Beschluss
13 T 80/07
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2007:0726.13T80.07.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 30.04.2007 – 6 C 36/07 – abgeändert und dem Beklagten für seinen Einspruch und Klageabweisungsantrag unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. aus ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 30.04.2007 – 6 C 36/07 – abgeändert und dem Beklagten für seinen Einspruch und Klageabweisungsantrag unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. aus ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Gründe: I. Der Beklagte verfolgt mit seiner sofortigen Beschwerde sein vom Amtsgericht zurückgewiesenes Prozesskostenhilfegesuch weiter. Der Kläger ist seit dem 14.07.2006 Zwangsverwalter des dem Beklagten gehörenden und aus mehreren Wohneinheiten bestehenden Hauses in . Der Beklagte bewohnt die im Erdgeschoss liegende Wohnung. Mit Schreiben vom 03.08.2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass dieser eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 215 Euro zu leisten habe. Zur Berechnung erläuterte der Kläger, dass er von einer Wohnungsgröße von 125 m² und einem Nebenkostenbedarf von 1,75 €/m² ausgehe. In den Monaten September und Oktober 2006 sowie Januar 2007 zahlte der Beklagte die verlangte Nebenkostenvorauszahlung. Für die Monate August, November und Dezember 2006 unterblieb die entsprechende Zahlung. Der Beklagte hält dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass er verschiedene Zahlungen in Höhe von 409,13 Euro auf Rechnungen getätigt habe, die vom Kläger auszugleichen gewesen wären. Außerdem macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil er von den Stadtwerken in Höhe von 1.708,62 Euro in Anspruch genommen werde, ohne diesen Betrag auf die Mieter abwälzen zu können. Denn auf Grund der Zwangsverwaltung könne er diesen keine Abrechnung erteilen. Das Amtsgericht hat den Beklagten am 24.04.2007 durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 650 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 430 Euro seit dem 06.11.2006 und aus 215 Euro seit dem 06.12.2006 verurteilt. Dieser Betrag enthält auch 5 Euro Mahnkosten. Mit Beschluss vom 30.04.2007 hat das Amtsgericht ferner das Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Soweit der Beklagte eigene Schulden bezahlt habe, sei ihm eine Aufrechnung verwehrt. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe ihm nicht zu. Sodann hat der Beklagte am 02.05.2007 Einspruch und am 10.05.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Rechtsverteidigung des bedürftigen Beklagten hat Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Offen bleiben kann, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Nach allgemeiner Auffassung ist nämlich eine Klage unzulässig, wenn ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 24. Auflage, vor § 253 Rdnr. 18 ff), was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Titel auf einfacherem Wege zu erreichen ist (vgl. Zöller-Greger, a.a.O. Rdnr. 18b). Das liegt hier deshalb nahe, weil gem. §§ 146, 25 ZVG die Möglichkeit besteht, dass Vollstreckungsgericht anzugehen, wenn zu besorgen ist, dass durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsgemäße Wirtschaft gefährdet wird. Denn jedenfalls ist die Klage unbegründet, so dass die Rechtsverteidigung des Beklagten Aussicht auf Erfolg hat. Dem Klagebegehren fehlt nämlich eine Anspruchsgrundlage. Zwischen den Parteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen, so dass eine entsprechende Anwendung von § 535 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt. Der Eigentümer wohnt in seinem Haus auf Grund seines Eigentumsrechts, nicht weil etwa der Zwangsverwalter dem Eigentümer ein Nutzungsrecht einräumt. Genau dies kommt in der Wertung des § 149 Abs. 1 ZVG zum Ausdruck, wonach dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen sind, wenn er zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt. Aus diesem Grunde muss der Schuldner auch kein Entgelt an den Zwangsverwalter leisten (vgl. Stöber, ZVG, 18. Auflage, § 149 Nr. 2.3). Auch ein Anspruch aus den §§ 987 ff BGB ist deshalb nicht gegeben. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB in Form der Rückgriffskondiktion kann sich nur auf Grund von bereits getätigten Auslagen des Zwangsverwalters ergeben, ein Vorschussanspruch lässt sich nicht herleiten. Zwar ist es so, dass sich die Entgeltfreiheit nicht auf die Betriebskosten bezieht (vgl. Stöber a.a.O.), so dass der Schuldner auch vom Zwangsverwalter herangezogen werden kann, wenn dieser für die Betriebskosten aufgekommen ist. Ausgangspunkt des Gesetzes ist jedoch, dass der Schuldner für seine Versorgung grundsätzlich selbst aufkommen muss. Aus diesem Grunde ist ein Vorschuss nicht zu verlangen. Ebenso lässt sich ein Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Unabhängig davon, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Zwangsverwalter kein fremdes Geschäft führt, ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gerade nicht auf § 669 BGB verweisen, wonach der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Vorschuss hat. Schließlich gibt es auch keine anderen Gesichtspunkte, aus denen sich eine Vorschusspflicht des Beklagten herleiten lässt. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Der Eigentümer und der Zwangsverwalter sind auf Grund eines hoheitlich eingesetzten Rechtsverhältnisses miteinander verbunden. Umfang und Inhalt dieses Rechtsverhältnisses werden im ZVG geregelt. Es ist deshalb nicht angezeigt, mehr Pflichten des Schuldners gegenüber dem Zwangsverwalter aus Treu und Glauben herzuleiten, als sie im Gesetz ausdrücklich niedergelegt sind. Eine Vorschusspflicht lässt sich insoweit dem Gesetz nicht entnehmen. Soweit das Landgericht Bonn (Beschluss vom 25.06.2007 – 6 T 109/07) der Auffassung ist, dass der Zwangsverwalter eine Vorauszahlung verlangen kann, so wird hierfür keine Begründung angegeben. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass hier auch die vom Landgericht Bonn aufgestellte Forderung, dass die Zahlungsaufforderung sachlich und rechnerisch zu begründen sei, nicht erfüllt ist, weil der bloße Hinweis auf eine gewisse Höhe der Nebenkosten pro Quadratmeter nicht ausreichend ist. Soweit § 149 Abs. 2 ZVG ausspricht, dass der Schuldner geräumt werden kann, wenn er die Verwaltung gefährdet, so ist zwar anerkannt, dass sich eine Gefährdung auch daraus ergeben kann, dass der Schuldner nicht die auf ihn entfallenden Nebenkosten bezahlt. Dies führt aber noch nicht zu einer Vorschusspflicht. Insoweit betrifft der Fall des AG Heilbronn (Beschluss vom 01.09.2003 – 1 L 7/03 – RPfleger 2004, 236) einen anderen Sachverhalt, weil es dort um eine Eigentumswohnung mit monatlich fällig werdenden Hausgeld geht. Insoweit kann der Zwangsverwalter selbstverständlich monatlich Freistellung verlangen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um Vorschüsse, nicht um Hausgeld. Ebenso geht es nicht um Nebenkostenabrechnungen, auf Grund derer regelmäßig bereits entstandene oder bezahlte Nebenkosten abgerechnet werden (So der Fall des LG Zwickau, Beschluss vom 30.01.2006 – 8 T 475/05 – RPfleger 2004, 426). III. Eine Kostenentscheidung ist gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.