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Urteil

2 O 46/05

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2007:1105.2O46.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.045,80 € zu zahlen, nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Betrag von 1172,27 € seit dem 03.01.2005, für den Betrag von 965,58 € seit dem 23.08.2004, für den Betrag von 3.422,21 € seit dem 18.08.2004, für den Betrag von 2.142,44 € seit dem 30.08.2004 und für den Betrag von 8.343,30 € seit dem 30.08.2005. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 13% und der Beklagte zu 87 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Steuerberatung- und Rechtsberatungstätigkeiten geltend. 3 Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind 10 Einzelrechnungen, die die Klägerin dem Beklagten in der Zeit vom 16.07.2004 bis zum 01. 12 2004 ausstellte. 4 Die Klägerin war neben der Beauftragung für den Beklagten auch von der , deren Geschäftsführer der Beklagte ist, mit der laufenden Buchhaltung beauftragt. Das Mandat wurde seitens der mit Schreiben vom 07.05.2004 gekündigt. Ein Jahresabschluss für 2003 war durch die Klägerin in diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt. Dieser sollte durch den neuen Steuerberater, Herrn , gefertigt werden. Mit Kündigungsschreiben wurde die Klägerin aufgefordert, die ihr überlassenen aktuellen Buchhaltungsbelege der herauszugeben. Demgegenüber berief sich die Klägerin auf ein Zurückbehaltungsrecht bis sämtliche ihrer Honorarforderungen in Bezug auf die Finanzbuchhaltung und die offenen Rechnungen für Lohnbuchhaltung und für Anlagenbuchführung einschließlich Erstellen der Afa-Listen 2003 und die übrigen Steuerberatertätigkeiten ausgeglichen waren. Für die Finanzbuchhaltungen waren die Rechnungen der Klägerin Nr. 11 vom 06.01.2004, Nr. 2771 vom 02.12.2003, Nr. 253 vom 23.01.2004 und Nr. 1300 vom 07.06.2004 in einer Gesamthöhe von 10.860,37 € offen. Für den anderen Bereich waren die Rechnungen Nr. 2687 vom 18.11.2003, Nr. 282 vom 26.01.2004, Nr. 280 vom 26.01.2004, Nr. 281 vom 26.01.2004, Nr. 278 om 26.01.2004, Nr. 1756 vom 02.08.2004, Nr. 191 vom 18.08.2004, Nr. 2337 vom 08.10.2003, Nr. 2338 vom 08.10.2003 und Nr. 2536 vom 15.11.2004 in der Gesamthöhe von 12.010,41 € ebenfalls nicht ausgeglichen. 5 Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 13.07.2004 durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgefordert, die aktuellen Buchführungsunterlagen herauszugeben sowie der Übertragung der bei dem Rechenzentrum der gespeicherten Mandantendaten zuzustimmen. 6 Unstreitig hat die Klägerin die Buchhaltungsunterlagen, also die Originalbelege, für das Jahr 2003 an den Beklagten schon zuvor übergeben. Auch unstreitig zwischen den Parteien ist, dass ein Jahresabschluss aufgrund den von der Klägerin vorgelegten Summen- und Saldenlisten, welche dem Beklagten bis September 2003 vorlagen, hätte erstellt werden können. 7 Mit Schreiben vom 20.06.2004 bot die Klägerin die Herausgabe gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe eines großen Teils Honoraransprüche an. 8 Mit Schreiben vom 29.11.2004 wurde die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 10.12.2004 aufgefordert gegen Zahlung eines Honorars von 3.117,03 € durch die GmbH Zug um Zug die Buchführungsunterlagen herauszugeben und der Datenweitergabe zuzustimmen. 9 Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Die beauftragt dann den Steuerberater Herrn mit der Neuerstellung der Buchführungsunterlagen für das Jahr 2003. Dieser stellte der GmbH eine Gebührenrechnung von 10.644,20 €. 10 Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber die in den Gebührenrechnungen vom 01.12.2004 (Rechnungs- Nr.: 2660, 2652, 2651, 2646), vom 16.07.2004 (Rechnungs- Nr.: 1635), vom 22.07.2004 (Rechnungs- Nr.: 1680), vom 29.07.2004 (Rechnungs- Nr.: 1731), vom 17.08.2004 (Rechungs- Nr.: 1911), vom 18.08.2004 (Rechnungs- Nr.: 1920) sowie vom 15.11.2004 (Rechnungs- Nr.: 2535) aufgeführten Leistungen abgerechnet. 11 In Gesamthöhe von 6.516,92 € in Bezug auf die Rechnungen Nr. 2651 in Höhe von 232,00 €, Nr. 2652 in Höhe von 171,82 €, Nr. 2646 in Höhe von 548, 45 €, Nr.1635 in Höhe von 3.422, 21 € und Nr.1731 in Höhe von 2.142,44 € hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.04. 2005 die Klageforderung anerkannt. 12 Mit Beschluss vom 24.01.2006 (Bl. 407 GA) wurde zwischen den Parteien ein gerichtlicher Teilvergleich über die Rechnungen Nr. 2660 und Nr. 1911 geschlossen, nach dem sich der Beklagte verpflichtet an die Klägerin zur Abgeltung der Rechnung Nr. 2660 einen Betrag von 220,00 € zu zahlen. Dafür verzichtet die Klägerin auf den mit der Rechnung vom 17.08.2004, Nr. 1911, geltend gemachten Gebührenanspruch in Höhe von 501,64 €. 13 Die Kosten des Teilvergleiches sollen die Klägerin zu 70% und der Beklagte zu 30% tragen, wobei die Kosten mit dieser Quote in die spätere Kostenentscheidung einfließen sollen. Die Rechnungen stehen außer Streit. 