1. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. einen Schneideinsatz, der eine Form aufweist, die eine obere Fläche und eine untere Fläche, die einander gegenüberliegen, und zwei longitudinale Seitenflächen und zwei transversale Seitenflächen aufweist, die die obere Fläche und die untere Fläche verbinden, wobei ein Durchgangsloch durch jeden mittleren Teil der oberen Fläche und der unteren Fläche geht, wobei die longitudinalen Seitenflächen einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche und zur unteren Fläche verlaufen; die transversalen Seitenflächen einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche und zur unteren Fläche verlaufen; jeweils die obere Fläche und die untere Fläche mit zwei Spanabführnuten versehen sind, die sich längs beider transversaler Seitenflächen erstrecken, die beiden Spanabführnuten entgegengesetzt in die Querrichtung geneigt sind, so dass jeweils die obere Fläche und die untere Fläche mit zwei Eckenschneidkanten an diagonal gegenüberliegenden Ecken versehen sind, die longitudinale Länge des Schneideinsatzes länger als die transversale Länge des Schneideinsatzes ist, und die longitudinalen Seitenflächen im Wesentlichen parallele ebene Flächen sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, dadurch gekennzeichnet, dass die transversalen Seitenflächen konvex gekrümmte Flächen sind, und der Schneideinsatz konfiguriert ist, in einer Tasche montiert zu werden, die an einem Schneidwerkzeug ausgebildet ist, so dass die beiden longitudinalen Seitenflächen in der axialen Richtung des Schneidwerkzeugs angeordnet sind und die beiden transversalen Seitenflächen in der radialen Richtung des Schneidwerkzeugs angeordnet sind; und eine longitudinale Seitenfläche und eine transversale Seitenfläche als die Eckenschneidkante dienen; 1. ein Fräswerkzeug in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, das eine Einsatztasche und einen Schneideinsatz gemäß Ziffer I.1.a) aufweist, wobei der Schneideinsatz in der Einsatztasche montiert ist; 1. ein Fräswerkzeug, das eine Einsatztasche aufweist und dazu geeignet ist, zusammen mit einem Schneideinsatz gemäß Ziffer I.1.a) verwendet zu werden, der in der Einsatztasche montiert werden kann, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern; 2. der Klägerin in einer vollständigen und geordneten Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer I.1. a) - c) bezeichneten Handlungen seit dem 27. Februar 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, 1. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, 1. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer I. 1. a) - c) bezeichneten Handlungen seit dem 27. März 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, 1. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, 1. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, 1. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die oben unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 27. Februar 2019 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse 3. aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, ernsthaft, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03. April 2025 auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an sie zurückzugeben, wobei für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Transport-, Versand- und Verpackungskosten, einschließlich der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten, verbindlich zugesagt wird, und 1. endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind: die Beklagten haben alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln, - soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben; - soweit die Beklagten weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse innehaben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen; 5. nur die Beklagten zu 2) und 3): die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer, der Beklagten zu 2) und zu 3), Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. a) - c) bezeichneten, seit dem 27. März 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00 vorläufig vollstreckbar, wobei Teilsicherheiten für die Zwangsvollstreckung wie folgt festgesetzt werden: Ziff. I. 1., I. 4. und Ziff. I. 5.: EUR 375.000,00 Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3.: EUR 80.000,00 Ziff. III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Verkündet am 3.4.2025 Brassel,Justizhauptsekretärin 4c O 26/24 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil In der Zivilsache hat die 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 13.03.2025durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Gräwe, den Richter Gspandl und den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Büttner für Recht erkannt: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, a) einen Schneideinsatz, der eine Form aufweist, die eine obere Fläche und eine untere Fläche, die einander gegenüberliegen, und zwei longitudinale Seitenflächen und zwei transversale Seitenflächen aufweist, die die obere Fläche und die untere Fläche verbinden, wobei ein Durchgangsloch durch jeden mittleren Teil der oberen Fläche und der unteren Fläche geht, wobei die longitudinalen Seitenflächen einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche und zur unteren Fläche verlaufen; die transversalen Seitenflächen einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche und zur unteren Fläche verlaufen; jeweils die obere Fläche und die untere Fläche mit zwei Spanabführnuten versehen sind, die sich längs beider transversaler Seitenflächen erstrecken, die beiden Spanabführnuten entgegengesetzt in die Querrichtung geneigt sind, so dass jeweils die obere Fläche und die untere Fläche mit zwei Eckenschneidkanten an diagonal gegenüberliegenden Ecken versehen sind, die longitudinale Länge des Schneideinsatzes länger als die transversale Länge des Schneideinsatzes ist, und die longitudinalen Seitenflächen im Wesentlichen parallele ebene Flächen sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, dadurch gekennzeichnet, dass die transversalen Seitenflächen konvex gekrümmte Flächen sind, und der Schneideinsatz konfiguriert ist, in einer Tasche montiert zu werden, die an einem Schneidwerkzeug ausgebildet ist, so dass die beiden longitudinalen Seitenflächen in der axialen Richtung des Schneidwerkzeugs angeordnet sind und die beiden transversalen Seitenflächen in der radialen Richtung des Schneidwerkzeugs angeordnet sind; und eine longitudinale Seitenfläche und eine transversale Seitenfläche als die Eckenschneidkante dienen; b) ein Fräswerkzeug in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, das eine Einsatztasche und einen Schneideinsatz gemäß Ziffer I.1.a) aufweist, wobei der Schneideinsatz in der Einsatztasche montiert ist; c) ein Fräswerkzeug, das eine Einsatztasche aufweist und dazu geeignet ist, zusammen mit einem Schneideinsatz gemäß Ziffer I.1.a) verwendet zu werden, der in der Einsatztasche montiert werden kann, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern; 2. der Klägerin in einer vollständigen und geordneten Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer I.1. a) - c) bezeichneten Handlungen seit dem 27. Februar 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer I. 1. a) - c) bezeichneten Handlungen seit dem 27. März 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die oben unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 27. Februar 2019 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse a) aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, ernsthaft, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03. April 2025 auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an sie zurückzugeben, wobei für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Transport-, Versand- und Verpackungskosten, einschließlich der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten, verbindlich zugesagt wird, und b) endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind: die Beklagten haben alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln, - soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben; - soweit die Beklagten weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse innehaben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen; 5. nur die Beklagten zu 2) und 3): die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer, der Beklagten zu 2) und zu 3), Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. a) - c) bezeichneten, seit dem 27. März 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00 vorläufig vollstreckbar, wobei Teilsicherheiten für die Zwangsvollstreckung wie folgt festgesetzt werden: Ziff. I. 1., I. 4. und Ziff. I. 5.: EUR 375.000,00 Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3.: EUR 80.000,00 Ziff. III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents A(im Folgenden: Klagepatent; Klagepatentschrift liegt als Anlage VP1 vor; deutsche Übersetzung: Anlage VP1a) gegen die Beklagten auf die vermeintliche Verletzung des Klagepatents gestützte Ansprüche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Entfernen aus den Vertriebswegen und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend. Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent mit dem Titel „Auswechselbarer Schneideinsatz“ ist am 14.04.2008 angemeldet worden. Der Hinweis auf die Veröffentlichung der Patenterteilung datiert vom 27.02.2019. Die hier maßgeblichen Klagepatentansprüche 1 und 9 lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt: „1. A cutting insert having a shape having an upper face (150) and a lower face (160) being opposite to each other, and two longitudinal side faces (110, 120), and two transversal side faces (130, 140) connecting the upper face (150) and the lower face (160), with a through hole (190) passing through each central part of the upper face (150) and the lower face (160), wherein the longitudinal side faces (110, 120) are opposite to each other, and normal to the upper face (150) and the lower face (160); the transversal side faces (130, 140) are opposite to each other, and normal to the upper face (150) and the lower face (160); each of the upper face (150) and the lower face (160) is provided with two chip discharge grooves (153, 154) extended along both transversal side faces (130, 140), the two chip discharge grooves (153, 154) are inclined oppositely in the transverse direction so that each of the upper face (150) and the lower face (160) is provided with two corner cutting edges (150-1, 150-2) at diagonally opposite corners, the longitudinal length of the cutting insert is longer than the transversal length of the cutting insert, and the longitudinal side faces (110, 120) are substantially parallel flat faces, characterized in that the transversal side faces (130, 140) are convex curved faces, and the cutting insert is configured to be mounted in a pocket (201) formed on a cutter (200) such that the two longitudinal side faces (110, 120) are disposed in the axial direction of the cutter (200) and the two transversal side faces (130, 140) are disposed in the radial direction of the cutter (200); and one longitudinal side face (120) and one transversal side face (130) acts as the corner cutting edge (150-2).