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Urteil

4b O 22/24

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2025:0708.4B.O22.24.00
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Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

a)               stapelbare Transportkarren mit einem Tragrahmen, der in Eckbereichen Hülsenprofile aufweist, in oder an die nach oben ragende Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen einer weiteren Transportkarre diese abstützbar ist,

beim gewerbsmäßigen Handel mit Pflanzen zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Transportkarre frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen, die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbilden, im Bereich der oberen Enden der Eckstützen zugeordnet sind, die jeweils einen unteren Bereich eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre und einen oberen Bereich einer Eckstütze gegeneinander zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander halten, wobei die Stapelsicherung gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze verhindert,

b)               stapelbare Transportkarren mit einem Tragrahmen, der in Eckbereichen Hülsenprofile aufweist, in die oder an nach oben ragende Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen einer weiteren Transportkarre diese abstützbar ist,

              beim gewerbsmäßigen Handel mit Pflanzen zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Transportkarre frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen, die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbilden, im Bereich der oberen Enden der Eckstützen zugeordnet sind, wobei eine Stapelsicherung das untere Ende eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre zumindest im Wesentlichen seitlich umgreift und diese kippgesichert zu einer Eckstütze der unteren Transportkarre hält, wobei die Stapelsicherung gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze verhindert,

c)               Stapelsicherungen zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich sind,

zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Stapelsicherung zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbildet, der im Inneren zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz aufweist, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper stoppt, wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper der zumindest eine Sicherungsansatz automatisch zum Eingriff kommt;

2.               dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. April 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse mitsamt der Anzahl der gelieferten Transportkarren gemäß Ziffer I 1 sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der bestückten Transportkarren, wobei die entsprechenden Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen in Kopie, vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Informationen außerhalb der Auskunftspflicht geschwärzt werden dürfen;

b)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns aus den gewerblichen Benutzungshandlungen;

-              wobei die Angaben zu b) erst für die Zeit nach dem 29. März 2023 zu machen sind;

3.              vor einer Rückgabe der stapelbaren Transportkarren gemäß Ziffer I 1 in das Pfandsystem die Stapelsicherungshülsen zu entfernen und auf eigene Kosten zu vernichten.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,              allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die in Ziffer I 1 bezeichneten und seit dem 29. März 2023 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu je 25 %, die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 75% und die Streithelferin die Kosten der Nebenintervention zu 75 %.

V.              Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 EUR. Für die Beklagte und die Streithelferin ist das Urteil vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, a) stapelbare Transportkarren mit einem Tragrahmen, der in Eckbereichen Hülsenprofile aufweist, in oder an die nach oben ragende Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen einer weiteren Transportkarre diese abstützbar ist, beim gewerbsmäßigen Handel mit Pflanzen zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Transportkarre frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen, die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbilden, im Bereich der oberen Enden der Eckstützen zugeordnet sind, die jeweils einen unteren Bereich eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre und einen oberen Bereich einer Eckstütze gegeneinander zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander halten, wobei die Stapelsicherung gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze verhindert, b) stapelbare Transportkarren mit einem Tragrahmen, der in Eckbereichen Hülsenprofile aufweist, in die oder an nach oben ragende Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen einer weiteren Transportkarre diese abstützbar ist, beim gewerbsmäßigen Handel mit Pflanzen zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Transportkarre frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen, die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbilden, im Bereich der oberen Enden der Eckstützen zugeordnet sind, wobei eine Stapelsicherung das untere Ende eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre zumindest im Wesentlichen seitlich umgreift und diese kippgesichert zu einer Eckstütze der unteren Transportkarre hält, wobei die Stapelsicherung gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze verhindert, c) Stapelsicherungen zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich sind, zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Stapelsicherung zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbildet, der im Inneren zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz aufweist, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper stoppt, wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper der zumindest eine Sicherungsansatz automatisch zum Eingriff kommt; 2. dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. April 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse mitsamt der Anzahl der gelieferten Transportkarren gemäß Ziffer I 1 sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der bestückten Transportkarren, wobei die entsprechenden Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen in Kopie, vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Informationen außerhalb der Auskunftspflicht geschwärzt werden dürfen; b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns aus den gewerblichen Benutzungshandlungen; - wobei die Angaben zu b) erst für die Zeit nach dem 29. März 2023 zu machen sind; 3. vor einer Rückgabe der stapelbaren Transportkarren gemäß Ziffer I 1 in das Pfandsystem die Stapelsicherungshülsen zu entfernen und auf eigene Kosten zu vernichten. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die in Ziffer I 1 bezeichneten und seit dem 29. März 2023 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu je 25 %, die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 75% und die Streithelferin die Kosten der Nebenintervention zu 75 %. V. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 EUR. Für die Beklagte und die Streithelferin ist das Urteil vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4b O 22/24 Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Patents DE X (Anlage K1; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigung und von Schadensersatz in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 22. September 2017 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 28. März 2019 veröffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 7. Januar 2021. Nach der Durchführung eines Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent und Markenamt wurde das Klagepatent mit Beschluss vom 30. Januar 2024 beschränkt aufrechterhalten (Anlage K3; siehe für die Patentansprüche und die angepasste Beschreibung Anlage K4). Im Einspruchsbeschwerdeverfahren bestätigte das Bundespatentgericht im Ergebnis nicht nur die aufrechterhaltene Fassung aus dem Einspruchsverfahren, sondern darüber hinaus auch die auf die Stapelsicherung selbst gerichteten Ansprüche aus der ursprünglich erteilten Fassung des Patents als selbstständig patentfähig (siehe für das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht vom 7. Mai 2025 Anlage K16). Das Klagepatent betrifft Transportkarren und Stapelsicherungen. Der Kläger stützt seine Klage zunächst auf die unmittelbare Verletzung des beschränkt aufrechterhaltenen Vorrichtungsanspruchs 1 des Klagepatents, der in der geänderten Fassung lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Klagepatents sind hervorgehoben): Stapelbare Transportkarre (1) mit einem Tragrahmen (5), der in Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist, in oder an die nach oben ragende Eckstützen (4) ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen (6) einer weiteren Transportkarre (1) diese abstützbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Transportkarre (1) frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen (9), die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17; 17a) ausbilden, im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen (4) zugeordnet sind, die jeweils einen unteren Bereich eines Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) und einen oberen Bereich (8) einer Eckstütze (4) gegeneinander zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander halten, wobei die Stapelsicherung (9) gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre (1) werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz (10) aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach unten auf der Eckstütze (4) verhindert. Ferner stützt der Kläger seine Ansprüche auf die unmittelbare Verletzung des beschränkt aufrechterhaltenen Vorrichtungsanspruchs 2 des Klagepatents, der in der geänderten Fassung lautet wie folgt (Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Klagepatents sind hervorgehoben): Stapelbare Transportkarre (1) mit einem Tragrahmen (5), der in Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist, in die oder an nach oben ragende Eckstützen (4) ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen (6) einer weiteren Transportkarre (1) diese abstützbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Transportkarre (1) frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen (9), die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17; 17a) ausbilden, im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen zugeordnet sind, wobei eine Stapelsicherung (9) das untere Ende eines Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) zumindest im wesentlichen seitlich umgreift und diese kippgesichert zu einer Eckstütze (4) der unteren Transportkarre (1) hält, wobei die Stapelsicherung (9) gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre (1) werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz (10) aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach unten auf der Eckstütze (4) verhindert. Wegen der von dem Kläger geltend gemachten, neu gefassten Unteransprüche 3, 4, 5, 7, 9, 10 und 11 wird auf die Klageschrift verwiesen. Letztlich stützt der Kläger seine Ansprüche auf die unmittelbare Verletzung des im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Vorrichtungsanspruchs 15 des Klagepatents, der in der ursprünglichen Fassung Anspruch 22 des Klagepatents gewesen war: Stapelsicherung (9) zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Stapelsicherung (9) zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17; 17a) ausbildet, der im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) aufweist, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt, wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper (4) der zumindest eine Sicherungsansatz (10) automatisch zum Eingriff kommt. Wegen des von dem Kläger geltend gemachten, neu gefassten Unteranspruchs 16 wird auf die Klageschrift verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents zeigt eine Abbildung einer Transportkarre: Weiterhin zeigt die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 eine Abbildung der schnittbildlichen Ansicht eines oberen Eckbereichs einer erfindungsgemäßen Transportsicherung: Der Kläger stellte den Fachkreisen auf der Internationalen Pflanzen-Messe, die vom 22. bis zum 25. Januar 2019 in Essen stattfand, erstmals eine aus Kunststoff hergestellte hülsenförmige Stapelsicherung für Eckstützen von CC-Karren vor. Dort verteilte er in geringer Stückzahl auch Muster dieser Stapelsicherung. Nach kurzer Zeit stellte der Kläger fest, dass in Discouter-Filialen CC-Transportkarren verwendet wurden, die wie die von ihm auf der Fachmesse vorgestellten