Urteil
3 O 463/06
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2008:0206.3O463.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, a) dem Kläger bedingungsgemäß aus dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 685.910,24 EUR Deckungsschutz für ein gerichtliches und außergerichtliches Vorgehen des Klägers gegen die wegen Behandlungs- und Diagnosefehlers (Behand-lungszeitraum 30.08. - 30.09.2005) und des daraus dem Kläger entstandenen Schadens zu erteilen; b) den Kläger von dem noch offenen Vorschussgebührenanspruch seiner Pro-zessbevollmächtigten in Höhe von 8.193,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 870,00 EUR seit dem 23.11.2006 sowie aus 7.343,08 EUR seit dem 13.12.2006 freizustellen; c) den Kläger von den nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 419,80 EUR Euro im Rahmen der Nebenforderung freizustellen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien sind verbunden durch einen Rechtsschutzvertrag über Privatrechts- 3 schutz, dem die ARB 75 zugrunde liegen. Der Kläger begehrt von der Beklagten, deren grundsätzliche Einstandspflicht aus dem Vertrag unstreitig ist, Deckungsschutz für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen gegen die (im folgenden: Klinik) wegen Behandlungs- und Diagnosefehlers und daraus entstandener Schäden. 4 Der Kläger legt dem folgenden Sachverhalt zugrunde (vergleiche Seite 3 f. der Klageschrift): 5 "Der Kläger befand sich in der Zeit vom 30.08.2005 bis 30.09.2005 in der in Behandlung. Vorangegangen war ein Aufenthalt im wegen eines vierfachen Bruches der Brustwirbel. Der Kläger bemerkte vermehrt Schmerzen beim Liegen. Es war eine leichte Beule in Höhe des BWS zu ertasten. 6 Während des Aufenthaltes in der entwickelte sich eine immer größer werdende und immer schmerzhaftere Beule im Rücken des Klägers. 7 Nach einer Untersuchung des Oberarztes Dr. stellte dieser fest, dass es sich hierbei nur um einen Dornfortsatz des Wirbels handele, welche aufgrund der diversen Entnahmen aus dieser Körperregion in der vorbehandelnden Klinik entstanden sei. Herr Dr. polsterte die Beule so aus, dass der Kläger nicht mehr direkt auf dieser liegen konnte und eine glatte Fläche entstand. 8 In der Folge beschwerte sich der Kläger mehrere Male, dass er immer noch Schmerzen an der Stelle, an der sich die Beule befindet, verspüre. Dies wurde mit dem Rat abgewiegelt, er möge den Schmerztherapeuten wechseln. Nachdem er die verlassen hatte, begab er sich zu einem neuen Schmerztherapeuten, Herrn Dr. , welcher versuchte durch Änderung der Medikamente aufgrund des in der verfassten Kurzbriefes die Schmerzen in den Griff zu bekommen. 9 Am 07.11.2005 trat bei dem Kläger eine Lähmung der Beine ein. Nachdem der Kläger dies bemerkte, rief die Ehefrau des Klägers den Schmerztherapeuten Dr. und bat diesen um Hilfe. 10 Dieser wies den Kläger in den ein, wo festgestellt wurde, dass der Rücken vereitert war. Zwei Eiterabszesse hatten sich festgesetzt und so zu einer doppelten Querschnittslähmung geführt. 11 Es folgte eine sofortige Notoperation. Dabei wurden zwei Schläuche im Rücken liegend entdeckt, die von einem früherem Portsystem stammten. In einer weiteren Operation wurden fünf Brustwirbel versteift. In einer dritten Operation, welche bisher die letzte war, brach man den Brustkorb auf und entfernte zwei Brustwirbel komplett, da diese von Eiter zerfressen waren. 12 In dem Nichterkennen, dass es sich bei der Beule in Höhe der BWS um obige Eiterbildung handelte, und in der Folge einem Unterbleiben einer adäquaten Reaktion hierauf, ist die schadensersatzpflichtig für alle dem Kläger entstandenen und entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. 