“ „9. A milling cutter (200) comprising an insert pocket (201) and a cutting insert (100) according to any one of claims 1 to 8, wherein the cutting insert (100) is mounted in the insert pocket (201).“ Die in der Klagepatentschrift enthaltenen deutschen Übersetzungen der Klagepatentansprüche 1 und 9 sind wie folgt gefasst: „1. Schneideinsatz, der eine Form aufweist, die eine obere Fläche (150) und eine untere Fläche (160), die einander gegenüberliegen, und zwei longitudinale Seitenflächen (110, 120) und zwei transversale Seitenflächen (130, 140) aufweist, die die obere Fläche (150) und die untere Fläche (160) verbinden, wobei ein Durchgangsloch (190) durch jeden mittleren Teil der oberen Fläche (150) und der unteren Fläche (160) geht, wobei die longitudinalen Seitenflächen (110, 120) einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche (150) und zur unteren Fläche (160) verlaufen; die transversalen Seitenflächen (130, 140) einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche (150) und zur unteren Fläche (160) verlaufen; jeweils die obere Fläche (150) und die untere Fläche (160) mit zwei Spanabführnuten (153, 154) versehen sind, die sich längs beider transversaler Seitenflächen (130, 140) erstrecken, die beiden Spanabführnuten (153, 154) entgegengesetzt in die Querrichtung geneigt sind, so dass jeweils die obere Fläche (150) und die untere Fläche (160) mit zwei Eckenschneidkanten (150-1, 150-2) an diagonal gegenüberliegenden Ecken versehen sind, die longitudinale Länge des Schneideinsatzes länger als die transversale Länge des Schneideinsatzes ist, und die longitudinalen Seitenflächen (110, 120) im Wesentlichen parallele ebene Flächen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die transversalen Seitenflächen (130, 140) konvex gekrümmte Flächen sind, und der Schneideinsatz konfiguriert ist, in einer Tasche (201) montiert zu werden, die an einem Schneidwerkzeug (200) ausgebildet ist, so dass die beiden longitudinalen Seitenflächen (110, 120) in der axialen Richtung des Schneidwerkzeugs (200) angeordnet sind und die beiden transversalen Seitenflächen (130, 140) in der radialen Richtung des Schneidwerkzeugs (200) angeordnet sind; und eine longitudinale Seitenfläche (120) und eine transversale Seitenfläche (130) als die Eckenschneidkante (150-2) dienen.“ „9. Fräswerkzeug (200), das eine Einsatztasche (201) und einen Schneideinsatz (100) nach einem der Ansprüche 1 bis 8 aufweist, wobei der Schneideinsatz (100) in der Einsatztasche (201) montiert ist.“ Wegen des Wortlauts der in Form von „Insbesondere-Anträgen“ geltend gemachten Klagepatentansprüchen 2 – 8 und 10 und 11 sowie deren deutsche Übersetzung wird auf die Klagepatentschrift (Anlage VP1) verwiesen. Nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 (perspektivische Ansicht) und Figur 2 (Draufsicht des in Figur 1 gezeigten Schneideinsatzes) der Klagepatentschrift zeigen eine bevorzugte Ausführungsform eines Schneideinsatzes gemäß der Lehre des Klagepatents: . Gegen den deutschen Teil des Klagepatents ist eine von der Beklagten zu 2) mit Eingabe vom 28.08.2024 (Anlagenkonvolut rop3) erhobene Nichtigkeitsklage anhängig, in der eine Entscheidung noch aussteht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Schneidwerkzeuge. Die in Korea ansässige Klägerin gehört der weltweit tätigen B an, die Präzisionswerkzeuge zur Bearbeitung von(Hart-)Metall anbietet und Produkte für den Bereich zerspanender Anwendungen (etwa Hartmetalleinsätze, Hartmetallschaftfräser, Schneidwerkzeuge) produziert. Die ebenfalls in X ansässige Beklagte zu 1) stellt Präzisionswerkzeuge zur spanabhebenden Bearbeitung von Metall und Kunststoff her, die sie unter ihrem eigenen Namen und als OEM-Produkte auf den Markt bringt. Die in Deutschland ansässige Beklagte zu 2) ist als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) für den Vertrieb in Deutschland zuständig. Die Beklagte zu 3), ebenfalls mit Sitz in Deutschland, ist Teil des Unternehmens der Beklagten zu 1) und liefert deren Produkte in 75 Länder, unter anderem in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zu dem Produktangebot der Beklagten gehören Fräswendeplatten mit der Bezeichnung „C“, bei denen es sich um eine spezielle Art von doppelseitigen Schneideinsätzen mit vier Schneidkanten handelt (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform A“). Die angegriffene Ausführungsform A ist in unterschiedlichen Modellen (bezeichnet etwa als „D“ und „E“) erhältlich. Dem Sortiment der Beklagten unterfällt ferner ein Fräswerkzeug mit der Bezeichnung „F“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform B), das von der Beklagten zu 1) produziert und von allen Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „G“ angeboten und vertrieben wird. Die angegriffene Ausführungsform B ist mit einem Halter für die angegriffene Ausführungsform A ausgestattet. Die angegriffenen Ausführungsformen A und B werden als Bestandteile eines zusammengehörenden Systems beworben und geliefert, aber auch jeweils gesondert angeboten und vertrieben. Die angegriffene Ausführungsform B ist ausschließlich zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform A kompatibel. Nachfolgend werden der Klageschrift (S. 16, Bl. 17 eA) entnommene Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform B wiedergegeben. Die linke Abbildung zeigt die angegriffene Ausführungsform B ohne die angegriffene Ausführungsform A, die rechte Abbildung zeigt die angegriffene Ausführungsform B in einem Zustand, in dem die angegriffene Ausführungsform A eingesetzt ist: . Nachfolgende, ebenfalls der Klageschrift entnommene Abbildungen (S. 15 und S. 41; Bl. 16 und Bl. 42 eA) zeigen die angegriffene Ausführungsform A, wobei die rechte Abbildung den Blick auf eine transversale Seitenfläche zeigt: . Die angegriffene Ausführungsform A ist mit Spanabführnuten an der oberen und der unteren Fläche ausgestattet. Die Spanabführnuten verlaufen jeweils entlang einer transversalen Seitenfläche. Der Neigungsverlauf einer Spanabführt ist derart ausgeführt, dass die Spanabführnut zunächst von einem Spanaustrittsbereich (in der zuvor wiedergegebenen rechten Abbildung befindet sich dieser in der vorderen linken Bildhälfte) ausgehend ansteigt und an einer Stelle, die (vom Spanaustrittsbereich betrachtet) nach der Mitte der transversalen Seitenfläche liegt, ihren höchsten Punkt erreicht. Wo genau der höchste Punkt entlang des Querverlaufs der transversalen Seitenfläche zu verorten ist, steht zwischen den Parteien in Streit. Nachdem die Spanabführnut ihren höchsten Punkt erreicht hat, fällt sie in einem deutlich seichteren Gefälle, als sie zuvor angestiegen ist, wieder ab. Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform A mache für sich alleine (Klagepatentanspruch 1) und mit der angegriffenen Ausführungsform B zusammen (Klagepatentanspruch 9) unmittelbar wortsinngemäß – hilfsweise in äquivalenter Art und Weise – von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Ferner mache die angegriffene Ausführungsform B allein von der Lehre des Klagepatents (Klagepatentanspruch 9) mittelbar wortsinngemäß – hilfsweise in äquivalenter Art und Weise – Gebrauch. Die transversalen Seitenflächen der angegriffenen Ausführungsform A seien konvex gekrümmte Flächen im Sinne der geschützten Lehre. Soweit die Lehre des Klagepatents eine Ausgestaltung der transversalen Seitenflächen als konvex gekrümmte Flächen vorsehe, sei darunter zu verstehen, dass die transversalen Seitenflächen (nach außen) abgerundet seien. Durch eine so vorgegebene Ausgestaltung erfolge eine Abgrenzung zu einer ebenen Fläche. Darüber hinaus verlange aber die geschützte Lehre keine durchgehende oder gleichmäßige Wölbung der transversalen Seitenflächen. Es sei deshalb klagepatentgemäß nicht ausgeschlossen, dass die konvex gekrümmten transversalen Seitenflächen eine Unregelmäßigkeit in Form einer einzelnen, isolierten, schmalen und eben ausgebildeten Teilfläche aufwiesen. Bereits ausgehend von diesem Verständnis stehe das Vorbringen der Beklagten, wonach der zentrale Abschnitt (die Mitte) der transversalen Seitenflächen eben ausgestaltet sei, nicht gegen eine Verwirklichung der geschützten Lehre. Denn der als eben in Bezug genommene Teil unterbreche die konvexe Wölbung der transversalen Seitenfläche nur minimal und sei auch im Verhältnis zur Gesamtlänge (in Breitenrichtung) der transversalen Seitenfläche nur minimal. Der von den Beklagten behauptete ebene Abschnitt der transversalen Seitenflächen der angegriffenen Ausführungsform A verändere auch ihre Eigenschaften im Hinblick auf die Kontaktfläche und des Schneidwiderstandes im Vergleich zu einem Schneideinsatz mit vollständig gewölbten transversalen Seitenflächen nicht. Unbeschadet dessen sei das tatsächliche Vorbringen der Beklagten unzutreffend. Die Kontur der transversalen Seitenflächen des Schneideinsatzes der angegriffenen Ausführungsform A stelle sich bei einer 40-fachen Vergrößerung wie folgt dar (linke Abbildung, entnommen der Replik v. 29.11.2024, S. 11, Bl. 186 eA) bzw. könne grafisch wie folgt wiedergegeben werden (rechte Abbildung, entnommen der Replik v. 29.11.2024, S. 11, Bl. 189 eA): . Auf der Grundlage der von ihr, der Klägerin, durchgeführten Messungen, weise die von den Beklagten als eben in Bezug genommene Stelle der transversalen Seitenfläche einen Krümmungsradius von ca. R = 27 mm auf. Jeder gekrümmte Teil der transversalen Seitenfläche