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Urteil

3 O 167/05

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche verjähren, soweit der gesetzliche Vertreter des geschädigten Minderjährigen bereits Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat. • Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB a.F. ist auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters des Geschäftsunfähigen abzustellen; es kommt auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen aus Laiensicht an, nicht auf deren rechtliche Bewertung. • Eine negative Bewertung durch die Gutachterkommission verhindert nicht die bereits vorhandene Kenntnis des Geschädigten oder seines Vertreters von anspruchsbegründenden Tatsachen; die Entscheidung trifft die Klägerin das Risiko, wenn sie sich hiervon leiten lässt.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Arzthaftungsansprüchen bei Kenntnis des gesetzlichen Vertreters • Die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche verjähren, soweit der gesetzliche Vertreter des geschädigten Minderjährigen bereits Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat. • Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB a.F. ist auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters des Geschäftsunfähigen abzustellen; es kommt auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen aus Laiensicht an, nicht auf deren rechtliche Bewertung. • Eine negative Bewertung durch die Gutachterkommission verhindert nicht die bereits vorhandene Kenntnis des Geschädigten oder seines Vertreters von anspruchsbegründenden Tatsachen; die Entscheidung trifft die Klägerin das Risiko, wenn sie sich hiervon leiten lässt. Die Mutter des Klägers war während der Schwangerschaft in fachärztlicher Betreuung, später beim beklagten Gynäkologen. In der 32. Schwangerschaftswoche gab es CTG-Auffälligkeiten und Verdacht auf vorzeitige Wehentätigkeit; zwischen Kontrollterminen führte der Beklagte keine vaginale Untersuchung durch und vereinbarte einen Folgetermin. Am Abend desselben Tages kam es zu Wehen, Fruchtwasserabgang und stationärer Aufnahme; der Kläger wurde in der 32. Woche per Kaiserschnitt geboren und erlitt schwere Hirnverletzungen mit bleibenden Behinderungen und erheblichem Pflegebedarf. Die Mutter wandte sich 1995 an die Gutachterkommission und äußerte ihre Überzeugung, der Beklagte habe den Blasensprung nicht erkannt; die Gutachterkommission verneinte 1998 einen Behandlungsfehler. Später erstattete ein Privatgutachten die Ansicht, dass bereits frühzeitig Wehentätigkeit erkennbar gewesen sei und ambulante Befunderhebungen und Einweisung indiziert gewesen wären. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld, eine Rentenzahlung und Schadensersatz für Pflegekosten; der Beklagte bestreitet Fehler, Kausalität und erhebt Einrede der Verjährung. • Die Klage ist unzulässig, weil alle geltend gemachten Ansprüche verjährt sind; der Beklagte kann die Leistung deshalb nach § 214 BGB verweigern. • Vertragliche Ersatzansprüche wären nach früherer Rechtslage 30 Jahre verjährt; nach der Gesetzesänderung begann für solche Ansprüche die dreijährige Regelverjährung ab 01.01.2002 zu laufen und war vor Klageerhebung bereits abgelaufen. • Für deliktische Ansprüche gilt nach Artikel 229 §5 EGBGB die bis 31.12.2001 geltende Fassung des BGB; nach § 852 BGB a.F. beginnt die dreijährige Verjährungsfrist, wenn der Verletzte oder sein gesetzlicher Vertreter Kenntnis von Schaden und schädigender Person erlangt. • Maßgeblich ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters bei Geschäftsunfähigkeit des Geschädigten; diese Kenntnis erfordert die Wahrnehmung der anspruchsbegründenden Tatsachen aus Laiensicht, also die Einsicht, dass ein ärztliches Fehlverhalten Ursache des Schadens sein könnte. • Die Mutter des Klägers hatte bereits 1995 in einem Schreiben an die Gutachterkommission die Überzeugung geäußert, der Beklagte habe einen Blasensprung nicht erkannt und dies habe zur Frühgeburt und Hirnblutung des Kindes geführt; damit hatte sie die erforderliche Kenntnis i.S. von §852 BGB a.F. erlangt. • Die spätere negative Begutachtung der Gutachterkommission 1998 steht der Kenntnis der Mutter nicht entgegen; eine andere medizinische Würdigung beseitigt nicht die zuvor vorhandene Laiensicht und das daraus resultierende Prozessrisiko. • Da die Verjährung bereits 1995 zu laufen begann, waren die deliktischen Ansprüche vor Klageerhebung verjährt und die Klage abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger verliert, weil seine geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche verjährt sind. Die Kammer stellt fest, dass die Mutter des geschädigten Minderjährigen bereits 1995 ausreichende Tatsachen kannte, um aus Laiensicht ein mögliches ärztliches Fehlverhalten zu vermuten, womit die dreijährige Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche begann. Eine spätere gegenteilige Bewertung durch die Gutachterkommission hebt diese Kenntnis nicht auf; die Klägerin hat das Risiko getragen, zunächst von einer anderen medizinischen Einschätzung auszugehen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.