14 Mit der Gebührenrechnung vom 22.07.2004, Rechnungs- Nr.: 1680 hat die Klägerin den Einspruch vom 22.01.2004 gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzes vom 13.02.2003 für Zwecke der Schenkungssteuer für das Objekt abgerechnet. Bei einem Gebührenstreitwert von 100.000,00 € und einer Gebühr von 7.5/10 ergab sich ein Rechnungsbetrag von 1.201,70 €. 15 Die Klägerin hatte für den Beklagten im März 2003 eine Schenkungssteuererklärung wegen einer Schenkung des oben genannten Grundstücks an seine Ehefrau auftragsgemäß erstellt. Am 19.01.2004 erging darauf hin der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Einspruch eingelegt. 16 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2007 haben sich die Parteien im Hinblick auf die Rechnung Nr. 1680 in Höhe von 1.201,70 € übereinstimmend erklärt, dass sie mit der Abrechnung einer Gebühr von 6/10 bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 € einverstanden sind. 17 Mit der Gebührenrechnung vom 15.11.2004, Rechnungs- Nr.: 2535 (Anlage K10, 13,13a) hat die Klägerin Arbeiten im Zusammenhang mit der steuerlichen Außenprüfung bei dem Beklagten für den Zeitraum von 1998 bis 2000 Vorbereitung der Prüfung, Teilnahme an der Prüfung und Schlussrechnung abgerechnet. Die Betriebsprüfung hat bei dem Beklagten im Jahre 2002/2003 stattgefunden. Die Klägerin rechnet insgesamt 105,50 Stunden ab, wobei sie für 21,00 Stunde, welche von Herrn 18 geleistet wurden, eine Gebühr von 92,00 € pro Stunde und für die übrigen 84,50 Stunden eine Gebühr von 67,00 € pro Stunde berechnet. Der Gesamtberechnungsbetrag beläuft sich auf 8.832,18 €. Mit Schriftsatz vom 30.08.2005 (Bl. 171 GA) legte die Klägerin die Rechnung Nr. 2353 erneut vor und stützte ihr Gebührenabrechnung auf § 29 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 StBGeBV. 19 Mit Gebührenrechung vom 18.08.2004, Rechnungs- Nr.: 1920 (Anlage K9, K14) hat die Klägerin die steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Gesellschaft, der Steuerermittlungen vierteljährlich Vorauszahlungen für die Jahre 2002, 2003 und I.- II. Quartal 2004, Mitteilungen über Mahnung zur Einkommenssteuer, Beratung Anteilskauf sowie die Beratung über die Vorgehensweise der Aufbereitung Einkommenssteuer Unterlagen 2002 abgerechnet. Diese Leistungen hat die Klägerin gemäß § 13 StBGebV mit der Zeitgebühr abgerechnet. Die Klägerin hat eine Gebühr von 92 € in Ansatz gebracht. Für 18 Stunden errechnet die Klägerin einen Gebührenanspruch von 1.944,45 €. 20 Die Klägerin behauptet, der Gebührenanspruch aus der Rechnung Nr. 1680 für die Einlegung des Einspruchs ergebe sich aus § 41 Abs. 1 StBGebV, welcher einen Gebührenrahmen von 5/10 bis 10/10 vorsehe. Der Beklagte habe sie zunächst mit der Anfertigung der Steuererklärung beauftragt und erst später beauftragt gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen, so dass eine Abrechnung der Gebühren gem. § 41 Abs. 1 StBGebV gerechtfertigt sei. 21 Die Klägerin behauptet, der Gebührsatz von 92 € bzw. 67 € sei für die Rechnungen 1920, 2353 angemessen, da die Tätigkeit einen hohen Schwierigkeitsgrad gehabt habe. In Bezug auf die Rechnung 2535 habe sich Herr mit besonders schwierigen Fragstellungen im UStG und EstG auseinandersetzten müssen. Auch der Gebührensatz für die restlichen 84,50 Stunden aus der Rechnung Nr. 2535 in Höhe von 67 € sei gerechtfertig gewesen, da um Tätigkeiten gehandelt habe, die mittelbar eine bzw. mehrere GmbHs betroffen hätten, so dass ausgeprägte und umfangreiche gesellschaftssteuerliche Kenntnisse erforderlich gewesen seien. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Beklagten zu verurteilen, 19.248,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über den Basiszinssatz 24 aus einem Betrag von 1.203,62 € seit dem 14.01.2005, 25 aus einem Betrag von 3.422,21 € seit dem 18.08.2004, 26 aus einem Betrag von 1.201,70 € seit dem 23.08.2004, 27 aus einem Betrag von 2.142,44 € seit dem 30.08.2004, 28 aus einem Betrag von 501,64 € seit dem 18.09.2004 und 29 aus einem Betrag von 8.832,18 seit dem 16.12.2004 zu zahlen. 30 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 31 Der Beklagte behauptet, die Rechnung 1680 sei nicht einforderbar. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit nach § 41 Abs. 4 StBGebV berechnen müssen und nicht nach § 41 Abs. 1 StBGebV. Da die Klägerin bereits die diesem Bescheid zugrunde liegende Schenkungssteuerklärung gefertigt habe und diese Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 StBGebV abgerechnet habe, sei sie auf § 41 Abs. 4 StBGebV zu verweisen. Dieser sehe lediglich einen Gebührenrahmen von 1/10 bis 3/10 und eine Mittelgebühr von 2/10 vor. 32 Alle Rechnungen der Klägerin seien formell fehlerhaft. Nach § 9 Abs. 2 StBGebV habe die Klägerin durch die falschen Angaben der Vorschriften und Gebührensatz gegen das Zitiergebot verstoßen. Im Falle der Abrechnung einer Zeitgebühr sei die Nennung der einschlägig Nummer des § 13 StBGebV erforderlich. Dies habe die Klägerin versäumt. 