gehe zudem auch ohne Unterbrechung in den angrenzenden gekrümmten Teil über. Selbst dann, wenn man eine wortsinngemäße Verwirklichung ablehne, stelle eine Ausgestaltung der nach außen gewölbten transversalen Seitenflächen der angegriffenen Ausführungsform A mit einem schmalen, geraden ausgebildeten Abschnitt jedenfalls ein äquivalentes Mittel zu der von dem Klagepatent beanspruchten konvex gekrümmten transversalen Seitenfläche dar. Die angegriffene Ausführungsform A sei ferner mit Spanabführnuten ausgestattet, die – wie vom Klagepatent vorgegeben – entgegengesetzt in Querrichtung geneigt seien, wodurch klagepatentgemäße Eckenschneidkanten zur Entstehung gelangten. Mit der Vorgabe, dass die Spanabführnuten entgegengesetzt in die Querrichtung geneigt seien, verbinde die geschützte Lehre eine Ausgestaltung, die dazu führe, dass sich als Eckenschneidkante fungierende Eckbereiche vom Durchschnittsniveau der oberen bzw. der unteren Fläche abheben würden, mithin erhöht seien. Ferner müsse sich die Aufwärtsneigung der Spanabführnuten in Richtung der entsprechenden longitudinalen Seitenflächen bewegen. Die Aufwärtsneigung müsse aber weder stetig noch durchgängig bis zu den longitudinalen Seitenflächen verlaufen, so dass ein „höchster Punkt“ an einer bestimmten Stelle entlang der als Eckenschneidkante fungierenden Eckschneidbereiche entstehe. Hiervon ausgehend sei die angegriffene Ausführungsform A mit in entgegengesetzter Querrichtung geneigten Spanabführnuten ausgestattet. Denn die gesamte Eckenschneidkante (einschließlich des Bereichs an der longitudinalen Seite) sei gegenüber dem Durchschnittsniveau deutlich erhöht. Unerheblich sei, dass die angegriffene Ausführungsform A nach dem Vorbringen der Beklagten über eine Hauptschneidkante verfüge. Das Klagepatent schließe nicht aus, dass sich ein Abschnitt der Eckenschneidkante in der Mitte der transversalen Seitenfläche befinde. Da die angegriffene Ausführungsform A die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar verwirkliche, machten auch die Ausführungsformen A und B gemeinsam unmittelbar und die angegriffene Ausführungsform B für sich mittelbar von der Lehre des Klagepatentanspruchs 9 Gebrauch. Schließlich werde sich das Klagepatent im Rahmen des Nichtigkeitsangriffs als rechtsbeständig erweisen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, A. die Beklagten zu verurteilen, wie erkannt; B. hilfsweise: I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, a) einen Schneideinsatz, der eine Form aufweist, die eine obere Fläche und eine untere Fläche, die einander gegenüberliegen, und zwei longitudinale Seitenflächen und zwei transversale Seitenflächen aufweist, die die obere Fläche und die untere Fläche verbinden, wobei ein Durchgangsloch durch jeden mittleren Teil der oberen Fläche und der unteren Fläche geht, wobei die longitudinalen Seitenflächen einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche und zur unteren Fläche verlaufen; die transversalen Seitenflächen einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche und zur unteren Fläche verlaufen; jeweils die obere Fläche und die untere Fläche mit zwei Spanabführnuten versehen sind, die sich längs beider transversaler Seitenflächen erstrecken, die beiden Spanabführnuten entgegengesetzt in die Querrichtung geneigt sind, so dass jeweils die obere Fläche und die untere Fläche mit zwei Eckenschneidkanten an diagonal gegenüberliegenden Ecken versehen sind, die longitudinale Länge des Schneideinsatzes länger als die transversale Länge des Schneideinsatzes ist, und die longitudinalen Seitenflächen im Wesentlichen parallele ebene Flächen sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, dadurch gekennzeichnet, dass die transversalen Seitenflächen in ihrer Mitte einen ebenen Abschnitt aufweisen und im Übrigen konvex gekrümmte Flächen sind, und der Schneideinsatz konfiguriert ist, in einer Tasche montiert zu werden, die an einem Schneidwerkzeug ausgebildet ist, so dass die beiden longitudinalen Seitenflächen in der axialen Richtung des Schneidwerkzeugs angeordnet sind und die beiden transversalen Seitenflächen in der radialen Richtung des Schneidwerkzeugs angeordnet sind; und eine longitudinale Seitenfläche und eine transversale Seitenfläche als die Eckenschneidkante dienen, (unmittelbare äquivalente Verletzung des Anspruch 1, EP H); b) ein Fräswerkzeug in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, das eine Einsatztasche und einen Schneideinsatz gemäß Ziffer I.1.a) aufweist, wobei der Schneideinsatz in der Einsatztasche montiert ist, (unmittelbare äquivalente Verletzung des Anspruch 9, EP H); c) ein Fräswerkzeug, das eine Einsatztasche aufweist und dazu geeignet ist, zusammen mit einem Schneideinsatz gemäß Ziffer I.1.a) verwendet zu werden, der in der Einsatztasche montiert werden kann, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern (mittelbare äquivalente Verletzung des Anspruch 9, EP H); 2. ihr in einer vollständigen und geordneten Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer I.1. a) - c) bezeichneten Handlungen seit dem 27. Februar 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. ihr durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer I. 1. a) - c) bezeichneten Handlungen seit dem 27. März 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. die oben unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 27. Februar 2019 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse a) aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnisse eingeräumt wurde, ernsthaft, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit dem zu bezeichnenden Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP Aerkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an sie zurückzugeben, wobei für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Transport-, Versand- und Verpackungskosten, einschließlich der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten, verbindlich zugesagt wird, und b) endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind: die Beklagten haben alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln, - soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben; - soweit die Beklagten weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse innehaben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen; 5. nur die Beklagten zu 2) und 3): die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer, der Beklagten zu 2) und zu 3), Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. a) – c) bezeichneten, seit dem 27. März 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Wegen der in Form von „Insbesondere-Anträgen“ gestellten Anträge wird auf die Klageschrift vom 03.05.2024 (Bl. 5 - Bl. 7 eA) sowie die Replik vom 29.11.2024 (Bl. 170 - Bl. 172 eA) verwiesen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit auszusetzen, bis über die von den Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage entschieden ist; weiter hilfsweise: ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden. Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausführungsform A mache keinen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1. In der Folge machten auch die angegriffene Ausführungsform A und die angegriffene Ausführungsform B zusammen keinen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatentanspruchs 9 und die angegriffene Ausführungsform B für sich genommen keinen mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatentanspruch 9. Klagepatentgemäß sei erforderlich, dass die transversalen Seitenflächen eine durchgehend konvexe Krümmung aufwiesen, woran es bei der angegriffenen Ausführungsform A fehle. Der geschützten Lehre gehe es darum, durch die Krümmung der transversalen Seitenflächen den Kontakt des Schneideinsatzes mit dem Werkstück auf ein Minimum zu reduzieren, was eine vollständige Krümmung der Seitenfläche voraussetze. Den von der geschützten Lehre beabsichtigten Vorteil setze die angegriffene Ausführungsform A nicht um. Denn ausgehend von dem nachfolgend wiedergegebenen (der Klageerwiderung v. 30.08.2024, S. 11, Bl. 102 eA entnommen) 3D-Modell, welches der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform A entspreche, , wiesen die transversalen Seitenflächen der angegriffenen Ausführungsform A in ihrer Mitte einen ebenen, parallel liegenden Abschnitt auf, der die Krümmung der Seitenfläche unterbreche. Je nach Größe (Modell) der angegriffenen Ausführungsform A nehme der flache Abschnitt bis zu 9%, mindestens aber 8%, der Gesamtfläche der transversalen Seitenfläche ein. Dies sei dadurch bedingt, dass die angegriffene Ausführungsform A in der Mitte der transversalen Seitenfläche über eine Hauptschneidkante verfüge, die eine größere Kontaktfläche des Schneideinsatzes mit dem Werkstück voraussetze. Der angegriffenen Ausführungsform A fehle es ferner an Spanabführnuten, die im klagepatentgemäßen Sinne entgegengesetzt in Querrichtung geneigt seien und so Eckenschneidkanten im Sinne der geschützten Lehre ausbildeten. Eine Neigung der Spanabführnuten in entgegengesetzte Querrichtung setze klagepatentgemäß eine Aufwärtsneigung der jeweiligen Nut voraus, die sich bis zur Eckenschneidkante als höchstem Punkt erstrecke. Denn die Querneigung bedinge die Ausbildung der Eckenschneidkanten dadurch, dass die Eckenschneidkanten über das Durchschnittsniveau der oberen und unteren Fläche angehoben werden und vorstehen würden. An einer solchen von dem Klagepatent vorausgesetzten stetigen Aufwärtsneigung vom Spannaustrittsbereich bis zum Schnittpunkt der Seitenflächen fehle es der angegriffenen Ausführungsform A ausgehend von nachfolgend wiedergegebener (der Klageerwiderung v. 30.08.2024, S. 10, Bl. 101 eA entnommenen) 3D-Modellierung, die die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform A zeige: . Danach nämlich erreiche die Neigung der Spanabführnuten bereits kurz nach der Mitte der transversalen Seitenfläche ihren höchsten Punkt, wodurch – etwa mittig – eine Hauptschneidkante zur Entstehung gelange. Die Eckkante sei demgegenüber nicht klagepatentgemäß, weil sie hinter der Hauptschneidkante zurückgesetzt sei. Unbeschadet dessen, dass es an einer Verletzung des Klagepatents fehle, werde sich dieses auch mangels Neuheit und mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht rechtsbeständig erweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2025 (Bl. 284 – Bl. 286 eA) verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Klage ist auch begründet. Da die angegriffene Ausführungsform A für sich die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 und zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform B die Lehre des Klagepatentanspruchs 9 unmittelbar wortsinngemäß verletzt, stehen der Klägerin die darauf gestützten Ansprüche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung (nur die Beklagten zu 2) und zu 3)) sowie Rückruf und endgültiges Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1, Abs. 2, § 140a Abs. 1, Abs. 3, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Da die angegriffene Ausführungsform B für sich die Lehre des Klagepatentanspruchs 9 mittelbar wortsinngemäß verletzt, stehen der Klägerin auch die darauf gestützten Ansprüche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1, Abs. 2, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht geboten. I. Das Klagepatent betrifft einen Schneideinsatz (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind nachfolgend solche des Klagepatents). Die Klagepatentschrift beschreibt einleitend, dass beim Schneiden eines Werkstücks mithilfe eines Schneidwerkzeugs, beispielsweise einer Fräsmaschine, an dem Schneideinsätze montiert sind, eine Eckenschneidkante des Schneideinsatzes abgenutzt werde und in der Folge ein Werkstück nicht mehr präzise geschnitten werden könne (Abs. [0002]). Der Benutzer müsse deshalb einen Schneideinsatz mit abgenutzten Eckenschneidkanten regelmäßig durch einen neuen Schneideinsatz ersetzen (Abs. [0003]). Ein solches Vorgehen wertet das Klagepatent als wirtschaftlich unvorteilhaft, weil der teure Schneideinsatz ausgetauscht werden müsse (Abs. [0003]). Zur Verlängerung der Lebensdauer des Schneideinsatzes sei, so die Klagepatentschrift weiter, ein Schneideinsatz mit mehreren Eckenschneidkanten wünschenswert (Abs. [0004]). Die Ausbildung mehrere Eckenschneidkanten an einem kleinen Schneideinsatz, der an einem kleinen Schneidwerkzeug, etwa einem solchen mit einem Durchmesser von 16 bis 40 mm, montiert werden solle, stelle sich indes als äußerst schwierig dar (Abs. [0004]). Ferner liege eine Schwierigkeit darin, an dem kleinen Schneideinsatz ein Klemmloch mit einem großen Durchmesser zu bilden und eine weitere Schwierigkeit sei darin begründet, an dem kleinen Schneideinsatz eine ausreichende Montagefläche zum stabilen Montieren des Schneideinsatzes an eine Tasche des Schneidwerkzeugs zu bilden (Abs. [0004]). Die Klagepatentschrift nennt als Stand der Technik die US G (Anlage rop1; nachfolgend bezeichnet als US‘G), die einen Wendeschneideinsatz offenbare, der in einem Schneidwerkzeug für Fräsarbeiten Verwendung finden könne (Abs. 0006]). Der Schneideinsatz weise die allgemeine Form eines Rhomboids mit einer Umfangsseitenfläche auf, die sich zwischen und senkrecht zu den beiden sich gegenüberliegenden Endflächen erstrecke (Abs. [0006]). Jede Endfläche sei mit einem zugehörigen Schneidkantenbereich mit einer ersten und zweiten Schneidkante ausgestattet, die sich an einer Eckenschneidkante vereinten (Abs. [0006]). Ferner nimmt die Klagepatentschrift als Stand der Technik die US H (Anlage rop2) in Bezug, die einen Frässchneideinsatz mit einem polygonalen Körper aus verschleißfestem Material zeige, wobei der Körper eine obere Fläche und eine Nut mit einer Mittelachse aufweise, die sich über die gesamte Länge einer Seite des Einsatzes erstrecke, der eine Mittlachse habe(Abs. [0007]). Die Breite der Nut nehme entlang der Seite des Einsatzes kontinuierlich zu (Abs. [0007]). Bei Verwendung eines solchen Schneideinsatzes mit einem Planfräser mit axialer Positionierungsfläche befinde sich eine Ecke des Schneideinsatzes am weitesten weg von der axialen Positionierungsfläche, und das breite Ende der zur Schneidkante gehörenden Nut, grenze an diese Ecke an (Abs. [0007]). Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe, die im Stand der Technik ausgemachten Probleme des kleinen Schneideinsatzes zu lösen (Abs. [0008]). Zur Lösung des Problems sieht Klagepatentanspruch 1 ein Schneideinsatz mit den folgenden Merkmalen vor: 1. Schneideinsatz 2. Der Schneideinsatz weist eine Form auf mit 2.1 einer oberen Fläche (150), 2.2 einer der oberen Fläche gegenüberliegenden unteren Fläche (160), 2.3 zwei longitudinalen Seitenflächen (110, 120) und 2.4 zwei transversalen Seitenflächen (130, 140). 3. Die zwei longitudinalen (110, 120) und zwei transversalen Seitenflächen (130, 140) verbinden die obere (150) und die untere Fläche (160). 4. Die longitudinale Länge des Schneideinsatzes ist länger als die transversale Länge des Schneideinsatzes. 5. Durch jeden mittleren Teil der oberen Fläche (150) und der unteren Fläche (160) geht ein Durchgangsloch (190). 6. Die longitudinalen Seitenflächen (110, 120) 6.1 liegen einander gegenüber, 6.2 verlaufen normal zur oberen Fläche (150) und zur unteren Fläche (160) und 6.3 sind im Wesentlichen parallele ebene Flächen. 7. Die transversalen Seitenflächen (130, 140) 7.1 liegen einander gegenüber, 7.2 verlaufen normal zur oberen Fläche (150) und zur unteren Fläche (160) und 7.3 sind konvex gekrümmte Flächen. 8. Die obere Fläche (150) und die untere Fläche (160) sind mit zwei Spanabführnuten (153, 154) versehen. 8.1 Die Spanabführnuten (153, 154) 8.1.1 erstrecken sich längs beider transversaler Seitenflächen (130, 140) und 8.1.2 sind entgegengesetzt in die Querrichtung geneigt, 8.1.3 so dass jeweils die obere Fläche (150) und die untere Fläche (160) mit zwei Eckenschneidkanten (150-1, 150-2) an diagonal gegenüberliegenden Ecken versehen sind. 9. Der Schneideinsatz ist konfiguriert 9.1 in einer Tasche (201) montiert zu werden, die an einem Schneidwerkzeug (200) ausgebildet ist, 9.2 so dass die beiden longitudinalen Seitenflächen (110, 120) in der axialen Richtung des Schneidwerkzeugs (200) angeordnet sind, 9.3 die beiden transversalen Seitenflächen (130, 140) in der radialen Richtung des Schneidwerkzeugs (200) angeordnet sind und 9.4 so dass eine longitudinale Seitenfläche (120) und eine transversale Seitenfläche (130) als die Eckenschneidkanten (150-2) dienen. II. In Anbetracht des Streits der Parteien bedürfen das Merkmal 7.3 sowie die Merkmale 8.1.2 und 8.1.3 des Klagepatentanspruchs 1 einer näheren Betrachtung. 1. Die transversalen Seitenflächen des klagepatentgemäßen Schneideinsatzes sind konvex gekrümmte Flächen (Merkmal 7.3), d.h. sie weisen eine nach außen gerichtete Wölbung auf. Das erfasst jedenfalls solche Seitenflächen, die eine vollständig konvexe Wölbung aufweisen. Einer durchgängig gewölbten Fläche bedarf es indes klagepatentgemäß nicht zwingend. Konvex gekrümmt im Sinne der Lehre des Klagepatents sind darüber hinaus auch solche Flächen, die mit geringfügig geraden Abschnitten versehen sind, die aber im Übrigen mit einer Außenwölbung ausgeführt sind. a) Bei einer Orientierung an der sprachlich-philologischen Bedeutung des Begriffspaars „konvex gekrümmt“ (im englischen Originalwortlaut: „convex-curved“) gelangt der Fachmann – eine Fachperson mit einem Masterabschluss in Maschinenbau oder einer Ausbildung im Bereich Metallbearbeitung und/ oder Erfahrung in der Entwicklung von Schneideinsätzen zur Metallbearbeitung – zu einem Verständnis, wonach die transversalen Seitenflächen des erfindungsgemäßen Schneideinsatzes mit einer nach außen gerichteten Wölbung ausgestattet sind, und sich so jedenfalls zu einer solchen Ausgestaltung abgrenzen, bei der die transversalen Seitenflächen ohne jede Wölbung („geraden“/ „ebenen“) oder aber konkav („nach innen“) gewölbt ausgeführt sind. Der Anspruchswortlaut leitet den Fachmann insoweit im Hinblick auf den Umfang der gewölbten Ausgestaltung der transversalen Seitenfläche an, als die transversalen Seitenflächen konvex gekrümmte Flächen „sind“ (im englischen Originalwortlaut: the transversal side faces „are“ convex-curved faces). Dieser Wortlaut zwingt zu keinem Verständnis, wonach die transversalen Seitenflächen vollständig frei von nicht gekrümmten (also ebenen) Abschnitten sind. Denn sprachlich-philologisch kann eine Fläche auch dann als konvex gekrümmt charakterisiert werden, wenn sie ganz überwiegend gewölbt ausgeführt ist und nur geringfügig gerade Abschnitte aufweist. So stellt es sich aus Sicht des Fachmannes auch bei einer systematischen Betrachtung mit dem übrigen Anspruchswortlaut, insbesondere den Merkmalen 6.2 und 7.2 dar. Denn trotz der sich daraus ergebenden allumfassenden Beschreibung der Seitenflächen als zur oberen und zur unteren Fläche normal verlaufend lässt die geschützte Lehre – auch ohne Relativierung im Anspruchswortlaut – einen nur teilweise normalen Verlauf zu, worüber auch die Parteien einig sind (vgl. insoweit nachfolgend unter Ziff. VII., 1., a)). Sofern der Anspruchswortlaut demgegenüber auch einen relativierenden Zusatz kennt – nach Merkmal 6.3 sind die longitudinalen Seitenflächen „im Wesentlichen“ parallele, ebene Flächen –, besteht für einen solchen Zusatz im Zusammenhang mit Merkmal 6.3 ein konkretes Bedürfnis, während ein solches mit Blick auf das hier in Rede stehende Merkmal nicht ausgemacht werden kann. Denn die Klagepatentschrift legt – unter Inanspruchnahme der mit dem Begriffspaar „im Wesentlichen“ aufgezeigten Möglichkeit – ausdrücklich offen, dass es sich bei einer in den Eckbereichen abgerundeten Ausgestaltung der longitudinalen Seitenflächen um eine vorteilhafte Ausführungsform handelt (Abs. [0026]). Das erklärt aus der Sicht des Fachmannes, weshalb die Möglichkeit einer – in gewissen Grenzen – gewölbten Ausgestaltung im Anspruchswortlaut ausdrücklich Erwähnung findet und so hervorgehoben wird. Dafür, dass damit zugleich eine im Wesentlichen gewölbte Ausgestaltung der transversalen Seitenflächen ausgeschlossen werden soll, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere zeigt die Klagepatentschrift nicht auf, dass es im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der longitudinalen Seitenflächen zugleich auch auf die vollständig gewölbte Ausgestaltung der transversalen Seitenflächen ankommt. Während die Ausgestaltung der longitudinalen Seitenflächen in einem technisch-funktionalen Zusammenhang mit der Montage des erfindungsgemäßen Schneideinsatzes an einem Schneidwerkzeug steht (vgl. Abs. [0015] und Abs. [0043]), kommt es der geschützten Lehre