Urteil
14d O 25/24
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2025:0703.14D.O25.24.00
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Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U. vom 00.00.0000, Geschäftsnummer N01, bleibt insoweit aufrechtzuerhalten, als die Beklagte in diesem zur Zahlung von 16.135,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 13.643,55 EUR seit dem 00.00.0000 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.492,10 EUR seit dem 00.00.0000 verpflichtet wurde.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U. vom 00.00.0000, Geschäftsnummer N01, bleibt insoweit aufrechtzuerhalten, als die Beklagte in diesem zur Zahlung von 16.135,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 13.643,55 EUR seit dem 00.00.0000 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 2.492,10 EUR seit dem 00.00.0000 verpflichtet wurde. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin ist Z. im Sinne von §§ 3 Nr. 3, 11 ff. EnWG und betreibt das Stromverteilernetz u. a. im R.. Das in diesem Gebiet befindliche Areal „RH.-straße" ist durch die Stadt Q. an verschiedene Mitglieder der Schaustellerfamilie AL. verpachtet worden. Dort befinden sich insgesamt acht Häuser, die zur Stromversorgung an den Verteilerschrank N06 angeschlossen sind. Eines dieser Häuser, das in der Anlage K1 mit der Nummer 6 gekennzeichnet ist, wird von der Beklagten bewohnt. Zu diesem Haus gehört eine Zähleranschlussäule. Der darin installierte Stromzähler wurde am 12.12.2016 gesperrt. Für die Lieferstelle ist kein Stromlieferant angemeldet. Dennoch wurde im Haus der Beklagten auch nach Sperrung des Stromzählers Strom verbraucht, was insbesondere durch Beleuchtung erkennbar war. Am 19.07.2018 stellten Mitarbeiter der Klägerin fest, dass ein Anschluss an eine Freileitung erfolgt war. Dieser Anschluss wurde am 00.00.0000 entfernt. Mit Schreiben vom 17.12.2018 erstattete die Klägerin Strafanzeige wegen Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB) gegen die Beklagte. Nachdem die Klägerin im März 2019 bei einer Kontrollfahrt einen unter Spannung stehenden Baustromverteiler im Gebüsch geortet hatte, stellte sie weitere Untersuchungen an. Am 11.04.2019 erstattete die Klägerin abermals Strafanzeige wegen Entziehung elektrischer Energie gegen die Beklagte. Aufgrund richterlicher Beschlüsse gegen die Beklagte erfolgte am 00.00.0000 ein Polizeieinsatz, bei dem auch Mitarbeiter der Klägerin u.a. den elektrischen Anschluss des Wohnhauses der Beklagten überprüften. Hierbei wurde festgestellt, dass eine Stromentnahme direkt am Hausanschlusskasten noch vor der Hausanschlusssicherung erfolgte, wie auf dem nachstehenden Bild ersichtlich: Im Rahmen dieses Einsatzes entfernen die Mitarbeiter der Klägerin die Anschlusskabel und verplombten den Hausanschlusskasten. Zugleich stellten die Mitarbeiter der Klägerin fest, dass auf dem betreffenden Areal noch ein weiteres Haus (Nr. N02) unter Umgehung der dortigen Messeinrichtungen an das Netz der Klägerin angeschlossen war. Aufgrund einer Störungsmeldung kam es am 00.00.0000 zu einem weiteren Einsatz im Bereich L.. Hierbei stellten Mitarbeiter der Klägerin fest, dass die Sicherung im Verteilerschrank N06 ausgelöst hatte. Zudem stellten sie fest, dass die Verplombung am Hausanschlusskasten am Haus der Beklagten entfernt worden war. Abgehende Kabel waren nicht vorhanden, aber Sengspuren, wie auf dem nachfolgenden Foto ersichtlich: Es erfolgte eine erneute Verplombung. Ferner beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Q. den Erlass einer auf Duldung und Unterlassung gegen die Beklagte gerichteten einstweiligen Verfügung. Nachdem das Amtsgericht Q. am 00.00.0000 eine einstweilige Verfügung nur teilweise – auf Duldung des Zutritts zum Zwecke der Überprüfung der Zähleranschlusssäule – erlassen hatte (Az. N04), stellten Mitarbeiter der Klägerin bei der daraufhin am 00.00.0000 vorgenommenen