mit entsprechenden Stapelsicherungen ausgestattet waren. Die Beklagte betreibt Discounter-Filialen, in denen ebenfalls CC-Transportkarren verwendet werden. Die Streithelferin erwarb im Jahr 2020 über 1.000.000 Stück der Stapelsicherungen beim Kläger und brachte diese über ein Rotationsverfahren in den Verkehr. Durch Vermischung kamen jedoch nicht nur die beim Kläger erworbenen Stapelsicherungen, sondern auch nachgeahmte Stapelsicherungen in Umlauf, die sich in geringem Umfang von den beim Kläger erworbenen Stapelsicherungen unterscheiden und dem auf der Messe vom Kläger verteilten Muster gleichen. Diese fanden sich auch bei den von der Beklagten verwendeten CC-Containern (angegriffene Stapelsicherung; Transportkarre und angegriffene Stapelsicherung werden nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausführungsform bezeichnet). Der Kläger wies die Beklagte mit Schreiben des mitwirkenden Patentanwalts vom 29. März 2023 auf das Klagepatent hin und forderte die Beklagte zu einer einvernehmlichen Regelung auf (Anlage K14). Dies lehnte die Beklagte ab und verwies auf ihren Zulieferer, von dem sie die angegriffene Ausführungsform beziehe. Der Kläger wendet sich gegen die Benutzung der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte. Er ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform die erfindungsgemäße Lehre der geltend gemachten Klagepatentansprüche verwirkliche. Dies gelte insbesondere für die Abstützbarkeit einer oberen auf eine untere Transportkarre. Der Klagepatentanspruch lasse offen, wie die Abstützung im Einzelnen erfolge. Der Wortlaut verlange lediglich, dass die Möglichkeit einer Abstützung gegeben sei; ob diese unmittelbar oder mittelbar erfolge, sei nicht vorgegeben. Die unteren Bereiche der Hülsenprofile und die nach oben ragenden Eckstützen müssten lediglich einen Beitrag leisten, damit eine obere Transportkarre auf eine untere Transportkarre gestapelt werden könne. Die Gewichtskraft der jeweils oberen Transportkarre könne nach der Beschreibung des Klagepatents auch mittelbar über die zwischengeschalteten Stapelsicherungen abgestützt werden. Die Beklagte hat der A mit Schriftsatz vom 27. Mai 2024, dieser zugestellt am 5. Juni 2024, den Streit verkündet. Diese ist dem Streit mit Schriftsatz vom 29. Juli 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beigetreten. Nachdem das Bundespatentgericht die Klagepatentansprüche beschränkt aufrechterhalten hat, beantragt der Kläger nunmehr, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, a) stapelbare Transportkarren mit einem Tragrahmen, der in Eckbereichen Hülsenprofile aufweist, in oder an die nach oben ragende Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen einer weiteren Transportkarre diese abstützbar ist, beim gewerbsmäßigen Handel mit Pflanzen zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Transportkarre frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen, die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbilden, im Bereich der oberen Enden der Eckstützen zugeordnet sind, die jeweils einen unteren Bereich eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre und einen oberen Bereich einer Eckstütze gegeneinander zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander halten, wobei die Stapelsicherung gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze verhindert, b) stapelbare Transportkarren mit einem Tragrahmen, der in Eckbereichen Hülsenprofile aufweist, in die oder an nach oben ragende Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind, über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen einer weiteren Transportkarre diese abstützbar ist, beim gewerbsmäßigen Handel mit Pflanzen zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Transportkarre frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen, die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbilden, im Bereich der oberen Enden der Eckstützen zugeordnet sind, wobei eine Stapelsicherung das untere Ende eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre zumindest im Wesentlichen seitlich umgreift und diese kippgesichert zu einer Eckstütze der unteren Transportkarre hält, wobei die Stapelsicherung gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre werkzeugfrei lösbar ist und zumindest einen Sicherungsansatz aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze verhindert, c) Stapelsicherungen zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, die frei von den Transportkarren beweglich sind, zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Stapelsicherung zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper ausbildet, der im Inneren zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz aufweist, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper stoppt, wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper der zumindest eine Sicherungsansatz automatisch zum Eingriff kommt; 2. dem Kläger Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 28. April 2019 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse mit der Anzahl der gelieferten Transportkarren gemäß Ziffer I 1, der Einkaufs- und Verkaufsumsätze mit den darin aufgenommenen Waren sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der bestückten Transportkarren, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege, Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen in Kopie, vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Informationen außerhalb der Auskunft und Rechnungslegungspflicht geschwärzt werden dürfen; b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns aus den gewerblichen Benutzungshandlungen; - wobei die Angaben zu b) erst für die Zeit ab dem 8. Februar 2021 zu machen sind; 3. vor einer Rückgabe der stapelbaren Transportkarren gemäß Ziffer I 1 in das Pfandsystem die Stapelsicherungshülsen zu entfernen und auf eigene Kosten zu vernichten; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. für die seit dem 29. April 2019 bis zum 7. Februar 2021 begangenen und in Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu leisten; 2. allen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die in Ziffer I 1 bezeichneten und seit dem 8. Februar 2021 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin sind der Ansicht, dass das Klagepatent nicht verletzt werde. Sie meinen, dass zur Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nach dem Klagepatentanspruch 1 ein