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Urteil

10 O 83/07

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2008:0222.10O83.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.806,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2006 sowie weitere 7,60 € zu zahlen. Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des Amtsgerichts Dinslaken entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin verlangt vom Beklagten Vergütung von Stromleistungen. 3 Aufgrund eines Stromlieferungsvertrages lieferte die Klägerin dem Beklagten in die von diesem bewohnte Wohnung in der T-Straße in W für die Zeit vom 13.10.2000 bis zum 03.11.2005 Strom. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 58 qm und ist mit 2 Nachtspeicheröfen ausgestattet. 4 Die Klägerin erteilte dem Beklagten zunächst Jahresabrechnungen vom 05.07.2001 (Bl. 58 d. GA.), 06.07.2002 (Bl. 59 d. GA.), vom 07.07.2003 (Bl. 60 d. GA.) und vom 07.07.2004 (Bl. 61 d. GA.). 5 Mit weiterer Rechnung vom 19.05.2005 verlangte die Klägerin vom Beklagten für die Zeit vom 29.06.2004 bis zum 26.04.2005 einen Betrag in Höhe von 1.554,83 € (Bl. 24 d. GA.). Diese Rechnungen beruhten jeweils auf Verbrauchsschätzungen. In der gesamten Zeit bis zum 05.01.2005 kam es weder dazu, dass der Beklagte der Klägerin den Zählerstand des Stromzählers mitteilte noch das diese eine Ablesung vornahm. Zuletzt rechnete die Klägerin mit berichtigten Jahresrechnungen vom 13.07.2005 den Lieferzeitraum vom 13.10.2000 bis zum 29.06.2004 ab (Bl. 19 f. d. GA.), erstellte die Jahresrechnung vom 19.05.2005 (Bl. 24 d. GA.) und die Schlussrechnung vom 14.11.2005 (Bl. 28 d. GA.) über insgesamt 7.484,43 €. Unter Berücksichtigung von Stornorechnungen und 3 unstreitigen Zahlungen des Beklagten ermittelte sie so eine offene Forderung in Höhe von 5.806,13 € (Klagesumme). Die Klägerin mahnte die Zahlung entsprechend den Anlagen K 8 und K 9 zur Klageschrift an. 6 Eine im Rahmen der vorprozessualen Auseinandersetzung der Parteien durchgeführte seitens der Klägerin veranlasste Prüfung des Stromzählers des Beklagten verlief ohne Befund. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.806,13 € nebst Zinsen in 9 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10 Rechtshängigkeit – dem 09.07.2006 – zuzüglich 7,60 € zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er bestreitet die inhaltliche Richtigkeit der seitens der Klägerin im Jahr 2005 durchgeführten Berechnungen. Aus der Vielzahl der seitens der Klägerin gestellten Rechnungen leitet er eine Fehlerhaftigkeit der Rechnung ab. Er behauptet, im Dezember 2005 weitere 150,90 € und im Februar 2006 weitere 154,70 € an die Klägerin gezahlt zu haben. 14 Der Beklagte wendet weiter Verjährung und Verwirkung ein. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage ist begründet. 18 Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung von noch 5.806,13 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrag verlangen. Der Abschluss eines Stromlieferungsvertrages und Stromlieferungen seitens der Klägerin als solche sind zwischen den Parteien nicht im Streit. 19 Die Klägerin hat ihrer Berechnung aus dem Jahre 2005 den tatsächlich abgelesenen Zählerstand zugrundegelegt und die gemessene Strommenge linear auf die vorangegangenen Jahre verteilt. Diese Vorgehensweise der Klägerin ist rechnerisch zutreffend und wird vom Beklagten auch nicht angegriffen. 20 Unter Berücksichtigung der seitens der Klägerin angegebenen Zahlungen und Stornorechnungen ergibt sich der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 5.806,13 €. 21 Der Beklagte hat für weitere Zahlungen in Höhe von 150,90 € bzw. 154,70 € als Beweis lediglich einen Überweisungsbeleg betreffend eine unstreitige Zahlung vorgelegt. Er ist insoweit beweisfällig. 22 Die Einwendungen des Beklagten greifen im Ergebnis nicht durch. Im einzelnen gilt folgendes: 23 Ohne Erfolg bleibt das Bestreiten, in den in den Rechnungen bezeichneten Zeiträumen darin aufgeführte Strommengen tatsächlich bezogen und verbraucht zu haben. Unstreitig hat die Klägerin den Stromverbrauch anhand des zur Wohnung des Beklagten gehörenden Stromzählers ermittelt. Substantiierte Einwendungen des Beklagten gegen die Richtigkeit der gemessenen Strommenge sind nicht ersichtlich. Sie lassen sich insbesondere nicht, wie der Beklagte meint, daraus herleiten, dass die Klägerin während der Laufzeit des Stromlieferungsvertrages Jahresabrechnungen erstellt hat, die indes nicht auf einer konkreten Zählerablesung beruht haben. 