Überprüfung fest, dass die Verplombung an der Zähleranschlusssäule am Haus der Beklagten erneut aufgebrochen worden war und ein Kabel an die Unterseite der Hausanschlusssicherung angeklemmt war, wie auf dem nachfolgenden Foto ersichtlich: Auf weiteren Antrag der Klägerin am 00.00.0000 erließ das Amtsgericht Q. am 00.00.0000 eine einstweilige Verfügung, welche die Beklagte zur Duldung des Zutritts zu ihrer Immobilie durch die Klägerin verpflichtete, woraufhin am 00.00.0000 der Stromanschluss getrennt und die Enden des Netzanschlusskabels durch Mitarbeiter der Klägerin verschweißt wurden. Mit Schreiben vom 00.00.0000 rechnete die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 gegenüber der Beklagten über die Strommengen ab, die diese im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (= 294 Tage) sowie im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (= 151 Tage) entnommen haben soll (Anlage K4). Eine weitere Abrechnung erfolgte am 00.00.0000 über den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (= 54 Tage) unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 (Anlage K6). Die Rechnungen enthalten die nachfolgend tabellarisch zusammengefassten Rechnungsbeträge sowie die von der Klägerin zugrunde gelegten Parameter: Re.-Datum Zeitraum Tage Tagesverbrauch Gesamtverbrauch Arbeitspreis Grundpreis Rechnungsbetrag (brutto) 00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 294 Tage 157,539 kWh 46.315 kWh 21,91 ct/kWh; ab 01.05.2019: 22,38 ct/kWh 58,00 EUR/Jahr; ab 01.05.2019: 59,70 EUR/Jahr 12.149,86 EUR 00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 151 Tage 315,068 kWh 47.575,268 kWh 22,38 ct/kWh 59,70 EUR/Jahr 12.699,67 EUR 00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 54 Tage 315,068 kWh 17.013,672 kWh 22,38 ct/kWh 59,70 EUR/Jahr 4.541,71 EUR Summe: 29.391,24 EUR Im Strafverfahren wurde mit Anklageschrift vom 00.00.0000 Anklage gegen die Beklagte erhoben. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 nach Erfüllung einer Geldauflage in Höhe von 750,00 EUR (endgültig) gemäß § 153a StGB eingestellt (Az. N05). Die Klägerin behauptet, nach Auffinden des Baustromverteilers habe festgestellt werden können, dass dessen Versorgung vom Verteilerschrank N06 aus erfolgte. Die Klägerin habe daraufhin Langzeitmessungen der abgenommenen Energiemenge mit einer D. vorgenommen. Hierbei habe sich eine erhebliche Differenz zwischen der gemessenen und der abgerechneten Energiemenge der verbleibenden Wohnhäuser bzw. Stromzähler im Areal "RH.-straße" ergeben. Konkret sei im Zeitraum vom 00.00.0000 und 00.00.0000 eine durchschnittlich anliegende Leistung in Höhe von 18,616 kW gemessen worden, aus der sich ein Jahresverbrauch von 163.076 kWh ergebe, den die Klägerin in ihrer Abrechnung zugunsten der Beklagten auf 160.000 kWh/Jahr abgerundet habe. Die Gesamtmenge der mittels angemeldeter Stromzähler gemessenen Stromentnahme habe in den Jahren 2016 bis 2018 bei durchschnittlich 40.980 kWh/Jahr gelegen, wobei die Klägerin zugunsten der Beklagten 45.000 kWh/Jahr zugrunde gelegt habe. Daraus ergebe sich ein täglicher irregulärer Verbrauch von 315,068 kWh. Für den Zeitraum bis 00.00.0000 sei zugunsten der Beklagten nur die Hälfte, d.h. nur 157,539 kWh/Tag zugrunde zu legen, da Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen des Polizeieinsatzes am 00.00.0000 festgestellt hätten, dass neben dem Haus der Beklagten noch ein weiteres Haus (Nr. N02 auf dem Plan aus Anlage K 1) unter Umgehung der dortigen Messeinrichtung an das Netz der Klägerin angeschlossen war. Jedenfalls ab dem 00.00.0000 hätten alle Häuser – außer das der Beklagten – über einen regulären Netzanschluss verfügt. Dabei sei die Stromversorgung über die auf Anlage K1 gelb markierte Leitung erfolgt. Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei hinsichtlich der Ersatzansprüche wegen der unbefugten Stromentnahme aktivlegitimiert. Da die Stromentnahme am Hausanschlusskasten vor der Hausanschlusssicherung erfolgt sei, sei der entnommene Strom ihrem Verteilnetz zuzuordnen. Die Stromentnahmehandlung sei der Beklagten zuzurechnen. Dies betreffe die streitgegenständliche Strommenge auch in vollem Umfang, da das Haus der Beklagten, die angrenzenden Wohnwagen und Gartenhäuser sowie der Baustromverteiler in 200m Entfernung mit Strom versorgt worden seien. Über den Baustromverteiler sei wiederum eine von der Beklagten genutzte Halle versorgt worden. Die Beklagte und ihr Mann hätten gegenüber der Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin O., eine Stromentnahme auch nicht in Abrede gestellt, sondern sich sinngemäß dahingehend geäußert, sie wollten ja gar nicht stehlen, sähen angesichts ihrer Situation aber keine andere Möglichkeit. Schließlich könnten sie keine Bank überfallen, um Rechnungen zu bezahlen. Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, sie könne Wertersatz nach Maßgabe der im betreffenden Zeitraum von den Stadtwerken Q. für die Grundversorgung erhobenen Preisen verlangen, da bei ordnungsgemäßer Entnahme von (gemessenem) Strom, entsprechend § 36 EnWG i.V.m. § 2 Abs. 2 StromGVV ein Grundversorgungsverhältnis zu Stande gekommen wäre. Die Klägerin hat beim Amtsgericht U. am 00.00.0000 den Erlass eines Mahnbescheids hinsichtlich eines sich aus vier Rechnungen ergebenen Gesamtbetrags von 53.983,66 EUR beantragt, welcher am gleichen Tag erlassen und der Beklagten am 04.11.2022 zugestellt worden ist. Sodann hat das Amtsgericht U. am 00.00.0000 antragsgemäß einen Vollstreckungsbescheid erlassen, welcher der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden ist. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte mit Schreiben vom 00.00.0000 Einspruch eingelegt. Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Q. als Streitgericht beantragt die Klägerin, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U. vom 00.00.0000, Geschäftsnummer N01, insoweit aufrechtzuerhalten, als die Beklagten in diesem zur Zahlung von 29.391,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 24.849,53 EUR seit dem 00.00.0000 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.541,71 EUR seit dem 00.00.0000 verpflichtet wurde. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unschlüssig, da nicht der Schluss gezogen werden könne, dass eine der Beklagten zurechenbare Entnahme erfolgt sei. Auch wenn ihr Haus zeitweise ohne Stromversorgungsvertrag dennoch mit Strom versorgt worden sei, habe diese Versorgung auch auf anderem Wege, etwa mittels Dieselaggregat erfolgt sein können. Die Versorgung des Hauses sei jedenfalls zeitweise durch ein Dieselaggregat und zeitweise über die anderen Häuser erfolgt. Die Beklagte kenne sich nicht mit Elektrik aus und verfüge nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie ist der Ansicht, es verbiete sich schon deshalb jede Hochrechnung, weil bereits eine unbefugte Handlung der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen sei. Ferner erhebt sie die Einrede der Verjährung. Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 00.00.0000 (Bl. 296 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen PC.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000 (Bl. 321 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts U. vom 00.00.0000, Geschäftsnummer N01, ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Der Einspruch gegen den am 00.00.0000 zugestellten Vollstreckungsbescheid vom 00.00.0000 ist am 00.00.0000 und damit fristgerecht gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO eingegangen und erfüllt überdies die Anforderungen des § 340 ZPO. 2. In der Sache hat der Einspruch teilweise Erfolg, denn die zulässige Klage ist nur in Höhe von 16.135,65 EUR begründet. a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 16.135,65 EUR aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB. aa. Als Z. ist