Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
25 O 90/01
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2002:0417.25O90.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die einstweilige Verfügung der Kammer mit Beschluss vom 21. Dezember 2001, Aktenzeichen 25 O 90/01, wird bestätigt. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist sofort vollstreckbar. Streitwert: 7.669,00 EUR. 1 T a t b e s t a n d : 2 Am 12.12.01 bewarb die Verfügungsbeklagte in der Y einen "Rausverkauf". Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat die Kammer dies der Verfügungsbeklagten mit einstweiliger Verfügung vom 21.12.01 untersagt. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 7.1.02 "Widerspruch" eingelegt und gleichzeitig erklärt, den Unterlassungsanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen. 3 Die Verfügungsklägerin trägt vor, die Verfügungsbeklagte habe Veranlassung zu dem gerichtlichen Verfahren gegeben, weil sie die mit Schreiben vom 12.12.01 geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage A 2, Bl. 7, 9 d.A.) nicht abgegeben habe. Deshalb seien ihr die Kosten des Verfahrens trotz ihres Anerkenntnisses aufzuerlegen. Abgesehen davon sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen, weil die Verfügungsbeklagte einen besonders gravierenden Wettbewerbsverstoß begangen habe und die Sache eilbedürftig gewesen sei. Jedenfalls seien der Verfügungsbeklagten die Kosten deshalb aufzuerlegen, weil sie ihren Widerspruch allgemein, nicht beschränkt auf die Kostenfrage eingelegt habe. Das für die mündliche Verhandlung angekündigte Anerkenntnis ändere daran nichts. 4 Die Verfügungsklägerin beantragt, 5 die einstweilige Verfügung vom 21.12.2001 zu bestätigen. 6 Die Verfügungsbeklagte hat den Unterlassungsanspruch anerkannt und beantragt, 7 der Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 8 Die Verfügungsklägerin beantragt, 9 antragsgemäß ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen und der Verfügungsbeklag- 10 ten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 11 Die Verfügungsbeklagte trägt vor, sie habe keine Veranlassung zu dem gerichtlichen Verfahren gegeben, ein Abmahnschreiben sei ihr nicht zugegangen. Weil sie den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt habe, seien der Verfügungsklägerin die Kosten aufzuerlegen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 1. 15 Auf das Anerkenntnis der Verfügungsbeklagten, das gemäß § 307 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung zu erklären war, und entsprechenden Antrag der Verfügungsklägerin war durch Teilanerkenntnisurteil die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.12.2001 zu bestätigen. 16 2. 17 Die Kosten des Verfahrens sind der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. 18 Der Verfügungsklägerin wären die Kosten nach § 93 ZPO nur dann aufzuerlegen gewesen, wenn die Verfügungsbeklagte keine Veranlassung zu dem Verfahren gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hätte. Diese beiden Voraussetzungen sind nicht gegeben. 19 Dahinstehen kann die Streitfrage der Veranlassung zum gerichtlichen Verfahren, nämlich ob der Verfügungsbeklagten das Abmahnschreiben der Verfügungsklägerin vom 12.12.01 zugegangen ist und sie gleichwohl die verlangte Unterlassungserklärung nicht abgab. Jedenfalls hat die Verfügungsbeklagte den Unterlassungsanspruch nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt, weil die Erklärung der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 7.1.02 nicht als "sofortiges" Anerkenntnis bewertet werden kann. Denn die Verfügungsbeklagte hat nicht nur einen Widerspruch gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 21.12.2001 eingelegt, sondern allgemein gegen den Beschluss der Kammer Widerspruch erhoben. Deshalb ist von der Kammer nicht nur über die Kosten zu entscheiden, sondern auch darüber, ob die Unterlassungsverfügung zu bestätigen ist. Aufgrund des von der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnisses konnte ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergehen. Ein solches Vorgehen der Verfügungsbeklagten beinhaltet allerdings kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. § 924, Rn. 5 m.w.N.). 20 Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie der ursprüngliche Beschluss vom 21.12.2001 und ist daher mit der Verkündung sofort vollstreckbar, auch wegen der Kosten (vgl. Zöller, § 925 ZPO, Rn. 9).