Schlussurteil
1 O 30/02
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2002:1015.1O30.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 98% und die Beklagte zu 2%.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Es wird nachgelassen, eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Den Parteien wird nachgelassen, eine Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische, unbefristet Bürgschaft einer europäischen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin beauftragte die Beklagte Anfang 1999 mit der Wahrnehmung ihrer steuerrechtlichen Interessen. Der Beklagten oblag neben der laufenden Finanzbuchhaltung unter anderem auch die Fertigung der Jahresabschlüsse. Die Klägerin übergab der Beklagten dazu regelmäßig die Buchhaltungsordner und Belege, sämtliche gestellten Rechnungen, eingehende Rechnungen Dritter, das Kassenbuch und die Kontoauszüge. Die Beklagte erstellte die Bilanzen 1998 und 1999 und auch die entsprechende laufende Finanzbuchhaltung seit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit im Mai 1998. Dafür erhielt sie ab dem Jahr 2000 eine monatliche Pauschale von DM 520,00 zzgl. MWSt. 3 Anfang 2001 wurde das Mandatsverhältnis beendet. Die monatliche Pauschale für den Monat Januar wurde noch bezahlt. Mitte Februar beauftragte die Klägerin das Steuerberaterbüro . 4 Die Beklagte übergab nur zögerlich die notwendigen Unterlagen an die neuen Steuerberater. Der Auftrag an die zur Übertragung der Mandantendaten wurde am 13.3.2001 unvollständig ohne den notwendigen Stempel, am 20.3.2001 mit dem erforderlichen Bürostempel versehen, übergeben. Da die neuen Steuerberater keinen eigenen -Anschluss haben, wurde ein Kollege bevollmächtigt, die Daten abzurufen. Die teilte am 21.3.2001 mit, dass eine Datenübernahme nicht möglich sei. Auch in der Folge schlugen Abfragen fehl. Es konnte nur das Ergebnis, eine betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Summen- und Saldenliste für das Jahr 2000, abgerufen werden. Die für die Erstellung der Bilanz notwendigen Daten waren nicht abrufbar. Es waren weder Konteninhalte für das Jahr 2000 abrufbar, noch war der Zugriff auf die Daten der Steuerjahre 1998 und 1999 möglich. 5 Die betriebswirtschaftliche Auswertung der Beklagten gelangte zu dem vorläufigen Ergebnis eines Gewinns von ca. DM 627.000,00, während Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen jenseits von DM 300.000,00 lagen, was tatsächlich bei weitem falsch war. Es fehlten Vortragskonten und wegen nicht abgestimmter Salden konnten die neuen Steuerberater hierauf nicht aufbauen. Mehrfache Versuche, die Beklagte telefonisch zu erreichen schlugen fehl. 6 Mit Schreiben vom 18.4.2001 und 30.04.2001 wurde die Beklagte schriftlich aufgefordert, sich mit dem neuen Steuerberater in Verbindung zu setzen, um eine Lösung zu finden. Die Beklagte antwortete jedoch nicht. 7 Erst mit Schreiben vom 17.08.2001 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie habe die Buchungen der Jahre 1998 bis 2000 am 19. bzw. 23.03.2001 datentechnisch gesichert und der übersandt. 8 Mit Schreiben vom 20.8.2001 teilte die Beklagte mit, sie habe durch einen Anruf bei der erfahren, dass die von ihr gesendeten Daten nicht angekommen seien. Dies habe sie nicht gewusst. Sie würde per Post die über den PC auszudruckenden Unterlagen übersenden. Dies erfolgte mit Schreiben vom 20.8.2001 und 28.8.2001. Zu diesem Zeitpunkt waren allerdings die Arbeiten für den Jahresabschluss 2000 von den neuen Steuerberatern bereits abgeschlossen. Die Buchhaltung für das Jahr 2000 wurde dort neu erstellt. Das Belegsystem wurde vollständig überarbeitet und auf Fehler durchgesichtet. 9 Die Beklagte wurde aufgefordert anzuerkennen, für den entstandenen Schaden verantwortlich zu sein, reagierte hierauf jedoch nicht. 10 Die Klägerin behauptet, sie habe die Beklagte Ende 2000 darauf hingewiesen, dass wegen weiterer Investitionen die Steuerunterlagen für das Jahr 2000 bereits frühzeitig zum Anfang des Jahres 2001 fertig sein müssten, da die Hausbank diese Unterlagen für die Bewilligung weiterer Finanzmittel benötigen würde. Ein weiteres Abwarten sei deswegen nicht mehr möglich gewesen. 