13 Insbesondere wäre eine Punktion oder eine Sonographie zu veranlassen gewesen, um die Ursache der Beule festzustellen. Somit beging die einen Behandlungs- sowie Diagnosefehler. Bei einer fachgerechten Aufklärung und Behandlung dieser Beule in der wäre es nicht zu der nun eingetretenen Folge der doppelten Querschnittslähmung gekommen, sowie die beiden Nachoperationen, die bisher erfolgt sind, wären nicht notwendig gewesen. 14 Der Kläger leidet auch weiterhin unter erheblichen Schmerzen in der Brust, die nur durch eine hohe Einnahme von Morphium einigermaßen ausgehalten werden können. Des weiteren ist er zu 95 % auf einen Rollstuhl angewiesen und hat unterhalb der Brustwirbel fast kein Gefühl mehr. Er ist gezwungen in eine behindertengerechte Wohnung umzuziehen, da die bisherige Wohnung nicht Rohstuhl geeignet ist. 15 Des Weiteren ist es ihm nicht möglich Auto oder Motorrad zu fahren, wobei letzteres eines seiner Lieblingshobbys war. Weitere Nachoperationen um den Zustand des Klägers zu verbessern und teilweise überhaupt ihn in dem jetzigen zustand zu halten, sind hier unumgänglich." 16 Der Kläger will die Klinik wegen Schmerzensgeld und weiterer Schadenspositionen auf Zahlung und Feststellung in Anspruch nehmen in Höhe eines Gesamtstreitwertes von 685.910,24 EUR, den er wie folgt berechnet und dazu in der Klageschrift ausführt: 17 "Immaterieller Anspruch 350.000,00 EUR 18 Materieller Vorbehalt 100.000,00 EUR 19 Verdienstausfall (Vergangenheit) 3.600,00 EUR 20 Verdienstausfall (Zukunft) 18.000,00 EUR 21 Pflegekosten (Vergangenheit) 29.748,00 EUR 22 Pflegekosten (Zukunft) 167.649,00 EUR 23 Haushaltshilfekosten (Vergangenheit) 7.648,56 EUR 24 Haushaltshilfekosten (Zukunft) 38.242,80 EUR 25 Umbaukosten, Umbaumaßnahmen, etc. 50.000,00 EUR 26 Sonstige materielle Kosten 5.000,00 EUR 27 Vorläufiger Gesamtwert: 769.887,80 EUR 28 Bei den obigen Feststellungsanträgen ist im Einklang mit der Rechtsprechung (vergleiche BGH, NJW- RR 1991, 509) ein Abschlag von 20 % auf die originären Feststellungsanträge vorzunehmen. Insofern ergibt sich hier ein Wert von 419,887,80 EUR, welcher um den 20 %igen Abschlag zu verringern ist. Es ergibt sich hier somit: 29 419.887,80 EUR x 0,2 = 83.977,56 EUR. 30 Streitwertrelevant verbleibt somit für die Feststellungsanträge ein Wert von 335.910,24 EUR. Zzgl. des Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 350.000,00 EUR ergibt sich somit ein Streitwert für das Verfahren gegen die in Höhe von 685.910,24 EUR. Dieser Wert ist hier zu Grunde zu legen." 31 Wegen der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf Seite 7 bis 10 der Klageschrift (Blatt 23 bis 27 der Gerichtsakten) Bezug genommen. 32 Die Beklagte gesteht einen Streitwert von 507.600,00 EUR zu, der sich aus 350.000,00 EUR (Schmerzensgeld), 100.000,00 EUR (immaterieller Vorbehalt) sowie 57.600,00 EUR (Haushaltsführungsschaden, monatlich 800,00 EUR, für Vergangenheit und Zukunft) zusammensetzt und meint, wegen der weitergehenden Schadenspositionen bestehe wegen Vorerkrankungen des Klägers keine Erfolgsaussicht hinsichtlich der rechtlichen Geltendmachung. 33 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2006 (K 1) forderte dieser die Klinik auf, bis zum 22.11.2006, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Mit taggleichem Anwaltsschreiben (K 2) wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat diese unter Bezugnahme auf eine vom Kläger selbst geschilderte "Chronologie" und näherer Darlegung des Streitwertes (dort noch 698.294,40 EUR) sowie Beifügung eines spezifizierten Anspruchsschreibens an die Klinik um Deckungsschutzsage für zunächst außergerichtlichen Rechtsschutz bis zum 22.11.2006. Ferner fügte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Kostennote über 10.451,60 EUR bei. 34 Mit Schreiben vom 08.11.2006 erwiderte die Beklagte: 35 "Zur weiteren Bearbeitung der Angelegenheit benötigen wir noch einige Informationen. 36 Bitte teilen Sie uns mit, welcher konkrete Verstoß gegen fachärztliche Standards der Gegenseite vorgeworfen wird und welche Beweismittel hierfür zur Verfügung stehen. 