Urteil
4 S 200/86
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:1986:1010.4S200.86.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. April 1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wesel - 5 C 38/86 - abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.669,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. August 1985 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 Die Berufung ist zulässig und bis auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten begründet. Der Kläger kann den geltend gemachten Betrag vom Beklagten gemäß Art. 15 § 9 Abs. 3 Preußisches Ausführungsgesetz zum BGB (PrAGBGB). der gemäß Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Landesrecht gültiges Recht geblieben ist, verlangen. Der Frau nach dem notariellen Vertrag vom 30. September 1976 zustehende Anspruch auf Pflege sowie das Wohnrecht sind in einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme umgewandelt worden, der dem Kläger nach rechtskräftiger Überleitung der Ansprüche der Frau 3 zusteht. 4 Ist der Berechtigte eines Altenteilsvertrages aus gesundheitlichen Gründen genötigt, das Grundstück dauernd zu verlassen, so hat ihm der aus dem Altenteilsvertrag Verpflichtete gemäß Art. 15 § 9 Abs. 2 PrAGBGB eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem Wert der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt. 5 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 6 Der notarielle Vertrag vom 30. September 1976 ist ein Altenteilsvertrag im Sinne des Art. 15 § 9 Abs. 3 PrAGBGB. Für Frau war es aus gesundheitlichen Gründen angezeigt, das Grundstück zu verlassen. Ihr Gesundheitszustand hatte sich in der Zeit unmittelbar vor dem Verlassen des Grundstücks so stark verschlechtert, daß der Beklagte sie nicht mehr ordnungsgemäß betreuen konnte und somit ein Heimaufenthalt erforderlich wurde. Das Verlassen ist auch auf Dauer erfolgt. Für die Annahme eines Verlassens auf Dauer genügt es, wenn beim Verlassen feststand, daß die Trennung jedenfalls längere Zeit dauern würde und daß eine Rückkehr nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Da sich die Krankheit von Frau in einem fortgeschrittenen Stadium befand und eine nachhaltige Besserung des Zustandes nicht mehr zu erwarten war, stand auch fest, daß Frau mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr in die Wohnung zurückkehren würde. 7 Da die Geldrente gemäß Art. 15 § 9 Abs. 2 PrAGBGB dem Wert der Vorteile, welche der Verpflichtete durch die Befreiung von seinen Verpflichtungen erlangt, entsprechen soll, ist ausschließlich auf die Ersparnisse des Verpflichteten bzw. auf die durch den anderweitigen Einsatz der an sich dem Altenteiler geschuldeten Dienstleistung erzielten Vorteile abzustellen (vgl. BayObLG Z 1974,386, 392; OLG Hamm Rdl 1960, 98 f.; Crusen-Müller, PrAGBGB, 1901, Art. 15 § 9 Anm. I. 2). Vorliegend ist dies der gewonnene Freizeitwert. 8 Nach § 7 des Notariellen Vertrages vom 30. September 1976 hatte der Beklagte seine Mutter zu pflegen und ihr die Wohnräume, die Kleidung und die Wäsche in Ordnung zu halten. Ferner hatte er ihr das Essen zuzubereiten. Der Beklagte hatte seiner Mutter mithin die Wohnung sauberzuhalten, die Wäsche zu waschen und zu bügeln sowie das Essen zu Kochen und alle Dinge zu erledigen, die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängen. Diese Leistungen können nach Auffassung der Kammer in zwei Stunden am Tage abgewickelt werden, es ist allgemein bekannt, daß mit der Zahl der Esser auch der Zeitaufwand für die Zubereitung des Essen steigt. Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen dazu, daß der Beklagte durch die Befreiung von der Verpflichtung, für seine Mutter zu kochen, Freizeit gewonnen hat. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß angenommen werden muß, daß die Mutter des Beklagten zumindest ab und zu ihr eigenes Essen haben wollte, andernfalls ist nicht zu verstehen, was sie mit einer eigenen Küche wollte. Den Stundensatz hat die Kammer in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit regelmäßig mit 7,00 DM angesetzt. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen sieht sie derzeit keine Veranlassung. Der Wert des durch den Wegfall der Pflegeleistung erlangten Vorteils beträgt mithin monatlich 425,60 DM (30,4 x 14,00 DM). 9 Entscheidend für den Rentenanspruch für das Wohnrecht ist ebenso wie beim Rentenanspruch für die Pflegeleistungen, welche Vorteile der Beklagte durch die Befreiung von der Pflicht zur Wohnungsgewährung erlangt hat. Der Beklagte nutzt nach seinem eigenen Vortrag die Wohnräume seiner Mutter nur deshalb nicht, weil er bisher kein Geld zur Renovierung der Räume hatte. Dies ist für die Frage, ob der Beklagte durch den Wegfall des Wohnrechts Vorteile erlangt hat, jedoch unerheblich. allein die Möglichkeit einer anderweitigen Nutzung der Räume stellt einen Vorteil dar, der berechenbar ist. Es ist für die Qualität des Hauses ein Unterschied, ob nur die unteren Räume genutzt werden können oder ob auch die erste Etage (renoviert oder nicht) genutzt werden kann. Lediglich dann, wenn der Beklagte die Räume freihielte, weil er mit der Rückkehr seiner Mutter rechnet oder weil er seiner Mutter durch die anderweitige Nutzung nicht zeigen will, daß eine Rückkehr ausgeschlossen wäre, hätte er keine Vorteile aus dem Wegfall des Wohnrechts erlangt. Diese Gründe hat der Beklagte aber nicht angeführt. 10 Der Wert dieses Vorteils ist nach Auffassung der Kammer monatlich mit 200,00 DM anzusetzen. 11 Für die Zeit vom 01. Juli 1984 bis 31. Dezember 1984 beträgt die Geldrente 12 aus dem Pflegeanspruch 2.553,60 DM 13 aus dem Wohnrecht 1.200,00 DM. 14 Da der Kläger nur 2.669,40 DM verlangt, ist die Klage begründet. 15 Zwar ergebe der monatliche Gesamtrentenanspruch auf das Jahr hochgerechnet einen Betrag, der den im Vertrag vom 30. September 1976 festgesetzten Jahreswert der Wohn- und Pflegeleistungen übersteigt, die durch die Befreiung von der Verpflichtung zur Wohnungsgewährung und Verpflichtung zur Pflegeleistung erlangten Vorteile werden aber nicht durch den in diesem Vertrag festgesetzten Jahreswert der Wohn- und Pflegeleistungen begrenzt. Abgesehen davon, daß sich der im Vertrag vom 30. September 1976 festgesetzte Jahreswert nicht ohne weiteres nachvollziehen läßt, ist die Geldrente nach dem tatsächlichen Wert der Vorteile zu bemessen und gerade nicht nach dem fiktiven Wert der Wohn- und Pflegeleistungen. 16 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 Abs. 2, 288 BGB. Der Beklagte befand sich seit Rechtskraft des Widerspruchsbescheides des vom 26. Juli 1985 in Verzug. Die Rechtskraft war am 31. August 1985, dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger Verzugszinsen verlangt, eingetreten. 17 Vorgerichtliche Kosten kann der Kläger jedoch nicht verlangen, da er nicht schlüssig dargelegt hat, wie diese Kosten entstanden sind. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die Abweisung der Klage wegen der vorgerichtlichen Kosten ist für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung.