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Urteil

4 O 227/07

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verweigerung eines positiven Bauvorbescheids begründet nicht automatisch einen Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs; hierfür fehlt regelmäßig die Unmittelbarkeit, weil ein Bauvorbescheid keine volle Baugenehmigung ersetzt. • Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Kläger alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung ausgeschöpft hat; das Unterlassen einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid schließt den Anspruch aus. • Die Nichtigkeit eines Bebauungsplans ist zwar im Normenkontrollverfahren festzustellen, gleichwohl hätte der Kläger im Verfahren gegen den Widerspruchsbescheid inzident die Aufhebung des auf dem rechtswidrigen Plan beruhenden Ablehnungsbescheids erreichen können.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für verweigerten Bauvorbescheid; fehlende Unmittelbarkeit und versäumte Rechtsverfolgung • Die Verweigerung eines positiven Bauvorbescheids begründet nicht automatisch einen Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs; hierfür fehlt regelmäßig die Unmittelbarkeit, weil ein Bauvorbescheid keine volle Baugenehmigung ersetzt. • Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Kläger alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen die rechtswidrige Verwaltungsentscheidung ausgeschöpft hat; das Unterlassen einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid schließt den Anspruch aus. • Die Nichtigkeit eines Bebauungsplans ist zwar im Normenkontrollverfahren festzustellen, gleichwohl hätte der Kläger im Verfahren gegen den Widerspruchsbescheid inzident die Aufhebung des auf dem rechtswidrigen Plan beruhenden Ablehnungsbescheids erreichen können. Der Kläger beantragte 2003 einen positiven Bauvorbescheid für einen Verbrauchermarkt mit 695 m² Verkaufsfläche. Die Stadt lehnte 2004 ab mit Hinweis auf eine Bebauungsplanänderung, die bestimmte Einzelhandelsnutzungen ausschloss. Der Kläger erhob Widerspruch, ließ den Widerspruchsbescheid bestandskräftig und brachte stattdessen ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan vor, das 2007 die Nichtigkeit der Planänderung feststellte. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid klagte er nicht und stellte keinen Bauantrag. Zwischenzeitlich übertrug er das Grundstück auf seinen Sohn. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs für den Zeitraum der vermeintlichen Unzulässigkeit der Entscheidung und berechnet den Schaden nach Bodenrente. • Rechtswidrigkeit der Ablehnung: Das Gericht geht davon aus, dass die Ablehnung des positiven Bauvorbescheids rechtswidrig war, weil die Planänderung nichtig ist und das Vorhaben mit unter 700 m² nicht vom Verbot erfasst war; es wäre damit nach § 34 BauGB in die Umgebung eingefügt gewesen. • § 839 Abs. 1 BGB scheitert an Rechtsfolgenschwelle: Ein Amtshaftungsanspruch erfordert nach § 839 Abs. 3 BGB die Ausschöpfung verfügbarer Rechtsbehelfe; der Kläger hat die Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid unterlassen, sodass der Anspruch entfällt. • Fehlende Unmittelbarkeit beim enteignungsgleichen Eingriff: Ein Bauvorbescheid ist nur vorläufig und stellt keine volle Baugenehmigung dar; es fehlt an der unmittelbaren Beschränkung der tatsächlichen Nutzbarkeit des Grundstücks, weil viele weitere Genehmigungsanforderungen zu beachten wären. • Rechtsfolgen des Normenkontrollverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Wegs: Das Normenkontrollverfahren beseitigt die Planfestsetzungen für die Zukunft, doch hätte der Kläger durch eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid inzident die auf dem rechtswidrigen Plan beruhende Ablehnung aufgehoben und einen positiven Vorbescheid erlangen können. • Bezug zu Rechtsprechung: Der Senat stellt klar, dass in den Fällen, in denen Entschädigung zugesprochen wurde, regelmäßig eine volle Baugenehmigung zu Unrecht versagt worden war, nicht nur ein vorläufiger Bauvorbescheid. • Verletzung der Schadenminderungspflicht: Durch das Unterlassen der Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger prozessuale Möglichkeiten ungenutzt gelassen, die seinen Anspruch verhindert haben. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff oder nach § 839 Abs. 1 BGB. Zwar war die Verweigerung des positiven Bauvorbescheids rechtswidrig, doch fehlen die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen: Zum einen hat der Kläger nicht alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid ergriffen, wie § 839 Abs. 3 BGB verlangt. Zum anderen fehlt es an der Unmittelbarkeit des Eingriffs, weil ein Bauvorbescheid keine volle Baugenehmigung ersetzt und nicht die tatsächliche Nutzbarkeit des Grundstücks für das konkrete Vorhaben sicherstellt. Folglich kann der Kläger keine Entschädigung geltend machen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.