartikeln werbend am Markt auftreten. Über die Beteiligungsverhältnisse hinaus ist der unternehmerische Einfluss der Beklagten durch Bestellung der Herren , und zu (stellvertretenden) Vorsitzenden der Tochterunternehmen gewährleistet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung im Schriftsatz der Beklagten vom 4. Mai 2009, Blatt 391 bis 395 GA Bezug genommen. Die Beklagten haben in Deutschland etwa 5.000 Anleger, vornehmlich türkischstämmige Kleinsparer. Vor Abschluss der Anlageverträge strich der Zeuge besonders den Beteiligungscharakter der Anlage hervor, wodurch diese konform mit dem islamischen Zinsverbot seien. Keine der Beklagten verfügt über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG und keine der Beklagten hat der zuständigen Behörde eine Tätigkeit in Deutschland nach § 7 Auslandsinvestmentgesetz angezeigt. Der Kläger ist der Auffassung, die Geschäfte mit der Beklagten zu 1) seien als Anlageverträge zu qualifizieren. Er behauptet, diese Geschäfte seien jeweils in seiner Wohnung in Mülheim abgeschlossen worden. Der Zeuge habe dabei zum einen als Verrichtungsgehilfe sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) und zum anderen ausdrücklich in deren Namen und Auftrag gehandelt. Herr habe jeweils das Beratungsgespräch geführt und dem Kläger ausdrücklich zugesichert, dass einmal im Jahr eine Rendite seitens der Beklagten ausgezahlt werde. Ferner habe er mitgeteilt, dass das angelegte Kapital zu 100% abgesichert sei. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, "am gesamten Unternehmen der Gruppe", insbesondere auch der Beklagten zu 2) beteiligt zu sein. Auch habe der Zeuge ausdrücklich zugesagt, dass der Kläger das Anlagekapital jederzeit nach Kündigung, jedoch spätestens binnen drei Monaten zurückverlangen könne. Dies sei für den Kläger, der zuvor keine Erfahrungen mit Kapitalanlagen gemacht habe, entscheidend gewesen. Er habe als Anlageziele eine sichere Kapitalanlage mit jährlicher Rendite, die jederzeitige Möglichkeit der Rückforderung des Anlagebetrages und die Unterstützung der türkischen Wirtschaft verfolgt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger sein Geld nicht angelegt. Der Kläger habe das bestehende Vertragsverhältnis mehrmals gekündigt. Trotz mehrmaliger Aufforderungen habe "die Beklagte" keine Zahlungen an ihn geleistet. Der Kläger geht davon aus, dass die Beklagten von Anfang an nicht die Absicht hatten, die Gelder der einzelnen Anleger zurückzuzahlen. Er behauptet, die seitens der Mitarbeiter der Beklagten eingesammelten Gelder seien zu keinem Zeitpunkt an die Beklagte zu 1) geflossen, sondern direkt an die Beklagte zu 2) weitergeleitet worden. Die Beklagten betrieben eine Art Schneeballsystem und hätten die Anleger dadurch geworben, dass bis ins Jahr 2000/2001 jährlich in bar und ohne Erstellung einer Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung Scheinrenditen ausgezahlt worden seien. Den Beklagten sei bereits bei Abschluss der Anlageverträge bekannt gewesen, dass die streitgegenständliche Beteiligung keinerlei Wert gehabt habe. Die Beklagte zu 1) sei lediglich eine Briefkastenfirma, die an ihrem Sitz weder Personal noch Telefon oder Faxnummer habe. Die Beklagte zu 2) besitze und beherrsche die Beklagte zu 1) zumindest faktisch. Die Beklagte zu 1) sei überdies "Funktionsträgerin" im deutschen Vertriebssystem der Beklagten zu 2). Die Beklagten hätten ihr Vermögen in Form der Risikomischung angelegt. Mit der Klageschrift erklärt der Kläger die Anfechtung der streitgegenständlichen Verträge wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 34.307,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2008 hat der Beklagtenvertreter Bezug auf