37 Insbesondere bitten wir um Mitteilung, woraus sich ergibt, dass die am 07.11.2005 eingetretene Lähmung durch eine andere Behandlung hätte vermeiden lassen. 38 Bitte teilen Sie uns auch mit, ob die Angelegenheit bereits durch den medizinischen Dienst der X oder die Gutachterstelle der Y für Behandlungsfehler begutachtet wurde. 39 Wir bitte um Übersendung von Beispielen aus der Rechtsprechung zum Schmerzensgeldbetrag. 40 Bezüglich des Verdienstausfallschadens bitten wir um Erläuterung, weshalb dieser gänzlich bei der Gegenseite geltend gemacht wird, vor dem Hintergrund, dass Ihr Mandant, als er bei der Gegenseite behandelt wurde, bereits seit 5 Jahren seinen Beruf nicht mehr ausgeübt hatte. 41 Ebenso bitten wir um Darlegung des Pflegebedürftigkeit und der (alleinigen) Kausalität der behaupteten Fehlbehandlung für die Pflegebedürftigkeit in Anbetracht des Umstands, dass Ihr Mandant offenbar seit 1990 schwerste Rückenbeschwerden erleidet, wie sich aus dem Attest der vom 07.06.2006 ergibt. 42 Wir bitten zudem um genauere Spezifizierung des Haushaltsführungsschadens und der Umbaukosten." 43 Der Kläger antwortete darauf mit Anwaltsschreiben vom 13.11.2000 (K 4) unter Beifügung der Beantwortung eines Fragebogens der Beklagten (K 5), auf den sowie die Antwort des Klägers wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen wird. In dem Anwaltsschreiben verwies der Kläger darauf, dass Beweismittel in einem Arzthaftungsprozess einfach ein medizinisches Sachverständigengutachten sei sowie darauf, dass weitere Informationen hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität nicht gegeben würden, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht erforderlich sei, ferner, dass weder der medizinische Dienst der x ( ) noch die für ärztliche Behandlungsfehler eingeschaltet werde, da diese keine präjudizielle Wirkung hätten. Wegen näherer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.11.2006 Bezug genommen. 44 Mit Antwortschreiben vom 13.11.2006 (K 6) verwies die Beklagte unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 a) ARB 75 darauf, dass die ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen "bei weitem nicht ausreichend seien, um über die Frage des Kostenschutzes entscheiden zu können, da aufgrund der übersandten Information keine umfassende Schlüssigkeitsprüfung möglich sei." Ferner führt sie aus: 45 "In Hinblick auf den Umstand, dass zwischen der Entlassung aus dem Krankenhaus und dem Eintritt der Lähmung ein Zeitraum von etwa 5 Wochen liegt, liegt eine vermeidbare iatrogene Schädigung durch die Gegenseite nicht so nahe, dass auf die Schilderung, welcher konkrete Verstoß gegen fachärztliche Standards gerügt werden soll, verzichtet werden könnte. Dadurch wird die Obliegenheit zur Aufklärung des Versicherers nicht überstrapaziert, wenn man lebensnah davon ausgeht, dass die Gegenseite einen Entlassungsbericht geschrieben hat und die nachbehandelnden Ärzte in Hinblick auf die für Ihren Mandanten ungemein schwere Verschlechterung seines Gesundheitszustands, vor nunmehr einem Jahr, inzwischen umfassende Diagnostik betrieben haben dürften. 46 Zudem besteht die Möglichkeit, den medizinischen Sachverhalt durch den 47 oder die prüfen zu lassen. 48 Zur Schmerzensgeldhöhe ist anzumerken, dass diese im Einzelfall unter Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten bemessen werden muss. Vorliegend wird weder erkennbar auf die bestehende Vorschädigung, noch auf den Grad des Verschuldens der Gegenseite eingegangen. Wir bitten diesbezüglich um Substantiierung. 49 Der Erwerbsschaden bedarf ebenfalls weiterer Darlegung. Bitte teilen Sie uns mit, in welchem Rahmen Ihr Mandant wieder ins Berufsleben eingegliedert werden sollte. 50 Auch bezüglich des Pflegeaufwandes, des Haushaltsführungsschadens und der Umbaukosten bitten wir um substantiiertere Darlegung. Anhand der bislang vorliegenden Daten kann insbesondere eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Höhe nach nicht erfolgen." 51 Mit anwaltlichem Faxschreiben vom 16.11.2006 (K 7) lehnte der Kläger noch einmal die Einschaltung der bzw. des ab und verwies hinsichtlich der fachmedizinischen Fragen auf eine fachmedizinische Überprüfung. Ferner machte der Kläger Ausführungen zu den Positionen Schmerzensgeld, Verdienstausfall, fiktiver Haushaltsführungsschaden (insoweit akzeptierte er "im Erledigungsinteresse" den von der Beklagten angesetzten monatlichen Aufwand von 800,00 EUR), zum Pflegemehraufwand und zu den Umbau-/Umzugskosten. Er wies darauf hin, dass kein weiterer Vortrag erforderlich sei und auch nicht erfolgen werde. Ferner bat er noch einmal um Deckungszusage und Überweisung der bereits fällig gestellten Gebühren in Höhe von 10.451,60 EUR. 52 Mit Schreiben vom 21.11.2006 (K 8) teilte die Beklagte mit, dass sie immer noch nicht hinreichend informiert sei, um über ihre Eintrittspflicht entscheiden zu können. Unter anderem verwies sie darauf, dass in die ärztliche Behandlung des Klägers mehrere Ärzte bzw. Krankenhäuser eingebunden gewesen seien, der Kläger aber nur gegen die Klinik vorgehen wolle, so dass ihrer Ansicht nach bereits außergerichtlich an alle Ärzte, die möglicherweise an der Falschbehandlung beteiligt gewesen seien, herangetreten werden müsse. Hinsichtlich der materiellen Schäden verlangte sie eine substantiierte Darlegung, die sich an der Darlegung im Prozess orientiere. Ausdrücklich heißt es dort: 53 "Insbesondere der Verdienstausfallschaden und der Pflegemehraufwand sind nach diesseitiger Auffassung bislang nicht hinreichend substantiiert dargelegt, aber auch der Umbauaufwand ist bislang nicht näher spezifiziert. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir erst nach Erhalt der erbetenen Information über unsere Eintrittspflicht entscheiden können." 54 Mit Schreiben vom 04.12.2006 (K 12) wies die Klinik den Vorwurf ärztlicher Fehlbehandlung zurück. Auf die klägerische Bitte, dies noch einmal zu überdenken (Schreiben vom 09.01.2007, K 13), meldete sich die Berufshaftpflichtversicherung der Klinik und erklärte, dass sie sich mangels näherer Informationen zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder zur Deckungs- noch zur Haftungsfrage äußern könne. Inzwischen hat die Versicherung eine Einstandspflicht verneint. 55 Mit der am 28.11.2006 bei dem Landgericht Duisburg eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst beantragt, 56 "1. 57 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäße aus dem von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrunde gelegten avisierten Gegenstandswert in Höhe von 685.910,24 EUR Deckungsschutz für ein außergerichtliches Vorgehen des Klägers gegen die wegen Behandlungs- und Diagnosefehlers und des daraus dem Kläger entstandenen Schadens, zu erteilen. 58 2. 59 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von dem noch offenen Vorschussgebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 10.451,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 freizustellen, 60 ... 61 5. 62 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten der Kläger beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 419,80 EUR im Rahmen der Nebenforderungen zu zahlen." 63 Mit Schriftsatz vom 13.12.2006 (Blatt 36) hat der Kläger die Klage wie folgt erweitert: 64 "Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger dingungsgemäß aus dem von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 685.910,24 EUR Deckungsschutz für ein gerichtliches Vorgehen des Klägers gegen die wegen Behandlungs- und Diagnosefehler und des daraus dem Kläger entstandenen Schadens zu erteilen." 65 Den Antrag zu 5) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.03.2007 (Blatt 63 dahingehend abgeändert, 66 "dass festzustellen ist, 67 dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 419,80 EUR im Rahmen der Nebenforderungen freizustellen." 