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Beschluss

13 T 80/07

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zwangsverwalter kann vom in seinem Haus verbleibenden Eigentümer keinen Vorschuss auf laufende Nebenkosten verlangen. • Der Eigentümer, der aufgrund der Zwangsverwaltung in der Wohnung verbleibt, schuldet dem Zwangsverwalter kein Nutzungsentgelt; die Entgeltfreiheit erstreckt sich regelmäßig nicht auf bereits entstandene Betriebskosten, nicht jedoch auf Vorschüsse. • Eine Vorschusspflicht des Schuldners lässt sich weder aus § 149 ZVG noch aus allgemeinen schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch des Zwangsverwalters auf Nebenkostenvorschuss des im Haus verbleibenden Eigentümers • Ein Zwangsverwalter kann vom in seinem Haus verbleibenden Eigentümer keinen Vorschuss auf laufende Nebenkosten verlangen. • Der Eigentümer, der aufgrund der Zwangsverwaltung in der Wohnung verbleibt, schuldet dem Zwangsverwalter kein Nutzungsentgelt; die Entgeltfreiheit erstreckt sich regelmäßig nicht auf bereits entstandene Betriebskosten, nicht jedoch auf Vorschüsse. • Eine Vorschusspflicht des Schuldners lässt sich weder aus § 149 ZVG noch aus allgemeinen schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten. Der Kläger ist Zwangsverwalter eines mehrparteien Hauses, der Beklagte Eigentümer und Bewohner der Erdgeschosswohnung. Der Zwangsverwalter forderte monatliche Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 215 Euro, die der Beklagte nicht durchgängig leistete. Der Beklagte zahlte teilweise und berief sich darauf, Rechnungen in Höhe von 409,13 Euro beglichen zu haben sowie auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Inanspruchnahme durch die Stadtwerke. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten per Versäumnisurteil zur Zahlung von 650 Euro und wies sein Prozesskostenhilfegesuch ab. Der Beklagte legte Einspruch und sofortige Beschwerde ein; mit der Beschwerde begehrt er ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung. • Die sofortige Beschwerde ist begründet; die Rechtsverteidigung des bedürftigen Beklagten hat Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). • Es fehlt eine Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch des Zwangsverwalters gegen den in seinem Haus verbleibenden Eigentümer. Zwischen den Parteien bestehen keine mietvertraglichen Beziehungen, eine Anwendung von § 535 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. • Nach § 149 ZVG ist der Schuldner wegen seines Hausstands zu belassen; daraus folgt, dass der Schuldner kein Entgelt an den Zwangsverwalter leisten muss, sodass kein Anspruch auf Vorschuss aus §§ 987 ff. BGB oder § 812 Abs.1 BGB folgt. • Die Vorschusspflicht lässt sich auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag ableiten; außerdem verweist § 669 BGB nicht auf eine analoge Vorschusspflicht des Zwangsverwalters. • Ein allgemeiner Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheidet aus, da die Beziehungen zwischen Eigentümer und Zwangsverwalter hoheitlich geregelt sind und kein weitergehender Pflichtenumfang über das ZVG hinaus gerechtfertigt ist. • Soweit andere Gerichte einen Forderungsanspruch befürworten, fehlt dort nach Auffassung des Landgerichts Duisburg eine nachvollziehbare Begründung; im vorliegenden Fall rechtfertigen auch die formalen Hinweise des Zwangsverwalters nicht die geforderte Zahlung. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist erfolgreich; das Landgericht hat das erstinstanzliche Beschluss betreffend die Ablehnung der Prozesskostenhilfe abgeändert und dem Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe für seinen Einspruch und Klageabweisungsantrag bewilligt. Materiell besteht kein Anspruch des Zwangsverwalters auf einen Nebenkostenvorschuss vom in seinem Haus verbleibenden Eigentümer, weil weder vertragliche Grundlagen noch gesetzliche oder treuwidrige Anspruchsgrundlagen eine solche Vorschusspflicht begründen. Bereits entstandene Betriebskosten, die der Zwangsverwalter bezahlt hat, können separat zu prüfen sein, ein genereller Vorschussanspruch ist jedoch nicht gegeben. Deshalb hat die Rechtsverteidigung des Beklagten Erfolgsaussichten, sodass Prozesskostenhilfe zu gewähren war.