unmittelbares Zusammenwirken der Hülsenprofile mit den Eckstützen erforderlich sei. Die Ausgestaltungsmöglichkeit einer mittelbaren Abstützung auf den aufgesetzten Stapelsicherungen betreffe ein weiteres Ausführungsbeispiel des Klagepatents, das jedoch nicht Gegenstand der geltend gemachten Patentansprüche sei. Die bloße Möglichkeit einer Abstützung sei für die Erreichung des erfindungsgemäßen Zwecks, also eine sichere Stapelung mehrerer Transportkarren, nicht ausreichend. Die Gewichtskraft der oberen Transportkarre müsse unmittelbar auf die Eckstützen abgeleitet werden. Gleiches gelte für den Klagepatentanspruch 2, der sich mit dem Merkmal 7 vom Klagepatentanspruch 1 unterscheide. Denn auch dieses Merkmal stelle nicht auf die Einleitung der Gewichtskraft von der oberen Transportkarre auf die Eckstützen ab, sondern auf die Verhinderung eines seitlichen Verkippens der mit den oberen Enden der Eckstützen zusammenwirkenden Bereiche der Hülsenprofile. Dies gelte auch im Rahmen des vom Kläger geltend gemachten Klagepatentanspruchs 15. Nach diesem seien die erfindungsgemäßen Stapelsicherungen „zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren“ bestimmt, so dass der Fachmann diesen Anspruch im Lichte des Anspruchs 1 lese. Die angegriffene Ausführungsform ermögliche ein derartiges unmittelbares Zusammenwirken nicht. Bei Verwendung dieser werde das umlaufende Ende einer Eckstütze stirnseitig von dem innenliegenden Ansatz der Stapelsicherung vollständig abgedeckt und der Kontakt des unteren Bereichs eines Hülsenprofils mit der darunterliegenden Eckstütze verhindert. Die angegriffene Ausführungsform führe allenfalls zu einer mittelbaren Abstützung. Die Streithelferin meint ferner, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, ob im Rahmen des Rotationsverfahrens von ihr – der Streithelferin – die vom Kläger erworbenen Stapelsicherungen in Verkehr gebracht worden seien oder die nachgeahmten. Denn bei der Rücknahme bzw. Auslieferung der verwendeten Transportkarren werde deren Herkunft weder festgestellt noch überprüft. Hinzu komme, dass die vom Kläger gelieferten Stapelsicherungen von den Nachahmungen kaum zu unterscheiden seien. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung gegen die Beklagte aus §§ 139 Abs. 1 und 140a Abs. 1 PatG zu. Die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB stehen ihr zwar dem Grunde nach, aber nicht in beantragtem Umfang zu. Der Anspruch auf Feststellung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG ist nicht gegeben. I. Die Erfindung betrifft Transportkarren sowie Stapelsicherungen, die mit Transportkarren verwendet werden (Absatz [0001] des Klagepatents; alle nachfolgenden, nicht näher bezeichneten Absätze sind solches des Klagepatents). Nach der Patentbeschreibung sei es bekannt, in Transportfahrzeugen, insbesondere straßenfahrenden Transportfahrzeugen, die Ladung über ein Verspannen mittels Gurten zu sichern. Dabei werde die Ladung häufig auf Paletten gehalten, so dass ein Verspannen mit übergreifenden Gurten nach unten hin, etwa zu längs seitlich im Fahrzeug befindlichen Lochschienen, als Stapelsicherung einfach möglich sei (Absatz [0002]). Ferner erläutert die Klagepatentbeschreibung, dass als Ladung unter anderem sogenannte CC-Container oder DC-bzw. EC-Container, insbesondere für Pflanzen bekannt seien. Diese wiesen zwar eine stabile Bodenfläche dicht oberhalb ihrer Rollen auf, darüber jedoch nur einzelne, leicht deformierbare und auch relativ leicht nach außen oder innen biegbare Eckstäbe. Im Lauf der Zeit komme es zu verschiedenen Deformationen, so dass sie insofern stabilitätstechnisch als Halterung einer darüber befindlichen weiteren Transportkarre problematisch seien. Bei mehreren übereinander gestapelten Containern dieser Art könnten dann bei einer Deformation der unteren Lagen die oberen Lagen verkanten, schräg stehen oder gar herunterfallen und zu Personen- und Sachschäden führen (Absatz [0003]). Bei solchen Transportkarren seien im gestapelten Zustand Unfälle vorgekommen, die zu Fingerabquetschungen und ähnlich schweren Verletzungen geführt hätten (Absatz [0004]). Die üblicherweise als offene Vierkantprofile ausgebildeten Eckstützen seien in untere Rahmenhülsen einsteckbar, die jeweils fester Bestandteil eines bodenseitigen Tragrahmens einer solchen Transportkarre seien. Bei einer Höhe dieser Eckstützen von ca. 74 bis 78 Zentimetern fehle oberhalb der vertikal nur gering erstreckten Rahmenhülsen jede weitere Unterstützung. Zudem hätten diese Eckstützen oft unterschiedliche Höhen mit ein bis zwei Zentimetern Differenz untereinander, wodurch die Unsicherheit beim Stapeln und die Gefahr eines Verkippens einer oberen Lage mit entsprechender Quetschgefahr weiter vergrößert werde (Absatz [0005]). Aus dem Stand der Technik bekannt sei mit der DE X eine stapelbare Transportkarre, bei der in den Eckbereichen Hülsenprofile stünden. Diese seien nach unten hin von gegenüber den Hülsenprofilen breiteren Fußbereichen fest umgriffen. Diese Füße könnten auf obere Enden von Hülsenprofilen eines dann darunter befindlichen Containers aufgesetzt werden, um so eine Stapelbarkeit zu ermöglichen. Die Eckstützen seien jedoch nicht einzeln einsteckbar und wiesen daher auch nicht unterschiedliche Höhen gegeneinander auf (Absatz [0006]). Ferner zeige die DE X ein Regal mit mehreren Böden übereinander, wobei der unterste Boden Bestandteil eines Sockelelements sei, bei dem in den Eckbereichen Hülsenprofile stünden. Diese seien nach unten hin von gegenüber den Hülsenprofilen breiteren Aufnahmehülsen fest umgriffen. Diese Aufnahmehülsen wiesen an ihren unteren Enden mehrfach abgestufte und nach innen zurückspringende Zentrierelemente auf. Über das breitere Zentrierelement sei das Sockelelement direkt auf ein weiteres aufsetzbar, über das zweite, weiter nach innen springende Zentrierelement hingegen auf eine Tragstange. Sämtliche Zentrierelemente seien fest mit der Aufnahmehülse verschweißt und böten daher keine Lösung, um an bestehenden Regalen, die eine solche Anordnung nicht hätten, eine Verbesserung herbeizuführen (Absatz [0007]). Die NL 1 008 366 C zeige Stützen mit festen Hülsenprofilen, die unveränderbar und daher bei den bestehenden Eckstützen nicht einsetzbar oder nachrüstbar seien (Absatz [0008]). Die US X zeige die Möglichkeit, Teile über eine Stapelsicherung aneinander gegen Auszug zu sichern und sehe hierfür als Stapelsicherung eine U-förmige, quer einzuschiebende Halteklammer vor. Diese sei jedoch nur ansetzbar, wenn die Eckstützen mit entsprechenden Halteflanschen versehen worden seien, was jedoch als Nachrüstoption unrealistisch sei und zudem eine zu große Breite der Stützen nach sich ziehe, so dass das Packmaß im LKW zu groß wäre (Absatz [0009]). Die DE X zeige ebenfalls nur fest an vertikale Stützen angeschweißte Zusatzhalterungen, die über weitere externe Sicherungen, wie Klammern oder Bolzen, gesichert würden. Auch hier ergebe sich keine Nachrüstmöglichkeit an bestehende Stützen; die zusätzlichen Sicherungen benötigten ferner zu viel Platz in der Breite (Absatz [0010]). Der Erfindung liege die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Verbesserung der Sicherheit zu erreichen (Absatz [0011]). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent mit dem vom Kläger geltend gemachten Vorrichtungsanspruch 1 Folgendes vor: 1.1 Stapelbare Transportkarre (1) 1.2 mit einem Tragrahmen (5) 1.3 der in Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist 1.4 in die oder an die nach oben ragende Eckstützen (4) ein- oder aufsteckbar sind, 1.5 über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen (6) einer weiteren Transportkarre (1) diese abstützbar ist. 1.6 Der Transportkarre (1) sind frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen (9), 1.6.1 die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17; 17a) ausbilden, 1.6.2 im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen (4) zugeordnet, 1.7 die jeweils einen unteren Bereich eines Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) und einen oberen Bereich (8) einer Eckstütze (4) gegeneinander zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander halten, 1.8 wobei die Stapelsicherung (9) gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre (1) werkzeugfrei lösbar ist und 1.9 zumindest einen Sicherungsansatz (10) aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach unten auf der Eckstütze (4) verhindert. Mit dem vom Kläger geltend gemachten Vorrichtungsanspruch 2 schlägt das Klagepatent Folgendes vor: 2.1 Stapelbare Transportkarren (1) 2.2 mit einem Tragrahmen (5), 2.3 der in Eckbereichen Hülsenprofile (6) aufweist, 2.4 in die oder an nach oben ragende Eckstützen (4) ein- oder aufsteckbar sind, 2.5 über deren Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen (6) einer weiteren Transportkarre (1) diese abstützbar ist. 2.6 Der Transportkarre (1) sind frei von den Transportkarren bewegliche Stapelsicherungen (9), 2.6.1 die jeweils an zumindest einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17;17a) ausbilden, 2.6.2 im Bereich der oberen Enden (8) der Eckstützen zugeordnet, 2.7 wobei eine Stapelsicherung (9) das untere Ende eines Hülsenprofils (6) der oberen Transportkarre (1) zumindest im Wesentlichen seitlich umgreift und diese kippgesichert zu einer Eckstütze (4) der unteren Transportkarre (1) hält, 2.8 wobei die Stapelsicherung (9) gegenüber der oberen und gegenüber der unteren Transportkarre (1) werkzeugfrei lösbar ist und 2.9 zumindest einen Sicherungsansatz (10) aufweist, der ein Abrutschen der Stapelsicherung (9) nach unten auf der Eckstütze (4) verhindert. Außerdem schlägt das Klagepatent mit dem vom Kläger geltend gemachten Vorrichtungsanspruch 15 Folgendes vor: 15.1 Stapelsicherung (9) 15.2 zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren, 15.3 die frei von den Transportkarren beweglich ist, und 15.4 zumindest an einem axialen Ende einen Hülsenkörper (17; 17a) ausbildet; 15.4.1 der Hülsenkörper weist im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz (10) auf, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper (4) stoppt, 15.4.2 wobei beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper (4) der zumindest eine Sicherungsansatz (10) automatisch zum Eingriff kommt. Der Vorteil dieser Erfindung soll unter anderem darin liegen, dass eine Möglichkeit geschaffen wird, eine obere Transportkarre sicher auf den Eckstützen einer darunter befindlichen Transportkarre abzustützen, ohne dass es zu einem Abrutschen oder Kippen der oberen Transportkarre kommen kann (Absatz [0013]). II. Im Hinblick auf den Streit der Parteien ist das Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 auslegungsbedürftig. Der klagepatentgemäße Anspruch 1 hat in der aufrechterhaltenen Fassung eine stapelbare Transportkarre zum Gegenstand, der bewegliche Stapelsicherungen zugeordnet sind. Das Merkmal 5 erfordert, dass in Zusammenwirkung mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen einer weiteren Transportkarre diese weitere Transportkarre abstützbar ist. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass eine unmittelbare Abstützbarkeit in dem Sinne gegeben sein müsste, dass die Hülsenprofile der oberen Transportkarre unmittelbar – also mit Kontakt zu den Eckstützen der unteren Transportkarre – abgestützt werden müssten. Zum einen ist der Wortlaut dahingehend offen gehalten, zum anderen setzt der Begriff „abstützbar“ als Adjektiv nur voraus, dass die Möglichkeit eines Abstützens gegeben ist. Gegen das zwingende Erfordernis einer unmittelbaren Abstützbarkeit spricht zudem die weitere Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 (siehe unten, Ziff. 1) sowie die räumlich-körperlichen Anforderungen, die eine unmittelbare Abstützbarkeit nicht zulassen (siehe unten, Ziff. 2). An der hier vorgenommenen Auslegung ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung der Klagepatentbeschreibung (siehe unten, Ziff. 3) oder des Merkmals 7 (siehe unten, Ziff. 4). Im Übrigen gilt die hier vorgenommene Auslegung für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche 2 und 15 entsprechend (siehe unten, Ziff. 5 und 6). 