die Klägerin hinsichtlich dieses Bereicherungsanspruchs wegen unberechtigter Stromentnahme aktivlegitimiert. Die streitgegenständlichen Strommengen, welche die Beklagte entnommen haben soll, sind nicht dem Grundversorger, sondern der Klägerin rechtlich zuzuordnen. Zwar sind Strommengen, die Letztverbraucher ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage an einer regulären Verbrauchsstelle aus dem Niederspannungsnetz entnehmen, grundsätzlich bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen. Das gilt auch bei unberechtigten Stromentnahmen von Letztverbrauchern, die keine Haushaltskunden sind, und unabhängig davon, ob die entnommenen Strommengen bilanziell korrekt verbucht worden sind (BGH NVwZ-RR 2022, 756, 759, Rn. 18 ff.; zur bilanziellen Zuordnung siehe auch OLG Q., 5 U 1/22, Urt. v. 02.03.2023, EnWZ 2023, 326). Allerdings bezieht sich die zitierte Rechtsprechung des BGH nur auf eine reguläre Stromentnahme, d.h. auf die Entnahme an einer regulären Verbrauchsstelle. Um eine solche reguläre Verbrauchsstelle handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Strom soll an der Hausanschlusssäule der Beklagten vor der Haussicherung entnommen worden sein. Dieser Bereich ist – auch wenn es sich letztlich um den Übergang zum Hausanschluss handelt – noch der Klägerin als Z. zuzuordnen. Der sog. Netzanschluss ist in § 5 NAV als Verbindung des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers definiert. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung (§ 5 S. 2 NAV). Bezüglich eines solchen Netzanschlusses stellt § 8 Abs. 1 S. 1 NAV klar, dass dieser zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers gehört. Wie der Fall, bei dem der Strom aus den Betriebsanlagen des Netzbetreibers entnommen wird, zu bewerten ist, hat der BGH in der zitierten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen (BGH, NVwZ-RR 2022, 756, 759, Rn. 22). In Abgrenzung zum Netzanschluss ist die Lieferstelle der Ort, dem eine konkrete Marktlokation im Sinne der StromNZV bzw. § 2 Nr. 6 StromNEV zugeordnet ist. Dies ist „der Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder Umspannebene“ . Diese elektrische Anlage wird hinsichtlich des Verantwortungsbereichs in § 13 Abs. 1 S. 1 als die Anlage „hinter der Hausanschlusssicherung“ definiert. Dieser Bereich ist jedoch hier nicht betroffen. Dass sich die Situation in tatsächlicher Hinsicht anders darstellt, als von der Klägerin vorgetragen, und daher auch die Zuordnung anders zu beurteilen wäre, ist nicht ersichtlich. Den umfassenden Ausführungen der Klägerin, insbesondere zum Schriftsatz vom 23.04.2024 (Bl. 218 ff. d.A.), ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Für die Frage der Aktivlegitimation ist nach Auffassung der Kammer schließlich auch unerheblich, dass der Netzbetreiber regulierungsrechtlich grundsätzlich nicht zur Belieferung Dritter mit Strom berechtigt ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um eine Lieferung noch um eine Duldung des Strombezugs, sondern um eine unberechtigte Entnahme. Diese Entnahme begründet kein Grund- bzw. Sondervertragsverhältnis, sondern löst gesetzliche Bereicherungs- bzw. Schadensersatzansprüche des Netzbetreibers aus – losgelöst von der nachfolgend zu beantwortenden Frage, wie sich ein solcher Ausgleichsanspruch konkret berechnet. b. Ferner ist die Beklagte jedenfalls hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB auch passivlegitimiert. Ihr ist die Stromentnahme zuzurechnen. Insoweit ist es unerheblich, dass der in Rede stehende Strom an dem zum Haus der Beklagten gehörenden Hausanschlusskasten abgenommen worden ist. Zwar besteht keine Obhutspflicht o.