Beschluss
7 T 221/04
LG DUISBURG, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses haben nach § 73 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen.
• Die Vergütung ist nach Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit zu bemessen; die InsVV (§17) sieht regelmäßig 25–50 EUR pro Stunde als Richtsatz vor.
• Ein über den Richtsatz hinausgehender Stundensatz ist nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderer Haftungsintensität des Einzelfalls gerechtfertigt.
• Für einzelne informelle Besprechungen hat das Ausschussmitglied darzulegen, dass diese überwiegend die Interessen der Gläubigergemeinschaft und nicht ausschließlich eigene Mandatsinteressen betrafen.
Entscheidungsgründe
Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern bei vorläufiger Einsetzung • Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses haben nach § 73 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen. • Die Vergütung ist nach Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit zu bemessen; die InsVV (§17) sieht regelmäßig 25–50 EUR pro Stunde als Richtsatz vor. • Ein über den Richtsatz hinausgehender Stundensatz ist nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderer Haftungsintensität des Einzelfalls gerechtfertigt. • Für einzelne informelle Besprechungen hat das Ausschussmitglied darzulegen, dass diese überwiegend die Interessen der Gläubigergemeinschaft und nicht ausschließlich eigene Mandatsinteressen betrafen. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde Insolvenz eröffnet. Das Amtsgericht setzte vor Verfahrenseröffnung einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein; der Beteiligte zu 1 war Mitglied und nahm an drei von vier Sitzungen vor Eröffnung teil. Der Beteiligte beantragte Vergütung in Höhe von 29.000 EUR auf Basis eines hohen Stundensatzes und zahlreicher vorbereitender Besprechungen, insbesondere wegen Fragen des § 613a BGB und Gesprächen mit Betriebsrat, IG Metall sowie potentiellen Investoren. Das Amtsgericht setzte die Vergütung dagegen auf 2.436 EUR fest, gestützt auf einen Stundensatz von 50 EUR und konkret angesetzte Stunden für Sitzungen, Vor‑/Nachbereitung und Anreise. Der Beteiligte legte sofortige Beschwerde ein und rügte sowohl die Stundenbemessung als auch den zu niedrigen Stundensatz. Das Landgericht hat über die Beschwerde entschieden und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. • Rechtsgrundlage ist § 73 Abs.1 InsO; ergänzend § 17 InsVV ist anwendbar und gibt regelmäßige Richtsätze von 25–50 EUR/Stunde vor. • Das Amtsgericht durfte den Zeitaufwand schätzen; es hat die Teilnahme des Beteiligten an drei Sitzungen sowie angemessene Zeiten für Vor‑ und Nachbereitung und Reise zugrunde gelegt, was mit den Angaben der übrigen Ausschussmitglieder übereinstimmt. • Der Beteiligte hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die weitergehenden Besprechungen mit Betriebsrat, IG Metall oder Interessenten überwiegend im Interesse der Gläubigergemeinschaft und damit als gesondert vergütbare Tätigkeit des Ausschussmitglieds angefallen sind; viele dieser Tätigkeiten dienten vorrangig eigenem Mandat als Betriebsratsberater. • Der Höchststundensatz von 50 EUR reicht regelmäßig aus; eine Überschreitung kommt nur bei nachgewiesener besonderer Schwierigkeit oder besonderer Haftungsgefährdung in Betracht. Solche Umstände sind ersichtlich nicht dargetan worden. • Berufliche Abrechnungssätze des Beteiligten sind für die Festsetzung der Ausschussvergütung nicht maßgeblich; maßgeblich sind Umfang, Schwierigkeit und Gefahr der Tätigkeit im Insolvenzverfahren. • Das Landgericht folgte daher der Bemessung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde zurück; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wurde zurückgewiesen; die Vergütung wurde zu Recht auf insgesamt 2.436,00 EUR festgesetzt. Das Amtsgericht durfte Zeitaufwand und Stundensatz (50 EUR) anhand der tatsächlichen Teilnahme an drei Sitzungen sowie angemessener Vor‑/Nachbereitungs‑ und Reisezeiten schätzen. Weitergehende Vergütungsforderungen für zusätzliche Besprechungen mit Betriebsrat oder Interessenten sind nicht hinreichend dargetan worden, weil deren Überwiegung im Interesse der Gläubigergemeinschaft nicht nachgewiesen wurde. Eine Erhöhung des Stundensatzes über die in § 17 InsVV genannten Richtsätze war nicht gerechtfertigt, da keine besonderen Schwierigkeiten oder haftungsrelevanten Umstände vorlagen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt (Anpassung nach Korrektur des in Ansatz gebrachten Stundensatzes erfolgt).