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Urteil

21 O 460/06

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2008:0131.21O460.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht als Masseverwalter der GmbH (im folgenden: ) mit Sitz in Österreich gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im folgenden: ) und der GmbH (im folgenden: ) aus Insolvenzanfechtung und aus einer Clearing-Vereinbarung zwischen und die Feststellung von Forderungen von insgesamt 101.852.565,93 EUR zur Insolvenztabelle geltend. Alle Firmen sind im Zusammenhang mit der Insolvenz von Firmen des im Jahr 2002 in Insolvenz bzw. Konkurs gegangen. Lfd. Nummer 1316 Der österreichische übertrug die Anteile an im Jahr 2000 an die . Es wurde ein negativer Kaufpreis in Gestalt eines Zuschusses an vereinbart, der im Cash-Clearing-Verfahren als Anfangsguthaben der bei gebucht wurde. Als Unternehmen des wurde in das Cash-Clearing-Verfahren einbezogen. Es handelt sich um den Rahmenvertrag Konzern-Clearing , der am 9. November 2001 mit einer Laufzeit bis zum 30. September 2003 zwische und zustande kam (Anlage K 1). Danach hatte alle liquiden Mittel an abzuführen. Als der Konzern nach der Darstellung des Klägers im Jahr 2002 in die Krise geriet, kam es zu der Vereinbarung vom 25./26.02.2002 zwischen , und (Anlage K 3). Danach übernahm von dem Clearing-Saldo zwischen und zum 31. Januar 2002 in Höhe einer Verbindlichkeit von gegenüber von 358.636.162,38 EUR einen Teilbetrag von 76.800.000,-- EUR, während gleichzeitig anerkannte, diesen Betrag mit Wirkung vom gleichen Tag der zu schulden. Zugleich erklärte mit sofortiger Wirkung die Aufrechnung ihrer Forderung aus dem Clearingsaldo gegen die Forderung der aus der genannten Schuldübernahme in Höhe von 76.800.000,-- EUR. Lfd. Nummer 5 Nach der Vereinbarung vom 25./26.02.2002 wurde der Clearingsaldo zwischen und im wesentlichen ausgeglichen. Nach der Darstellung des Klägers übernahm jedoch mit dem sogenannten -Deal (genannt nach einem Manager der Clearing-Stelle) eine Gutschrift im Verrechnungsverkehr mit in Höhe von 25.052.565,93 EUR. Der Gutschrift lag ein Anspruch von gegen die niederländische , ebenfalls zum gehörend, zu Grunde. übernahm von einige Aufträge und hatte dadurch gegen diese Ansprüche in Höhe von ca. 48.000.000,-- EUR. Nach der Darstellung des Klägers kam es auf Veranlassung der zu einer Einzelfallvereinbarung, der zu Folge die Forderungen der gegen die durch Verrechnung mit gegen dritte Konzerngesellschaften gerichtete Forderungen der teilweise ausgeglichen wurden. Im Gegenzug erwarb eine entsprechende Gutschrift auf dem mit der geführten Verrechnungskonto. Nach der weiteren Darstellung des Klägers erhielt die nach dem durch buchungstechnisch abgewickelten Adhoc-Clearing eine Gutschrift auf dem Verrechnungskonto mit der in Höhe von 25.036.658,48 EUR, die somit in die laufenden wechselseitigen Forderungen von und einfloss. Schließlich soll der Saldo zu Gunsten von in Höhe von 25.052.565,93 EUR bestanden haben. Mit einer am 17. April 2003 beim Landesgericht eingereichten Gestaltungsklage gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Verwalter in den Verfahren der und der verfolgte der Kläger die Anfechtung der Vereinbarung vom 25./26.02.2002. Er begehrte mit der Klage in erster Linie die Erklärung der Vereinbarung vom 25./26.02.2002 sowie den dadurch von der erklärten Schuldbeitritt für Verbindlichkeiten der gegenüber der über 76.800.000,-- und die Erklärung der Aufrechnung für unwirksam, hilfsweise für nichtig wegen verbotener Auszahlung nach § 82 des österreichischen GmbH-Gesetzes. Das angerufene Landesgericht wies mit Beschluss vom 26. Januar 2005 "die Klage" zurück. Das Oberlandesgericht gab mit Beschluss vom 9. Mai 2005 dem Rekurs des Klägers statt und trug dem Landesgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf, allerdings unter Ausschluss des Eventualbegehrens. Der hiergegen gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 10. Februar 2007 fasste das Landesgericht , verbunden mit der Feststellung, dass die Parteien nunmehr übereinkommen, dass das Verfahren unterbrochen werden soll, den Beschluss, das Verfahren bis zur rechtswirksamen Erledigung des vorliegenden Verfahrens des Landgerichts Duisburg unterbrochen wird. Der Kläger macht geltend: Zu 1.: Die mit der Vereinbarung erklärte Aufrechnung stelle eine nach österreichischem GmbH-Recht verbotene Auszahlung dar und sei hilfsweise nach österreichischem