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Urteil

6 O 418/07

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2008:1111.6O418.07.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.961,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 26.961,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über eine Heizungsanlage in Anspruch. Die Klägerin ist die Mutter von , der Eigentümer eines Hausgrundstücks im in Voerde ist. Die Beklagten vertreiben Heizungs- und Solarstromanlagen. Ende 2000 beabsichtigte Herr , eine neue Heizungsanlage für sein Haus anzuschaffen und wurde auf die Werbung des Beklagten zu 1) für Produkte der Firma aufmerksam. Nach einer Besichtigung des Hauses erstellte der Beklagte zu 1) eine Kalkulation über die Wirtschaftlichkeit einer Solarstromanlage und eines Blockheizkraftwerkes. Darin heißt es: "Die Vergütung gem. EEG beträgt 20 Jahre 0,99 DM/kWh.". Im Weiteren wird die "Gutschrift Strom-Einspeisung" mit 0,1065 DM/kWh angegeben. Der Beklagte zu 1) erstellte ein Angebot, das Herr ca. ein Jahr später annahm. Im Jahre 2001 wurden sodann eine Solaranlage und ein Blockheizkraftwerk installiert und von der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 1) in Rechnung gestellt. Im weiteren Verlauf wurde von der Anlage erzeugter Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Anmeldung erfolgte in der Weise, dass Herr die vom Beklagten zu 1) vorbereiteten Anträge unterschrieb. Herr erhielt über sechs Jahre lang Zahlungen von der GmbH (im Folgenden: ). Dabei wurde der Strom über einen gemeinsamen Zähler für die Solaranlage und das Blockheizkraft abgerechnet. Herr füllte die Ablesekarten für die selbst aus, indem er die jeweiligen Zählerstände ablas. Der Strom wurde als Strom aus solarer Strahlungsenergie abgerechnet. Im Jahr 2007 forderte die nach einer Kontrolle von Herrn 26.961,19 EUR zurück mit der Begründung, dass die Abrechnungen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Nur der Strom aus der Solaranlage habe als Strom aus solarer Strahlungsenergie abgerechnet werden dürfen. Der Strom aus dem Blockheizkraftwerk könne gar nicht abgerechnet werden, weil dieses nie angemeldet worden sei. Am 15.08.2007 trat Herr seine Ansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe gegenüber ihrem Sohn angegeben, durch die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz könne eine Vergütung von ca. 0,90-1,00 DM/kWh erzielt werden. Der Beklagte zu 1) habe weiterhin angegeben, die Abrechnung des eingespeisten Stroms über den gemeinsamen Zähler sei mit der abgeklärt gewesen. Der Beklagte zu 1) habe die erforderlichen Anmeldungen übernehmen sollen. Zudem habe er auch eine umfangreiche Zwischenanfrage der für ihren Sohn beantwortet. Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Kalkulation habe es sich um eine Zusicherung gehandelt, wobei der Beklagte zu 1) als Vertreter der Beklagten zu 2) gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 26.961,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Einbau des Blockheizkraftwerkes sei durch eine Firma erfolgt. Diese sei für sie als Subunternehmerin tätig gewesen. Sie behaupten weiter, aus baulichen Gründen sei nur der Einbau eines gemeinsamen Zählers möglich gewesen. Es habe daher ein Mischpreis für den Strom aus der Solaranlage und dem Strom aus dem Blockheizkraftwerk ermittelt werden müssen. Der Beklagte zu 1) sei davon ausgegangen, dass wegen des bei Herrn vorhandenen Schwimmbades und des damit verbundenen hohen Eigenverbrauchs faktisch durch das Blockheizkraftwerk gar kein Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden würde. Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Beklagte zu 1) bei der Anmeldung keine eigenen Anträge gestellt habe. Herr habe ferner anhand der Angaben in der schriftlichen Kalkulation erkennen müssen, dass die Zahlungen von zu hoch gewesen seien. Die müsse den erhaltenen Strom aus dem Blockheizkraftwerk nach der üblichen Vergütung trotzdem vergüten, weshalb deren Forderung zu hoch sei. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat am 12.12.2007 Klage erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.05.2008 durch Vernehmung des Zeugen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.10.2008 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 26.961,63 EUR aus §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2, 398 Satz 2 BGB. Dem Zeugen steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, den er an die Klägerin abgetreten hat. Zwischen dem Zeugen und den Beklagten bestand ein Kaufvertrag über die streitgegenständliche Heizungsanlage. Diese war bei Gefahrübergang mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Zur Beschaffenheit einer Sache gehören auch diejenigen tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge, die ihren Grund im tatsächlichen Zustand der Sache selbst haben (Palandt- Weidenkaff , 66. Aufl., § 434 Rn. 11). Hierzu ist auch die Einspeisevergütung zu zählen, die mit der Heizungsanlage zu erzielen ist. Denn diese ist abhängig von der Art, Größe und Leistung der entsprechenden Heizungsanlage. Diese machen aber wiederum den tatsächlichen Zustand der Sache aus. Nach der Beweisaufnahme steht zur erforderlichen Überzeugung der Kammer fest, dass eine Heizungsanlage geschuldet war, durch die bei der Einspeisung des Stroms in das öffentliche Stromnetz eine Vergütung von 0,90-1,00 DM erzielt werden könnte. Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, dass der Beklagte zu 1) ihm nach seinen Berechnungen versichert habe, dass anhand der geplanten Heizungsanlage eine Einspeisevergütung von 0,90-1,00 DM zu erhalten sei. Der Kammer ist dabei bewusst, dass bei der Würdigung der Zeugenaussage berücksichtigt werden muss, dass die vorgenommene Abtretung allein den Zweck hatte, Herrn eine Zeugenstellung zu verschaffen. Dies führt vorliegend allerdings nicht dazu, diesen Angaben nicht zu folgen. Insbesondere hat der Zeuge bekundet, dass gerade diese Vergütung auch insofern bei seiner Entscheidung eine Rolle gespielt habe, als bei dieser Vergütung die Anlage innerhalb von zehn Jahren amortisiert sein sollte. Es stand also eine konkrete Berechnung im Raum, innerhalb derer die Einspeisevergütung eine bestimmte Rolle spielte. Insofern ist die Aussage nachvollziehbar und überzeugend. Es handelt sich um einen Fall des Schadensersatzes wegen anfänglicher Unmöglichkeit gemäß § 311a Abs. 2 BGB, da es mit der gelieferten Heizungsanlage von Anfang an nicht möglich war, rechtmäßigerweise eine entsprechende vereinbarte Vergütung zu erzielen. Der Schadensersatzanspruch besteht nach § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Die Beklagten können sich insoweit zunächst nicht dadurch entlasten, dass nicht sie sondern die Firma das Blockheizkraftwerk eingebaut habe. Denn nach ihrem eigenen Vortrag war die Firma Subunternehmerin der Beklagten, die selber in keinem Vertragsverhältnis zu dem Zeugen stand. Alle vertraglichen Vereinbarungen wurden zwischen den Beklagten und dem Zeugen angewickelt. Insoweit haften die Beklagten gegenüber dem Zeugen auch dann, wenn das Blockheizkraftwerk durch die Firma eingebaut wurde. Die Beklagten können sich ferner auch nicht dadurch entlasten, dass sie davon ausgegangen seien, dass faktisch gar kein Strom aus dem Blockheizkraftwerk in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden würde. Denn zum einen muss unabhängig davon, was faktisch geschieht, eine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgen. Zum anderen wäre ja auch dann, wenn kein Strom aus dem Blockheizkraftwert in das öffentliche Stromnetz eingespeist worden wäre, nicht die vereinbarte Vergütung möglich gewesen, da auch die Solarstromanlage viel kleiner war, als die ihren Zahlungen zugrunde legte. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 311a Abs. 2 BGB ist der Gläubiger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (Palandt a.a.O., § 311a Rn. 7, § 281 Rn. 17). Danach ist dem Zeugen von den Beklagten der von der zurückgeforderte Betrag in Höhe von 26.961,63 EUR zu ersetzen. Der Zeuge ist so zu stellen, als hätten die Beklagten eine Heizungsanlage geliefert, mit der bei Einspeisung des Stroms in das öffentliche Stromnetz eine Vergütung in Höhe von 0,90-1,00 DM zu erzielen wäre. In diesem Fall wären die Zahlungen der RWE an den Zeugen zu Recht erfolgt und eine Rückforderung würde nicht geltend gemacht. Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres 2007, da die die Rückforderung erst im März 2007 geltend machte und die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Schaden erlangte. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 1. HS ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 26.961,63 EUR. Vorsitzender Richter Richter am Richterin am Landgericht Landgericht ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert