Urteil
12 O 24/02
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2003:0206.12O24.02.00
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu äußern: „Der Kläger sei ein Kinderschänder“.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- €.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu äußern: „Der Kläger sei ein Kinderschänder“. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- €. LANDGERICHT DUISBURG IM NAMEN DES VOLKES 12 O 24/02 URTEIL Verkündet am 6. Februar 2003 , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L, den Richter am Landgericht E P und die Richterin am Landgericht L2 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2003 für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu äußern: „Der Kläger sei ein Kinderschänder“. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- €. T a t b e s t a n d : Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Vor dem Familiengericht in E2 ist ein Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge, des Umfangsrechts sowie der Scheidung anhängig. Der Kläger hatte im Jahre 2000 vor dem Familiengericht in E2 ein Verfahren auf Umgangsrecht zu dem Kind B eingeleitet. Die Beklagte war nicht bereit, dem Kläger ein Umgangsrecht zu dem Kind einzuräumen, da sie behauptete, der Kläger habe das Kind sexuell mißbraucht. Aufgrund dieser Vorwürfe hat das Familiengericht in E2 ein Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, dass es keinen Hinweis gebe, der für einen sexuellen Mißbrauch des Kindes B sprechen würde. Die Beklagte hat am 1.9. gegenüber der Vermieterin des Klägers geäußert, er, der Beklagte, habe seine Tochter sexuell mißbraucht. Am 18.8.2002 hat die Beklagte gegenüber der jetzigen Lebensgefährtin des Klägers den Kläger als eine Person beschrieben, der pedofile Neigungen habe. Zudem hatte die Beklagte auch gegenüber einem Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt E2, nämlich Herrn L3, den Verdacht geäußert, dass der Kläger seine Tochter sexuell mißbraucht haben soll. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn ferner mehrfach angerufen und als Kinderschänder bezeichnet. Genauere Einzelheiten könne er aber nicht mehr auflisten, zudem wolle er auch nicht seine beiden älteren Kinder in das Verfahren als Zeugen hineinziehen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, den Kläger telefonisch anzurufen und ihn zu beleidigen mit den Worten „Du Kinderschänder“; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, bei Vermeidung eines Ordnungsgelds bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren es zu unterlassen, gegenüber dritten zu äußern: „Der Kläger sei ein Kinderschänder“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet entsprechende Äußerungen gegenüber der Vermieterin des Klägers, dessen Lebensgefährtin und des Mitarbeiters des Jugendamtes nicht. Sie bestreitet jedoch, den Kläger am Telefon beleidigt zu haben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung von Äußerungen, er sei ein Kinderschänder, gegenüber Dritten gemäß § 1004 BGB zu. Die Beklagte hat gegenüber Dritten mehrfach Äußerungen dahingehend getätigt, der Kläger sei ein Kinderschänder oder er habe perfide Neigungen. Somit ist von ihr eine störende Handlung ausgegangen, die der Kläger nicht zu dulden hat. Die Beklagte hat für ihre Behauptung keinerlei Beweis angetreten. Ein vom Amtsgericht E2 eingeholtes Gutachten hat desweiteren keinerlei Hinweise für einen sexuellen Mißbrauch des Kindes B durch den Kläger geliefert. Es liegt auch eine Wiederholungsgefahr vor. Sie ist die auf Tatsachen begründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. So hat die Beklagte nicht nur gegenüber der Nachbarin des Klägers am 1.9.2001 eine entsprechende Äußerungen getätigt, sondern auch am 18.8.2002 gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers und gegenüber einem Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt E2. Allein diese dem Kläger bekannt gewordenen Fälle zeigen, dass eine ernstliche Gefahr hinsichtlich weiterer Wiederholungen der entsprechenden Äußerung besteht. Soweit der Beklagte auch die Unterlassung von Telefonanrufen seitens der Beklagten begehrt, war die Klage abzuweisen. Hinsichtlich dieser vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Telefonanrufe, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, wann diese Telefonanrufe erfolgt sein sollen. Es wäre jedoch erforderlich gewesen, vorzutragen, an welchen Tagen ein Ausruf mit beleidigendem Inhalt erfolgt ist. Allein die Behauptung, es seien mehrfache Anrufe erfolgt, reicht nicht aus. Zudem hätte der Kläger diese Anrufe unter Beweis stellen müssen, was ebenfalls nicht erfolgt ist. Eine eidesstattliche Versicherung reicht im vorliegenden Verfahren nicht aus. Sein Wunsch, auf die älteren Kinder als Zeugen zu verzichten, ist verständlich, liegt jedoch in seiner Risikosphäre, da letztlich der Kläger für die vorgetragenen Behauptungen beweispflichtig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1: 5.000,-- Euro Antrag zu 2: 5.000,-- Euro insgesamt: 10.000,-- Euro L E P L2