33 Die Stunden, welche die Klägerin in den Rechnungen 1920 und 2535 abrechnet, seien nicht angefallen und die Gebühr zu hoch. Die Tätigkeit der Klägerin habe nicht den Schwierigkeitsgrad gehabt, welche die Anrechnung dieser hohen Gebühr rechtfertige. Insbesondere die in der Rechnung 2535 vorgenommenen Tätigkeiten hätten eng begrenzte Sachverhalte umfasst und einen wesentlichen Prüfungs- und Beratungsbedarf nicht erkennen lassen. 34 Zu den Rechnungen Nr. 1920 und Nr. 2535 sei nicht substantiiert durch die Klägerin vorgetragen worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, für welche Tätigkeiten der Klägerin die Stunden angefallen seien. 35 Ansprüche aus der Rechnung Nr. 2535 stünden der Klägerin nicht zu. Zeitgleich mit der Außenprüfung bei dem Beklagten habe auch eine Außenprüfung bei der 36 und bei der Ehefrau des Beklagten stattgefunden, welche über die Rechnungen Nr. 255, 2336 abgerechnet worden seien. Dabei seien der insgesamt 43,00 Stunden abgerechnet worden. Der Beklagte behauptet, es sei nicht erkennbar, ob die 105,50 Stunden, die dem Beklagten in Rechnung gestellt wurden, nicht schon bereits mittels der für die und die Ehefrau erstellten Rechnung Nr. 255, 2536 abgerechnet worden seien. Der Umfang von 105,50 sei insgesamt für diese Tätigkeit unangemessen. 37 Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit Rückforderungs- und Schadensersatzansprüchen der in Höhe von 10.644,20 €. Soweit der Beklagte die Klageforderung anerkennt erfolgt die Aufrechnung unmittelbar, bezüglich des restlichen Teils hilfsweise. Die hat unstreitig ihre Forderungen an den Beklagten abgetreten. Die habe die Rechnung beglichen. 38 Die Gebührenrechnung der Klägerin für Oktober bis Dezember 2003 seien inhaltlich unrichtig. Die habe im Juni 2003, die Buchhaltung für sämtliche Gastronomiebetriebe, welche zuvor getrennt geführt worden, seien einheitlich übernommen. Die Klägerin hätte alle Umsätze der einzelnen Restaurants einheitlich über die GmbH buchen müssen. Aufgrund dessen habe die Gebühr für die Finanzbuchhaltung an dem Gesamtumsatz der GmbH von 1.937.000,00 € nach § 33 Abs. 1 StBGebV berechnet werden müssen. Sie habe für die Monate Oktober bis Dezember 2003 jeweils nur 1.039,01 € betragen. 39 Der Klägerin habe kein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, da ihre Gebührenrechnungen inhaltlich fehlerhaft seien. Sie entsprachen nicht den Anforderungen des § 9 StBGebV. 40 Auch habe die Klägerin nur die Unterlagen zurückhalten dürfen auf die sich ihre Rechnung bezogen habe. Insbesondere habe die Klägerin ihre Zustimmung zur Weitergabe der DATEV- Mandantendaten an den neuen Steuerberater geben müssen. Ein allein aufgrund der Summen- und Saldenlisten erstellter Jahresabschluss 2003 sei für den Beklagten fiskalisch wertlos gewesen. Ein solcher Jahresabschluss habe nicht dieselbe Qualität wie ein Jahresabschluss, der anhand der Finanzbuchhaltung erstellt wird, in der sämtliche Einzelabrechnungen erfasst sind. Spätestens im Rahmen einer Außenprüfung hätte der Beklagte eine Finanzbuchhaltung einschließlich sämtlicher Einzelbuchungen vorlegen müssen. Der Beklagte hätte deswegen den Steuerberater mit der kompletten Neuerstellung der Buchhaltung 2003 beauftragen müssen. Der sei durch das Verhalten der Klägerin ein Schaden entstanden, welcher sich der Höhe nach auf den Gebührenanspruch des Steuerberaters festlegen lasse. 41 Die Klägerin behauptet, da dem Beklagten die Auswertungsergebnisse vorgelegen haben, sei eine Neuerstellung des gesamten Buchhaltungen für das Jahr 2003 durch den Steuerberater nicht erforderlich gewesen. Dem Beklagten sei gar kein Schaden entstanden. Eine neue Betriebsprüfung während des laufenden Verfahrens sei unwahrscheinlich, da unlängst eine von der Klägerin betreute Betriebsprüfung stattgefunden habe, deren Honorarrechnung streitgegenständlich ist. Die sei auch nicht ihrer Schadensminimierungspflicht nachgekommen. Sie hätte den Anfall der Gebührenrechnung des Steuerberaters durch Hinterlegung des Honorarbetrages, wie die Klägerin es ihr angeboten hatte, verhindern können. 42 Insgesamt habe die Klägerin offene Forderungen in Höhe von 23.163,17 € gegen die 43 . Diese macht die Klägerin vor dem Landgericht Duisburg in dem Verfahren 2 O 106/05 geltend. Der Klägerin habe rechtmäßig ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 66 Abs. 1 StBG oder § 273 BGB ausgeübt. 44 Die Rechnung des Steuerberaters entspreche nicht den Anforderungen des § 9 StBGebV. Bei Wertgebühren sei der Gegenstandswert anzugeben, was in dieser Rechnung nicht berücksichtig sei. Auch sei die Rechnung inhaltlich unrichtig, weil der Steuerberater trotz derselben Mittelgebühr von 7/10 und der gleichen Gegenstandswertes des Jahresumsatzes für jeden Monat ein anders Rechenergebnis angebe. 