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Urteil

4 S 455/89

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zahlvater kann gemäß § 1615b BGB Regress gegen den tatsächlichen Erzeuger verlangen, auch wenn die Vaterschaft nicht förmlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, wenn der Einwand der Rechtsausübungssperre des § 1600a S.2 BGB nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen ist. • Die Rechtsausübungssperre des § 1600a S.2 BGB ist ausnahmsweise nicht berücksichtigungsfähig, wenn durch bewusstes Verhalten (z.B. Adoption) die Geltendmachung eines bestehenden Regressanspruchs vereitelt werden soll. • Bei nichtehelichen Kindern gilt die Vermutung nach § 1600o II BGB, wonach der Mann als Vater gilt, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; schwerwiegende Zweifel sind darzulegen. • Verjährung (§ 197 BGB) und Verwirkung sind bei § 1615b-Ansprüchen ausgeschlossen, solange die Vaterschaftsanfechtung erst später rechtskräftig erfolgt ist und keine Kenntnis des Zahlvaters von Nichtvaterschaft nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Regressanspruch des Zahlvaters trotz Sperrwirkung des § 1600a BGB • Ein Zahlvater kann gemäß § 1615b BGB Regress gegen den tatsächlichen Erzeuger verlangen, auch wenn die Vaterschaft nicht förmlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, wenn der Einwand der Rechtsausübungssperre des § 1600a S.2 BGB nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen ist. • Die Rechtsausübungssperre des § 1600a S.2 BGB ist ausnahmsweise nicht berücksichtigungsfähig, wenn durch bewusstes Verhalten (z.B. Adoption) die Geltendmachung eines bestehenden Regressanspruchs vereitelt werden soll. • Bei nichtehelichen Kindern gilt die Vermutung nach § 1600o II BGB, wonach der Mann als Vater gilt, der der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; schwerwiegende Zweifel sind darzulegen. • Verjährung (§ 197 BGB) und Verwirkung sind bei § 1615b-Ansprüchen ausgeschlossen, solange die Vaterschaftsanfechtung erst später rechtskräftig erfolgt ist und keine Kenntnis des Zahlvaters von Nichtvaterschaft nachgewiesen ist. Der Kläger hatte als Ehemann und Zahlvater für ein 1966 geborenes Kind Unterhalt geleistet. 1986 wurde rechtskräftig festgestellt, dass er nicht der Erzeuger ist. Der Beklagte, der in der Empfängniszeit der Mutter beigewohnt hatte, bestritt die Vaterschaft und wurde später vom ehemaligen Ehemann des Kindes adoptiert. Der Kläger forderte Regress nach § 1615b BGB für geleisteten Unterhalt. Das Amtsgericht wies die Klage mit Bezug auf die Rechtsausübungssperre des § 1600a S.2 BGB ab. In der Berufung verlangte der Kläger Zahlung von 65.838 DM nebst Zinsen; der Beklagte berief sich u.a. auf die Sperrwirkung, Verjährung und mangelnde Leistungsfähigkeit des Klägers. • Anspruch nach § 1615b BGB: Der Anspruch des Zahlvaters ist übergegangen, weil in 1986 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Kläger nicht Erzeuger ist (§§ 1593, 1615b I BGB). • Sperrwirkung § 1600a S.2 BGB und § 242 BGB: Zwar normiert § 1600a S.1–2 BGB eine Wirkungsbeschränkung der Vaterschaftsfeststellung, doch kann sich der Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf diese Sperre berufen, wenn durch sein Verhalten (fehlende Substantiierung des Bestreitens, Adoption) eine Anspruchsvereitelung erkennbar wird. • Treu und Glaubenserwägung: Der Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, die Mutter habe in der Empfängniszeit mit Dritten verkehrt; die Adoption des Kindes durch den Beklagten ist ein starkes Indiz für seine eigene Überzeugung von der Vaterschaft. Da beide Parteien kein Vaterschaftsfeststellungsverfahren anstreben, wäre die Sperre missbräuchlich zu Lasten des Zahlvaters. • Feststellung der Vaterschaft: Nach § 1600o II BGB und dem blutgruppenserologischen Gutachten kommt praktisch nur der Beklagte als Erzeuger in Betracht; seine Weigerung zur Blutabnahme ändert daran nichts, da die Folge der Verhaltensverwirkung gemäß § 356 ZPO berücksichtigt wird. • Verjährung und Verwirkung: Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt wegen der Vorschriften über die Anfechtung nicht vor der Rechtskraft des Anfechtungsurteils (§§ 1593, 1600a, 197 BGB), daher war die Klage 1988 nicht verjährt; eine Verwirkung ist nicht bewiesen. • Höhe des Anspruchs: Der erstattungsfähige Unterhalt wurde für die einzelnen Zeiträume nach einschlägigen Tabellen und der Düsseldorfer Tabelle bemessen; hinzu kamen erstattungsfähige Kosten des Anfechtungsverfahrens und der Begutachtung. Die sich ergebende Gesamtsumme beträgt 65.838 DM. • Zinsen und Kosten: Zinsen seit 30.08.1988 wurden nach § 291 BGB zugesprochen; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich; der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65.838 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30.08.1988 zu zahlen. Die Kammer erkannte den Regressanspruch des Zahlvaters nach § 1615b BGB an, weil die Sperrwirkung des § 1600a S.2 BGB hier nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu seinen Lasten eingreift und die Vaterschaft des Beklagten ausreichend festgestellt erscheint. Verjährung und Verwirkung stehen dem Anspruch nicht entgegen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger zu 18% und Beklagten zu 82%.