die mit der Klageerwiderung vorgebrachte Rüge der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts genommen. Die Beklagten beantragen daher und in der Sache, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Verträge könnten nicht als Anlageverträge qualifiziert werden. Die Beklagte zu 1) habe lediglich eigene Aktien verkauft. Sie behaupten, der Zeuge sei weder von der Beklagten zu 1) noch von der Beklagten zu 2) bevollmächtigt gewesen, sondern habe lediglich den Erhalt des jeweiligen Kaufpreises quittiert. Auch seien die Beklagten gegenüber dem Zeugen nicht weisungsbefugt gewesen. Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger noch Inhaber der streitgegenständlichen Aktien sei. Der Kläger habe im Rahmen des Aktienkaufs seine Anlageziele nicht zu erkennen gegeben. Die als Holding- oder Zwischenholding operierenden Unternehmen der Firmengruppe der Beklagten hätten einschließlich beider Beklagter lediglich Vermögen in Form von Anteilen an den von ihnen gehaltenen weiteren Unternehmen der Firmengruppe. Die werbend am Markt auftretenden Unternehmen der Firmengruppe, an denen die Beklagte zu 2) Anteile halte, betrieben keine Vermögensanlage sondern seien in den angegebenen Branchen tätig. Die Beklagten erheben ferner die Einrede der Verjährung und berufen sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Rückgabe der ausgegebenen Aktien. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 11. Januar 2008 (Bl. 297 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Mai 2009 (Bl. 418 ff. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist entgegen der Rüge der Beklagten das angerufene Gericht international zuständig. 1. Die internationale Zuständigkeit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage ergibt sich mangels anwendbaren Völker- oder Europarechts nach der örtlichen Zuständigkeit der ZPO. a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm im Urteil vom 30. März 2009 (Az. 8 U 107/08, Umdruck, S. 9 f.) ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000, ABl. EG 2001 Nr. 12, S. 1 (im Folgenden: EuGVVO) auf das Gebiet der Britischen Jungferninseln (British Virgin Islands) nicht anwendbar. Die Britischen Jungferninseln sind nicht Teil des Staatsgebiets des Vereinigten Königreichs. Ausweislich Art. 182 des EG-Vertrages i.V.m. Anhang II zu diesem Vertrag unterliegen die Britischen Jungferninseln als außereuropäisches Hoheitsgebiet, mit dem das Vereinigte Königreich besondere Beziehungen unterhält, auch nicht der allgemeinen Anwendung des EG-Vertrages und damit den nach dem EG-Vertrag erlassenen Verordnungen, sondern unterliegen vielmehr lediglich den in den Artt. 182 ff. EG-Vertrag besonders geregelten Bestimmungen. Eine Erstreckung der Anwendung der EuGVVO auf das Gebiet der Britischen Jungferninseln ist dabei weder nach der EuGVVO vorgesehen, noch nach Artt. 182 ff. EG-Vertrag zulässig. b) Das angerufene Gericht ist gemäß § 32 ZPO zuständig, wobei die Prüfungskompetenz damit allein auf deliktische Ansprüche begrenzt ist. Für die Begründung der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit genügt es bei sogenannten doppeltrelevanten Tatsachen, also solchen, die auch für die Begründetheit der Klage relevant sind, wenn vom Kläger schlüssig Tatsachen behauptet werden, aus denen bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine unerlaubte Handlung folgt. Der Kläger behauptet, der Zeuge hätte ihm als weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe beider Beklagter die Aktien der Beklagten zu 1) unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, insbesondere unter Vorspiegelung, der Kläger würde damit Anteile auch an der Beklagten zu 2) erwerben, verkauft, wobei