45 Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.12.2005 (Bl. 305 GA) und gemäß Ergänzungsbeweisbeschluss vom 13.09.2006 (Bl. 462 GA) Beweis durch Vernehmung der Zeugen I, , , , und sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Bl. 480 GA) des Sachverständigen 46 erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2006 (Bl. 382 GA), vom 31.07.2006 (Bl. 430 GA) und vom 10.10.2007 (Bl. 506 ff GA) verwiesen. 47 Entscheidungsgründe 48 Die Klage ist zulässig, aber nur in Höhe von 16.045,80 € begründet. 49 Die Klägerin hat einen Anspruch zunächst in Gesamthöhe von 6.516,92 € in Bezug auf die Rechnungen Nr. 2651 in Höhe von 232,00 €, Nr. 2652 in Höhe von 171,82 €, Nr. 2646 in Höhe von 548, 45 €, Nr.1635 in Höhe von 3.422, 21 € und Nr. 1731 in Höhe von 2.142,44 € . In Bezug auf diese Rechnungen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06. 04.2005 die Klageforderung anerkannt. 50 Der Anspruch der Klägerin der Gebührenrechnung vom 22.07.2004, Rechnungs- Nr.: 1680 ist in Höhe von 965,58 € ist begründet. Die Klägerin hat einen Gebührensanspruch aus § 611 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StBGebV. Es war nach der übereinstimmenden Erklärung der Parteien die Gebühr von 7,5/10 auf 6/10, sowie die angesetzte Pauschale von 20,45 € auf 20 € zu kürzen. 51 Der Ermäßigungstatbestand des § 41 Abs. 4 StBGebV findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Rechnung ist nach § 9 Abs. 2 StBGebV formell ordnungsgemäß erstellt und fällig. 52 Eine Ermäßigung der Gebühr gem. § 41 Abs. 4 StBGebV erfolgt nur dann, wenn der Steuerberater im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftrag zur Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens den Auftrag erhält, die Steuererklärung anzufertigen. Entsprechend der amtlichen Begründung zum StBGebV soll die Ermäßigung also nur eintreten, wenn der Steuerberater die Steuererklärung erst während des Rechtsbehelfsverfahrens erstellt (Eckert, StBGebV, § 41, 4., S. 472). 53 Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin für den Beklagten im März 2003 eine Schenkungssteuererklärung wegen einer Schenkung des oben genannten Grundstücks an seine Ehefrau auftragsgemäß erstellt. Am 19.01.2004 erging darauf hin der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Einspruch am 22.01.2004 eingelegt. 54 Es ergibt sich aus dem Vorstehenden folgende neue Berechnung: 55 Einspruch vom 22.01.2004 gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 13.02.2003 für Zwecke der Schenkungsteuer für das Objekt 56 § 41 Abs. 1 StBGebV 100.000,00 € 6/10 812,40€ 57 Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen 20,00 € 58 Summe Nettobeträge 832,40€ 59 16% Umsatzsteuer 133,18€ 60 Rechnungsbetrag 965,58€ 61 Der mit der Rechnung Nr. 2535 geltend gemachten Betrag in Höhe von 8.832,18 € steht der Klägerin ebenfalls in Höhe von 8.343,13 € zu, da sie einen Gebührenanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 29 Nr. 1 StBGebV besitzt und lediglich der in der Rechnung angesetzte Stundensatz zu kürzen war. 62 Die Durchführung der Außenprüfung grundsätzlich vergütungspflichtig, wobei der § 29 Nr. 1 StBGebV eine Zeitgebühr vorsieht. Diese bestimmt sich nach § 13 StBGeV, der einen Rahmen zwischen 19 € und 46 € je angefangener halber Stunde vorsieht. 63 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin die in Rechnung gestellten Arbeiten in einen Umfang von 105,50 Stunden durchgeführt hat. 64 Demnach steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeiten zu. Nach § 12 StBGebV entsteht die jeweilige Gebühr, sobald der Steuerberater aufgrund des Auftrags die jeweilige Tätigkeit vorgenommen hat (Eckert, StBGebV, § 12, 4., S. 223). 65 Die Zeugin hat im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet, dass die vorbereitenden Arbeiten und die Abstimmungsarbeiten in der angeführten Höhe tatsächlich erbracht worden sind. Die Zeugin , die ausweislich der vorgelegten Kostenübersicht einen Teil der Arbeiten durchgeführt hat, hat glaubhaft bestätigt, der dort aufgeführte Zeitaufwand sei plausibel. Dies begründet sie, dass sie zur Vorbereitung verschiedene Besprechungen Unterlagen herausgesucht und zusammengestellt habe, z.B. am 18.12.2002, 14.03.2003 und 18.03.2003. Zu den Stunden am 14.07.2003 führt die Zeugin aus, dass am diesem Tag Unterlagen zur Hausmeisterwohnung zusammengestellt werden müssten. Ein klare Differenzierung darüber, ob die Unterlagen für den Beklagten selbst, also dessen Außenprüfung oder aber betreffend das Mandat irgendeiner anderen Firma durch die Zeugin rausgesucht wurden, konnte die Zeugen vornehmen. Denn die Unterlagen betreffend dem Beklagten selbst lagen immer bei dem Zeugen , so dass die Zeugin zunächst in dessen Büro müsste, um sie dort zu holen. Die Zeugin konnte zu einzelnen Stunden noch genau Angaben machen, welche Tätigkeiten von ihr im Rahmen der Außenprüfung bei dem Beklagten durchgeführt wurden. 