1. Gegenstand der Merkmale 1.1 bis 1.5 ist eine aus dem Stand der Technik bekannte Transportkarre, die auch als CC-, DC- oder EC-Container bezeichnet wird (Absatz [0003]). Eine solche Transportkarre ist stapelbar (Merkmal 1.1) und weist einen Tragrahmen auf (Merkmal 1.2), der in Eckbereichen Hülsenprofile aufweist (Merkmal 1.3), in die oder an die nach oben ragende Eckstützen ein- oder aufsteckbar sind (Merkmal 1.4). Über deren Zusammenwirkung – also die der Eckstützen – mit unteren Bereichen von Hülsenprofilen einer weiteren Transportkarre ist diese – also die weitere Transportkarre – abstützbar (Merkmal 1.5). Gegenstand der Merkmale 1.1 bis 1.5 ist allein eine vorbekannte Transportkarre, bei der die Stapelbarkeit erreicht wurde, indem die Hülsenprofile einer oberen Karre unmittelbar in die Eckstützen einer unteren Karre ein- oder aufgesteckt werden. Die Stapelsicherungen sind hingegen erst Gegenstand der Merkmale 1.6 bis 1.9, wobei die Merkmalsgruppe 1.6 verdeutlicht, dass die Stapelsicherung einer – aus dem Stand der Technik vorbekannten – Transportkarre zugeordnet wird. Erst durch diese Zuordnung wird die in Merkmal 1.7 genannte Zwangsausrichtung sowie die Kippsicherung erreicht; außerdem die in Merkmal 1.9 genannte Verhinderung eines Abrutschens. Wäre hingegen bereits die erfindungsgemäße Transportkarre, also eine Transportkarre mitsamt Stapelsicherung, Gegenstand der Merkmale 1.1 bis 1.5, würde die Zuordnung einer (weiteren) Stapelsicherung keinen Sinn ergeben. Indiz für die Darstellung des lediglich vorbekannten Standes der Technik mit den Merkmalen 1.1. bis 1.5 ist auch, dass diese Merkmale den Obersatz des Patentanspruchs bilden und nachfolgend der kennzeichnende Teil mit „dadurch gekennzeichnet“ eingeleitet wird. Vor dem Hintergrund, dass Merkmal 1.5 die vorbekannte Transportkarre betrifft und die dort bereits vorhandene Möglichkeit der Stapelbarkeit durch die Abstützbarkeit der oberen Transportkarre durch eine untere beschreibt, lässt sich diesen Merkmalen nicht entnehmen, wie das Zusammenwirken der beiden Transportkarren bei tatsächlicher Verwendung der Stapelsicherung geschieht. 2. Daneben lassen die räumlich-körperlichen Anforderungen, die die erfindungsgemäße Lehre an den Sicherungsansatz stellt, ein unmittelbares Abstützen der oberen durch die untere Transportkarre nicht zu. Räumlich-körperlich sieht der Klagepatentanspruch 1 unter anderem einen Sicherungsansatz vor (Merkmal 1.9), der ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten auf der Eckstütze verhindert. Der Fachmann erkennt, dass der Sicherungsansatz in irgendeiner Art und Weise auf dem oberen Rand der unteren Eckstütze aufliegen muss, um ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten zu verhindern. Er kann beispielsweise durch nach innen gebogene Haltezungen gebildet werden oder durch einen oder mehrere Stege (Absatz [0051]). Zwar lässt der Klagepatentanspruch die genaue Ausgestaltung des Sicherungsansatzes offen. Jedoch erkennt der Fachmann, dass zur Verhinderung eines Abrutschens das Aufliegen des Sicherungsansatzes auf der Eckstütze nötig ist und demzufolge ein unmittelbares Aufliegen und damit Abstützen des Hülsenprofils der oberen Transportkarre auf der Eckstütze der unteren Transportkarre bei Verwendung eines Sicherungsansatzes gar nicht möglich ist, weil der Sicherungsansatz immer dazwischenliegt. 3. Auch der Klagepatentbeschreibung kann nicht entnommen werden, dass eine obere Transportkarre zwingend über die unmittelbare Zusammenwirkung von Eckstützen und Hülsenprofilen abgestützt werden muss. Absatz [0041] der Klagepatentbeschreibung unterscheidet zwar zwischen einem unmittelbaren Abstützen und einem mittelbar über die zwischengeschalteten Stapelsicherungen erfolgenden Abstützen. Erläutert wird damit aber der Zustand der gestapelten Transportkarren bei Benutzung der Stapelsicherung und damit eben nicht der Zustand der Transportkarren entsprechend der nach dem Stand der Technik erfolgten Stapelung, wie sie Gegenstand der Merkmale 1.1 bis 1.5 des Klagepatentanspruchs ist. Hingegen hat die Abstützbarkeit in den die Stapelsicherung betreffenden Merkmalen 1.6 bis 1.9 keinen Niederschlag gefunden, so dass insoweit auch die ergänzende Heranziehung der Beschreibung nicht geboten ist. Unabhängig davon erscheint die in Absatz [0041] der Patentbeschreibung vorgenommene Unterscheidung unglücklich gewählt worden zu sein. Zwar wird darin zwischen unmittelbarer und mittelbarer Abstützung unterschieden. Dem Verweis auf die Figuren 4 (zur unmittelbaren Abstützung) und Figur 5 (zur mittelbaren Abstützung) lässt sich jedoch entnehmen, dass in beiden Fällen keine unmittelbare Kraftübertragung vom Hülsenprofil der oberen Transportkarre auf den oberen Bereich der Eckstütze der unteren Transportkarre vorgenommen wird, sondern die Kräfte jeweils über den Sicherungsansatz geleitet werden. Damit liegt in beiden Fällen eine mittelbare Kraftübertragung vor. Insofern erscheint die in der Patentbeschreibung angesprochene Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Abstützung technisch-funktional gar nicht gegeben zu sein; zumindest ist sie irrelevant. Schließlich erfüllen sowohl die in Figur 4 dargestellte Ausführung mit insgesamt manschetten-, bzw. hülsenartig gewählter Ausführung als auch die in Figur 5 dargestellte Form mit einem Einsteckansatz im unteren Bereich technisch-funktional die von der erfindungsgemäßen Lehre aufgestellten Anforderungen, die in der Sicherstellung einer Zwangsausrichtung und Kippsicherung liegen als auch darin, ein Abrutschen der Stapelsicherung nach unten zu verhindern. Bei der in Figur 5 gezeigten Ausführungsform handelt es sich lediglich um eine von mehreren möglichen geometrischen Lösungen (siehe Absatz [0058]). Die in Absatz [0052] beschriebene vollständig manschetten- oder hülsenartige Ausbildung hat keinen Niederschlag im Wortlaut des Klagepatentanspruchs gefunden und ist damit nicht zwingend. Denn der Wortlaut sieht einen Hülsenkörper ausdrücklich nur an zumindest einem axialen Ende vor und lässt damit offen, wie die Ausgestaltung am anderen Ende aussieht. 4. An der hier vorgenommenen Auslegung ändert auch die Berücksichtigung des Merkmals 7 nichts. Dieses mag zwar mit der beabsichtigten Zwangsausrichtung und Kippsicherung nicht auf die Einleitung der Gewichtskraft von der oberen Transportkarre auf die Eckstützen abstellen, sagt aber zu der Art der Abstützbarkeit nichts aus und schließt damit eine mittelbare Abstützung der oberen durch die untere Transportkarre nicht aus. 5. Die hier vorgenommene Auslegung gilt für das Merkmal 2.5 des Anspruchs 2 entsprechend. Der Klagepatentanspruch 2 unterscheidet sich von dem Klagepatentanspruch 1 durch das Merkmal 7. Dieses erfordert, dass die Stapelsicherung das untere Ende eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre zumindest im Wesentlichen seitlich umgreift und diese kippgesichert zu einer Eckstütze der unteren Transportkarre hält, wohingegen das Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs 1 erfordert, dass jeweils ein unterer Bereich eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre und ein oberer Bereich einer Eckstütze gegeneinander zwangsausgerichtet und kippgesichert zueinander gehalten werden. Diese Merkmale stehen der hier vorgenommenen Auslegung des Merkmals 5 des Klagepatentanspruchs 1 nicht entgegen. Denn sie beschreiben mit der Kippsicherung ein Merkmal, das offen lässt, ob die die Abstützbarkeit der oberen durch die untere Transportkarre unmittelbar oder mittelbar über die Stapelsicherungen erfolgt. 