68 Mit Schreiben vom 26.02.2007 wandte sich die Beklagte an den Kläger wie folgt: 69 "Wir haben die von Ihnen angesprochene Angelegenheit überprüft und übernehmen die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen in Höhe eines Schmerzensgeldbetrages von 350.000,00 Euro sowie eines immateriellen Vorbehalts, der mit 100.000,00 beziffert ist und die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen betreffend dem Haushaltsführungsschaden. 70 Es gelten die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). 71 Für die Geltendmachung von Schadensersatz bezüglich des Verdienstausfallschadens, des Pflegemehraufwandes und der Umbau/Umzugskosten sind wir nicht eintrittspflichtig, da insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 17 (1) ARB 75) und die Obliegenheit, den Versicherer umfassend zu informieren (§ 15 (1) a) ARB 75) verletzt wurde. 72 Es ist, trotz mehrfacher Anfrage unsererseits, nicht schlüssig dargelegt worden, inwieweit Ihr Mandant wieder ins Berufsleben eingegliedert werden sollte. Auch der Pflegeaufwand und die Umbaukosten wurden nicht sustantiiert dargelegt. 73 Soweit hier wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt wird, weisen wir auf die Regelung in § 17 (2) ARB ausdrücklich hin. Danach kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 74 Soweit die Obliegenheit, den Versicherer vollständig zu informieren verletzt wurde, sind wir gemäß § 15 (2) ARB leistungsfrei. 75 Für das Klageverfahren sind wir derzeit nicht eintrittspflichtig, da aufgrund der Obliegenheit zur Kostenminderung gemäß § 15 (1) c) cc) ARB 75 zunächst die Einschaltung der Gutachterstelle der für Behandlungsfehler geboten ist. 76 Gemäß § 15 (1) cc ARB muss der Versicherte alles vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen kann. 77 In Arzthaftungssachen kann durch die Einschaltung der Gutachterstelle der Ärztekammer für Behandlungsfehler die kostenintensive, gerichtlich angeordnete, Begutachtung des medizinischen Sachverhalts oft vermieden werden. 78 Im vorliegenden, medizinisch sehr komplexen, Sachverhalt gilt dies umso mehr, als mehrere Ärzte und Kliniken an der Behandlung beteiligt waren und nur gegen eine Klinik vorgegangen wird, ohne das dargelegt wird, weshalb ausschließlich gegen diese Schritte eingeleitet werden. 79 Zudem erfolgt nach der Begutachtung häufig eine Regulierung des Schadens durch die Haftpflichtversicherung der Arztes bzw. der Ärzte, ohne dass es einer Klage bedarf (vgl. z.B. Erwin Deutsch/ Andreas Spickoff: Medizinrecht, 5. Aufl, Berlin 2003, Rdnr. 26). 80 Die Einschaltung der Gutachterstelle ist auch zumutbar, da weder eine drohende Verjährung noch andere mögliche rechtliche Nachteile ersichtlich sind. 81 Wir bitten um Verständnis, dass wir nur anteilig eintrittspflichtig sind. " 82 Am 17.03.2007 ging bei dem Kläger ein Betrag in Höhe von 9.581,60 Euro für die außergerichtliche Inanspruchnahme seiner Prozessbevollmächtigten ein, der sich unter Berücksichtigung des von der Beklagten insoweit akzeptierten Streitwertes von 507.600,00 Euro (siehe oben) nach deren Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28.08.2007 wie folgt zusammen setzt: 83 "2,5 Geschäftsgebühr gemäß RVG, VV 2400 EUR 8.240,00 84 Auslagenpauschale EUR 20,00 85 16 % Umsatzsteuer, RVG VV 7008 EUR 1.321,60 86 Summe EUR 9.581,60" 87 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.08.2007 haben die Parteien im Hinblick auf diese Zahlung den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. 