66 Der Zeuge , der ausweislich der Kostenübersicht nahezu den Rest der Arbeiten durchgeführt hat, hat ausgesagt, die dort aufgelisteten Stunden von 105,50 für angemessen zu halten. Gerade in Anbetracht des beträchtlichen Aufwandes der damaligen Betriebsprüfung, sei der Stundenaufwand angemessen. Er konnte auch eine genaue Differenzierung der unterschiedlich durchgeführten Prüfungen vornehmen, weil die Prüfung betreffend dem Beklagten die Einkommensteuererklärung betraf. Zwar konnte der Zeuge nicht mehr bei allen dort aufgezählten Tätigkeiten sagen, wobei es sich im Einzelnen handele, diese müssten sich aber auf die Betriebsprüfung bei dem Beklagten beziehen, da sie auch unter diesem Aspekt zeitlich erfasst worden seien. 67 Auch die Zeuginnen und konnten soweit sie von der Prüfung Kenntnis erlangt haben, aussagen, dass es sich um eine zeitintensive und umfassende Prüfung gehandelt habe. 68 Der Zeuge , als zuständiger Beamter des Finanzamtes, bestätigt, dass die Prüfung einen außergewöhnlichen Umfang hatte. Er habe die Prüfung bei dem Beklagten selbst als einen für eine Betriebsprüfung sehr interessanten Fall mit umfangreicher Prüfungstätigkeit in Erinnerung. Die Prüfung des Beklagten privat habe sich als umfangreich dargestellt, da es sich bei dem Firmengeflecht im untechnischen Sinne um eine Art Kleinkonzern gehandelt habe, an dessen Spitze der Beklagte privat stand. Der Zeuge konnte auch noch auf einzelne Prüfungstätigkeiten Bezug nehmen, die sich für ihn als außergewöhnlich umfangreich darstellten. So war es zum Beispiel so, dass der Beklagte ein Mehrfamilienhaus in Mülheim mit gemischter Nutzung errichtet hatte. Es gab diesbezüglich Umsatzsteuerprobleme hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Weiterhin war die Überprüfung der privat zurechenbaren Kapitalerträge so aufwendig, dass sich der Zeuge drei Tage im Büro der Klägerin befand. 69 Nach der Aussage des Zeugen war sein Hauptansprechpartner Herr G2. Daneben seien auch der Zeuge I und die Zeugin für ihn zuständig gewesen. 70 Im Ergebnis lässt sich aus diesen Zeugenaussagen entnehmen, dass die Arbeiten in der angegebenen Zeit durchgeführt worden sind. Zwar konnten die Zeugen die aufgelisteten Arbeiten nicht mit 100%iger Sicherheit zuordnen. Nach einem derart langen Zeitraum kann jedoch auch nicht mehr verlangt werden, dass sich die Zeugen im einzelnen an die getätigten und verbuchten Arbeiten erinnern. Die Arbeiten sind allerdings nach ihren Angaben immer unmittelbar nachdem sie ausgeführt wurden, aufgeschrieben worden, so dass von deren Richtigkeit ausgegangen werden kann. Beide Zeugen haben bekundet, dass die Zeiterfassung im Betrieb der Klägerin sehr gewissenhaft durchgeführt worden ist. Nach den Zeugenaussagen sind die 105,50 Stunden auch allein für die Prüfung bei dem Beklagten selbst entstanden. Alle Zeugen sagten übereinstimmten aus, dass es sich bei der Außenprüfung beim Beklagten selbst um eine umfangreiche Prüfung gehandelt habe. Die angefallenen Stunden für die Prüfung bei dem Beklagten selbst sind aufgrund der vorgelegten Stundenlisten der Klägerin (Anlage K13, K13a) substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen worden. Eine Überschneidung mit Tätigkeiten der Klägerin im Bereich der Außenprüfungen der anderen Firmen, insbesondere der und der Ehefrau des Beklagten können aufgrund dieser Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden. 71 Soweit der Kläger eine Zeitgebühr von 92 € für die 21 Stunden und von 67 € für 84,50 Stunden nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV fordert, ist diese nicht mit § 11 StGebV zu vereinbar und erscheint unbillig. Die Gebühren waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf 80 € für 21 Stunden und 65 € für 84,50 Stunden durch das Gericht herabzusetzen. 72 Nach § 11 ist die Bestimmung der Gebühr innerhalb des von dem StBGebV vergebenen Rahmens durch den Berufsträger nach billigem Ermessen vorzunehmen. Entspricht die getroffene Bestimmung nicht der Billigkeit, so kann die Bestimmung durch gerichtliches Urteil getroffen werden (§ 315 BGB) (Eckert, StBGebV, § 11, 2., S. 202). 73 Dabei ist auch eine Gebühr dann noch als angemessen anzusehen, die eine als angemessen festgestellte Gebühr um nicht mehr als 20% übersteigt. Diese übersteigende Gebühr ist der richterlichen Herabsetzung entzogen (Eckert, StBGebV, § 11 3.3.,S.210 m.w.N.) 74 Ausschlaggebend für die Wahl des Rahmensatzes der Zeitgebühr ist der Schwierigkeitsgrad der Leistung und welche Person die Tätigkeit ausgeführt hat (OLG Düsseldorf 13 U 83/92). Nach § 29 Nr. 1 StBGebV erhält der Steuerberater eine Zeitgebühr, so dass er bei der Abrechnung die Wahl des angemessenen Stundensatzes treffen muss. 75 Nach den Ausführungen des Sachverständigen kommt im Rahmen einer Außenprüfung dem Schwierigkeitsgrad der zu bearbeitenden Sachverhalte entscheidende Bedeutung zu, weil der Umfang der Tätigkeit sich bereits in der Anzahl der Stunden ausdrückt. 