Beschluss
3 O 449/06
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Überschwenken von Baukran-Tragarme in den Luftraum über dem Nachbargrundstück stellt nicht ohne Weiteres eine nicht zu duldende Eigentumsstörung nach § 1004 BGB dar, wenn nach Nachbarrecht eine Duldungspflicht besteht.
• Nach § 24 Abs. 1 NachbG NRW kann das vorübergehende Nutzen des Luftraums durch Baukräne zum Zweck von Bauarbeiten zumutbar sein, wenn die Arbeiten sachgerecht und verhältnismäßig sind.
• Eine Besitzstörung i.S.v. § 858 BGB liegt nicht vor, wenn die Schwenkarme die Herrschaftsgewalt des Besitzers nicht in einer das Gebrauchswesentliche beeinträchtigenden Weise einschränken.
• Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsanspruch abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Verfügung gegen Überschwenken von Baukränen; Duldungspflicht nach §24 NachbG NRW • Das Überschwenken von Baukran-Tragarme in den Luftraum über dem Nachbargrundstück stellt nicht ohne Weiteres eine nicht zu duldende Eigentumsstörung nach § 1004 BGB dar, wenn nach Nachbarrecht eine Duldungspflicht besteht. • Nach § 24 Abs. 1 NachbG NRW kann das vorübergehende Nutzen des Luftraums durch Baukräne zum Zweck von Bauarbeiten zumutbar sein, wenn die Arbeiten sachgerecht und verhältnismäßig sind. • Eine Besitzstörung i.S.v. § 858 BGB liegt nicht vor, wenn die Schwenkarme die Herrschaftsgewalt des Besitzers nicht in einer das Gebrauchswesentliche beeinträchtigenden Weise einschränken. • Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsanspruch abzulehnen. Die Antragstellerin ist Grundstückseigentümerin in Duisburg; die Antragsgegnerin betreibt ein benachbartes Bauvorhaben mit zwei Hochbaukränen. Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen das Überschwenken der Krantragarme in den Luftraum über ihrem Gebäude und begehrte Unterlassung und Beseitigung vermeintlicher Störungen. Sie behauptete Beeinträchtigungen von Gewerbebetrieben im Erdgeschoss und Gefährdung durch herabfallende Lasten. Die Antragsgegnerin hatte die Nutzung der Kräne angezeigt und führte an, die Kräne seien erforderlich, um das große Bauvorhaben wirtschaftlich durchzuführen. Die Antragstellerin legte eidesstattliche Versicherungen vor, machte die behaupteten Beeinträchtigungen jedoch nicht ausreichend glaubhaft. Gerichtliche Ortseinsicht und Erfahrungen mit vergleichbaren Baustellen ergaben nur geringe Belästigungen. • Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 936, 922 Abs.2 ZPO): Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass durch das Überschwenken eine nicht zu duldende Eigentumsstörung nach § 1004 Abs.1 i.V.m. § 905 BGB vorliegt. • Duldungspflicht nach § 24 Abs.1 NachbG NRW: Das vorübergehende Nutzen des Luftraums durch Krantragarme ist als Nutzung zum Zwecke von Bauarbeiten einzuordnen; eine Abwägung der Interessen ergibt, dass die Antragstellerin zur Duldung verpflichtet ist, weil eine Einschränkung des Schwenkbereichs unverhältnismäßige Kosten (mindestens 120.000 Euro) verursachen würde. • Verhältnismäßigkeit und Minderung von Belästigungen: Die zu erwartenden Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil; Geräusch- und Belästigungswirkungen sind nach Ortsbesichtigung gering und es wurden angemessene Vorkehrungen getroffen. • Keine Besitzstörung (§ 858 BGB): Das kurzzeitige Schweben der Krantragarme im Luftraum entzieht dem Besitzer nicht die grundsätzlichen Gebrauchsmöglichkeiten seines Grundstücks; konkrete Gefahren oder tatsächliche Beeinträchtigungen wurden nicht glaubhaft gemacht. • Verfahrensrechtliches und prozessuales: Die Anzeige der geplanten Arbeiten gemäß §§ 24 Abs.3, 16 NachbG NRW ersetzt insoweit die Anforderung, vorab einen Duldungstitel gerichtlich zu erstreiten; das Begehren kann im Eilverfahren einredeweise auf Duldungsanspruch überprüft werden. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt, da die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Nach Würdigung der Umstände besteht eine Duldungspflicht nach § 24 Abs.1 NachbG NRW, weil das temporäre Nutzen des Luftraums durch die Krantragarme zum Zwecke der notwendigen Bauarbeiten verhältnismäßig ist und die Kosten zur Vermeidung der Nutzung unverhältnismäßig hoch wären. Eine Besitzstörung nach § 858 BGB ist nicht gegeben, weil die Herrschaftsgewalt und der Gebrauch des Grundstücks nicht in relevanter Weise beeinträchtigt sind und konkrete Gefahren nicht dargetan wurden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 80.000 Euro festgesetzt.