Urteil
11 S 37/05
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit nach § 14 RVG kann die zwischen 0,5 und 2,5 liegende Gebühr deutlich unter der Mittelgebühr angesetzt werden.
• Der Toleranzbereich für die gebührenbemessende Ermessensentscheidung des Rechtsanwalts liegt bei rund 20 %; Abweichungen darüber hinaus können das gerichtliche Ermessen auslösen.
• Bei Streit über die Höhe der anwaltlichen Vergütung in einem Prozess des Mandanten ist das Gericht nicht verpflichtet, gemäß § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen.
Entscheidungsgründe
Anpassung der RVG-Gebühr bei unterdurchschnittlicher Angelegenheit • Bei einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit nach § 14 RVG kann die zwischen 0,5 und 2,5 liegende Gebühr deutlich unter der Mittelgebühr angesetzt werden. • Der Toleranzbereich für die gebührenbemessende Ermessensentscheidung des Rechtsanwalts liegt bei rund 20 %; Abweichungen darüber hinaus können das gerichtliche Ermessen auslösen. • Bei Streit über die Höhe der anwaltlichen Vergütung in einem Prozess des Mandanten ist das Gericht nicht verpflichtet, gemäß § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich den streitgegenständlichen Betrag weitgehend aus. Der Kläger verlangte im Prozess die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in einer Höhe, die eine 1,3-Gebühr nach VV Nr. 2400 RVG zugrunde legt. Das Amtsgericht setzte die erstattungsfähige Gebühr auf 0,9 herab und wies die Klage ab; der Kläger berief sich hiergegen. In der Berufungsinstanz wurde geprüft, ob die vom Kläger geltend gemachte Mittelgebühr angemessen sei und ob ein Gutachten der Anwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG einzuholen sei. Es stand fest, dass Haftung und Schadenshöhe im Wesentlichen unstreitig waren und der Schriftverkehr und Beratungsbedarf gering ausgefallen sind. • Die Berufung ist unbegründet; erstattungsfähig sind nur notwendige Rechtsverfolgungskosten, nicht ein weitergehender Schadensersatzanspruch. • Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie den Vermögensverhältnissen des Mandanten. Gerichtliche Abweichung tritt nur ein, wenn die anwaltliche Festlegung so gravierend vom billigen Ermessen abweicht, dass sie nicht mehr vertretbar ist. • Der übliche Toleranzbereich für die anwaltliche Ermessensentscheidung liegt bei etwa 20 %; hier wurde die vom Anwalt angesetzte Gebühr von 1,3 jedoch um über 44 % überschritten, sodass gerichtliches Ermessen greift. • Die konkrete Fallgestaltung war insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen: Haftungsgrund und Schadenshöhe standen im Wesentlichen außer Streit, der Schriftverkehr und Beratungsbedarf waren gering und die Zahlung erfolgte zügig. Dies rechtfertigt eine erhebliche Reduktion gegenüber der Mittelgebühr. • Aus dem Gebührenrahmen 0,5 bis 2,5 ist die Mitte (1,5) als Ausgangspunkt heranzuziehen; unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Merkmale war jedoch eine Minderung um 0,6 auf 0,9 angemessen. • § 14 Abs. 2 RVG verpflichtet das Gericht in Prozessen zwischen Mandant (oder seinem Anwalt) und Dritten nicht zur Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer; ein solches Gutachten war hier nicht erforderlich. • Die Revision wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachte höhere Vergütung ist nicht erstattungsfähig; angemessen und erstattungsfähig ist nur eine Gebühr in Höhe von 0,9 nach VV Nr. 2400 RVG wegen der unterdurchschnittlichen Sachlage (geringer Umfang und Schwierigkeit, zügige Zahlung, unstreitige Haftung und Schadenshöhe). Das Gericht hat damit das billige Ermessen angewandt und die vom Rechtsanwalt angesetzte höhere Gebühr als unverhältnismäßig verworfen. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer wurde nicht für erforderlich gehalten. Die Revision wurde nicht zugelassen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.