im Zusammenhang mit der gekrümmten Ausgestaltung der transversalen Seitenflächen auf eine Reduzierung des Kontakts zum Werkstück an (vgl. dazu nachfolgend unter lit. b) ausführlich). Anderes folgt auch nicht aus Abschnitt [0013]. Darin werden die beiden hier in Bezug genommenen Merkmale zwar gemeinsam genannt. Damit aber wird an die strukturelle Ähnlichkeit eben dieser Merkmale angeknüpft – das eine Merkmal betrifft die flächige Ausgestaltung der transversalen Seitenflächen (Merkmal 7.3), das andere Merkmal hat die flächige Ausgestaltung der longitudinalen Seitenflächen zum Gegenstand (Merkmal 6.3). Eine darüberhinausgehende vergleichende Betrachtung der Merkmale, die in dem in Bezug genommenen Abschnitt unter bloßer Wiedergabe ihres Wortlauts genannt sind, geht aus dem Passus indes nicht hervor. b) Auch eine an der Funktion des Merkmals ausgerichtete Betrachtung stützt den Fachmann in demjenigen Verständnis, das der Anspruchswortlaut – wie zuvor ausgeführt – jedenfalls nahelegt. Denn die jedenfalls überwiegende Wölbung der transversalen Seitenflächen korrespondiert mit deren Funktion, den Kontakt der transversalen Seitenflächen zu einem zu bearbeitenden Werkstück gegenüber einer geraden Ausführung eben dieser Seitenflächen in technisch relevantem Umfang zu minimieren. Hiervon ausgehend erkennt der Fachmann, dass geringfügig gerade Abschnitte an der transversalen Seitenfläche der beabsichtigten Wirkung einer Kontaktminimierung zum Werkstück nicht entgegenstehen. Das Klagepatent strebt hingegen nicht an, den Kontakt zum Werkstück bestmöglich zu reduzieren, weshalb es auch unter diesem Gesichtspunkt keiner vollständigen Wölbung der transversalen Seitenflächen bedarf. Bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung nimmt der Fachmann den Inhalt der Klagepatentbeschreibung zur Kenntnis, wonach die gewölbte Ausgestaltung der transversalen Seitenfläche dazu dient, die Kontaktfläche zwischen der transversalen Seitenfläche und dem Werkstück und so den auf den Schneideinsatz ausgeübten Schneidwiderstand zu minimieren (Abs. [0044], Z. 12 – Z. 16). Dass es dem Klagepatent in diesem Zusammenhang darauf ankommt, den Kontakt zwischen transversaler Seitenfläche und Werkstück „bestmöglich“ (d.h. auf ein möglichst geringes Maß) zu reduzieren, tritt aus der in Bezug genommenen Beschreibungsstelle nicht hervor. Der Begriff „minimieren“ (im englischen Originalwortlaut: „to minimize“) gibt die Bedeutung „auf ein Minimium reduzieren“ nicht zwingend vor. Er lässt auch eine Verständnismöglichkeit zu, wonach „etwas verringert“, „kleiner gemacht“ wird. Auch daraus, dass das in der Klagepatentschrift als bevorzugt beschriebene Ausführungsbeispiel mit einer vollständig konvexen Wölbung der transversalen Seitenflächen ausgestaltet ist (vgl. Abs. [0026]) und der hier in Bezug genommene Abschnitt [0044] formal dem besonderen Teil zuzuordnen ist (vgl. die Überschrift vor Abschnitt [0019]), ist für eine Beschränkung nichts herzuleiten. Vielmehr bringt der in Bezug genommene Abschnitt [0044], der schon in seiner Formulierung keinen ausdrücklichen Bezug zu einem konkreten Ausführungsbeispiel herstellt, trotz seiner formalen Zuordnung zum besonderen Teil in allgemeiner Weise die Vorstellung zum Ausdruck, dass der Schneidwiderstand klagepatentgemäß dort minimiert wird, wo ein Kontakt zwischen Schneideinsatz und Werkstück – bedingt durch eine gekrümmte Ausgestaltung der transversalen Seitenfläche – ausbleibt. Eine technisch relevante Kontaktminimierung in diesem Sinne kann aber bereits eine transversale Seitenfläche bewirken, die zwar mit geringfügig geraden Abschnitten versehen ist, die aber im Übrigen mit einer Außenwölbung ausgeführt ist. 2. Merkmal 8.1.3 sieht an der oberen und der unteren Fläche des erfindungsgemäßen Schneideinsatzes jeweils zwei Eckenschneidkanten vor, die dort (an der oberen bzw. der unteren Fläche) an diagonal gegenüberliegenden Ecken verortet sind. Bei einer klagepatentgemäßen „Eckenschneidkante“ handelt es sich um denjenigen Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Schneideinsatzes in Kontakt mit einem Werkstück gelangen und dieses bearbeiten kann. Mit einer „Eckenschneidkante“ nimmt die geschützte Lehre einen Bereich in Bezug, der jedenfalls den Übergang von der transversalen zur longitudinalen Seitenfläche (eine „Ecke“) einschließt, der aber darüber hinaus auch einen über diesen Bereich hinausgehenden Abschnitt der transversalen und/ oder der longitudinalen Seitenfläche einbeziehen kann. Außerhalb des Schutzbereichs liegen indes solche Ausgestaltungen, bei denen die transversale Seitenfläche über nahezu ihren gesamten Querverlauf (d.h. von der einen zur andere longitudinalen Seitenfläche) als eine einheitliche Schneidkante fungiert. a) Die Eckenschneidkanten sind – wohin bereits die allgemein sprachlich-philologische Bedeutung des Wortbestandteils „-schneidkante“ (im englischen Originalwortlaut: „cutting edges“) führt – derjenige Bereich des Schneideinsatzes, der bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung mit einem Schneidwerkzeug in Kontakt mit dem Werkstück gelangt (vgl. auch Abs. [0041] und Abs. [0048]) und dieses bearbeitet (schneidet) (vgl. auch Abs. [0045] a. A.). Wie der Fachmann weiter aus dem Wortbestandteil „Ecken-“ (im englischen Originalwortlaut: „corner“) sowie aus einer zusammenhängenden Betrachtung mit Merkmal 9.4 ersieht, verortet die geschützte Lehre diesen Bereich jedenfalls dort, wo eine longitudinale und eine transversale Seitenfläche zusammentreffen. Daraus folgt indes keine zwingende Beschränkung auf diesen Bereich. Selbst wenn ein solches Verständnis bei rein sprachlich-philologischer Bedeutung mit dem Begriff „Ecke“ einhergehen mag, erhält der Fachmann bereits aus dem Anspruchswortlaut im Übrigen einen Hinweis darauf, dass es dem Klagepatent auf eine Beschränkung auf eben diesen Bereich nicht ankommt. Denn nach Merkmal 9.4 wird einer Eckenschneidkante ganz allgemein eine longitudinale und eine transversale Seitenfläche zugeordnet. Dies berücksichtigend neigt der Fachmann bereits auf der Grundlage der Anspruchssystematik einer Lesart zu, wonach es der geschützten Lehre mit dem Begriff der „Ecken“schneidkante sowie der Vorgabe „an diagonal gegenüberliegenden Ecken“ nicht darauf ankommt, die das Werkstück schneidenden Bereiche im Sinne einer geometrischen Genauigkeit auf einer Diagonalen zu verorten. Die geometrischen Kategorien dienen dem Klagepatent vielmehr als Bezugspunkte für eine typisierende Beschreibung der Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Schneideinsatzes, insbesondere der von diesem zur Verfügung gestellten, voneinander unterscheidbaren Schneidbereiche. b) Die in dem dargestellten Sinne weite Lesart, zu der bereits der Anspruchswortlaut anleitet, findet der Fachmann bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung und bei Berücksichtigung des Inhalts der Klagepatentschrift bestätigt. Orientiert an der einer Eckenschneidkante zugewiesenen, das Werkstück bearbeitenden Funktion kann ohne weiteres auch ein über die Ecke, an der longitudinale und transversale Seitenfläche aufeinandertreffen, hinausgehender Bereich an dem Schneidvorgang beteiligt sein. Auch bei Berücksichtigung dessen, dass mit der Anordnung der jeweils zwei Eckenschneidkanten an der oberen und der unteren Fläche des Schneideinsatzes der von der Erfindung angestrebte Erfolg eine Umsetzung erfährt, die Nutzungsdauer eines Schneideinsatzes zu erhöhen, verbietet sich die hier angenommene weite Lesart nicht. Denn die Nutzungsdauer wird dadurch erhöht, dass mehrere Eckenschneidkanten geschaffen werden (vgl. etwa Abs. [0045]). Die Anzahl der Schneidkanten an der oberen und der unteren Fläche wird aber nicht dadurch verändert, dass sich der Bereich einer Eckenschneidkante in gewissem Umfang über den Bereich erstreckt, an dem longitudinale und transversale Seitenfläche aufeinandertreffen. Denn auch dann verbleiben an der oberen (bzw. der unteren) Fläche zwei – voneinander unterscheidbare – Bereiche, die als Schneidkante Verwendung finden können. Ferner ist der Fachmann in seinem Verständnis durch den Inhalt der Klagepatentbeschreibung gestärkt. Diese nämlich operiert mit den Begriffen „Eckschneidkante“ (oder „Eckenschneidkante“) und dem weiter anmutenden Begriff des „Eckbereichs“, ohne damit einen technisch voneinander unterscheidbaren Bedeutungsgehalt zu verbinden. Vielmehr setzt der allgemeine Beschreibungsteil die Begrifflichkeiten gleich, wenn es darin heißt, dass von den acht „Eckbereichen“ (im englischen Originalwortlaut: „corner portions“) vier als „Eckenschneidkanten“ (im englischen Originalwortlaut: „corner cutting edges“) wirkten (Abs. [0016]; ähnlich auch mit Bezug zu bevorzugten Ausführungsformen: Abs. [0031] und Abs. [0037]). c) Der für die Auslegung maßgebliche Anspruchswortlaut setzt der dargestellten (weiten) Lesart von einer klagepatentgemäßen „Eckenschneidkante“ indes insoweit eine Grenze, als solche Ausgestaltungen ausgenommen sind, bei denen sich eine operative Schneidkante nahezu über den gesamten Querverlauf der transversalen und/ oder der longitudinalen Seitenfläche erstreckt. Bei einer solchen Ausgestaltung nämlich ist ein Bezug zu demjenigen Bereich, an dem longitudinale und transversale Seitenfläche aufeinander treffen nicht mehr erkennbar und ist folglich auch kein Bereich entlang einer transversalen Seitenfläche abgrenzbar, der sich im Verhältnis zu einem anderen Bereich der an derselben Fläche gegenüberliegenden transversalen Seitenfläche als „diagonal gegenüberliegende“ Eckenschneidkante qualifizieren lässt. Zu einer über die vorherigen Ausführungen hinausgehenden beschränkenden Lesart von einer klagepatentgemäßen „Eckenschneidkante“ sieht sich der Fachmann indes nicht veranlasst. Insbesondere ergeben sich Anhaltspunkte dafür nicht bei Berücksichtigung des in der Klagepatentschrift wiedergegebenen Stands der Technik. Soweit die Klagepatentschrift in Abschnitt [0006] auf die US‘G(Anlage rop1) Bezug nimmt, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass die geschützte Lehre von der darin offenbarten vorbekannte Konstruktion einer Eckenschneidkante ausgeht und diese als vorteilhaft beibehalten will (vgl. zu dieser Bedeutung des in der Klagepatentschrift beschriebenen Stands der Technik für die Auslegung auch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2014, Az.: 