ä., wonach die Beklagte für den Hausanschluss dergestalt verantwortlich ist, dass ihr ein unbefugter Zugriff Dritter zurechenbar wäre. Ebenfalls unerheblich ist, wer die Kabelverbindung montiert hat und ob der Beklagten diese Handlung wiederum zurechenbar wäre. Daher kommt auch der Frage, ob die Beklagte und ihr Ehemann den „Stromdiebstahl“ mündlich eingeräumt haben, nach Auffassung der Kammer keine Bedeutung zu. Für den Bereicherungsanspruch ist vielmehr allein entscheidend, ob die Energie der Beklagten zugeflossen ist und sie entsprechend hiervon partizipiert hat. Dies nach dem Vortrag der Parteien der Fall: Unbestritten stand in dem streitgegenständlichen Zeitraum Strom im Haus der Beklagten zur Verfügung. Der Versuch der Beklagten, ein Alternativszenario (Dieselaggregat) als Erklärung zu bemühen, scheitert an fehlender Substantiierung. Ferner ist die Beklagte auch dem Vortrag der Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten, dass nicht nur ihr Haus, sondern die weiteren Einrichtungen (Gartenhäuser, Halle, Wohnwagen) ebenfalls der Beklagten zuzuordnen seien. Dabei wird der klägerische Vortrag auch visuell verdeutlicht durch die als Anlage K9 vorgelegte Schemazeichnung, aus der deutlich wird, welche – der Beklagten zuzuordnende – Verbraucher an der betreffenden Stromleitung angeschlossen gewesen waren. c. Der Umfang des der Beklagten zurechenbaren Strombezugs beläuft sich im streitgegenständlichen Gesamtzeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 auf insgesamt 72.328,96 kWh. Ausgangspunkt für die Berechnung ist die von der Klägerin vorgetragene Messung des Stromverbrauchs durch den Zeugen VK. mittels einer sog. D.. Die hierbei ermittelten Werte sind nach Auffassung der Kammer grundsätzlich für eine Hochrechnung des Gesamtverbrauchs – unter Abzug der durch Messeinrichtung erfassten regulären Verbräuche – geeignet. Der Zeuge VK. hat den Ablauf der Messung, wie von der Klägerin vorgetragen, grundsätzlich bestätigt. So hat er angegeben, eine Messung mittels einer sog. D. vorgenommen zu haben, bei der der Stromverbrauch des gesamten an den Verteilerschrank N06 angeschlossenen Strangs der acht Häuser des Areals "RH.-straße" gemessen worden sei. Ferner hat er auch den konkreten Messzeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bestätigt. Diese Abläufe sowie der Modus der – zugunsten der Beklagten bereits sehr konservativ vorgenommenen – Hochrechnung auf den Seiten 5f., 10 und 14 der Anspruchsbegründung können jedoch nur in eingeschränkten Umfang eine tragfähige Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO bilden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen VK. nimmt die Kammer eine Schätzung wie folgt vor: Soweit der Zeuge VK. den mittleren Verbrauchswert – in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin – mit 18kW angibt, bestehen aus Sicht der Kammer Zweifel an der Richtigkeit dieser konkreten Verbrauchshöhe, die wiederum den Ausgangspunkt für die von der Klägerin vorgenommene Hochrechnung bildet. Diese Zweifel liegen darin begründet, dass sich der Zeuge VK. auf das auch als Anlage K2 vorgelegte Messprotokoll stützt, das neben einer grafischen Auswertung aus Seite 2 eine Tabelle mit den maschinell errechneten Mittelwerten – aufgeschlüsselt nach den einzelnen Phasen L1 bis L3 – enthält. Hierbei war für die Kammer nicht nachvollziehbar und auch vom Zeugen VK. nicht zu erklären, dass der in der Tabelle angegebene mittlere Verbrauchswert für alle Phasen 18,616kW betragen soll und damit höher liegt als die Summe der Einzelphasen (4,334kW + 4,569kW + 5,198kW = 14,101kW). Dabei ist es noch nachvollziehbar, dass der jeweilige Mittelwert nicht dem arithmetischen Mittel der „Min“- und „Max“-Werte entspricht, weil es sich insoweit lediglich um die Höchst- und Tiefstwerte handelt, nicht aber um die durchschnittliche Leistung. Dafür, dass der als Gesamtmittelwert zu verstehende Wert "P total" die Summe der auf die jeweiligen Einzel-Phasen entfallenden mittleren Verbrauchswerte („P L1“, „P L2“ und „P L3“) übersteigen soll, ist jedoch keine Erklärung ersichtlich. Dementsprechend legt die Kammer auch nur die Summe dieser drei mittleren Verbrauchswerte (14,101kW) bei ihrer Schätzung zugrunde. Aus diesem Wert ergibt sich eine jährliche Gesamtentnahme von 123.524,76 kWh/Jahr (14,101 kW x 24 h x 365 Tage), die entsprechend der Klägerberechnung zugunsten der Beklagten auf 120.000 kWh abgerundet wird. Abzuziehen sind hiervon die erfassten Verbräuche gemäß Anlage K3, aus denen sich ein Durchschnittswert von 40.980 kWh/Jahr errechnet, der wiederum entsprechend der Klägerberechnung zugunsten der Beklagten auf 45.000kWh/Jahr aufgerundet wird. Diese Werte hat der Zeugen VK. in seiner Vernehmung bestätigt und hierzu angegeben, die als Anlage K3 vorgelegte Tabelle anhand der in den SAP-Daten der Klägerin gespeicherten Werte erstellt zu haben. Hieraus errechnet sich eine Differenz von 75.000 kWh/Jahr bzw. 205,48 kWh/Tag. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die nach dem Vortrag der Klägerin über 23 Tage im April bzw. Mai 2019 mit der D. gemessene Leistung keine repräsentative Grundlage für die Hochrechnung darstellen soll. Gleiches gilt für den in Abzug gebrachten regulären Jahresverbrauch. Hier sind die Verbrauchswerte 2016 – 2018 der angeschlossenen Häuser zugrunde gelegt worden. Soweit die Beklagte rügt, dass darin teilweise ihr eigener (damals noch regulärer) Verbrauch enthalten ist, wirkt sich dieser Umstand sogar positiv für sie aus, da es sich um einen Abzugsposten handelt. Bei der daran anknüpfenden tageweisen Berechnung kann nach Auffassung der Kammer im Rahmen ihrer Schätzung nach dem Sachverhalt unterstellt werden, dass die Stromversorgung der Anschlüsse nach den jeweiligen Einsätzen der Klägerin jeweils zeitnah (d.h. am Folgetag) erneut wiederhergestellt worden ist. Der Berücksichtigung eines Tagesverbrauchs von 205,48kWh/Tag und dementsprechend eines Jahresverbrauchs von 75.000 kWh steht ferner auch nicht entgegen, dass diese Werte deutlich über den Normalverbrauch eines Privathaushalts hinausgehen. Insoweit fehlt es an der Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Stromentnahme, die neben der vom Zeugen VK. geschilderten Beheizung des Hauses auch weitere der Beklagten zuzuordnende Einrichtungen (Gartenhäuser, Halle, Wohnwagen) umfasste. Für die jeweiligen Zeiträume gilt Folgendes: i. Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ist es angemessen, lediglich den hälftigen Tagesverbrauch (= 102,74 kWh) der Beklagten zu berechnen, weil in dieser Zeit auch der Verbrauch des Hauses Nr. N02 nicht mittels Messeinrichtung erfasst worden ist. Anhaltspunkte, dass der nicht erfasste Verbrauch des Hauses Nr. N02 signifikant höher war als bei dem Haus der Beklagten, bestehen auch unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen VK. nicht. Dieser hat zwar in seiner Vernehmung angegeben, dass zu dem von Herrn Robert AL. bewohnten Haus Nr. N02 auch eine Halle mit Schweißgeräten und anderen Geräten gehörte. Jedoch hat die Klägerin auch unbestritten vorgetragen, dass auch der Beklagten weitere Einrichtungen mit erhöhtem Energiebedarf (Gartenhäuser, Halle, Wohnwagen) zuzuordnen sind. ii. In den übrigen Zeiträumen war der volle Tagesverbrauch in Höhe von 205,48 kWh/Tag zu berechnen, da die unberechtigte Stromentnahme am Haus Nr. N02 beendet worden war. Konkrete Anhaltspunkte, dass in dem Zeitraum nach 00.00.0000 weitere nicht erfasste Stromentnahmen im Areal "RH.-straße" erfolgten, bestehen nicht. Insoweit hat auch der Zeuge VK. glaubhaft angegeben, dass er zwar weitere unberechtigte Stromentnahmen nicht ausschließen könne. Seine Kollegen und er hätten bei ihrer Begehung jedoch keine weiteren unberechtigten Entnahmen festgestellt. d. Hinsichtlich der Höhe des Wertersatzes kann auf die Grund- und Arbeitspreise der Stadtwerke Q. – als Grundversorger – als Vergleichswert zurückgegriffen werden. Insoweit ist zu differenzieren zwischen der Höhe des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB und der Höhe des Schadensersatzes nach §§ 249 ff. BGB. Während sich letzterer