er diese Aktien bei richtiger Kenntnis der Sachlage nicht erworben hätte. Unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen im Lichte des Beklagtenvortrags als ausreichend substantiiert angesehen werden kann, ist es jedenfalls für sich genommen schlüssig im Hinblick auf einen Anspruch nach §§ 823 Abs. 2, 831 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge im Bezirk des angerufenen Gerichts gehandelt hat. Der nach § 32 ZPO relevante Handlungs- oder Erfolgsort ist anders als die Tatbestandsvoraussetzungen der behaupteten unerlaubten Handlung nicht doppeltrelevant und daher im Streitfall festzustellen (vgl. Zöller-Vollkommer, 26. Aufl., § 32, Rn. 19). Die Zeugen und haben übereinstimmend bekundet, dass der Zeuge dem Kläger die Aktien in der Wohnung des Zeugen , die sich auch seinerzeit schon in Oberhausen befand, verkaufte. Zwar konnte sich keiner der beiden Zeugen an die konkreten Daten erinnern, sondern den Zeitraum nur grob auf "vor 2000" (Zeuge ) bzw. "zwischen 1997 und 1999" (Zeuge ) eingrenzen. Auch bekundeten die Zeugen abweichend voneinander, dass es zwei oder drei Treffen (Zeuge ) bzw. ein Treffen (Zeuge ) gab. Dabei machten jedoch beide Zeugen deutlich, dass sie sich auch an die Anzahl der Treffen nicht mehr genau erinnern konnten. Nach der seit den fraglichen Treffen vergangenen Zeit von inzwischen etwa zehn Jahren ist es jedoch nicht verwunderlich, sondern spricht eher für die Glaubhaftigkeit beider Aussagen, dass die Zeugen angaben, sich weder an genaue Daten noch an die genaue Anzahl der Treffen erinnern zu können. Während die Aussage des Zeugen insgesamt wegen der vom Zeugen angegebenen verblassten Erinnerung recht dünn ist, enthält vor allem die Aussage des Zeugen ausreichende Realitätskennzeichen, um die Überzeugung zu gewinnen, dass die fraglichen Treffen in Oberhausen stattfanden. Hierzu gehört insbesondere, dass der Zeuge noch angeben konnte, warum man sich ausgerechnet bei ihm traf, nämlich da er den Zeugen bereits vorher aus der Moschee kannte, er vom Kläger erfahren hatte, dass dieser Geld bei Silm anlegen wolle und er daher den Kontakt zwischen beiden herstellte. Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Kläger, der zunächst mehrere Treffen mit dem Zeugen in seiner damaligen Wohnung in Mülheim behauptet hatte, zumindest konkludent zu Eigen gemacht. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erstreckt sich auch auf alle vier vom Kläger geltend gemachten Erwerbshandlungen vom 16. Januar 1998, 1. Januar 1999, 25. Januar 1999 und 1. Januar 2000. Zwar haben die Zeugen keine vier Treffen des Klägers mit dem Zeugen bestätigen können, jedoch steht nach der glaubhaften Aussage des Zeugen fest, dass es mehrere Treffen im hiesigen Gerichtsbezirk gab. Die Beklagten tragen demgegenüber nicht substantiiert dazu vor, dass einzelne der streitgegenständlichen Treffen an anderen Orten stattgefunden hätten. c) Eine über § 32 ZPO hinausgehende internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, die auch eine Prüfungskompetenz für vertragliche Ansprüche begründet, besteht nicht. Aus § 29 ZPO kann eine Zuständigkeit nicht hergeleitet werden, da der Erfüllungsort für die geltend gemachten Zahlungsansprüche am Sitz der Beklagten, also auf den Britischen Jungferninseln bzw. in der Türkei liegt. Ein Haustürgeschäft nach § 29c ZPO - der auch auf Altverträge Anwendung findet (Palandt-Vollkommer, 67. Aufl., § 29c, Rn. 5) - liegt ebenfalls nicht vor, da die Verträge bei einem vom Kläger veranlassten Treffen beim Zeugen und nicht in der Wohnung des Klägers geschlossen wurden. Schließlich scheidet auch eine Zuständigkeit nach dem auf die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig gemachte Klage anwendbaren § 32b ZPO aus, da weder öffentliche Kapitalmarktinformationen noch Angebote nach dem Wertpapierwerbs- und Übernahmegesetz streitgegenständlich sind. 2. Für die internationale Zuständigkeit und die Prüfungskompetenz des angerufenen Gerichts gilt hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage das unter Ziffer 1.b) und c) Ausgeführte entsprechend. II. Die deliktische Haftung der Beklagten ist nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB (für Delikte ab dem 1. Juni 1999) bzw. nach dem gewohnheitsrechtlichen Grundsatz des Tatortrechts (für Delikte vor dem 1. Juni 1999) nach deutschem Recht zu beurteilen. 1. Danach ist das Recht des Staates berufen, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Anlageverträge in Deutschland geschlossen. Soweit also eine fehlerhafte oder unzureichende Information oder Beratung anlässlich der Vertragsabschlüsse in Rede steht, kommt es auf Handlungen des für die Beklagten als etwaigem Verrichtungsgehilfen handelnden Zeugen in Deutschland bzw. vorwerfbar von diesem in Deutschland unterlassene Handlungen an. Gleiches gilt für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit wegen etwaiger Verstöße gegen das Auslandsinvestmentgesetz in der Fassung vor dem 1. Januar 2004 (fortan: AuslInvestmG) oder das KWG, da dort ebenfalls die Unterlassung von in Deutschland vorzunehmenden Handlungen der Beklagten in Rede steht. 2. Aber auch soweit eine Haftung nach §§ 823 Abs. 1, 826 BGB wegen eines etwaigen Eigenverschuldens der Beklagten in Betracht kommt und eine zutreffende Organisation ihrer Geschäfte von den Beklagten ggf. nur an ihrem jeweiligen Sitz zu erbringen wäre, findet deutsches Recht jedenfalls nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB Anwendung. Mit der Zahlung der Anlagebeträge durch den Kläger ist der etwaige deliktische Erfolg in Deutschland eingetreten. Auch hat sich der Kläger bereits in der Klageschrift auf deutsches Deliktsrecht berufen und damit die nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB erforderliche Wahl getroffen. Für vor dem 1. Juni 1999 begangene Delikte gilt dies entsprechend, da der Rechtsgedanke des Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB vor dessen Inkrafttreten ebenfalls gewohnheitsrechtlich im Rahmen des Grundsatzes des Tatortrechts verankert war. 3. Eine abweichende Bestimmung des anwendbaren Rechts nach der Ausnahmevorschrift des § 41 EGBGB ist nicht angezeigt. Eine wesentlich engere Verbindung zum Recht der Britischen Jungferninseln oder der Türkei ist zu verneinen. Zwar ist auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung des Klägers zur Beklagten zu 1) ausweislich der Statuten der Beklagten zu 1) das Recht der Britischen Jungferninseln anwendbar. Dies hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung der vor dem Vertragsschluss in Rede stehenden deliktischen Verantwortlichkeit der Beklagten. Auch die Tatsache, dass sämtliche beteiligten Personen entweder türkische Staatsangehörige oder zumindest türkischstämmig sind, lässt nicht den Schluss einer wesentlich engeren Verbindung zur Türkei zu, zumal sowohl der Kläger als auch der nach seiner Behauptung für die Beklagten handelnde Zeuge ihren gewöhnlichen Aufenthalt offenbar in Deutschland haben. Gegen eine wesentlich engere Verbindung zu dem Recht eines anderen Staates spricht überdies, dass die streitgegenständliche Anlage in DM vorgenommen werden sollte und vorgenommen wurde. III. Dem Kläger stehen jedoch in der Sache keine deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) zu (vgl. zu den nachfolgenden Rechtsfragen ausführlich OLG Hamm a.a.O., S. 15 ff. m.w.N.