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Urteil

1 O 514/06

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ehemalige Vorstandsmitglieder eines Vereins haften nach § 42 Abs. 2 S.2 BGB nur, wenn der Gläubiger schutzwürdig war; wer trotz erkennbarer Zahlungs-schwierigkeiten seines Vertragspartners weiterliefert, nimmt das Risiko bewusst hin und ist nicht schutzwürdig. • Bei Dauerschuldverhältnissen kommt es für die Entstehung von Ansprüchen nach Insolvenzantragspflicht nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der jeweiligen Teillieferungen an. • Die Prozessführungsbefugnis einer Neugläubigerin im Insolvenzkontext ist gegeben, wenn ihre Forderungen nach dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Insolvenzantrag eigentlich gestellt werden hätte müssen, oder sie dies behauptet.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung ehemaliger Vorstandsmitglieder wegen bewusst fortgesetzter Belieferung trotz Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten • Ehemalige Vorstandsmitglieder eines Vereins haften nach § 42 Abs. 2 S.2 BGB nur, wenn der Gläubiger schutzwürdig war; wer trotz erkennbarer Zahlungs-schwierigkeiten seines Vertragspartners weiterliefert, nimmt das Risiko bewusst hin und ist nicht schutzwürdig. • Bei Dauerschuldverhältnissen kommt es für die Entstehung von Ansprüchen nach Insolvenzantragspflicht nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der jeweiligen Teillieferungen an. • Die Prozessführungsbefugnis einer Neugläubigerin im Insolvenzkontext ist gegeben, wenn ihre Forderungen nach dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Insolvenzantrag eigentlich gestellt werden hätte müssen, oder sie dies behauptet. Der Verein verfolgte die Sanierung eines denkmalgeschützten Bauernhofs. Die Klägerin lieferte Strom, Gas und Wasser und führte Anschlussarbeiten aus; Rechnungen blieben zum großen Teil unbeglichen. Die Beklagten waren Vorstandsmitglieder des Vereins; der Verein geriet seit 2002 in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten und gab am 07.11.2002 eine eidesstattliche Versicherung ab. Der Verein beantragte 2006 Insolvenz, das Verfahren wurde eröffnet. Die Klägerin verlangt von den ehemaligen Vorständen Ersatz offener Lieferforderungen und macht hilfsweise insolvenzrechtliche Haftung nach § 42 Abs.2 BGB geltend, da der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei. Die Beklagten rügen, die Klägerin sei über die Finanzlage informiert gewesen und habe trotz Kenntnis weiter beliefert. Das Landgericht hält die Klage für zulässig, aber unbegründet. • Zulässigkeit: Die Klägerin ist als Neugläubigerin prozessführungsbefugt; Forderungen aus Lieferungen nach dem 07.11.2002 entstanden nach dem Zeitpunkt, ab dem Zahlungsunfähigkeit des Vereins anzunehmen war (§§ 92,93 InsO). Bei Dauerschuldverhältnissen kommt es auf den Zeitpunkt der einzelnen Teillieferungen an, nicht auf den Vertragsschluss. • Tatbestandliche Feststellungen sprechen für Zahlungsunfähigkeit seit mindestens 08.11.2002: eidesstattliche Versicherung, Vermögensverzeichnis, Wirtschaftsprüferbericht und eigene Angaben des Vorstands. • Materiellrechtlich fehlt Haftung nach § 42 Abs.2 S.2 BGB, weil die Klägerin nicht schutzwürdig war; der Schutzzweck der Norm dient der Abwehr solcher Schäden, die durch das Weitergeschäften eines insolvenzreifen Vereins entstehen. • Schutzwürdigkeit verneint: Die Korrespondenz und titulierte Forderungen zeigen, dass der Klägerin die erheblichen Zahlungsschwierigkeiten des Vereins bekannt waren; sie drohte wiederholt mit Liefereinstellung, belieferte aber weiter und nahm das Ausfallrisiko bewusst in Kauf. • Die wiederholt angekündigten, aber nicht realisierten Finanzierungslösungen änderten nichts daran, dass die Klägerin trotz klarer Anzeichen nicht die gebotene Notbremse zog; damit fällt ihr Schaden in das von ihr selbst übernommene Geschäftsrisiko und ist nicht durch § 42 Abs.2 BGB gedeckt. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Landgericht hält zwar die Prozessführungsbefugnis der Klägerin fest, verneint jedoch materiell eine Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder nach § 42 Abs.2 S.2 BGB, weil die Klägerin bei Fortsetzung der Lieferungen die offensichtlichen Zahlungsschwierigkeiten des Vereins kannte und damit bewusst das Ausfallrisiko übernommen hat. Die geltend gemachten Forderungen sind nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst, sodass ein Anspruch gegen die Beklagten nicht besteht. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.