Konkursrecht anfechtbar. Dass die Voraussetzungen dafür vorlägen, ergebe sich aus eigenen Erklärungen des Beklagten in den Insolvenzverfahren der und der . Zu 2.: Die Forderung beruhe darauf, dass der Verrechnungsverkehr bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der den Saldo zu Gunsten von aufgewiesen habe, wie sich aus einer Abrechnung der gegenüber (Anlage K 7) ergebe. Die Forderungshöhe entspreche den von im Nachgang der Vereinbarung vom 25./26.02.2002 bis zur Insolvenz vorgenommenen wechselseitigen Gutschriften und Belastungen auf dem Cash-Clearing-Konto. Der Kläger beantragt, zur Insolvenztabelle festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG, Amtsgericht 62 In 167/02, Insolvenzforderungen in Höhe von 101.852.565,93 EUR zustehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend: Zu 1.: Die Ausschlussfrist von 1 Jahr gemäß § 43 öKO sei versäumt. Mit der beim Landesgericht anhängig gemachten Klage habe der Kläger zunächst den falschen Beklagten (Anfechtungsgegner) in Anspruch genommen, nämlich nicht den Beklagten, sondern die . Im Hinblick darauf, dass der Kläger die genannte Klage im Rahmen einer Hilfsbegründung auch auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 des österreichischen GmbH-Gesetzes gestützt habe, stehe der vor österreiischen Gerichten anhängige Rechtsstreit einer Sachentscheidung im hiesigen Verfahren überdies entgegen. Zu 2.: Der Kläger trage schon in der Forderungsanmeldung, aber auch jetzt im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert zu dem sogenannten -Deal vor. Schriftliches könne er hierzu nicht vorweisen. Hilfsweise werde die Aufrechnung mit Gegenforderungen der aus Aval-Inanspruchnahmen erklärt und ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf den Freistellungsanspruch aus noch herausgelegten Avalen geltend gemacht. Die habe für ihren Geschäftsbetrieb produktionsbezogene Bietungs-, Anzahlungs-, Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsavale beizubringen gehabt. Die habe durch Vereinbarung vom 23. November 2000 außerdem gegenüber der Bank AG die Garantie für Verbindlichkeiten der aus den mit 2 Milliarden österreichischen Schilling eingeräumten Kreditrahmen übernommen. Eine entsprechende Garantie habe die gegenüber der AG im Hinblick auf den dortigen Kreditrahmen der über 500.000.000,00 österreichische Schilling abgegeben. Aus der als Anlage TW 13 vorgelegten Aufstellung der von der für die für den Geschäftsbetrieb der verbürgten Bankavale seien Avale für Verbindlichkeiten der in Höhe von insgesamt 13.160.666,32 EUR bereits von den Bürgschaftsgläubigern gezogen worden. Der Beklagte erkläre die Hilfsaufrechnung vorrangig gegen die zur laufenden Nummer 5 angemeldete Insolvenzforderung und nachrangig gegen die zur laufenden Nummer 1316 angemeldete Insolvenzforderung. Der Kläger beanstandet das Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung zu den Gegenansprüchen als unsubstantiiert und rügt, dass dem Vorbringen nicht entnommen werden könne, wann welche Summen an wen von der gezahlt worden sein sollen und auf welchen Vereinbarungen dieses beruhen solle. Im übrigen seien diese Zahlungen Gegenstand des Cash-Clearing-Verrechnungsverkehrs gewesen, soweit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. September 2002 Zahlungen an Bürgschaftsgläubiger geleistet worden sein sollten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sei nach österreichischem Konkursrecht nicht zulässig. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die überreichten Unterlagen, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Aus dem ursprünglich in Österreich beim Landesgericht anhängigen Verfahren - 40 S 343/02 t - ergibt sich nichts anderes. Der Fall anderweitiger Rechtshängigkeit liegt nicht vor. Der Streitgegenstand der beiden in Österreich und in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Verfahren ist nicht identisch. Der Kläger verlangt im Verfahren vor der Kammer Rückzahlung einer verbotenen Auszahlung nach österreiischem GmbH-Recht. Um einen solchen Anspruch geht es im Verfahren in Österreich nicht. Denn wie das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2005 als Rekursgericht festgestellt hat, ist das auf § 82 des österreichischen GmbH- Gesetzes gestützte Eventualbegehren aus dem Verfahren in Österreich ausgeschieden. Es liegt auch kein Fall der Vorgreiflichkeit vor. Denn das Landesgericht hat durch Beschluss vom 13. Februar 2007 die Unterbrechung des dortigen Verfahrens bis zur rechtswirksamen Erledigung des hier vorliegenden Verfahrens angeordnet. Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen die auf Konkursanfechtung sowie unzulässiger Auszahlung nach österreichischem Gesellschafts- bzw. Konkursrecht sowie auf die Clearing-Vereinbarung gestützten Ansprüche auf Feststellung der Forderungen von insgesamt 101.852.565,93 EUR zur Konkurstabelle nicht zu. Zur Forderung lfd. Nr. 1316: Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann auf der Grundlage des Parteivorbringens nicht die für das Bestehen dieses Anspruchs erforderliche Feststellung getroffen werden, dass Gegenstand der Vereinbarung vom 25./26. Februar 2002 deshalb eine den GmbH-Vorschriften verbotene Auszahlung war, weil gegen eine durch eine unentgeltliche Zuwendung begründete Schuld von aufgerechnet hat. Deshalb greift auch die Begründung des Anspruchs nicht durch, er beruhe auf Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung und Absichtsanfechtung. Dem Vorbringen des Klägers kann nichts Konkretes dazu entnommen werden, inwiefern mit der auf der Grundlage der Vereinbarung vom 25./26. Februar 2002 durchgeführten Transaktion das Stammkapital von angegriffen wurde, inwieweit eine unentgeltliche Leistung von vorlag und aufgrund welcher Umstände eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung anzunehmen ist. Der Kläger trägt hierzu vor, der Schuldneraustausch und die Aufrechnung mit dem Anspruch von gegen habe nur vor dem Hintergrund einen Sinn gehabt, dass die ursprüngliche Forderung von gegen in Höhe von 76,8 Millionen wertlos war, während die Forderung der gegen in selber Höhe die Finanzplanung der belastete. Nähere Umstände dazu werden vom Kläger nicht angeführt, insbesondere wird nicht vorgetragen, welche Erklärung die seinerzeit handelnden Personen dafür gegeben haben sollen. Die Kammer vermag ferner nicht nachzuvollziehen, inwiefern der Umstand, das am Konzernclearing teilgenommen und Beteiligter der 3-seitigen Vereinbarung vom 25./26.02.2002 wurde, zur Vermögensminderung geführt haben soll. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass im Rahmen eines Konzernclearings bei Darlehensgewährung dem Vermögensabfluss bei der Bilanzposition "Forderungen gegen Bank" ein nominal identischer Vermögenszuwachs bei der Position "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" gegenübersteht. Zum Anspruch laufende Nummer 5: Auch der Anspruch auf Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger stützt diesen Anspruch darauf, dass der Verrechnungsverkehr bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von den Saldo zu Gunsten von aufgewiesen habe, wie er sich aus der Abrechnung von gegenüber ergebe. Dem folgt die Kammer. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht ist zur Feststellung dieses Saldos kein Anerkenntnis durch erforderlich. Der Kläger hat zunächst als Anlage K 7 die Zinsabrechnung vom mit Datum vom 06.09.2002 zum Stichtag 31.08.2002 vorgelegt, die ein Habensaldo zu Gunsten von in Höhe von 25.052.565,93 EUR ausweist. Dabei kommt es im Hinblick auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht auf das Datum der Erstellung, sondern auf den zugrunde liegenden Stichtag an. Es handelt sich um ein von stammendes Zeugnis gegen sich selbst, dessen Unrichtigkeit von dem Beklagten nicht dargelegt wird, und um die Fortschreibung der vom Kläger zusätzlich als Anlage K 9 vorgelegten Zinsabrechnung vom 05.08.2002 zum Stichtag 31.07.2002. Auf Abschluss und Inhalt des sogenannten -Deals, zu dem der Kläger kein Schriftstück vorlegen kann und dessen Einzelheiten er nicht im Einzelnen darlegt, kommt es deshalb nach Ansicht der Kammer nicht an. Der Anspruch scheitert aber daran, dass auch hier die Grundsätze des eigenkapital ersetzenden Darlehens anzuwenden sind. Denn auch der Forderungssaldo in Höhe des genannten Betrages beruht auf der Clearingvereinbarung vom 25./26.02.2002, wie der Kläger hervorhebt, wenn er darauf verweist, dass der sogenannten -Deal eine Einzelvereinbarung darstellte, der zufolge die Forderungen von gegen die durch Verrechnung mit gegen dritte Konzerngesellschaft gerichteten Forderungen der teilweise ausgeglichen wurden. Bei diesem Ergebnis kommt es auf die von dem Beklagten mit Gegenforderungen in Höhe von letztlich 22.728.196,45 EUR hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht an. Die Klage ist mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 8.148.205,-- EUR (8 % von 101.852.565,93 EUR)