88 Die Beklagte hatte zuvor in der Klageerwiderung vom 30.03.2007 den Ansatz der gesetzlichen Höchstgebühr (2,5) als unbegründet zurückgewiesen. Nach der o.g. Zahlung und übereinstimmender Erledigungserklärung macht die Beklagte in den Schriftsätzen vom 28.08. und 17.10.2007 geltend, über die Vorschusszahlung müsse endgültig abgerechnet werden. Es sei nur eine Gebühr von 1,3 gerechtfertigt, so dass für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit nur 4.767,37 Euro zu berechnen seien und hinsichtlich der Überzahlung von 4.814,23 Euro eine Verrechnung "mit einem eventuell bestehenden Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren" vorzunehmen sei. 89 Der Kläger ist der Ansicht, er sei seiner Informationsobliegenheit gemäß § 15 Abs. 1 a ARB 75 vollumfänglich nachgekommen, insbesondere im Hinblick auf die von der Rechtsprechung an die Substantiierungspflicht im Arzthaftungsprozess gestellten maßvollen Anforderungen. Auch müsse nicht zunächst der oder die eingeschaltet werden. Die Beklagte hätte daher - wenn sie meine, leistungsverweigerungsberechtigt zu sein - eine dem Versicherungsvertragsgesetzt entsprechende Erklärung nach § 17 Abs. 2 ARB 75 abgeben müssen. Dies sei erst viel zu spät (mit dem o.g. Schreiben vom 26.02.2007) geschehen, so dass sie sich nunmehr den Folgen des § 158 n VVG zu stellen habe und vollen Deckungsschutz auch für das vorgerichtliche Verfahren schulde. 90 Der Kläger beantragt: 91 1. 92 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäß aus dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 685.910,24 EUR Deckungsschutz für ein gerichtliches und außergerichtliches Vorgehen des Klägers gegen die wegen Behandlungs- und Diagnosefehlers und des daraus dem Kläger entstandenen Schaden zu erteilen; 93 2. 94 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den noch offenen Vorschussgebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 8.193,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 870,00 EUR seit dem 23.11.2006 sowie aus 7.343,08 EUR seit dem 13.12.2006 freizustellen; 95 3. 96 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten des Klägers beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 419,80 EUR Euro im Rahmen der Nebenforderung freizustellen. 97 Die Beklagte beantragt, 98 die Klage abzuweisen. 99 Sie macht geltend: 100 Eine weitergehende Deckungszusage als in ihrem Schreiben vom 26.02.2007 stehe dem Kläger keinesfalls zu. Die Besonderheit im vorliegenden Fall bestehe nämlich darin, dass der Kläger im ganz hohem Maße vorgeschädigt gewesen sei (vgl. im einzelnen Seite 4 der Klageerwiderungsschrift vom 30.03.2007). Wer danach glaube, alle materiellen und immateriellen Beeinträchtigungen, die jetzt bei dem Kläger gegeben seien, auf dessen Behandlung in der Klinik zurückführen zu können, irre gewaltig. Auch hätte der Kläger die für ärztliche Behandlungsfehler in Anspruch nehmen müssen und zur dort bestehenden Möglichkeit der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts und der eventuell kostengünstigeren Verhinderung eines gerichtlichen Streitverfahrens. Insoweit sieht die Beklagte einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 c) cc) ARB 75. Überdies habe der Kläger die Beklagte nicht über den gesamten Sachverhalt hinreichend informiert, damit diese auf dieser Basis ihre Entscheidung über die Eintrittspflicht treffen könne. 101 Darüber hinaus bestreitet die Beklagte in der Klageerwiderung (dort A II 3 a) bis f) die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen. Was den Vorschuss für die Anwaltskosten des gerichtlichen Verfahrens betrifft, nimmt die Beklagte Bezug auf ihre Ausführungen zur Erfolgsaussicht der vorgerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen und verweist darauf, dass nicht einmal der Entwurf einer Klageschrift vorliege. 102 Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. 103 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 104 Die Klage ist, soweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, begründet. 105 Was die zum Teil von den gestellten Anträgen abweichende Tenorierung betrifft, beruht dies auf einer vorzunehmenden Auslegung. 