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Beschluss

11 T 199/03

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2003:1002.11T199.03.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 18.06.2003 (35 II 131/02.WEG) uneingeschränkt auf 3.070,35 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 18.06.2003 (35 II 131/02.WEG) uneingeschränkt auf 3.070,35 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die gemäß §§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet. Aufgrund der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streit nicht auf den verbleibenden Zahlungsantrag, auch nicht unter Addition des Kosteninteresses für den in der Hauptsache erledigten Teil. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass sich bei einseitig gebliebener Hauptsacheerledigterklärung der Streitwert nach dem vollen Wert der (ursprünglichen) Klageforderung bzw. des Zahlungsantrages bemißt, weil weiterhin über die gesamte Hauptsache und nicht nur über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist (so auch OLG Brandenburg, NJW-RR 1996, 1472; OLG München NJW-RR 1996, 956; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 114; Zöller - Herget § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: Einseitige Erldigungserklärung). Die von zahlreichen Gerichten (z.B. BGH FamRZ 1990, 1225; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 71; OLG Hamm MDR 2000, 175) vertretene Gegenauffassung vermag nicht zu überzeugen. Diese Ansicht stellt entscheidend darauf ab, dass beim Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage - mag dies eine Änderung des Streitgegenstandes zur Folge haben oder nicht - sowohl formal als auch wirtschaftlich eine erhebliche Änderung eingetreten sei. Rein formal werde nämlich nur noch begehrt, dass die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt werde, nicht jedoch die Feststellung, dass in der Vergangenheit ein Leistungsanspruch bestanden habe. Dieses Argument ist bereits formal gesehen nicht zutreffend, weil der (ggfs. auszulegende) Antrag und die Entscheidung des Gerichts wesentlich weiter geht. Es ist nämlich nicht nur festzustellen, dass ein Rechtsstreit erledigt ist, sondern es ist - entgegen der Kritik - auch festzustellen, dass ein Leistungsanspruch bestanden hatte und dieser Anspruch gegenstandslos geworden ist, und es ist sogar darüber hinaus festzustellen, dass eine zulässige und begründete Klage bzw. ein solcher Antrag auf Verurteilung zu dieser Leistung erhoben worden ist, die nachträglich gegenstandslos geworden ist. Die Ansicht der Gegenmeinung, auch wirtschaftlich habe sich Erhebliches geändert, wird damit begründet, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Leistung habe, ihn in den meisten Fällen nicht einmal die Feststellung interessiere, dass ihm die Leistung einmal zugestanden habe, weshalb er auch nicht die Feststellung beantrage, wem der Anspruch zugestanden habe, sondern nur die Feststellung begehre, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Dies trifft ebenfalls so nicht zu. Zum einen begehrt der Kläger sehr wohl die Feststellung, dass ihm und nur ihm der Anspruch zugestanden habe, da ansonsten sein ursprünglicher Leistungsantrag unbegründet gewesen wäre mit der Folge, dass sein nunmehriger Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, abzuweisen ist. Zum anderen interessiert ihn in Fällen der Erledigung durch Leistung die Feststellung, dass ihm die Leistung zugestanden habe und er sie behalten darf. Denn wenn ein Feststellungsantrag auf Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache abgewiesen würde, weil im streitigen Verfahren festgestellt wird, dass nie ein Leistungsanspruch bestanden habe, sähe sich der Kläger bzw. Antragsteller der ganz erheblichen Gefahr ausgesetzt, dass die Gegenseite seine Leistung zurückfordert. Umgekehrt kommt dem Kläger bzw. Antragsteller gegen etwaige Rückforderungsansprüche der Gegenseite auf alle Fälle die Rechtskraft des Urteils bzw. Beschlusses zugute, in dem die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bejaht wird, weil damit zugleich in Rechtskraft die Feststellung erwachsen ist, dass der Leistungsanspruch bestanden hatte und ohne das erledigende Ereignis noch bestehen würde. Daneben ist bei der Bewertung des Interesses in der Hauptsache im Gegensatz zu der positiven Feststellungsklage streitwertmäßig auch kein Abschlag vorzunehmen (a.A. OLG Köln OLGR 1994, 114; OLG Frankfurt MDR 1995, 207). Denn der Abschlag bei der positiven Feststellungsklage hat seine Rechtfertigung darin, dass lediglich festgestellt wird, dass ein Anspruch besteht, wobei jedoch diese Feststellung noch nicht die Leistung beinhaltet. Dagegen wird bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch bestanden hat und ohne das erledigende Ereignis zugesprochen worden wäre, was auch Wirkungen für die Frage hat, ob der Kläger die erhaltene Leistung behalten darf bzw. ob ein Rückforderungsverlangen des Beklagten erfolgversprechend ist. Damit ist hier weiterhin das Leistungsinteresse, wenn auch in anderer Form, Gegenstand des Verfahrens und damit in voller Höhe zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten nicht nur bei einer einseitigen Erledigung des gesamten Rechtsstreits, sondern auch - wie hier - im Falle der teilweisen Erledigung in der Hauptsache, so dass der amtsgerichtliche Beschluss abzuändern war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 4 KostO.