76 Der Prüfung bei dem Beklagten komme einen erhöhter Schwierigkeitsgrad zu. Denn Außenprüfungen bei mehreren verbunden Unternehmen hätten regelmäßig ein höheren oder hohen Schwierigkeitsgrad. Der Beklagte ist in vielfältiger Weise unternehmerisch tätig, so dass sich Auswirkungen dieser Betätigung auch bei ihm in der Einkommenssteuer spiegeln. Insoweit könnte nach Ansicht des Sachverständigen Hübner die Außenprüfung bei dem Beklagten privat durchaus als Teilprüfung eines Unternehmensverbandes verstanden werden. 77 Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen, denen die Kammer vorliegend folgt, weisen die Tätigkeiten des Steuerberater aber keinen durchgängig hohen Schwierigkeitsgrad auf, so dass nur ein Stundensatz von 80 € angemessen erscheint. So seien Fragen der verdeckten Gewinnausschüttung, der Berücksichtigung von Spekulationsverlusten oder der Erläuterung von Kalkulationsdifferenzen häufig im Rahmen einer Außenprüfung anzutreffen. Dagegen können Fragen des § 15 a UstG sowie des gewerblichen Grundstückhandels vielschichtig sein und werfen teilweise schwer zu lösende Abgrenzungsfragen auf. Aufgrund dessen sei ein Stundensatz im oberen Bereich, aber nicht der Höchststundensatz gerechtfertigt. 78 Für die durch die unterschiedlichen Mitarbeiter weiteren geleisteten 84,50 Stunden erachtet der Sachverständige die Mittelgebühr des § 13 StBGebV in Höhe von 65,00 € als angemessen. Dieser nachvollziehbaren Bewertung der Leistung der Klägerin durch den Sachverständigen wird seitens der Kammer gefolgt. 79 Das Tätigkeitsfeld der Mitarbeiter stelle unterschiedliche Anforderung an die Qualifikation der Mitarbeiter. Das Sortieren, Kopieren und Ausdrucken von Unterlagen ist in dem Zeitaufwand ebenso enthalten wie die Teilnahme an Besprechungen, die fachliche Prüfung von Sachverhalten und die Beantwortung von Fragen des Prüfers. Weitere Angaben zur der Tätigkeit der Mitarbeiter werden seitens der Klägerin nicht gemacht. Dabei muss nach Ansicht des Sachverständigen bei Festsetzung der Gebühr beachtet werden, dass die Außenprüfung des Beklagten privat durchaus schwierige steuerliche Sachfragen aufgeworfen hat. 80 Nach der amtlichen Begründung zu § 13 StBGebV soll durch den Rahmen für die anzusetzende Gebühr unter anderem berücksichtigt werden, ob der Berufsträger selbst oder ein Mitarbeiter, der selbst nicht Berufangehöriger ist, die Tätigkeit ausübt. Für die Tätigkeit eines qualifizierten Mitarbeiters sei ein Stundensatz im mittleren Bereich angemessen. 81 Nach dem Vortrag der Klägerin und der Bewertung der Tätigkeit von qualifizierten Mitarbeitern in der Literatur und Rechtsprechung, ist im vorliegenden Fall nach Erläuterung des Sachverständigen ein Ansatz der Mittelgebühr in Höhe von 65,00 € angemessen. 82 Es ergibt sich aus dem Vorstehenden folgende neue Berechnung: 83 Arbeiten im Zusammenhang mit der steuerlichen Außenprüfung des Beklagten für den Zeitraum 1997-2000: 84 Vorbereitung der Prüfung Teilnahme an der Prüfung Schlussbesprechung 85 § 29 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV 86 21,00 Std. 80,00 € 1.680,00 € 87 Arbeiten im Zusammenhang mit der steuerlichen Außenprüfung des Beklagten für den Zeitraum 1997-2000: 88 Vorbereitung der Prüfung Teilnahme an der Prüfung Schlussbesprechung 89 § 29 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV 90 84,50 Std. 65,00 € 5.492,50 € 91 Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen 20,00 € 92 Summe Nettobeträge 7.192,50 € 93 16% Umsatzsteuer 1.150,80 € 94 Rechnungsbetrag 8.343,30 € 95 Der insofern bestehende Anspruch ist auch einforderbar. Zwar enthielt die zunächst ausgestellte Rechnung vom 15.11.2004 entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 2 StBGebV nicht die genaue Bezeichnung des Gebührentatbestandes, da nach dieser Norm grundsätzlich Paragraph, Absatz und Nummer des Gebührentatbestandes genau zu bezeichnen sind. Es ist jedoch mittlerweile anerkannt, dass für den Fall, dass die Rechnung den Formerfordernissen des § 9 StBGebV nicht genügt, der Verstoß durch eine geänderte und nunmehr korrekte Rechnung geheilt werden kann. Im Prozess genügt auch ein entsprechender schriftsätzlicher Vortrag (OLG Frankfurt, Stbg 1994 , 74; OLG Düsseldorf, GI 1999, 71; Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage [2003], § 9, Rn. 4.1). Insofern ist durch die erfolgte Ergänzung der Klägerin im Schriftsatz vom 30.08.2005 dahingehend, dass der Gebührenanspruch aus § 29 Nr.1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 StBGebVO resultiert, die Einforderbarkeit des Rechnungsbetrages gegeben. 96 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.944,45 € aus der Rechnung Nr.: 1920 vom 18.08.2004. 97 Denn die Rechnung ist weder formell noch inhaltlich richtig erstellt worden. 