6. Anspruch 15 betrifft die Stapelsicherung an sich. In diesem Anspruch findet die Abstützbarkeit keine Erwähnung. Da sich bereits aus den Klagepatentansprüchen 1 und 2 keine Einschränkung auf eine unmittelbare Abstützbarkeit ergibt, liest der Fachmann eine solche auch nicht hinsichtlich des Anspruchs 15 mit. III. Die Beklagte verletzt die eingeschränkt aufrechterhaltenen Ansprüche 1, 2 und 15 des Klagepatents unmittelbar. 1. Insbesondere wird das Merkmal 1.5 von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht, da es in diesem Zusammenhang nicht auf eine unmittelbare Kraftübertragung der oberen auf die untere Transportkarre ankommt. Selbst wenn eine Eckstütze kürzer sein sollte als die anderen Eckstützen und an dieser Stelle das Hülsenprofil nicht auf dem Sicherungsansatz aufliegen sollte, wird die Gewichtskraft dennoch über die Stapelsicherungshülse auf die untere Transportkarre übertragen, so dass selbst in diesen Fällen das Merkmal 1.5 verwirklicht ist. 2. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 2, insbesondere das Merkmal 2.5. Zur Begründung kann nach oben (Ziff. 1.) verwiesen werden, die hier entsprechend gilt. Auch das von Anspruch 1 abweichende Merkmal 2.7 wird verwirklicht, weil die Stapelsicherung das untere Ende eines Hülsenprofils der oberen Transportkarre umgreift und kippgesichert zu einer Eckstütze der unteren Transportkarre hält. 3. Die angegriffene Stapelsicherung verwirklicht zudem die Merkmale des Klagepatentanspruchs 15. Wie bereits festgestellt, ist die Stapelsicherung geeignet zur Verbindung von mehreren stapelbaren Transportkarren und ist frei von diesen beweglich (Merkmale 15.1 bis 15.3). Ferner bildet sie an einem axialen Ende einen Hülsenkörper aus (Merkmal 15.4). Der Hülsenkörper weist im Innern zumindest einen in seinen Innenraum ragenden Sicherungsansatz auf, der eine überlaufende Bewegung auf einen in den Innenraum eindringbaren Körper stoppt (Merkmal 15.4.1). Durch diesen Sicherungsansatz kommt beim Aufsetzen der Stapelsicherung auf den eindringbaren Körper der zumindest eine Sicherungsansatz automatisch zum Eingriff (Merkmal 15.4.2). IV. Da die Beklagte die angegriffene Ausführungsform aus einem Kreislaufsystem entnimmt und verwendet, besitzt und gebraucht sie diese. 1. Die Benutzung der patentgeschützten Erfindung erfolgte unberechtigt, so dass die Beklagte dem Kläger gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet ist. Für die Handlungen des Gebrauchens und Besitzens liegt eine Wiederholungsgefahr vor. Für die weitere in § 9 S. 2 Nr. 1 PatG genannte patentverletzende Handlung des Einführens liegt eine Erstbegehungsgefahr vor, da die bereits von der Beklagten begangenen Verletzungshandlungen die Besorgnis der Begehung künftiger weiterer Verletzungshandlungen begründet. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung der Eintragung des Klagepatents dem Grunde nach aus Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG, weil es für diesen Zeitraum an einem Verschulden der Beklagten fehlt. Denn die Beklagte musste erst seit der durch den Klägervertreter erfolgten Mahnung vom 29. März 2023 wissen, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war. Zu diesem Zeitpunkt war das Klagepatent aber bereits eingetragen. Es bestand zunächst kein Anlass für die Beklagte, die Herkunft der Stapelsicherung im Einzelnen zu prüfen. Bei der Beklagten handelt es sich als Discounter um einen Sortimenter. Für einen solchen gilt, dass eine eigene verlässliche Schutzrechtsprüfung mit vertretbarem und deshalb aus Rechtsgründen zumutbarem Aufwand faktisch unmöglich ist. Insofern kommt es – so lange keine Hinweise auf eine konkrete Schutzrechtsverletzung existieren – darauf an, ob sich dem Sortimenter aufdrängen muss, dass technische Schutzrechte betroffen sein können (vgl. Kühnen, Hb. d. Patentverletzung, 16. Aufl., Kap. D. Rn. 777; OLG Düsseldorf, Urteil v. 08.12.2016 – Az. I-2 U 6/13). Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn hier muss berücksichtigt werden, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform noch nicht einmal um ein Produkt aus dem Sortiment der Beklagten handelt, das diese an Endkunden verkauft, sondern vielmehr um im Kreislauf befindliche Gegenstände, die die Beklagte nur temporär im Besitz hat, so dass die Prüfung einer Schutzrechtsverletzung umso weniger angezeigt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte um die mit der Verwendung nicht gesicherter Transportkarren einhergehenden Risiken gewusst hat oder dies hätte wissen müssen. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung auf einen Zeitungsartikel verwiesen, aus dem sich ergibt, dass bereits im Juli 2019 bekannt gewesen sei, dass CC-Karren nicht mehr ohne Sicherung gestapelt werden dürfen (siehe die in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Anlage K18); ferner hat er auf einen Artikel aus Oktober 2019 Bezug genommen, der zeige, dass die Beklagte konkret auf die Sicherheitsrisiken bei der Stapelung von Transportkarren hingewiesen worden sei (siehe die in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte Anlage K18). Die Kenntnis um die mit der Verwendung von ungesicherten Transportkarren einhergehenden Risiken ist jedoch unabhängig von der Verpflichtung der Beklagten zur Prüfung von technischen Schutzrechten zu sehen. Insofern mag die Beklagte die Verwendung der Sicherungshülsen zur Kenntnis genommen haben. Dies führte aber allenfalls dazu, dass sie sich zu dem Ergreifen weiterer Sicherheitsmaßnahmen nicht veranlasst sehen musste. Ein Anlass – abweichend von den für einen Sortimenter aufgezeigten Grundsätzen – die Sicherungshülsen auf möglicherweise bestehende Schutzrechte hin zu prüfen, folgt daraus nicht. Jedoch erhöhten sich die Prüfungs- und Sorgfaltspflichten mit der am 29. März 2023 erfolgten Abmahnung durch den Kläger bzw. seinen Patentanwalt (vgl. RGZ 146, 225 (228) – Faltschachtel; BeckOK PatR/Pitz, 36. Aufl. 1.5.2025, PatG § 139 Rn. 104). Ab diesem Zeitpunkt lagen für die Beklagte ausreichend Hinweise für eine konkrete Schutzrechtsverletzung vor, die Anlass zu einer genauen Prüfung gaben. 