11 Sie behauptet, die für die Erstellung einer Bilanz notwendigen Auswertungen für das Jahr 2000 seien ihr zu spät und unbrauchbar ausgehändigt worden. Sie sei daher gezwungen gewesen, die Finanzbuchhaltung für das Jahr 2000 neu erstellen zu lassen, damit die Bilanz der Hausbank für dringend notwendige Finanzierungsgespräche habe vorgelegt werden können. Die von der Beklagten getätigten Buchungen seien falsch. Wenn die Daten nicht richtig an die überspielt worden seien, so sei der Beklagten zumindest ein Organisationsverschulden anzulasten, da sie die Überspielungen an die offensichtlich nicht kontrolliert habe. 12 Da die Leistungen der Beklagten vollkommen unbrauchbar gewesen seien, sei die Beklagte zur Rückzahlung des Honorars für das Jahr 2000 in Höhe von DM 6.240,00 verpflichtet. 13 Aufgrund der unzureichenden und nicht ordnungsgemäßen Buchhaltung für das Jahr 2000 habe der Jahresabschluss nicht ohne weitere umfangreiche und zusätzliche Arbeiten durch das neue Steuerberaterbüro erstellt werden können. Hierfür seien Kosten i.H.v. DM 2.890,00 entstanden, weil die Beklagte die für die Nacharbeit notwendige Mitarbeit nicht erbracht habe. 14 Aufgrund der unzurechenden, nicht ordnungsgemäß geführten laufenden Finanzbuchhaltung habe der gesamte Jahresabschluss 2000 auch auf Seiten der Klägerin neu aufbereitet werden müssen. Die Klägerin habe die Belege durchsichten müssen, insbesondere auf Vollständigkeit und der entsprechenden Zuordnung zur Vorbereitung der erneuten Finanzbuchhaltung für das Jahr 2000. Hierfür seien weitere DM 900,00 zu erstatten. 15 Die Beklagte sei ferner verpflichtet, für den noch entstehenden Schaden einzustehen. Denn erst nach Durchführung aller Arbeiten könne der Mehraufwand der neuen Steuerberater beziffert werden. Insgesamt schätzt die Klägerin diesen Mehraufwand mit 8-10 Stunden. 16 Der Antrag sei zulässig, weil die Kosten nur dann entstünden, wenn im Rahmen einer Steuerprüfung oder Nachfrage des Finanzamtes die Bilanzansätze einzelner Wirtschaftsgüter nicht richtig ermittelt sein sollten. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 5.128,26 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 19 festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach für die Kosten haftet, die der Klägerin für noch für weitere Nachbesserungsarbeiten entstehen werden, die aufgrund der von der Beklagten fehlerhaft geleisteten steuerberatenden Tätigkeit für die Klägerin, insbesondere für eine noch vorzunehmende Anpassung korrekter Bilanzwerte aus dem Steuerjahr 1999 an die nächste, noch offene Bilanz für das Jahr 2001 und die sich hieraus von den neuen Steuerberatern noch zu erbringenden Leistungen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unschlüssig. Eine Berufung des Mandanten auf angeblich fehlerhafte Steuererberaterleistungen sei ausgeschlossen, wenn er dem Steuerberater keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe. Entsprechend habe die Klägerin keinen Anspruch, weil sie die Beklagte nicht zur Nachbesserung ihrer Leistungen aufgefordert habe. Die Beklagte bestreitet, Aufforderungsschreiben der neuen Steuerberater erhalten zu haben. 23 Im Jahre 2000 habe die Beklagte keine schlechtere Arbeit geleistet als zuvor. Gewisse Unvollständigkeiten möge es gegeben haben, weil bei der Klägerin im Dezember 2000 Hektik ausgebrochen sei. Im Januar 2001 habe sie die Herausgabe aller Unterlagen verlangt, um einen anderen Steuerberater zu beauftragen. 