98 Entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 2 StBGebV ist in der Rechnung Nr. 1920 nicht die genaue Bezeichnung des Gebührentatbestandes, d.h. bei einer Norm grundsätzlich Paragraph, Absatz und Nummer des Gebührentatbestandes, enthalten. Eine Heilung durch nachgereichte korrigierte Rechnung im Rahmen eines Schriftsatzes ist nicht erfolgt. 99 Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in der Rechnung neben dem Hinweis auf die steuerliche Beratung der Hinweis auf § 13 Nr. 2 StBGebV und § 21 StGebV als Gebührenvorschrift für "Rat, Auskunft, Erstberatung" hätte erfolgen müssen. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. 100 Die Rechnung Nr. 1920 ist daneben auch inhaltlich fehlerhaft und verstößt dadurch gegen § 9 Abs. 2 StBGebV. 101 Denn entgegen der Rechnung Nr. 2335 ist die Rechnung Nr. 1920 nicht nur hinsichtlich der Höhe der Stundensätze unangemessen, sondern auch in Bezug auf die angewendeten Gebührenvorschriften. Nach den Erläuterung des Sachverständigen hätte die Tätigkeiten der Klägerin von 18 Stunden nicht gem. § 13 StBGebV in weiten Teilen abgerechnet werden können, sondern hätten nach der Wertgebühr des § 21 bzw. des § 40 StBGebV abgerechnet werden müssen. 102 Eine Gebührenrechnung ist auch dann nachträglich korrigierbar, wenn etwa entgegen einschlägiger Bestimmungen der StBGebV anstelle einer Wertgebühr eine Zeitgebühr in Ansatz gebracht wurde oder umgekehrt (Eckert, StBGebV, § 9, 4.2, S. 193). 103 Eine solche Berichtigung der Rechnung ist durch die Klägerin nicht erfolgt. 104 Nach Ansicht des Sachverständigen ist die Rechnung im Umfang von 14,50 der Abrechnung als Zeitgebühr nicht zugänglich. 105 Die Beratungsleistungen im Rahmen der Steuervorauszahlungen von 3,5 Stunden sind nach § 21 Abs. 1 StBGebV gemäß Tabelle A mit dem Wert des Interesses des Gegenstandwerts abzurechnen. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Vorauszahlung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Steuerbescheidprüfung nach § 28 StBGebV. Die fortlaufende Überprüfung der Angemessenheit ist in der StBGebV nicht vorgesehen. Wird als Beratungsleistung eine erneute Überprüfung der Vorauszahlungen vorgenommen, ist die Beratungsleistung nach § 21 Abs. 1 StBGebV abzurechnen. Dabei ist der Wert des Interesses, also der Gegenstandswert, die Steuerdifferenz im Vergleich zur Steuerlast vor Überprüfung. 106 Nach § 13 StBGebV kann eine Zeitgebühr nur vereinbart werden, wenn die GebV dies im einzelnen bestimmt, als "Hilfsgebühr" bei Nichtvorliegen genügender Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes oder bei einer vereinbarten Gebühr nach § 4 Abs.1 StBGebV (Eckert, StBGebV, § 13, 2. , 233). 107 Da sich nach den Angaben des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, für die Beratungsleistung im Rahmen der Steuervorauszahlungen ein Gegenstandswert für die Tätigkeiten der Klägerin beziffern lässt, ist diese Tätigkeit dem Anwendungsbereich des § 13 StBGebV entzogen und wäre nach § 21 StBGebV abzurechnen gewesen. 108 Die Arbeiten der Klägerin in Verbindung mit Jahresabschlüssen und Steuererklärungen um Umfang von 9,5 Stunden sind in der Rahmengebühr für die Einkommenssteuererklärung und die Abschlusstätigkeit abzurechnen gewesen. Eine gesonderte Kalkulation für Vorarbeiten oder Nebentätigkeiten kann nur bedingt erfolgen. Dabei hält der Sachverständige die Höchstgebühr von 92 € für unangemessen. Ein Stundensatz in Höhe der Mittelgebühr wäre aufgrund des Schwierigkeitsgrad der steuerrechtlichen Tätigkeit angemessen gewesen. 109 Nur im Umfang von 3,5 Stunden für die Beratungsleistungen des Steuerberaters 110 vom 15.05.2003 und 11.02.2004 bezüglich der Gesellschaftsumstrukturierung und des Anteilskaufs ist nach Auffassung des Sachverständigen , der sich die Kammer anschließt, ein Ansatz der Höchstgebühr von 92,00 € angemessen. 111 Die Tätigkeiten des Steuerberaters im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen Grundbesitzwerte im Umfang von 1,5 Stunden hätte nach § 40 StBGebv im Rahmen einer Wertgebühr abgerechnet werden müssen. 112 Im Ergebnis besteht demnach ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 16.045,80 €. 113 Dieser Anspruch ist nicht durch die erfolgte Aufrechnung des Beklagten nach § 389 BGB in Höhe von 10.644,20 € rückwirkend teilweise erloschen. 114 Die Aufrechnungserklärung ist mit Schriftsatz vom 06.04.2005 erfolgt, ein Aufrechnungsverbot bestand nicht. Die Ansprüche waren wirksam auf den Beklagten abgetreten worden. 115 Dem Beklagten steht die geltend gemachte Gegenforderung nicht zu. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenen Recht gem. §§ 280 Abs. 1, 398 BGB gegen die Klägerin. 116 Ob der Klägerin vorliegend ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Zustimmung zur Weitergabe der DATEV- Mandantendaten zugestanden hat oder nicht kann grundsätzlich dahin stehen bleiben. Denn dem Beklagten ist durch das Verhalten der Klägerin kein Schaden entstanden, den er der Klägerin entgegenhalten kann. 117 Unstreitig hätte der Jahresabschluss 2003 mit den von der Klägerin vorgelegten Summen- und Saldenlisten ordnungsgemäß erstellt werden können. Eine umfassende Neuerstellung der Buchhaltung durch den Steuerberater für das Jahr 2003 war nicht erforderlich. 