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Urteil

5 S 63/07

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wurde das verunfallte Fahrzeug fachgerecht in einer Fachwerkstatt instand gesetzt, kann der Geschädigte die tatsächlichen Reparaturkosten abrechnen, auch wenn er das Fahrzeug nicht für mindestens sechs Monate weiter nutzt. • Eine generelle sechsmonatige Nutzungsanforderung zur Geltendmachung des Integritätsinteresses besteht nicht, wenn die Reparatur fachgerecht und in einer Fachwerkstatt erfolgt ist. • Der Schädiger trägt die Beweislast für eine behauptete nicht vollständige oder fingierte Reparatur; bloße Verneinungen sind nicht ausreichend. • Bei Zahlungsverzug zum Schadensersatz entstehen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB; auch freistellungspflichtige außergerichtliche Anwaltskosten sind in diesem Fall erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Erstattung fachgerecht angefallener Reparaturkosten ohne sechsmonatige Nutzungsanforderung • Wurde das verunfallte Fahrzeug fachgerecht in einer Fachwerkstatt instand gesetzt, kann der Geschädigte die tatsächlichen Reparaturkosten abrechnen, auch wenn er das Fahrzeug nicht für mindestens sechs Monate weiter nutzt. • Eine generelle sechsmonatige Nutzungsanforderung zur Geltendmachung des Integritätsinteresses besteht nicht, wenn die Reparatur fachgerecht und in einer Fachwerkstatt erfolgt ist. • Der Schädiger trägt die Beweislast für eine behauptete nicht vollständige oder fingierte Reparatur; bloße Verneinungen sind nicht ausreichend. • Bei Zahlungsverzug zum Schadensersatz entstehen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB; auch freistellungspflichtige außergerichtliche Anwaltskosten sind in diesem Fall erstattungsfähig. Der Kläger wurde am 14.09.2006 bei einem Verkehrsunfall geschädigt; das Fahrzeug wies einen Schaden auf. Ein Sachverständiger schätzte Reparaturkosten auf 5.574,89 Euro; die Fachwerkstatt stellte 5.650,62 Euro in Rechnung. Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren und verkaufte es im November 2006. Der Beklagte zahlte nur 3.505,88 Euro und bestritt eine vollständige fachgerechte Reparatur; er vertrat zudem die Auffassung, der Geschädigte müsse das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen, um Reparaturkosten abrechnen zu können. Das Amtsgericht wies die Klage überwiegend ab mit der Begründung der erforderlichen sechsmonatigen Nutzung. Der Kläger legte Berufung ein und begehrt Zahlung des restlichen Schadens sowie Freistellung von weiteren Anwaltskosten. • Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfall und kann die tatsächlich in einer Fachwerkstatt angefallenen Reparaturkosten geltend machen; der gesamte Schaden wurde mit 7.497,18 Euro ermittelt, der Beklagte hatte bereits 5.352,44 Euro gezahlt, sodass ein Rest von 2.144,74 Euro besteht, abzüglich bereits zugesprochener Beträge verbleiben 2.050,62 Euro. • Die Beschränkung auf einen sechsmonatigen Nutzungszeitraum zur Bejahung des Integritätsinteresses ist nicht gerechtfertigt, wenn die Reparatur fachgerecht in einer Fachwerkstatt vorgenommen wurde; das Integritätsinteresse verwirklicht sich durch die teure, fachgerechte Reparatur selbst. • Die vom Beklagten herangezogenen Entscheidungen betreffen andere Konstellationen (nicht reparierte Fahrzeuge oder Billigreparaturen) und sind daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. • Der Beklagte hat seine Behauptung, die Reparatur sei nicht vollständig oder die Rechnung fingiert, nicht substantiiert genug dargetan; konkrete Anhaltspunkte oder Belege wären erforderlich gewesen. • Zinsansprüche folgen aus Verzug nach §§ 286, 288 BGB; wegen des Verzugs hat der Beklagte den Kläger auch von außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. • Die Nebenentscheidungen und Kostenregelungen stützen sich auf §§ 91 Abs.1 S.1, 708 Nr.10, 711 ZPO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO zugelassen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Nachzahlung von 2.050,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2006 sowie zur Freistellung von weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 101,92 Euro. Begründet wurde dies damit, dass die Reparatur in einer Fachwerkstatt fachgerecht erfolgt und damit die tatsächlichen Reparaturkosten erstattungsfähig sind, ohne dass eine mindestens sechsmonatige Weiterbenutzung des Fahrzeugs erforderlich ist. Der Beklagte konnte seine Gegenvorwürfe zur Nichtvollständigkeit oder Fälschung der Reparaturrechnung nicht substantiiert nachweisen. Die Revision wurde zugelassen, die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.