106 107 I. 108 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die beantragten Feststellungen gemäß § 1 VVG in Verbindung mit §§ 1, 2 Absatz 1 a) ARB 75. 109 Die Beklagte schuldet dem Kläger Deckungsschutz für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegenüber der Klinik und zwar in Bezug auf ein außergerichtliches und gerichtliches Vorgehen, wobei das außergerichtliche Vorgehen durch die bisher erfolglosen Bemühungen, von der Fachklinik den begehrten Schadensersatz zu erhalten, abgeschlossen seien dürfte. 110 Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger der Höhe nach richtig in Ansatz gebracht. Davon sind nach Zahlung von 9.581,60 EUR (insoweit übereinstimmende Erledigungserklärung) noch 870,00 EUR offen, die - worauf die Kammer bereits im Beschluss vom 24.09.2007 hingewiesen hat - im zuletzt gestellten Klageantrag zu 2) enthalten sind. 111 Auch die zu erwartenden Gebühren für das gerichtliche Vorgehen hat der Kläger richtig berechnet. 112 1) 113 Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2007 hinsichtlich der Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen in Höhe von 350.000,00 Euro sowie eines immateriellen Vorbehalts in Höhe von 100.000,00 Euro sowie hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens nach 114 "Überprüfung der Angelegenheit" eine Deckungszusage erteilt hat, im März 2007 nach Klageerhebung einen Betrag in Höhe von 9.581,60 Euro überwiesen hat, der sich nach den Ausführungen im Schriftsatz vom 28.08.2007 (rechnerisch richtig) wie oben im Tatbestand dargestellt zusammensetzt, darüber hinaus noch im Termin vom 15.08.2007 sich der Erledigungserklärung des Klägers, die sich im Hinblick auf die Antragstellung im übrigen nur auf den durch die erfolgte Zahlung (teilweise) erledigten Vorschussgebührenanspruch für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägers beziehen kann, anschließt, handelt sie in erheblichen Maße treuwidrig (§ 242 BGB), soweit sie 115 a) 116 den Gebührenansatz von 2,5 weiter bestreitet, 117 b) 118 die Positionen Schmerzensgeld (350.000,00 EUR), immaterieller Vorbehalt (Wert 100.000,00 EUR) und Haushaltsführungsschaden (57.600,00 EUR) weiterhin der Höhe nach in Frage stellt und 119 c) 120 nachträglich eine Berechnung für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 4.767,37 Euro aufmacht (Seite 3 des Schriftsatzes vom 17.10.2007) und die Differenz (4.814,23 EUR) zur oben genannten Zahlung auf etwaige Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren anrechnen will. 121 Die Beklagte ist vielmehr an ihre Deckungszusage im Umfang des Schreibens vom 26.02.2007 gebunden und kann nicht nachträglich davon abrücken. 122 2) 123 Die Beklagte schuldet dem Kläger auch die Differenz zwischen den ursprünglich verlangten 10.451,60 Euro und den gezahlten 9.581,60 EUR, nämlich 870,00 EUR, die in dem jetzigen Klageantrag zu 2) enthalten sind. Diese Differenz errechnet sich unabhängig davon, ob man den vom Kläger der Kostennote vom 08.11.2006 (K2 ) zugrundegelegten Streitwert von 698.294,40 EUR, oder den im vorliegenden Rechtsstreit bezifferten Streitwert von 685.910,24 EUR zugrundelegt (vgl. die Abrechnung unter IV. 1. der Klageschrift, Blatt 30 der Gerichtsakten). 124 Die Beklagte ist nämlich gemäß § 158 n VVG an ein entsprechendes, über das im Schreiben vom 26.02.2007 zugestandene, hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gebunden, weil sie ihn nicht alsbald darauf hingewiesen hat (vielmehr erst in dem genannten Schreiben), dass sie ihre Leistungspflicht (teilweise) ablehnt, und der Kläger gemäß § 17 Absatz 2 ARB 75 den für ihn tätigen Rechtsanwalt auf ihre Kosten veranlassen könne, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 125 Was den zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten geführten Schriftwechsel betrifft, wird auf die Darstellung im Tatbestand Bezug genommen. Der Kläger hat auf die Anfragen der Beklagten im Hinblick auf die