24 Der Beklagte kann sich insbesondere nicht auf die Vorschrift des § 30 AVBEltV berufen, die für den Zeitraum der Stromlieferungen der Klägerin gegolten hat. Danach berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Solche offensichtlichen Fehler haben die früheren Abrechnungen der Klägerin nicht aufgewiesen. 25 Die Forderung der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die mit der Klage geltend gemachten Beträge sind erstmals im Jahr 2005 seitens der Klägerin geltend gemacht und damit fällig geworden. Insoweit ist die Verjährungsfrist bis zur Rechtshängigkeit der Klage nicht abgelaufen. 26 Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, die Verjährungsfrist habe schon mit den vorab erteilten Rechnungen zu laufen begonnen. Dem von ihm Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 29.01.2003, XIII ZR 92/02, veröffentlicht in NJW RR 2003, 702) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde; der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weicht in einem wesentlichen Punkt von dem dort zugrundegelegten Sachverhalt ab. 27 Hier wurde gerade nicht jeweils monatlich eine bestimmte Abrechnungsmenge ermittelt. Vielmehr ist der Sachverhalt im entscheidenden Punkt identisch mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 08.07.1981, VIII ZR 222/80, veröffentlicht in NJW 1982, 39). Der Bundesgerichtshof führt darin überzeugend aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Stromlieferungen erstmals entsteht, wenn die Forderung fällig wird, mithin mit Vorlage der Rechnung an den jeweiligen Abnehmer. Maßgebend für den Verjährungsbeginn ist in diesem Zusammenhang derjenige Zeitpunkt, an dem die Nachforderungsansprüche fällig werden und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Fälligkeit durch Vorlage einer „richtigen“ Rechnung hätte herbeiführen können. In gleicher Weise hat der Bundesgerichtshof am 22.10.1986 (Az. VIII ZR 242/85; veröffentlicht MDR 1987, 312) für Gasversorgungsunternehmen entschieden, nämlich dass die identische Regelung in § 21 Abs. 2 AVBGasV nicht auf Entgeltansprüche eines Gasversorgungsunternehmens anwendbar ist, die wegen unterbliebener Abrechnung für zurückliegende Verbrauchsabschnitte geltend gemacht werden. 28 Der Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf § 21 Abs. 2 AVBEltV berufen, weil vorliegend keine Fehler in der Feststellung des Stromverbrauchs vorliegen. Insbesondere sind die Schätzungen der Klägerin, wenn auch nicht mit dem tatsächlichen Stromverbrauch des Beklagten identisch, nicht als solche Fehler anzusehen. 29 Schließlich kann auch nicht Verwirkung angenommen werden. Nach feststehender Rechtsprechung ist ein Recht dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch hat darauf einrichten dürfen, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGH NJW 2006, 219). Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin mit einer konkreten Ermittlung der gelieferten Strommengen 5 Jahre zugewartet habe. 30 In diesem Zusammenhang ist es schon fraglich, ob der Beklagte hat darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin in Zukunft keine zählergestützte Abrechnung vornehmen wird. Dem Kläger ist bekannt gewesen, dass er selbst konkrete Zählerstände der Klägerin nicht mitgeteilt hat. Zudem hat für ihn kein Anlass bestanden, davon auszugehen, die früheren Abrechnungen beruhten auf einer tatsächlich vorgenommenen Zählerablesung. So fehlt es an einer Grundlage des von ihm im Prozess vorgetragenen Vertrauens. 31 Jedenfalls kommt eine Verwirkung deswegen nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich tatsächlich darauf eingerichtet hat, die Klägerin werde keine weitere Abrechnung mehr vornehmen. Zu Recht geht die Klägerin davon aus, dass es insoweit an einer Vertrauensinvestition seitens des Beklagten fehlt. 32 Nachdem die Klägerin den Beklagten mehrmals erfolglos angemahnt hat und sie für die beiden mit der Klage eingereichten Mahnschreiben jeweils 3,80 € nach Ziffer 8.2 der ergänzenden Bestimmungen zum AVBEltV verlangen. Die gesetzlichen Zinsen stehen der Klägerin aus § 291 BGB zu. 33 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 281 Abs. 3 Satz 2, 91, 709 ZPO. 34 Streitwert: bis 6.000,00 €.