3. Weiterhin hat der Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, § 139 Abs. 1 und 2 PatG. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. Die Beklagte ist zum Schadensersatz seit dem 29. März 2023 verpflichtet, weil sie die Patentverletzung seit diesem Zeitpunkt schuldhaft beging. Insofern wird auf die Ausführungen unter Ziff. 2. verwiesen. Schließlich ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass dem Kläger durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang dieser Auskunftspflicht folgt aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Das für den Rechnungslegungsanspruch erforderliche Verschulden besteht seit der Abmahnung durch den Kläger vom 29. März 2023 (siehe zur Begründung oben, Ziff. 2). Da die Auskunftspflicht verschuldensunabhängig ist, war sie seit dem im Antrag enthaltenen Zeitpunkt, dem 28. April 2019, zu bejahen. Der Kläger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Von der Auskunft- und Rechnungslegungspflicht umfasst sind neben der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse mitsamt der Anzahl der gelieferten Transportkarren, jedoch nicht die Einkaufs- und Verkaufsumsätze mit den darin aufgenommenen Waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind von der Herausgabepflicht zwar Gewinne aus Zusatzgeschäften umfasst, auch wenn diese keine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 PatG oder § 10 PatG darstellen, sofern deren Abschluss in ursächlichem Zusammenhang mit patentverletzenden Handlungen steht und einen hinreichenden Bezug zu dem verletzenden Gegenstand aufweist (BGH, Urt. v. 14.11.2023 – X ZR 30/21, in GRUR 2024, 273, Rz. 24 – Polsterumarbeitungsmaschine). Der notwendige ursächliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erzielten Gewinn im Sinne adäquater Kausalität ist indes nicht alleinige Voraussetzung dafür, den Verletzergewinn der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Auch bei Gewinnen aus dem Inverkehrbringen patentgemäßer Vorrichtungen ist vielmehr wertend zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn auf den mit dem verletzten Schutzrecht zusammenhängenden Eigenschaften des veräußerten Gegenstands oder anderen Faktoren beruht (BGH, Urt. v. 24.7.2023, in GRUR 2012, 1226 Rz. 20 – Flaschenträger; Urt. v. 3.9.2013, in GRUR 2013, 1212, Rz. 5 – Kabelschloss; BGH, Urt. v. 14.11.2023 – X ZR 30/21, in GRUR 2024, 273, Rz. 25 – Polsterumarbeitungsmaschine). An dem erforderlichen wertungsmäßigen Zusammenhang zur Patentverletzung kann es fehlen, wenn ein zusätzlicher Gewinn zwar in ursächlichem Zusammenhang mit der Veräußerung einer geschützten Vorrichtung steht, dieser Zusammenhang aber auf Umständen beruht, die mit den technischen Eigenschaften der geschützten Erfindung nichts zu tun haben (BGH, Urt. v. 14.11.2023 – X ZR 30/21, in GRUR 2024, 273, Rz. 33 – Polsterumarbeitungsmaschine). Nach diesen Grundsätzen sind die Einkaufs- und Verkaufsumsätze mit den in der angegriffenen Ausführungsform aufgenommenen Waren nicht von der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht umfasst. Bei diesen Umsätzen handelt es sich um zusätzliche Gewinne, die zwar insoweit mit der geschützten Transportkarre in Zusammenhang stehen, als dass die verkauften Produkte mit der Transportkarre präsentiert werden. Jedoch fehlt es bereits an einem ursächlichen Zusammenhang mit den Verkäufen der damit präsentierten Waren. Denn die Verwendung der Stapelsicherung soll die Sicherheit bei der Stapelung der Transportkarren erhöhen und hat damit keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Kunden. Diese machen ihre Entscheidung, ob sie die mit der Transportkarre präsentierten Waren – in der Regel Pflanzen – kaufen, nicht von einer möglichen Sicherung abhängig, sondern vielmehr von der Qualität der Ware und dem Preis-Leistungs-Verhältnis. Eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht hinsichtlich der mit den Transportkarren präsentierten Ware lässt sich auch nicht mit möglichen Schwierigkeiten bei der Bezifferung des dem Kläger entstandenen Schadens begründen. Dieser hat ausgeführt, dass die Vorteile des Gebrauchens der angegriffenen Ausführungsform an den mit den darin präsentierten Waren erzielten Umsätzen zu bemessen seien. Jedoch treten die mit der Benutzung der Stapelsicherung verbundenen Vorteile unabhängig davon ein, welche Waren in welchem Wert mit den Transportkarren präsentiert und dann tatsächlich verkauft werden. Insofern ist es ausreichend, wenn die Beklagte im Rahmen der Auskunftspflicht beziffert, wie viele der angegriffenen Transportkarren sie erhalten und verwendet hat. Sofern der Klägervertreter darauf verwiesen hat, dass eine Stapelung von Transportkarren ohne die Stapelsicherung nicht mehr erlaubt gewesen sei und sich die Verwendung der angegriffenen Stapelsicherung verkaufserhöhend ausgewirkt habe, weil erst damit wieder das Stapeln der Transportkarren möglich gewesen sei, ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Zwar wird das Stapelverbot auch in dem von der Klägerseite zur Akte gereichten Artikel aus Juli 2019 (Anlage K18) angesprochen; jedoch fehlt näherer Vortrag dazu, ob die Beklagte sich daran tatsächlich hielt und sie damit bis zur Einführung der Stapelsicherungen ihre Verkaufsfläche nicht effektiv nutzen konnte. 5. Der Anspruch auf Vernichtung und der dazu erforderliche Rückruf – beschränkt auf die angegriffene Stapelsicherung – ergeben sich aus § 140a Abs. 1 und 3 PatG, da eine Vernichtung der gesamten angegriffenen Ausführungsform unverhältnismäßig wäre. Kann der rechtswidrige Zustand auch auf andere Weise als durch vollständige Vernichtung des Erzeugnisses beseitigt werden (z.B. durch technische Abänderung), so hat dieses mildere Mittel regelmäßig Vorrang. Entscheidend ist nämlich allein, dass die durch das Patent geschützte Funktionalität vernichtet wird, was nicht notwendig die physische Zerstörung erfordert (Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 140a Rn. 8b). Das ist hier der Fall. Die erfindungsgemäße Funktionalität kann ohne Weiteres durch die Vernichtung allein der angegriffenen Stapelsicherung erreicht werden. Ohne diese liegen auch keine erfindungsgemäßen angegriffenen Ausführungsformen mehr vor. B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. C. Der Streitwert wird gemäß § 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt. Dr. Schröder Dr. Janich Gspandl