im Arzthaftungsprozess zumutbaren Ausführungen nach Auffassung des Gerichts ausreichend reagiert. Die Darlegungslast im Arzthaftungsprozess ist - worauf der Kläger zutreffend hinweist - begrenzt. Es genügt die Darlegung der Möglichkeit eines auf die durchgeführte ärztliche Behandlung zurückzuführenden Gesundheitsschadens pp.. Wie die Kammer aus zahlreichen jährlich zu entscheidenden Arzthaftungsprozessen bestens weiß, obliegt die Sachverhaltsaufklärung und Bewertung unter Auswertung der Behandlungsunterlagen pp. letztlich dem Sachverständigen, so dass an die Darlegung eines Behandlungsfehlers und auch hinsichtlich der Ursächlichkeit bestimmter Folgen (wie sie hier geltend gemacht werden) keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Jedenfalls aber, nachdem der Klägervertreter mit Schreiben vom 08., 13. und 16.11.2006 (alle per Fax an die Beklagte, die darauf zeitnah reagierte; siehe oben im Tatbestand) umfangreiche und nach Auffassung des Gerichts ausreichende Darlegungen zu Grund- und Höhe einzelner Schadenspositionen gemacht hat und im letztgenannten Schreiben vom 16.11.2006 (unter Fristsetzung zur Zahlung von 10.451,60 EUR bis zum 22.11.2006) weitere Ausführungen seinerseits als nicht erforderlich dargestellt hat ("Konkretisierungen, die ausreichend seien dürften"; "eine weitere substantiierte Darlegung werden sie diesbezüglich weder erhalten, noch ist weiterer Vortrag erforderlich"; "auch hierzu werden sie daher keine weiteren substantiierten Vortrag mehr erhalten"; "auch diesbezüglich dürfte sicherlich kein weiterer Gesprächsbedarf mehr bestehen"), hätte die Beklagte in dem Antwortschreiben vom 21.11.2006 bereits so verfahren können und müssen, wie sie es später mit Schreiben vom 26.02.2007 nach Klageerhebung getan hat. Sie durfte den Kläger auch nicht auf die vorherige Durchführung eines Verfahrens vor der verweisen, da - dies weiß die Kammer aus zahlreichen Arzthaftungsverfahren mit vorgeschaltetem Verfahren vor der - nur eine äußerst vage Hoffnung besteht, das der im Gutachterverfahren "Unterliegende" Einsicht zeigt und es auf einen Prozess nicht mehr ankommen lässt. Nicht selten kommen Gerichtssachverständige auch zu von den Feststellungen der abweichenden Ergebnissen. 126 Da der Kläger nach alledem seiner Obliegenheit, die Beklagte zu informieren, nachgekommen ist, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ihm eine etwaige Leistungsablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht unverzüglich mitzuteilen. 127 Die Beklagte kann sich auch nicht auf noch fehlende Fälligkeit berufen, weil ihre Prüfungspflicht für die Frage der Erfolgsaussicht erst jetzt beginne, nachdem sie erfahren habe, dass der Kläger seiner Informationsobliegenheit nachgekommen sei. Da der Kläger seiner Obliegenheit bereits durch den im Tatbestand zitierten Schriftwechsel nachgekommen war, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen ihm eine etwaige Leistungsablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht unverzüglich mitzuteilen. Da dies unterblieben ist, und die Beklagte sich zu Unrecht darauf zurückgezogen hat, sie könne die Erfolgsaussicht mangels fehlender Informationen nicht prüfen, hat ihr Verstoß gegen die Prüfungspflicht den Verlust eines Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge (vgl. zum Ganzen unter anderem BGH Urteil vom 19.03.2003 - IV ZR 139/01). 128 II. 129 Der Feststellungsanspruch gemäß Klageantrag zu 3) rechtfertigt sich aus §§ 280 Absatz 1, 288 Abs. 1 BGB. 130 III. 131 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 709 ZPO. 132 Bei der im Rahmen der Kostenentscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für erledigten Teils des Rechtsstreits zutreffenden Abwägung (§ 91 a ZPO) hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte nach den Ausführungen zu I. auch insoweit unterlegen gewesen wäre. 133 IV. 134 Streitwert: 10.451,60 EUR