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Beschluss

7 T 112/03

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anerkennung als geeignete Stelle nach §305 InsO berechtigt nur zur Vertretung im Schuldenbereinigungsverfahren (§§306–310 InsO). • Endet das Schuldenbereinigungsverfahren, endet damit die Vertretungsbefugnis der anerkannten Stelle vor dem Insolvenzgericht. • Für eine darüber hinausgehende geschäftsmäßige Vertretung vor dem Insolvenzgericht ist eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderlich.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Vertretungsbefugnis anerkannter Stelle bei Verbraucherinsolvenz • Die Anerkennung als geeignete Stelle nach §305 InsO berechtigt nur zur Vertretung im Schuldenbereinigungsverfahren (§§306–310 InsO). • Endet das Schuldenbereinigungsverfahren, endet damit die Vertretungsbefugnis der anerkannten Stelle vor dem Insolvenzgericht. • Für eine darüber hinausgehende geschäftsmäßige Vertretung vor dem Insolvenzgericht ist eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderlich. Eine als geeignete Stelle nach §305 InsO anerkannte Schuldnerberaterin war als Verfahrensbevollmächtigte einer Schuldnerin bestellt. Das Amtsgericht setzte das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan aus und setzte das Verfahren über den Eröffnungsantrag fort; daraufhin wies das Gericht die Schuldnerberaterin als Verfahrensbevollmächtigte zurück und schloss sie vom weiteren Verfahren aus. Die Schuldnerberaterin (bzw. ihr Vertreter) legte sofortige Beschwerde ein; er rügte, die Anerkennung als geeignete Stelle erlaube die Vertretung während des gesamten gerichtlichen Verfahrens. Das Insolvenzgericht gab der Beschwerde nicht statt. Das Landgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und klärte die Reichweite der Vertretungsbefugnis nach §305 InsO. • Die Anerkennung nach §305 InsO gewährt nur Befugnisse im Rahmen des in §305 abschließend geregelten Aufgabenbereichs, namentlich Begleitung beim außergerichtlichen Einigungsversuch, Ausstellung der Bescheinigung über dessen Scheitern und Vertretung im Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des 9. Teils der InsO (Schuldenbereinigungsverfahren). • Nachdem das Gericht die Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens beendet und das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt hat, ist die gesetzliche Vertretungsbefugnis der anerkannten Stelle für das weitere Insolvenzverfahren entfallen. • Eine darüber hinausgehende geschäftsmäßige Vertretung vor dem Insolvenzgericht bedarf einer gesonderten Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, die hier nicht erteilt war. • Das Berufungsbegehren ist unbegründet; unklar blieb, ob die Beschwerde vom Bevollmächtigten im Namen der Schuldnerin oder in eigenem Namen erhoben wurde; wäre letzteres der Fall, fehlte ohnehin die Beschwerdebefugnis des Bevollmächtigten. • Kostenentscheidung erfolgte nach §97 Abs.1 ZPO; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen; die Anerkennung als geeignete Stelle nach §305 InsO berechtigt nur zur Vertretung im Schuldenbereinigungsverfahren, nicht aber zur fortgesetzten oder darüber hinausgehenden Vertretung im Insolvenzverfahren, nachdem das Schuldenbereinigungsverfahren beendet wurde. Eine weitergehende geschäftsmäßige Vertretung vor dem Insolvenzgericht setzt eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz voraus, die nicht vorlag. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wurde mit 500,00 Euro festgesetzt.