24 Richtig sei, dass die Panne bei der Überspielung der Daten an die erst später bemerkt worden sei. Hierfür könne sie aber nicht verantwortlich gemacht werden. Sie verfüge über das modernste Programm der . Die gespeicherten Daten seien normalerweise ohne weiteres der zu überspielen, wenn man Mandantennummer und Beraternummer eingebe, was auch geschehen sei. 25 Auch sei die besondere Eile der Klägerin nicht ersichtlich gewesen, von einem Kredit sei nur einmal beiläufig gesprochen worden. Eine Eile sei auch nicht erforderlich gewesen, da auch für die Bank und das Finanzamt eine vorläufige Bilanz ausreichend gewesen wäre, die der neue Steuerberater problemlos hätte erstellen können. Die Erstellung der Bilanz 2000 sei nicht mehr Aufgabe der Beklagten gewesen und auch nicht honoriert worden. Die Klägerin verlange einen Bearbeitungsstand, der zum 31.12.2000 gar nicht vorliegen könne. 26 Wenn der neue Steuerberater das Belegsystem auf Fehler durchsehen ließ, sei dies nicht Sache der Beklagten. Sie habe die Ordner so zurückgegeben, wie sie sie von der Klägerin erhalten habe. 27 Mit Teilanerkenntnisurteil vom 21. März 2002 wurde der Klägerin ein Betrag von Euro 265,87 als Rückzahlung der Vergütung für den Monat Januar 2001 zugesprochen, den die Beklagte anerkannt hatte. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. 29 Entscheidungsgründe 30 Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht nicht, da die Beklagte nicht ordnungsgemäß zur Nachbesserung aufgefordert wurde. 31 Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin setzt voraus, dass die Beklagte unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert wurde (vgl. OLG Düsseldorf, 13. Zivilsenat, Urteil vom 27. Februar 1997, Az: 13 U 23/96). Denn dem Steuerberater steht entsprechend §§ 633 Abs. (2), 634 BGB ein Nachbesserungsrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Steuerberaters als dienstvertraglich oder werkvertraglich zu qualifizieren ist (OLG Hamm, 25. Zivilsenat, Urteil vom 11. Dezember 1998, AZ. 25 U 75/98). 32 Bemängelt ein Mandant die Fehlerhaftigkeit einer Buchführung, darf er sich für die Darlegung der Notwendigkeit einer kompletten Neuerstellung der Buchführung nicht auf Beispiele beschränken (OLG Düsseldorf, 13. Zivilsenat, Urteil vom 8. Januar 1998, Az: 13 U 23/96). 33 Ein Nachbesserungsverlangen muss daher entsprechend substantiiert erfolgen. Es ist genau anzugeben, welche Fehler dem Steuerberater vorgeworfen werden. Nicht ausreichend ist es, den Steuerberater lediglich um eine Kontaktaufnahme zu bitten. 34 Diesen Anforderungen entsprechen die Aufforderungsschreiben der neuen Steuerberater der Klägerin vom 18.04.2001 und 30.4.2001 jedoch nicht. Ein konkretes Nachbesserungsverlangen ist in diesen Schreiben bereits nicht enthalten. Vielmehr wird die Beklagte nur gebeten, sich mit den neuen Steuerberatern in Verbindung zu setzen. 35 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierin auch kein konkretes Nachbesserungsverlangen hinsichtlich der Nichtabrufbarkeit der -Daten zu sehen. Insoweit teilen die neuen Steuerberater der Klägerin nur mit, dass ihnen ein Abruf der Daten nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte wird jedoch nicht zu konkreten Maßnahmen aufgefordert, insbesondere weder die Daten erneut zu überspielen oder bereitzustellen. 36 Schließlich gehen die neuen Steuerberater davon aus, dass von ihnen selber Nachbesserungsarbeiten durchzuführen seien. Damit liegt aber gerade keine Aufforderung der Beklagten zu Nachbesserungsarbeiten vor sondern nur eine Ankündigung, selber Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. 37 Mangels ordnungsgemäßer Aufforderung zur Nachbesserung scheidet daher ein Schadenersatzanspruch der Klägerin aus. 38 Die Beklagte bestreitet zudem, die entsprechende Aufforderungsschreiben erhalten zu haben. Die Beweislast für den Zugang der Aufforderungsschreiben liegt insoweit ebenfalls bei der Klägerin. Einen entsprechenden Beweis hat die Klägerin nicht angetreten. 