Der Gläubigerin wird mit Wirkung ab Antragstellung für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 19. Juli 2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 03. Juli 2004 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Wesel vom 07. Juni 2004 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 18. Mai 2004 dahin abgeändert, dass der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Betrag mit Wirkung ab 07. Juni 2004 auf monatlich 632,50 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner auferlegt. G r ü n d e : I. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 16. Februar 2004 (33 F 314/03 ) wegen eines Unterhaltsrückstandes für den Zeitraum vom 15. Mai 2003 bis zum 26. Januar 2004 in Höhe von 3.806,81 EUR. Wegen dieses Betrages erwirkte sie am 18. Mai 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (GA 14), durch den Ansprüche des Schuldners auf Arbeitsentgelt gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Auf Antrag der Gläubigerin wurde gemäß § 850 d ZPO ein pfandfrei zu belassendes Einkommen von 640, 02 EUR monatlich festgesetzt, da diese angab, der Schuldner habe nach eigenen Angaben lediglich Wohnkosten in Höhe von 150,- EUR monatlich. Der Schuldner lebt nunmehr in einer Hausgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin Frau sowie deren minderjährigen Kindern. Die Kosten für die gemeinsame Wohnung belaufen sich auf eine Warmmiete von 554,- EUR. Zwischenzeitlich verfügen weder die Lebensgefährtin des Schuldners, noch deren Kinder über eigenes Einkommen, sondern erhalten zum Teil Sozialhilfe. Am 07. Juni 2004 (GA 17) beantragte der Schuldner die Neufestsetzung des pfandfrei zu belassenden Betrages, da er seinem weiteren Sohn monatlichen Unterhalt in Höhe von 192,- EUR zahle. Zudem habe er die Wohnkosten in Höhe von 554,- EUR zu tragen. Mit Beschluss vom 07. Juni 2004 (GA 19) stellte das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein und wies das Amtsgericht an, aus dem Einkommen des Schuldners einen Betrag von 1.281,02 EUR zuzüglich 1/2 des Mehrbetrages einzubehalten. Nach Anhörung der Parteien setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 03. Juli 2004 (GA 27) unter Aufhebung des Beschlusses vom 07. Juni 2004 den pfandfreien Betrag dahin fest, dass dem Schuldner mit Wirkung ab dem 07. Juni 2004 ein pfandfreier Betrag von 1.226,02 EUR zuzüglich 5 % seins Bruttogehaltes für die Schaffung einer zusätzlichen Altersvorsorge zu belassen sei. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass dem Schuldner neben dem ihm unstreitig zu belassenden Betrag von 490,02 EUR weitere 192,- EUR an Unterhaltsleistungen für den Sohn sowie die Warmmiete von 544,- zu belassen seien. Dies sei deshalb der Fall, weil die im Haushalt des Schuldner lebenden weiteren Personen gerichtsbekannt zwar sozialhilfeberechtigt seien, diese Leistungen aber eingestellt worden seien, da nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen eine Anrechnung des Einkommens des Schuldners stattfinde. Im Übrigen seien nach einer Entscheidung des BGH von Amts wegen dem unterhaltspflichtigen Elternteil pauschal 5 % seines Einkommens als Altersvorsorge zu belassen. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19. Juli 2004 (GA 33), mit der sie die Festsetzung des pfandfrei zu belassenden Betrages auf 628,52 EUR weiterverfolgt. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Unterhaltszahlungen an den Sohn nur dann zu berücksichtigen seien, wenn diese vom Schuldner freiwillig erbracht würden, was hier jedoch gerade nicht der Fall sei. Bei der Berechnung der Wohnkosten seien die vom Schuldner aufgebrachten Kosten nur anteilig nach Kopfteilen zu berücksichtigen, weil der individuelle Sozialhilfebedarf des Schuldners zu ermitteln sei und rein tatsächliche, aber gesetzlich nicht geschuldete Leistungen zu einer Erhöhung des Unterhaltsbetrages nicht führen könnten. Sofern der Schuldner durch eine Veränderung seiner Wohnsituation erhöhte Kosten herbeigeführt habe, führe dies nicht dazu, weitere Ansprüche des Schuldners