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2, 8 AuslInvestmG . a) Das AuslInvestmG ist nicht anwendbar, da es sich bei den vom Kläger erworbenen Aktien nicht um ausländische Invenstmentanteile i. S. d. § 1 Abs. 1 AuslInvestmG handelt. Ausländische Investmentanteile sind nach dieser Vorschrift Anteile an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist auch eine indirekte Beteiligung an einem solchen Vermögen ausreichend. Von dem Investment im Wege der Risikomischung abzugrenzen ist dagegen das Halten von Anteilen an anderen Unternehmen - womit im Falle von Aktiengesellschaften ebenfalls Wertpapiere gehalten werden - als Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaft, wenn dieses nicht dem Investment dient, sondern dazu diese zu beherrschen oder zumindest bedeutenden Einfluss auf diese auszuüben. b) Hinsichtlich der Struktur der Unternehmensgruppe der Beklagten ist von dem in weiten Teilen unstreitigen Vortrag der Beklagten auszugehen. Der Kläger behauptet abweichend lediglich, dass die Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 beherrscht und nicht umgekehrt. Diese Behauptung substantiiert er jedoch nicht weiter. Demgegenüber haben die Beklagten umfassend zur gesamten Unternehmensstruktur vorgetragen und dabei neben den Gründungsdaten, Vertretungsverhältnissen und dem Gesellschaftszweck auch die Beteiligungsverhältnisse im Einzelnen dargelegt. Für den hier relevanten Zeitraum bis zum Jahr 2000 ergibt sich demnach, dass die Beklagte zu 1) Aktien an der (Luxemburg) und über diese indirekt an der (Luxemburg) und der Beklagten zu 2) (fortan zusammen: Zwischengesellschaften) sowie über die Beklagte zu 2) an acht weiteren werbenden Aktiengesellschaften türkischen Rechts hielt. Damit bestand ihr Vermögen aus Wertpapieren und unterstand ausländischem, nämlich luxemburgischem und türkischem Recht. Die Beklagten haben jedoch insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sämtliche Zwischengesellschaften lediglich den Zweck verfolgten, die jeweils untergeordneten Gesellschaften innezuhaben und zu kontrollieren und dass die werbenden Aktiengesellschaften ihrerseits keine Vermögensanlage betreiben, sondern in unterschiedlichen Sektoren werbend am Markt tätig sind. Mit der pauschalen (Rechts-)Behauptung, die Beklagten oder ihre Tochterunternehmen legten ihr Kapital nach dem Prinzip der Risikomischung an, kann der Kläger vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Vielmehr spricht nach dem unstreitigen Beklagtenvortrag alles dafür, dass die Beklagten eine Firmengruppe oder einen Konzern steuern und finanzieren, die Beklagte zu 1) als oberste Holdinggesellschaft, die Beklagte zu 2) als Zwischenholding direkt oberhalb der Ebene der operativen Gesellschaften. Auch ist der unternehmerische Einfluss auf sämtliche Tochterunternehmen durch die bei diesen eingesetzten Vorstände sichergestellt. Anders als der Kläger meint, ist eine derartige Konstruktion im Hinblick auf die steuerliche Gestaltung durchaus üblich und lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf weitergehende unlautere Motive zu. Fraglich könnte die Verneinung einer Kapitalanlage nach dem Prinzip der Risikomischung allenfalls im Hinblick auf die von den Beklagten ebenfalls als werbende Gesellschaft bezeichnete sein, für die die Beklagten weder einen Gesellschaftszweck, noch die dem Namen nach naheliegende Existenz weiterer Tochterunternehmen angeben. Allerdings fehlt es zu dieser Gesellschaft auch an jedem Sachvortrag des Klägers, so dass auch insoweit eine Kapitalanlage nach dem Grundsatz der Risikomischung nicht festgestellt werden kann. c) Demgegenüber rechtfertigen die übrigen vom Kläger angeführten Indizien für eine Kapitalanlage nach dem Prinzip der Risikomischung keine andere Einschätzung. Soweit sich der Kläger auf den Namen der Beklagten zu 1) beruft, so enthält dieser zwar mit dem Bestandteil "Investment" einen Hinweis auf eine mögliche Tätigkeit im Bereich der Kapitalanlage, er enthält jedoch zugleich auch den Bestandteil "Holding", so dass aus dem Namen - sofern dieser überhaupt als Indiz taugen sollte - nichts abzuleiten ist. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der Gesellschaftszweck der Beklagten zu 1) ausweislich deren Satzung durchaus eine Kapitalanlage nach den Grundsätzen der Risikomischung erlaubt, wenn nicht gar vorsieht. Nach Ziffer 5 gehört es zu den Zwecken der Gesellschaft u.a. in Renten, Aktien, Wertpapiere im Allgemeinen, Aktienoptionen (Ziffer 5.1) sowie in Immobilien (Ziffer 5.2) zu investieren. Allerdings kommt es nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 AuslInvestmG nicht auf den Gesellschaftszweck oder etwaig geplante Investitionen, sondern allein darauf an, wie das fragliche Vermögen tatsächlich angelegt ist. Dass indes die Beklagte zu 1) ihr Vermögen in irgendetwas anderes investiert hat als in die zuvor genannten werbend am Markt auftretenden Unternehmen, die von ihr kontrolliert werden, behauptet der Kläger nicht. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG , da die Beklagte zu 1) keine Finanzdienstleistungen erbringt. Nach der Behauptung des Klägers ist die Beklagte zu 1) eine Briefkastenfirma, die keinerlei Dienstleistungen erbringt. Nach der Behauptung der Beklagten ist sie eine Holdinggesellschaft, die lediglich ihre eigenen Aktien zum Erwerb angeboten hat. Dies ist jedoch keine Finanzdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1a S. 2 KWG. 3. Auch ein Anspruch wegen Betrugs nach §§ 823 Abs. 2, 831 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet gegen die Beklagte zu 1) aus. a) Eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen eines vom Zeugen begangenen Betrugs käme nur in Betracht, wenn dieser als Verrichtungsgehilfe nach § 831 BGB gehandelt hätte. Dies setzt ein Weisungsrecht der Beklagten auch im Hinblick auf Zeit und Umfang seiner Tätigkeit voraus. Keine Verrichtungsgehilfen sind demgegenüber Personen, die über Zeit und Umfang ihrer Tätigkeit selbst bestimmen können. Eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Zeugen hat der Kläger nicht im Einzelnen behauptet. Die bloße Rechtsbehauptung, der Zeuge sei Verrichtungsgehilfe, ersetzt jedoch keinen substantiierten Sachvortrag hierzu. Weder die Verwendung der Quittungen der Beklagten zu 1), noch die auf die Beklagte zu 1) lautende Visitenkarte des Zeugen , die ihn als "Bezirksvertreter Düsseldorf" ausweist, lassen irgendwelche Schlussfolgerungen auf eine Weisungsgebundenheit zu. Zwar widerlegt letztere die vom Zeugen bekundete Tatsache, dass er lediglich aus freundschaftlicher Verbundenheit gelegentlich für die Beklagte zu 1) tätig werde, jedoch ist auch und gerade für einen "Bezirksvertreter", dessen Aufgabe in dem Abschluss und/oder der Vermittlung von Anteilserwerben liegt, damit nicht gesagt, dass er konkret weisungsgebunden handelt. Der Titel "Bezirksvertreter" spricht sogar eher gegen eine solche Weisungsgebundenheit und für eigenverantwortliches Arbeiten im übertragenen Bezirk. b) Darauf, ob der Zeuge den Kläger in betrugsrelevanter Weise getäuscht hat, kommt es daher nicht an. 4. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen eigenen Organisationsverschuldens im Hinblick auf einen Betrug durch den Zeugen nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht. Es ist außer pauschalen formelhaften Wendungen nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Vorstand der Beklagten zu 1) konkrete Maßnahmen der Anleitung und/oder Kontrolle ihres Bezirksvertreters unterlassen hat, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Beklagten zu 1) gegenüber Interessenten an ihren Aktien erforderlich waren. In den unterlassenen Hinweisen darauf, dass Aktien der Beklagten zu 1) erworben werden, die nicht an der Börse gehandelt werden, und darauf, dass ein Totalverlust der Einlage möglich sei, kann schon kein betrugsrelevantes Handeln des Zeugen gesehen werden. Dass der Kläger Anteile an Unternehmen erwarb, war nach seinem eigenen Vortrag Grundvoraussetzung der Anlage, die mit dem islamischen Zinsverbot konform gehen sollte. Der konkrete Gegenstand des Aktienerwerbs ergab sich für den Kläger zweifelsfrei aus den beim Erwerb ausgehändigten Quittungen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger in irgendeiner Weise darauf ankam, an einzelnen Unternehmen der Firmengruppe der Beklagten nicht nur indirekt, sondern unmittelbar beteiligt zu sein. Auf die bei jedem direkten Aktienerwerb gegebene Möglichkeit eines Totalverlusts musste der Zeuge den Kläger auch nicht gesondert hinweisen, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass aus Sicht der Beklagten im Zeitpunkt des Aktienerwerbs bereits ein gesteigertes Verlustrisiko bestand. Selbst wenn der Zeuge , wie vom Zeugen bekundet, gegenüber dem Kläger angegeben haben sollte, dass dieser seine Anlage innerhalb von drei Monaten kündigen und sein Geld zurück bekommen könne und dies als Betrug zu werten wäre, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) dies veranlasst oder aber von einem derartigen Vorgehen gewusst und dieses geduldet habe. 5. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) nach §§ 826, 31 BGB . Es ist schon zweifelhaft, ob die vom Kläger im einzelnen angenommenen Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1) bestehen, da diese keine Kapitalanlagen vermittelt hat, sondern lediglich eigene Aktien an den Kläger verkauft hat. Ferner führt auch nicht jede Verletzung einer vertraglich oder gesetzlich geschuldeten Aufklärungspflicht zur Haftung wegen sittenwidriger Schädigung. Im Hinblick auf die einzelnen Behauptungen des Klägers käme eine sittenwidrige Schädigung vor allem wegen des Betreibens eines Schneeballsystems in Betracht. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers bleibt jedoch gänzlich ohne weitere Substantiierung und auch ohne jedes Beweisangebot. Letztlich kann dahin stehen, ob der objektive Tatbestand des § 826 BGB durch irgendein Tun oder Unterlassen der Beklagten zu 1) verwirklicht ist. Jedenfalls kann der erforderliche Vorsatz der Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden. Der Vorsatz muss sich bei § 826 BGB auch auf den Schadenseintritt beziehen. Zwar behauptet der Kläger, die Beklagte zu 1) habe bereits bei seiner Zeichnung ihrer Aktien gewusst, dass diese nicht werthaltig seien und der Einlagebetrag daher für ihn verloren sei. Allerdings handelt es sich dabei ersichtlich um eine nicht weiter substantiierte Behauptung ins Blaue hinein, für die der Kläger auch keinen Beweis anbietet. IV. Dem Kläger stehen in der Sache ebenfalls keine deliktischen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) zu. Soweit nach der Auffassung des Klägers eine Beteiligung an Delikten der Beklagten zu 1) in Betracht käme, scheitert eine Haftung bereits an einer entsprechenden deliktischen Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1). Soweit eigene Verstöße der Beklagten zu 2) gegen das AuslInvestmG, das KWG oder eine Haftung für Handlungen des Zeugen F in Rede stehen, gilt das Vorstehend zu Ziffer III ausgeführte entsprechend. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: 34.307,69 EUR