39 Unstreitig fehlt in der Adresse bei der Hausnummer der Beklagten tatsächlich der Buchstabe "C". Nach dem weiterhin unstreitigen Vortrag der Beklagten handelt es sich bei der von dem neuen Steuerberater der Klägerin angegebenen Adresse um ein Haus mit nicht weniger als 40 Parteien, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Beklagte die beiden Schreiben tatsächlich nicht erhalten hat. 40 Der Umstand alleine, dass die Schreiben nicht an den Absender zurückgelangt sind, führt nicht zwangsläufig zu einem Zugang der Schreiben. Daher kann nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin bezeichneten Schreiben auch tatsächlich der Beklagten zugegangen sind, sodass auch aus diesem Grunde kein ordnungsgemäßes Nachbesserungsverlangen vorliegt. 41 Ein Nachbesserungsverlangen war in dem vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich. 42 Ein Nachbesserungsverlangen wäre nur dann entbehrlich, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien fristlos gekündigt worden wäre. Denn in diesem Falle wäre der Klägerin eine Nachbesserung durch die Beklagte nicht zumutbar gewesen. 43 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde jedoch nicht durch eine fristlose Kündigung beendet. Die Parteien trennten sich vielmehr, weil die Beklagte die Arbeit zeitlich nicht mehr erledigen konnte. 44 Das Nachbesserungsverlangen war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es der Klägerin unzumutbar gewesen wäre, weitere Nachbesserungsverlangen zu stellen, nachdem sie die Beklagte nicht erreicht hatte. 45 Nach dem pauschalen Vortrag der Klägerin haben ihre neuen Steuerberater versucht, die Beklagte versucht telefonisch zu erreichen. Wie oft und zu welchen Zeiten dies geschehen ist hat die Klägerin nicht angegeben. Alleine der Umstand, dass dies keinen Erfolg hatte, führt nicht dazu, dass das Nachbesserungsverlangen entbehrlich gewesen wäre. So hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie Nachrichten für die Beklagte hinterlassen hätte, diese sich aber nicht gemeldet hätte. 46 Auch der Umstand, dass die neuen Steuerberater der Klägerin die Beklagte vergeblich anschrieben macht ein Nachbesserungsverlangen nicht entbehrlich. Denn die neuen Steuerberater haben die Adresse der Beklagten nicht richtig angegeben. Hat die Beklagte aber kein Nachbesserungsverlangen erhalten, konnte sie nicht reagieren. Auf die Untätigkeit der Beklagten kann sich die Klägerin daher nicht berufen. 47 Da ein Schadenersatzanspruch der Klägerin mangels Aufforderung zur Nachbesserung nicht besteht, kann die Klägerin auch die Kosten für den Jahresabschluss 2000 nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. 48 Auch besteht kein Anspruch der Klägerin im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Jahresabschlusses 2000. So wird von der Klägerin nicht behauptet, die zurückgegebenen Belege seien unvollständig gewesen oder das Belegsystem der Beklagten sei falsch gewesen. Damit sind der Beklagten keinerlei Fehler vorzuwerfen. Ein Ersatzanspruch besteht daher nicht. 49 Auch ein Anspruch der Klägerin im Hinblick auf eine Verpflichtungserklärung der Beklagten, für weiteren Schaden zu haften, besteht nicht. Ein Anspruch der Klägerin scheidet bereits aus, da die Beklagte bislang nicht zur Nachbesserung fehlerhafter Wertansätze aufgefordert wurde. 50 Die Klägerin könnte bestehende Mängel zudem bereits jetzt geltend machen. Die neuen Steuerberater hätten die als möglicherweise falsch gerügten Werte längst prüfen können. Der Klägerin wäre damit eine Leistungsklage möglich. Es fehlt daher bereits an einem Feststellungsinteresse. 51 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. 52 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 93 ZPO. 53 Soweit die Beklagte die Forderung anerkannt hat, handelt es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Denn die Beklagte wurde mit Schreiben vom 5.11.2001 zur Rückzahlung aufgefordert. Hierauf hat sie nicht reagiert, sodass sie Anlass zur Klage gegeben hat. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. 55 Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 56 Bis zum 21.03.2002 auf Euro 6.394,13 (für den Klageantrag zu 1. auf Euro 5.394,16 und für den Klageantrag zu 2. auf Euro 1.000), 57 ab dem 21.3.2002 auf Euro 6.128,26 (für den Klageantrag zu 1. auf Euro 5.128,26 und für den Klageantrag zu 2. auf Euro 1.000).