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Urteil

6 O 316/97

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verfügung über ein gemeinsames Oder-Konto kann nach § 430 BGB ein Ausgleichsanspruch des anderen Kontoinhabers bestehen, wenn dem verfügenden Gesamtgläubiger mehr zugeflossen ist als seinem hälftigen Anteil. • Streitigkeiten zwischen geschiedenen Ehegatten über einen Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB sind nicht ohne Weiteres güterrechtliche Ansprüche i.S.v. § 23b GVG; daher ist nicht zwingend das Familiengericht zuständig. • Eine Aufrechnung ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 393 BGB) ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung durch heimliches und treuwidriges Verhalten herbeigeführt wurde. • Ansprüche aus § 430 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB; hier ist jedoch keine Verjährung eingetreten, da die dreijährige bzw. dreißigjährige Frist nicht greift bzw. nicht einschlägig ist.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB bei heimlicher Verfügung über Oder-Konto • Bei Verfügung über ein gemeinsames Oder-Konto kann nach § 430 BGB ein Ausgleichsanspruch des anderen Kontoinhabers bestehen, wenn dem verfügenden Gesamtgläubiger mehr zugeflossen ist als seinem hälftigen Anteil. • Streitigkeiten zwischen geschiedenen Ehegatten über einen Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB sind nicht ohne Weiteres güterrechtliche Ansprüche i.S.v. § 23b GVG; daher ist nicht zwingend das Familiengericht zuständig. • Eine Aufrechnung ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 393 BGB) ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung durch heimliches und treuwidriges Verhalten herbeigeführt wurde. • Ansprüche aus § 430 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB; hier ist jedoch keine Verjährung eingetreten, da die dreijährige bzw. dreißigjährige Frist nicht greift bzw. nicht einschlägig ist. Die Parteien waren seit 1982 verheiratet und 1995 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin war bereits bei Eheschließung Eigentümerin eines Hauses, das zwischenzeitlich schuldenfrei wurde; ein Zugewinnausgleich war noch nicht durchgeführt. Am 2. September 1992 hob der Beklagte heimlich 140.000 DM von einem gemeinsamen Oder-Konto mit ursprünglich 151.186,46 DM ab und zog im Oktober 1992 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Klägerin führte zwei kleinere Guthaben jeweils ihrem eigenen Konto zu; der Beklagte überwies später 25.000 DM an die Klägerin. Die Klägerin begehrt Zahlung eines hälftigen Ausgleichs aus dem abgehobenen Betrag, der Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des Gerichts, erklärt Aufrechnung mit einem eigenen Zugewinnausgleichsanspruch, rügt Verwirkung und Verjährung und beantragt Abweisung. • Zuständigkeit: Das LG ist zuständig, weil der geltend gemachte Anspruch ein Gesamtgläubigerausgleichsanspruch und kein Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht i.S.v. § 23b GVG ist. • Anspruchsgrundlage: § 430 BGB begründet einen selbständigen Ausgleichsanspruch, wenn einem Gesamtgläubiger durch Verfügung über gemeinschaftliches Guthaben mehr zugeflossen ist als seinem hälftigen Anteil. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Das Gesamtguthaben zum Zeitpunkt der Verfügung betrug 157.985,62 DM; der hälftige Anteil der Klägerin wäre 78.992,81 DM. Der Beklagte hob 140.000 DM heimlich ab; bereits Umstände der Trennung und das heimliche Vorgehen sprechen gegen die Annahme einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Vereinbarung, dass ein Ausgleich ausgeschlossen sei. • Hemmung der Aufrechnung: Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit eigenen Zugewinnausgleichsansprüchen ist unzulässig. Zum einen käme § 393 BGB in Betracht, soweit eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt; zum anderen steht der Aufrechnung Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, weil der Beklagte durch heimliches Abheben und verzögertes Verhalten eine Aufrechnungslage unredlich herbeigeführt hat. • Berechnung des Anspruchs: Von dem hälftigen Anspruch der Klägerin sind bereits ihrem Vermögen zugeführte Beträge (11.186,46 DM und 6.799,16 DM) sowie die Rücküberweisung von 25.000 DM abzuziehen, so dass sich ein Ausgleichsanspruch in verminderter Höhe ergibt. • Verjährung: Die Einrede der Verjährung greift nicht; der geltend gemachte Anspruch unterliegt nicht einer Hemmung oder einem Ausschluss durch Verjährung in der hier behaupteten Weise. • Zinsanspruch: Zinsen stehen der Klägerin nach §§ 284 Abs.1, 288 Abs.1 BGB seit dem 26.09.1996 zu, weil ihr eine Zahlungsfrist bis zum 25.09.1996 gesetzt wurde. Die Klage war überwiegend erfolgreich: Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 36.007,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.09.1996. Maßgeblich war § 430 BGB; die heimliche Abhebung von 140.000 DM von dem gemeinsamen Oder-Konto begründet einen Ausgleichsanspruch der Klägerin, da hierdurch dem Beklagten mehr als sein hälftiger Anteil zufloss und keine rechtfertigende Vereinbarung ersichtlich ist. Eine vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem eigenen Zugewinnausgleichsanspruch wurde wegen Treuwidrigkeit und möglicher Unzulässigkeit nach § 393 BGB abgelehnt. Die von der Klägerin ursprünglich geforderte höhere Summe wurde aufgrund der Abzüge für der Klägerin zugeführte Beträge und der bereits geleisteten Rückzahlung reduziert; die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.