anzuerkennen. Im Übrigen seien auch Kosten der Altersvorsorge nicht in Ansatz zu bringen. Der Schuldner sei gegenüber seinen minderjährigen Kindern gemäß § 1603 BGB grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Mittel zur Sicherstellung des Unterhaltes einzusetzen; Kosten der Zukunftssicherung müssten demgegenüber zurückstehen. Zudem beantragt die Gläubigern, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (GA 36). Mit Beschluss vom 10. September 2004 (GA 50) hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Schuldner im Rahmen der Festsetzung der Leistungen nach dem BSHG mit dem vollem Mietanteil berücksichtigt werde. Würde man gemäß der Gläubigerin nur den auf den Schuldner entfallenden Mietanteil berücksichtigen, würde dies im Rahmen der Sozialhilfe-/Wohngeldberechnung dazu führen, dass die Gläubigerin zu Lasten des Sozialamtes vollstrecken würde. Bei der Zwangsvollstreckung seien aber neben den Interessen des Gläubigers auch soziale und gesamtwirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gemäß § 793 ZPO statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass dem Schuldner gemäß § 850 d ZPO ein ihm pfandfrei zu überlassendes Einkommen von 632,50 EUR zuzubilligen ist. Der nach § 850 d ZPO zuzubilligende pfandfreie Betrag ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes festzusetzen (vgl. hierzu grundlegend BGH NJW 2003, 2918 f. mit weiteren Nachweisen). Dies führt zu folgender Berechnung: 1. Dem Schuldner ist zunächst der einfache ortsübliche Regelsatz gemäß § 22 BSHG zu belassen, der derzeit für einen Haushaltsvorstand mit 296,- EUR anzusetzen ist. 2. Dieser Regelsatz ist um einen Zuschlag von 25 % für einmalige Beihilfen gemäß § 21 BSHG, d.h um einen Betrag von 74,- EUR zu erhöhen. 3. Weiterhin sind dem Schuldner angemessene Unterkunftskosten einschließlich Heizkosten in Höhe von 138,50 EUR monatlich zuzubilligen. Die nach § 3 RSVO als angemessen anzusehenden Wohnkosten sind regelmäßig einzelfallbezogen nach dem tatsächlichen Aufwand des Schuldners für Kaltmiete und Nebenkosten einschießlich Wassergeld und Heizkosten zu ermitteln. Nur dann, wenn konkrete Wohnkosten nicht dargetan sind oder andere Anhaltspunkte zur Überprüfung der Angemessenheit wie etwa ein Mietspiegel, nicht vorliegen, können die Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete nach § 8 WoGG ermittelt werden, die dann als Orientierungshilfe heranzuziehen sind (vgl. OVG Münster NZM 2002, 352 f. = NVwZ-RR 2002, 441 f., zitiert nach Juris, dort Rn. 18; Becker in Musielak, 3. Auflage § 850 d Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann bei der Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten nicht der volle Betrag der anfallenden Warmmiete von 554,- EUR in Ansatz gebracht werden. Vielmehr ist der Wohnbedarf des Schuldners als Anteil an den Gesamtkosten nach Kopfteilen am Gesamtbetrag der Unterkunfskosten zu ermitteln. Dem Schuldner kann entgegen der Auffassung der Gläubigerin insoweit nicht entgegen gehalten werden, dass er die ihm entstehenden Mietkosten durch seinen Umzug in die Wohnung der Lebensgefährtin selbst verursacht hat. Zwar muss der Schuldner im Rahmen der Bewilligung von Sozialhilfe nach § 3 RSVO im Rahmen des Zumutbaren gegebenfalls die ihm entstehenden Wohnkosten auch durch einen Umzug senken. Diese Verpflichtung kann jedoch nicht dazu führen, dass der Schuldner zur Vermeidung höherer, aber noch im Rahmen des § 3 RSVO liegender weiterer Unterkunftskosten daran gehindert ist, eine Wohngemeinschaft mit Dritten oder einem Lebenspartner einzugehen. Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zum BSHG, dass entsprechend dem Grundsatz der individuell zu ermittelnden Wohnkosten für jeden der in der Wohngemeinschaft Lebenden der Bedarfsanteil an der Gesamtmiete im Regelfall nach Kopfteilen zu ermitteln ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. März 2004, 12 A 714/03, zitiert nach Juris, dort Rn. 93). Entsprechend ist auch nach § 7 Abs. 3 WOGG bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der auf den mitbewohnenden Partner entfallende Kopfteil der Miete bei der Entscheidung über die Gewährung von Wohngeld außer Ansatz zu lassen (vgl. BVerwG ZMR 1995, 137 f.). Nur diese Berechnung wird dem individuell zu ermittelnden Bedarf des Berechtigten gerecht. Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass diese Berechnungsweise im Rahmen des § 850 d ZPO - wie im vorliegenden Fall - dazu führen kann, dass nunmehr im Rahmen der Sozialhilfebewilligung für die Lebensgefährtin des Schuldners und ihre beiden Kinder die Unterkunftskosten als Bedarf zu berücksichtigen sein können, weil aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen berücksichtigungsfähiges Einkommen des Schuldners als Haushaltsvorstand nicht mehr angenommen werden kann. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass die berechtigte Zwangsvollstreckung der Gläubigerin dahinter zurücktreten muss. Der Umstand, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung dem Schuldner nicht das Existenzminimum genommen werden darf, um die Forderung des Gläubigers nicht über den "Umweg" der Sozialhilfe durch Steuermittel zu begleichen, führt nicht dazu, dass der Gläubiger grundsätzlich auf fiskalische Interessen Rücksicht nehmen muss. Der Staat hat vielmehr auch das Recht des Gläubigers auf eine wirkungsvolle Zwangsvollstreckung, d.h. sein schutzwertes Interesse an der Durchsetzung seines für Recht erkannten Anspruchs, ebenfalls zu beachten (vgl. Becker JuS 2004, 780 f. mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Ausgehend von der Gesamtwarmmiete ergeben sich danach Wohnkosten des Schuldner von 554,- EUR ./. 4 = 138,50 EUR. 4. Der dem Schuldner als Mehrbedarf für Erwerbstätigkeit zu belassende Betrag ist mit einem Betrag von 50,- EUR in Ansatz zu bringen. Die Kammer orientiert sich bei der fiktiven Festsetzung dieses Betrages an den Pauschalsätzen der Düsseldorfer Tabelle zum Unterhaltsrecht. Diese sieht in der seit dem 01. Juli 2003 gültigen Fassung in Anmerkung 3. der Tabelle zugunsten des Unterhaltsschuldners einen Pauschalbetrag von zumindest 50,- EUR monatlich als berufsbedingten Mehraufwand vor. 5. Die vom Amtsgericht weiterhin in die Berechnung einbezogenen Unterhaltsleistungen zugunsten des Sohnes sind bei der Berechnung des pfandfreien Betrages nach § 850 d ZPO nicht zu berücksichtigen . Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass freiwillige Unterhaltsleistungen, die auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie tatsächlich erbracht werden (vgl. auch Zöller/Stöber 24. Auflage § 850 d Rn. 8). Dass Zahlungen an den Sohn des Schuldners durch diesen tatsächlich erbracht werden, hat der Schuldner jedoch auch auf das Bestreiten der Gläubigerin und den Hinweis auf Leistungen nach dem UVG nicht nachvollziehbar vorgetragen. 6. Schließlich kann zugunsten des Schuldners auch kein Betrag für eine private Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommenens bei der Bemessung des pfandfreien Betrages Berücksichtigung finden. Die vom Amtsgericht zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des BGH ( Urteil vom 14.Januar 2004, XII ZR 149/01, FamRZ 2004, 792) betrifft zum einen lediglich den Fall von Unterhaltspflichten gegenüber Eltern. Zum anderen ist es auch systemwidrig, diese zum Unterhaltsrecht entwickelten Berechnungen zum Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners im Rahmen des nach § 850 d ZPO entsprechend den Grundsätzen des Bundessozialhilfegesetzes zu ermittelnden Bedarf des Schuldners ergänzend heranzuziehen. 7. Danach errechnet sich der dem Schuldner zu belassende pfandfreie Betrag wie folgt: Regelsatz 296,00 EUR 25 % für einmalige Beihilfen 74,00 EUR Unterkunftskosten 138,50 EUR Mehrbedarf für Erwerbstätigkeit 50,00 EUR 25 % Zuschlag zur Erhaltung des Arbeitsanreizes 74,00 EUR insgesamt 632,50 EUR. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 788, 92 ZPO. 8. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 7.170,- EUR (Jahreswert der Differenz zwischen beantragtem und festgesetztem Pfändungsfreibetrag).