nach der Differenzhypothese bemisst und insoweit letztlich nur der Einkaufspreis des Stroms (bzw. der Preis, den die Beklagte gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber für den Verlust im Differenz-Bilanzkreis zu zahlen hätte) entscheidend wäre, macht die Klägerin gegenüber der Beklagten vorrangig einen Bereicherungsanspruch geltend. Der nach Verbrauch des Stroms zu zahlende Wertersatz bemisst sich grundsätzlich nach dem objektiven Verkehrswert, d.h. der Preis, den ein durchschnittlicher Empfänger aus dem Verkehrskreis des Betroffenen auf dem für ihn maßgeblichen Ankaufsmarkt hätte zahlen müssen, um den Bereicherungsgegenstand zu erlangen (Wendehorst, in: BeckOK BGB, 74. Edition 2025, § 818, Rn. 27 m.w.N.). Damit ist auf den Empfänger der unberechtigten Bereicherung abzustellen. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1992 (Urteil vom 14.01.1992, Az. VI ZR 186/91), auf die sich die Klägerin beruft. Dass zwischenzeitlich auf dem Strommarkt eine Entflechtung vorgeschrieben ist und es dem Netzbetreiber untersagt ist, selbst als Versorger aufzutreten, führt im vorliegenden Fall nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Es handelt sich nicht um eine Geschäftstätigkeit der Klägerin, sondern um einen unberechtigten Eingriff in ihr Netz, durch den die Beklagte bereichert ist und diese Bereicherung – nach allgemeinen Grundsätzen – zu marktüblichen Konditionen zu ersetzen hat. e. Unter Berücksichtigung der betreffenden Zeiträume, der von der Kammer geschätzten Tagesverbräuche sowie der Grund- und Arbeitspreise ergibt sich folgende Übersicht: Re.-Datum Zeitraum Tage Tagesverbrauch Gesamtverbrauch Arbeitspreis Grundpreis Rechnungsbetrag (brutto) 00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 294 Tage 102,74 kWh 30.205,56 kWh 21,91 ct/kWh; ab 01.05.2019: 22,38 ct/kWh 58,00 EUR/Jahr; ab 01.05.2019: 59,70 EUR/Jahr 6.674,90 EUR (6188,70 EUR + 486,20 EUR) 00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 151 Tage 205,48 kWh 31.027,48 kWh 22,38 ct/kWh 59,70 EUR/Jahr 6.968,65 EUR 00.00.0000 00.00.0000 - 00.00.0000 54 Tage 205,48 kWh 11.095,92 kWh 22,38 ct/kWh 59,70 EUR/Jahr 2.492,10 EUR Summe: 16.135,65 EUR f. Die in Rede stehende Forderung ist auch nicht verjährt. Von den (nach konkludenter Rücknahme) nunmehr noch streitgegenständlichen Ansprüchen hat die Klägerin erst am 00.00.0000 Kenntnis erlangt, so dass die Verjährung mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides am 00.00.0000 – in unverjährter Zeit – gehemmt worden ist. Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis der Klägerin sind nicht ersichtlich. Wie im Rahmen der Anspruchsbegründung vorgetragen wurde, wusste die Klägerin, nachdem der Anschluss an der Freileitung entfernt wurde nicht, woher die Stromversorgung kam. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Kenntnis von Anspruchsgegner und eines diesbezüglichen Ersatzanspruchs. Ansprüche infolge einer bereits am 19.07.2018 festgestellten Stromentnahme über die Freileitung sind nicht mehr streitgegenständlich, nachdem die Klägerin aufgrund der Klarstellung in der Anspruchsbegründung ausdrücklich (Bl. 55 d.A.) auf eine Begründung der Forderungen verzichtet hat. 2. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 1 ZPO. Soweit die Klägerin den ursprünglich geltend gemachten Betrag in Höhe von 24.592,42 im streitigen Verfahren nicht mehr weiterverfolgt hat, gilt die Klage in entsprechender Anwendung von § 697 Abs. 2 S. 2 ZPO nach vorangegangenem Vollstreckungsbescheid (vgl. Fölsch, NJW 2020, 801, 806) als zurückgenommen. Hierüber ist sie vom Mahngericht bei Abgabemitteilung belehrt worden (s. Bl. 12 d.A.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 53.983,66 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Q. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Q., Werdener Straße 1, 40227 Q., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . M. Y. B.