118 Inwieweit darüber hinaus eine weitere es notwendig war, dass der Beklagte die DATEV Daten zugänglich gemacht werden, um nach seinem Vortrag einen "fiskalisch" verwertbaren Jahresabschluss 2003 zu erstellen, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Denn dass eine Überprüfung der gerade zu diesem Jahresabschluss anstand, also die Daten dringend benötigt wurden, hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen. 119 Des Weiteren ist der Beklagte seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S.1 BGB nicht nachgekommen, so dass ein überwiegendes Verschulden der Geltendmachung eines Schadens entgegenstehen würde. 120 Nach § 273 Abs. 3 BGB ist es dem Gläubiger möglich die Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung abzuwenden. 121 Der Klägerin hat ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zugestanden. Hat der Steuerberater die vertragliche Leistung erbracht, so kann er die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und Mandantenunterlagen grundsätzlich von der Zahlung der Vergütung abhängig machen. Dabei kann sich das Zurückbehaltungsrecht auf Daten aus dem Mandantenverhältnis erstrecken, die nicht bei dem Berufsangehörigen, sondern bei einem Rechenzentrum gespeichert sind. Für die Erteilung der Zustimmung zur Datenübertragung gilt in diesen Fällen das zur Herausgabe von Unterlagen Gesagte entsprechend. Es dürfen aber nur Geschäftsunterlagen des Mandanten wegen Honorarforderungen an der konkreten Angelegenheit zurückgehalten werden ( Eckert, StBGebV, Vor § 1, 1.3.13, S. 131; OLG Frankfurt, Urteil v. 07.11.2001, 23 U 184/00, BGH NJW 1997, 2944). 122 Die Klägerin hatte unstreitig die Summen- und Saldenlisten bis September 2003, sowie die Originalbelege an den Beklagten herausgegeben. Da die Klägerin umfangreiche Gebührenforderungen gegen die hatte, insbesondere solche, die die Buchführung für das Jahr 2003 betrafen, konnte sie ihr Zustimmung verweigern. Denn die DATEV- Mandantendaten standen im konkreten Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, was selbst der Beklagte nicht bestreitet. Denn nach seinen Ausführung wurden die Daten gerade für die Buchführung des Jahres 2003 und den Jahresabschluss desselben Jahres benötigt. 123 Das die Rechnungen der Klägerin aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 StGebV nicht einforderbar seien können, steht dem Zurückbehaltungsrecht der Klägerin nicht entgegen. Denn § 273 BGB setzt einen fällig Anspruch und keinen einforderbaren Anspruch voraus. Gem. § 7 StBGbeV wird die Vergütung des Steuerberaters fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Dies war hier spätestens im Zeitpunkt der Kündigung zum 07.05.2004 geschehen und der Anspruch fällig. 124 Mit Schreiben vom 29.11.2004 hat die Klägerin diese Möglichkeit dem Beklagten angeboten. Er ist nicht auf dieses Angebot eingegangen. Durch Hinterlegung des Honorarbetrages hätte vorliegend die Beauftragung eines neuen Steuerberater zur Buchführung für das Jahr 2003 insgesamt verhindert werden können. Gebühren wäre nicht entstanden. Da es dem Beklagten vorliegend möglich war durch einfache Sicherheitsleistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Ausübung des Zurückbehaltungsrecht gänzlich und damit den geltend gemachten Schadens insgesamt zu verhindern, ist ihm ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorzuwerfen. 125 Der geltend gemachte Zinsanspruch resultiert aus §§ 286 Abs. 1, 3, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Beklagte befand sich gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug, wobei ein Zugang drei Tage nach Rechnungsdatum zugrundegelegt wurde. Dies gilt allerdings nur für die Rechnungen Nr. 2652, 2651, 1635, 1680, und 1731. Die Rechnung 2535 verstieß, wie oben festgestellt gegen § 9 Abs. 2 StBGebV mit der Folge, dass der diesbezüglich eingeklagte Betrag nicht einforderbar war. Die fehlende Einforderbarkeit einer Honorarrechnung hat zwar keinen Einfluss auf die Unterbrechung oder Verjährung durch Klageeinreichung, für die Geltendmachung von Prozess- oder Verzugszinsen ist die Einforderbarkeit jedoch Voraussetzung (Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, § 9 Rn. 4; OLG Düsseldorf vom 20. November 2001, Az. 23 U 26/01). Ein Zinsanspruch bestand hinsichtlich des Betrages aus der Rechnung Nr. 2535 daher erst ab dem Zeitpunkt der Korrektur im Prozess. 126 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenregelung des Teilvergleiches ist in die Kostenentscheidung eingeflossen. 127 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. 128 Streitwert: 23.375,75 € bis zum 23.01.2006 129 22.623,55 € ab dem 24.01. 2006 130 zugleich für die wegen Urlaubs 131 verhinderte Richterin am Land- 132 gericht