15 U 30/14 Rn. 65, zitiert nach BeckRS 2014, 21929). Das gilt unter Bezugnahme auf die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der US‘G , bereits deshalb, weil die US’G neben den „corner cutting edges“ 36 auch die „cutting edges“ 32 und 34 kennt. Die „corner cutting edges“ 36 gelangen dort zur Entstehung, wo die „cutting edges“ 32 und 34 zusammenlaufen (vgl. Sp. 3, Z. 64 – Sp. 4, Z. 3). Eine „corner cutting edge“ 36 bildet zusammen mit den „cutting edges“ 32 und 34 eine „cutting section“ 18 (Sp. 3, Z. 64). Ausgehend von diesem Offenbarungsgehalt entsteht mithin bei der US‘Gein Bedürfnis zur differenzierenden Bezeichnung eines auf die Ecken beschränkten Schneidkantenbereichs („corner cutting edges“) einerseits und der außerhalb dieser Ecken liegenden Schneidkanten („cutting edges“) andererseits. Auf einer solchen Ausgestaltung baut der erfindungsgemäße Schneideinsatz nicht auf. Denn dieser verortet die das Werkstück schneidende Funktion ausschließlich bei den „Eckenschneidkanten“. Andere Schneidkantenbereiche kennt die geschützte Lehre nicht, weshalb auch das Erfordernis zur unterscheidenden Bezeichnung der durch die Ecken gebildeten Schneidkanten und der außerhalb der Ecken liegenden Schneidbereichen nicht besteht. Dies berücksichtigend, kann die klagepatentgemäße Eckenschneidkante zwanglos in einem weiteren Sinne verstanden werden, mithin auch über „die Ecke“ hinausgehende Bereiche erfassen. Dass es der geschützten Lehre trotz der insoweit andersartigen Ausgestaltung gleichwohl darauf ankommt, die „Eckenschneidkante“ auf den Bereich zu beschränken, in dem longitudinale und transversale Seitenfläche zusammenlaufen, ist nicht erkennbar. Wie zuvor (unter lit. b)) ausgeführt bestehen auch dafür keine technischen-funktionalen Gründe. 3. Merkmal 8.1.2 trifft einerseits eine Vorgabe im Hinblick auf den Verlauf einer Spanabführnut für sich betrachtet und andererseits im Hinblick auf den Verlauf der beiden auf einer Fläche (der oberen oder der unteren) befindlichen Spanabführnuten zueinander. Mit Blick auf eine Spanabführnut für sich betrachtet , ist durch das in Rede stehende Merkmal eine Neigung in Querrichtung vorgegeben. Die Neigung der Spanabführnut ist danach derart ausgeprägt, dass ein Höhenunterschied zwischen den zwei „Eckbereichen“ einer transversalen Seitenfläche besteht, das heißt zwischen den Bereichen, in denen die transversale Seitenfläche mit einer longitudinalen Seitenfläche zusammentrifft, und ggf. darüberhinausgehenden Bereichen der transversalen Seitenfläche. Die Neigung der jeweiligen Spanabführnut ist nicht zwingend durchgehend (über die gesamte Länge der transversalen Seitenfläche) angelegt und nicht zwingend stetig steigend (oder abfallend) bis an denjenigen Bereich geführt, an dem longitudinale und transversale Seitenfläche aufeinandertreffen. Ausreichend aber auch erforderlich im Sinne der Lehre des Klagepatents ist, dass die Neigung in einem solchen Maß und über eine solche Wegstrecke ausgeführt ist, dass, wie ausgeführt, ein Höhen-/ Niveauunterschied zwischen den zwei genannten Bereichen einer transversalen Seitenfläche besteht. Die so ausgestaltete Neigung einer Spanabführnut ist im Hinblick auf ihr Verhältnis zu der Neigung der auf derselben Fläche (oben oder unten) befindlichen Spanabführnut , die entlang der (auf derselben Fläche befindlichen) gegenüberliegenden transversalen Seitenfläche verläuft, derart gegenläufig ausgeführt, dass das zuvor beschriebene Höhenverhältnis der Eckbereiche genau umgekehrt ausgebildet ist. Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien betreffen die nachfolgenden Ausführungen vorrangig den Verlauf einer Spanabführnut für sich betrachtet. a) Die Vorgaben hinsichtlich des Verlaufs einer Spanabführnut (für sich betrachtet) sind im Anspruchswortlaut verankert. Der Verlauf einer Spanabführnut ist wortlautgemäß dadurch bestimmt, dass die Spanabführnut „in die Querrichtung geneigt“ (im englischen Originalwortlaut: „inclined in the transverse direction“) ist. Bereits die sprachlich-philologische Bedeutung des Begriffs „Neigung“ leitet zu einem Verständnis an, wonach die Spanabführnut über ihren Verlauf ihre Höhe ändert, mithin (je nach Betrachtungsrichtung) ansteigt oder abfällt. Mit der „Querrichtung“ ist – ausgehend von der sprachlich-philologischen Bedeutung des Wortbestandteils „quer“ – eine Neigung „von der einen zur anderen Seite“ der transversalen Seitenfläche hin angegeben. Bei einer zusammenschauenden Betrachtung mit den Merkmalen 3., 4., 7.1. und 8.1.1. offenbart sich für den Fachmann damit ein Neigungsverlauf entlang der transversalen Seitenfläche (Merkmal 8.1.1), die – wie die Merkmale 3. und 7.1 erhellen – ihrerseits zwischen zwei longitudinalen Seitenflächen aufgespannt ist bzw. zu beiden Seiten auf eine longitudinale Seitenfläche zuläuft. Der Anspruchswortlaut legt sich in diesem Zusammenhang nicht darauf fest, über welche Wegstrecke der Spanabführnut die Neigung besteht (etwa über die gesamte Länge der Spanabführnut), wie stark (d.h. wie steil oder flach) die Neigung ausgeprägt ist, ob sie kontinuierlich steigend/ abfallend ist und ob sich der Neigungsverlauf innerhalb einer Spanabführnut von ansteigend zu abfallend bzw. umgekehrt ändern kann. b) Hiervon ausgehend ermisst der Fachmann die konkrete Ausgestaltung des Neigungsverlaufs einer Spanabführnut bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung an der der Neigung der Spanabführnut klagepatentgemäß zugewiesenen Funktion. Ausgangspunkt der fachmännischen Überlegungen ist eine zusammenschauende Betrachtung mit dem Anspruchswortlaut in seiner Gesamtheit, insbesondere der in Merkmal 8.1.3 enthaltenen Zweckbestimmung, ausweislich derer die Querneigung der sich längs der transversalen Seitenflächen erstreckenden Spanabführnuten bewirkt, dass an der oberen und der unteren Fläche je zwei, sich diagonal gegenüberliegende Eckenschneidkanten zur Entstehung gelangen. Der Fachmann entnimmt dem zweierlei: Nämlich einerseits, dass mit derjenigen konstruktiven Maßnahme, die bewirkt, dass bei dem Schneidvorgang entstehender Span aus dem Schneidbereich gelangt („Spanabführnut“), auch die Ausbildung der klagepatentgemäßen Eckenschneidkanten eine Umsetzung erfährt und andererseits, dass dies durch den geneigten Verlauf der Spanabführnut bewirkt wird. Das fachmännische Verständnis zur Ausgestaltung der klagepatentgemäßen Spanabführnut ist deshalb von seinem Verständnis einer klagepatentgemäßen Eckenschneidkante geleitet, die zwar von einer longitudinalen und einer transversalen Seitenfläche ausgebildet wird, die aber nicht auf den Bereich beschränkt ist, an dem die beiden genannten Seitenflächen zusammentreffen, sondern der darüber hinaus gehen kann (vgl. dazu bereits zuvor unter Ziff. 2. ausführlich). Daraus folgert der Fachmann, dass die Neigung einer Spanabführnut einen Höhenunterschied zwischen den so beschriebenen Bereichen der transversalen Seitenfläche herbeiführt. Denn der Höhenunterschied bewirkt, dass ein Bereich der transversalen Seitenfläche bei dem Einsatz des erfindungsgemäßen Schneideinsatzes in ein (denkbares) Schneidwerkzeug (vgl. Merkmalsgruppe 9) in Richtung eines zu bearbeitenden Werkstücks vorsteht, so dass eben dieser Bereich mit dem Werkstück in Kontakt gelangen, mithin als Eckenschneidkante fungieren, kann. Der klagepatentgemäße Neigungsverlauf besteht deshalb in einem Maß und über eine solche Wegstrecke, die zur Ausbildung eines Höhenunterschieds zwischen den zuvor als maßgeblich beschriebenen Bereichen taugt. In der Ausgestaltung des Neigungsverlaufs im Übrigen sieht sich der Fachmann indes frei, insbesondere erschließt sich ihm, dass es einer kontinuierlichen steigenden/ abfallenden und/ oder einer bis zu den „Ecken“ – an denen longitudinale und transversale Seitenflächen aufeinandertreffen – reichenden Neigung der Spanabführnut nicht zwingend bedarf. Denn der beabsichtigte Höhenunterschied zwischen dem einen und dem anderen Bereich einer transversalen Seitenfläche kann sich unabhängig davon einstellen, ob die Spanabführnut kontinuierlich steigend (bzw. – je nach Blickrichtung – abfallend) ausgestaltet ist und unabhängig davon, ob der Bereich, an der longitudinale und transversale Seitenfläche aufeinandertreffen, der höchste Punkt der Steigung ist. Denn eine klagepatentgemäße Eckenschneidkante ist gerade nicht auf den Bereich beschränkt, in dem die transversale Seitenfläche mit einer longitudinalen Seitenfläche zusammentrifft. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass – was die Beklagten geltend machen – bei einer Ausgestaltung, bei welcher die Steigung nicht bis zur Ecke geführt ist, die Materialstärke im Bereich der Eckenschneidkante derart gering ist, dass ein höherer Verschleiß oder sogar ein Brechen der Schneidkante eintreten könne. Dies steht dem von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 angestrebten technischen Vorteil nicht entgegen. Denn dieser besteht nicht darin, die Langlebigkeit eines Schneideinsatzes dadurch zu erhöhen, dass Abnutzungserscheinungen an einer Eckenschneidkante vermieden werden, sondern die Lebensdauer eines Schneideinsatzes dadurch zu verlängern, dass die Anzahl der an einem Schneideinsatz befindlichen Eckenschneidkanten erhöht wird. c) Der Inhalt der Klagepatentbeschreibung stützt das dargelegte Verständnis des in Rede stehenden Merkmals. Anlass für ein beschränkendes Verständnis gibt er nicht. Die in der Klagepatentschrift als bevorzugt offenbarten Ausführungsbeispiele erweisen sich insoweit als vorteilhaft, als der Höhenunterschied zwischen den Bereichen der transversalen Seitenfläche von einigem Ausmaß ist. Auch darin scheint der allgemeine Erfindungsgedanke auf, durch einen Höhenunterschied zwischen den Bereichen einer transversalen Seitenfläche bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Schneideinsatzes einen Kontakt des einen Bereichs der transversalen Seitenfläche mit einem zu bearbeitenden Werkstück herbeizuführen. In dem in den Abschnitten [0028] f. beschriebenen und mit Unteranspruch 6 beanspruchten Ausführungsbeispiel ist eine Spanabführnut ihrerseits in zwei Spanabführnuten 153-1 und 153-2 unterteilt. Der Neigungsverlauf dieser zweigeteilten Spanabführnut ist dadurch beschrieben, dass die Spanabführnut 153-1 zu einer longitudinalen Seite110 hin abwärts und die Spanabführnut 153-2 zur anderen longitudinalen Seite 120 hin aufwärts geneigt ist. Die Neigung der Spanabführnut verläuft danach (je nach Blickwinkel) kontinuierlich steigend bzw. kontinuierlich abfallend, wodurch ein Höhenunterschied von einigem Ausmaß zwischen dem einen Eckbereich der Spanabführnut und ihrem anderen Eckbereich zur Entstehung gelangt. Der Höhenunterschied zwischen den Eckbereichen der Ausführungsform, wie sie in den Abschnitten [0030]f. dargestellt und in Unteranspruch 7 beansprucht wird, ist derart ausgestaltet, dass die als Eckenschneidkanten fungierenden Eckbereiche der Spanabführnut über dem Durchschnittsniveau der (oberen bzw. unteren) Fläche liegen, während die anderen Eckbereiche unter das Durchschnittsniveau der (oberen bzw. unteren Fläche) zurückgezogen sind und als Spanabführbereiche wirken. Der Inhalt der Klagepatentbeschreibung gibt demgegenüber keinen Anlass für eine einschränkende Lesart. Insbesondere ergibt sich für eine solche nichts aus Abschnitt [0011]. Denn dieser wiederholt den Anspruchswortlaut der Merkmalsgruppe 8, der – wie zuvor (unter lit. b)) aufgezeigt – bereits im Rahmen der funktionsorientierten Auslegung Berücksichtigung gefunden hat. III. Da die angegriffene Ausführungsform A von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch macht, verletzen die Beklagten mit den auf die angegriffenen Ausführungsformen A bezogenen Benutzungshandlungen, insbesondere durch das gesonderte Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform A, den deutschen Teil des Klagepatents, § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die angegriffene Ausführungsform A macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Insoweit steht zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 7.3 und 8.1.2/ 8.1.3 in Streit. Ausführungen zu den übrigen Merkmalen, deren Verwirklichung zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, unterbleiben. 1. Die angegriffene Ausführungsform A verwirklicht Merkmal 7.3 unmittelbar wortsinngemäß. Denn die transversalen Seitenflächen der angegriffenen Ausführungsform A sind konvex gekrümmte Flächen im Sinne der Lehre des Klagepatents. Dies gilt bereits bei Zugrundelegung des von der Klägerin bestrittene Vortrags der Beklagten, wonach die transversalen Seitenflächen „mittig“ einen gerade verlaufenden Abschnitt aufweisen, der im Verhältnis zur Gesamtlänge der transversalen Seitenfläche mindestens 8% und höchsten 9% ausmacht, und die im Übrigen bestehende Krümmung der Seitenfläche unterbricht. Denn danach sind die transversalen Seitenflächen jedenfalls in einem solchen Umfang gewölbt ausgeführt (mehr als 90%), dass dem eine technische Relevanz für die Reduzierung der Kontaktfläche zum Werkstück nicht abgesprochen werden kann. Anderes lässt sich auch dem Beklagtenvorbringen nicht entnehmen, wonach „die angegriffene Ausführungsform A den technischen Vorteil der vollständig konvexen Krümmung, nämlich die Minimierung der Kontaktflächen mit dem Werkstück beim Fräsen, nicht ausnutze“. Denn die Beklagten sehen den technische Vorteil einer Minimierung der Kontaktfläche darin, dass der Schneidwiderstand auf ein Minimum reduziert wird, was mit dem hier (unter Ziff. II. 1.) dargelegten Verständnis von der geschützten Lehre nicht in Einklang steht. Hiervon ausgehend ist das in Bezug genommene Vorbringen der Beklagten auch deshalb mit Blick auf eine Merkmalsverwirklichung ebenso unerheblich wie ihr Vortrag, dass es an dem gerade ausgestalteten Abschnitt zur Ausbildung einer größeren Kontaktfläche kommt. Nach alledem kommt es auf den zwischen den Parteien streitigen Vortrag nicht an, ob die transversalen Seitenflächen der angegriffenen Ausführungsform A überhaupt einen geraden Abschnitt aufweisen, und ob die Ausbildung des geraden Abschnitts zu einem technisch relevanten Unterschied im Vergleich zu einem Schneideinsatz mit vollständig gewölbter transversaler Seitenfläche führt, weshalb auch insoweit eine Beweiserhebung nicht veranlasst war. 2. Die angegriffene Ausführungsform A verwirklicht auch Merkmal 8.1.2 und Merkmal 8.1.3 unmittelbar wortsinngemäß. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass entlang der transversalen Seitenflächen der angegriffenen Ausführungsform A jeweils Spanabführnuten verlaufen. Sowohl die jeweilige Spanabführnut für sich betrachtet als auch die beiden auf einer Fläche (der oberen bzw. der unteren) verlaufenden Spanabführnuten in ihrem Verhältnis weisen eine Ausgestaltung, wie von Merkmal 8.1.2 vorgegeben, auf und bringen Eckenschneidkanten im Sinne der Lehre des Klagepatents (Merkmal 8.1.3) zur Entstehung. Die jeweilige Spanabführnut der angegriffenen Ausführungsform A ist für sich betrachtet im Sinne der Lehre des Klagepatents in Querrichtung geneigt ausgeführt. Denn die Spanabführnut verläuft mit einer Neigung, die den von dem Klagepatent angestrebten Höhenunterschied zwischen zwei Bereichen der transversalen Seitenfläche bewirkt, wodurch einer dieser Bereiche als eine klagepatentgemäße Eckenschneidkante ausgebildet wird. Zur Verdeutlichung des Neigungsverlaufs wird nachfolgende Abbildung der angegriffenen Ausführungsform A erneut (auch bereits im unstreitigen Teil des Tatbestandes) wiedergegeben: . Orientiert an dieser Abbildung ist die Neigung der Spanabführnut entlang der transversalen Seitenfläche unstreitig derart ausgeführt, dass diese zunächst vom Spannaustrittsbereich aus (dieser befindet sich im oberen Bild in der vorderen linken Bildhälfte) verhältnismäßig stark ansteigt, an einer Stelle, die (vom Spanaustrittsbereich gesehen) nach der Mitte der transversalen Seitenfläche liegt, ihren höchsten Punkt erreicht und sodann wieder in einem seichteren Gefälle (in Richtung rechter Bildhälfte) abfällt. Der so beschriebene Neigungsverlauf bewirkt – worauf es der Lehre des Klagepatents ankommt – einen Höhenunterschied zwischen den beiden Bereichen, in denen die transversale Seitenfläche jeweils mit einer longitudinalen Seitenfläche zusammentrifft. Denn der im linken Bildrand befindliche Teil der transversalen Seitenfläche liegt deutlich unterhalb desjenigen Teils der transversalen Seitenfläche, der sich im rechten Bildteil befindet. Durch den so beschriebenen Neigungsverlauf gelangt eine Eckenschneidkante im Sinne der Lehre des Klagepatents zur Entstehung. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform A, den der nachfolgend wiedergegebenen Screenshot veranschaulicht, der einem Online-Werbevideo der Beklagten entstammt (Screenshot vorgelegt von der Klägerin in der Replik v. 29.11.2024, S. 16, Bl. 182 eA), X , erstreckt sich die operative Schneidkante von der radial äußeren Längsseitenfläche bis etwa zur Mitte der Querseitenfläche (gemeint ist die transversale Seitenfläche im Sinne der Lehre des Klagepatents), wobei in diesem Zusammenhang im Wesentlichen der höher gezogene Teil der Querseitenfläche in Bezug genommen ist oder anders gesagt der Teil der transversalen Seitenfläche, entlang dessen die Spanabführnut in einem seichteren Gefälle abfällt. Dass dieser Teil der angegriffenen Ausführungsform A bei entsprechender Ausrichtung in Kontakt mit einem Werkstück kommen und dieses schneiden kann, stellen auch die Beklagten nicht erheblich in Abrede, wenn sie vortragen, die angegriffene Ausführungsform A sei dort mit einer Hauptschneidkante ausgestattet, wo die Aufwärtsneigung der Spanabführnut ihren höchsten Punkt erreiche, die dahinter zurückspringenden Ecken könnten nicht als „Hauptschneidkante“ fungieren. Damit stellen die Beklagten nicht in Abrede, dass – worauf es dem Klagepatent ankommt – jedenfalls auch der Bereich an dem Schneidvorgang beteiligt ist, an dem transversale und longitudinale Seitenfläche aufeinandertreffen. Dies steht auch im Einklang mit den Werbematerialien die angegriffenen Ausführungsform A betreffend, in denen diese Bereiche unter der Überschrift „4 corner cost efficiency“ mit orangefarbenen Markierung hervorgehoben sind (vgl. nachfolgenden Screenshot, entnommen der Replik v. 29.11.2024, S. 19, Bl. 185 eA): X . Dass die operative Schneidkante nicht ausschließlich durch den Bereich gebildet wird, an dem transversale und longitudinale Seitenfläche aufeinandertreffen, sondern darüber hinaus ein weiterer Abschnitt der transversalen Seitenfläche als Schneidkante wirkt, ist für die Merkmalsverwirklichung unschädlich. Denn dieser endet etwa in der Mitte der transversalen Seitenfläche, so dass ein im Sinne der Lehre des Klagepatents hinreichender Teil der transversalen Seitenfläche verbleibt, der an dem Schneidvorgang nicht beteiligt ist. Ferner ist mit Blick auf eine Merkmalsverwirklichung unerheblich, ob ein anderer Bereich die „Hauptschneidkante“ bildet als derjenige, an dem die transversale und die longitudinale Seitenfläche zusammentreffen. Denn eine klagepatentgemäße Schneidkante ist dadurch gekennzeichnet, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des erfindungsgemäßen Schneidvorgangs in Kontakt mit einem Werkstück gebracht wird und dieses schneiden kann. Darüber hinaus stellt das Klagepatent keine Anforderungen an eine Schneidkante. Schließlich sind die Neigungsverläufe der sich auf einer Fläche (der oberen bzw. der unteren) befindlichen Spanabführnuten der angegriffenen Ausführungsform A im klagepatentgemäßen Sinne gegensätzlich ausgeführt. Insoweit sind die Beklagten der Merkmalsverwirklichung nicht entgegengetreten. IV. Da die angegriffene Ausführungsform A in zusammengesetztem Zustand mit der angegriffenen Ausführungsform B von der Lehre des Klagepatentanspruchs 9 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch macht, verletzen die Beklagten durch Angebot und Vertrieb der angegriffene Ausführungsform A zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform B den deutschen Teil des Klagepatents, § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Zwischen den Parteien steht auch mit Blick auf die unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 9, der ein Fräswerkzeug mit einem Schneideinsatz gemäß dem Klagepatentanspruch 1 zum Gegenstand hat, lediglich die Verwirklichung der den Schneideinsatz gemäß Klagepatentanspruch 1 betreffenden Merkmale 7.3, 8.1.2 und 8.1.3 in Streit. Andere Nicht-Verletzungsargumente, insbesondere solche, die an die Merkmale des Klagepatentanspruchs 9 anknüpfen, bringen die Beklagten zu Recht nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann auf die vorherigen Ausführungen zur unmittelbaren Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausführungsform A (unter Ziff. III.) verwiesen werden und können hier weitergehende Ausführungen unterbleiben. V. Da die angegriffene Ausführungsform B für sich allein die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbar wortsinngemäß verwirklicht, verletzen die Beklagten den deutschen Teil des Klagepatents durch das gesonderte Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform B mittelbar, § 10 PatG. Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Die angegriffene Ausführungsform B ist objektiv dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung (Klagepatentanspruch 9) verwendet zu werden. Ein Mittel ist dann geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn es im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht werden kann, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes (bzw. Verfahrens) Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 PatG verwirklicht (BGH, GRUR 2005, 848 (850) – Antriebsscheibenaufzug). Ob die erforderliche Eignung des Mittels vorliegt, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden , beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstands, der angeboten oder geliefert werden soll oder worden ist (BGH, GRUR 2005, 848 (850) – Antriebsscheibenaufzug). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGH, GRUR 2007, 773, Rn. 18 – Rohrschweißverfahren). Die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsform B in diesem Sinne folgt aus den Ausführungen zur unmittelbaren Patentverletzung (vgl. dazu zuvor unter Ziff. III. und Ziff. IV.). Danach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform B in einem Zustand, in welchem sie mit der angegriffenen Ausführungsform A zusammengefügt ist, die Lehre des Klagepatentanspruchs 9 unmittelbar wortsinngemäß. 2. Mit der angegriffenen Ausführungsform B liegt ferner ein Mittel im Sinne des § 10 PatG vor, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Nach der Rechtsprechung des BGH zur mittelbaren Verletzung eines Patents bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2006, 570, Rn. 10 – extracoronales Geschiebe; BGH, GRUR 2007, 769, Rn. 18 – Pipettensystem; BGH, GRUR 2012, 1230, Rn. 32 – MPEG-2-Videosignalcodierung). Da der Patentanspruch maßgeblich für den Umfang der geschützten Lehre ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (BGH, GRUR 2007, 769, Rn. 18 - Pipettensystem), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgemäßen Leistungsergebnis nichts oder praktisch nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769, Rn. 20 – Pipettensystem; BGH, GRUR 2007, 773, Rn. 14 – Rohrschweißverfahren; BGH, GRUR 2015, 467, Rn. 58 – Audiosignalcodierung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2021, Az.: I-15 U 1/20, GRUR-RR 2021, 337, Rn. 83 – Filtervorrichtung). Orientiert an diesem Maßstab bezieht sich die angegriffene Ausführungsform B auf ein wesentliches Element der Erfindung. Sie selbst ist Bestandteil eines erfindungsgemäßen Fräswerkzeugs. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform B ist auf die Verwendung mit einem erfindungsgemäßen Schneideinsatz angepasst. Insbesondere weist die angegriffenen Ausführungsform B eine Einsatztasche auf, in welche ein erfindungsgemäßer Schneideinsatz montiert werden kann. 3. Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung festzustellen. Die Abnehmer der Beklagten werden zur Verwendung der angegriffenen Ausführungsform B in klagepatentgemäßer Art und Weise bestimmt, was für die Beklagten jedenfalls offensichtlich ist. Die Vorschrift des § 10 PatG legt die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung derart fest, dass der Anbieter oder Lieferant weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Der so in Bezug genommene Gesetzeswortlaut eröffnet zwei Möglichkeiten, den erforderlichen Kenntnisstand des Anbieters oder Lieferanten von der drohenden Verletzung der Rechte des Patentinhabers festzustellen (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 24 – Deckenheizung). Entweder ihm ist bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder eine solche Bestimmung ist nach den Umständen des Einzelfalls mit hinreichender Sicherheit („offensichtlich“) zu erwarten (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 24; BGH, GRUR 2007, 679, Rn. 35 - Haubenstretchautomat). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die angegriffene Ausführungsform B kann nach dem unstreitigen Parteivorbringen ausschließlich mit der angegriffenen Ausführungsform A, mithin einem erfindungsgemäßen Schneideinsatz, Verwendung finden. Die Abnehmer werden sie also zur patentgemäßen Verwendung bestimmen. Aus der ausschließlich patentgemäßen Nutzungsmöglichkeit folgt zugleich, dass dies für die Beklagten auch jedenfalls offensichtlich ist. VI. Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen (unmittelbare und mittelbare Patentverletzungen) stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu. 1. Ein Anspruch auf Unterlassen folgt aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG. Die Klägerin kann insbesondere auch uneingeschränkt verlangen, dass die Beklagten das gesonderte Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform B unterlassen. Eine mittelbare Patentverletzung hat nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (Schlechthinverbot) zur Folge. Eine solche kann grundsätzlich nur dann ausgesprochen werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich in patentverletzender Art und Weise verwendet werden kann (BGH, GRUR 2006, 839, Rn. 27 – Deckenheizung; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022, Az.: I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513, Rn. 9 – Tabaksticks I). So ist es hier, wie sich aus den vorherigen Ausführungen (unter Ziff. V., 3.) zum Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale der mittelbaren Patentverletzung ergibt, auf die Bezug genommen wird. 2. Die Beklagten sind gem. Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet. Als Fachunternehmen hätte es den Beklagten oblegen, zu prüfen, ob die von ihnen angebotenen und gelieferten Produkte Schutzrechte Dritter verletzen. Bei einer entsprechenden Überprüfung wäre dies für sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine solche Prüfung unterließen, haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, § 276 Abs. 2 BGB. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 840 Abs. 1 BGB. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht. 3. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ , § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen A (gesondert), der angegriffenen Ausführungsformen A und B zusammen und der angegriffenen Ausführungsform B (gesondert) ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht folgt aus § 140b Abs. 3 PatG. Gründe, die das Auskunftsbegehren unverhältnismäßig im Sinne von § 140b Abs. 4 PatG erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. 4. Der allein auf die unmittelbare Patentverletzung gestützte Rückrufanspruch sowie derjenige auf Entfernung aus den Vertriebswegen folgen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG, der (ausschließlich gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) gerichtete) Vernichtungsanspruch ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG. Der Anspruch auf Rückruf und derjenige auf endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen können nebeneinander geltend gemacht werden (BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 11 ff. – Abdichtsystem). Während der Schuldner im Rahmen des Rückrufs die ernsthafte Aufforderung seiner Abnehmer zu einer Rückgabe der von ihm gelieferten patentverletzenden Erzeugnisse schuldet, ist der Anspruch auf endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen darauf gerichtet, dass der Schuldner alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um die weitere oder erneute Zirkulation patentverletzender Gegenstände in den Vertriebswegen auszuschließen (BGH, GRUR 2017, 785 Rn. 18 – Abdichtsystem). Im Vergleich zum Rückruf genügt mithin für ein endgültiges Entfernen nicht der Appell an den Besitzer zu einer freiwilligen Rückgabe; wegen der Endgültigkeit sind vielmehr gesteigerte Bemühungen erforderlich, die verlangen, dass bestehende Rückforderungsansprüche, notfalls mit gerichtlicher Hilfe, gleichwohl unter Berücksichtigung dessen, was dem Schuldner möglich und zumutbar ist, durchgesetzt werden (LG Düsseldorf Urt. v. 14.2.2023 – 4c O 68/21, GRUR-RS 2023, 30358 Rn. 103) LG LG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.2023, Az.: 4c O 68/21, GRUR-RS 2023, 30358 Rn. 103 – Hämostase eines Blutgefäßes). Umstände, aus denen sich vorliegend die Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung bzw. des Rückrufs und des Entfernens aus den Vertriebswegen ergibt (§ 140a Abs. 4 PatG), sind weder dargetan noch erkennbar. VII. Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht geboten. Die Entscheidung über den Rechtsbestand ist zwar vorgreiflich, indes sieht die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung keine hinreichende Veranlassung zur Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger, vom BGH gebilligter (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug), Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257 (258) – Steinknacker; GRUR-RR 2007, 259 (262) – Thermocycler). Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grundsätzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 – Kurznachrichten; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 (262) – Thermocycler; GRUR-RR 2022, 153 Rn. 5 - LG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2016, Az.: 4b O 145/14, zitiert nach BeckRS 2016, 20187, Ziff. VII. – Fahrzeugrahmen). Orientiert an diesem Maßstab ist eine Vernichtung des Klagepatents weder wegen fehlender Neuheit noch wegen Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 1. Eine Vernichtung des Klagepatents mangels Neuheit ist nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. a) Die DE I(im Folgenden: X; Anlage rop4) nimmt die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 (und in der Folge auch die des abhängigen Klagepatentanspruchs 9) nicht neuheitsschädlich vorweg. Die X offenbart jedenfalls die Merkmale 6.2 und 7.2 nicht eindeutig und unmittelbar. Sofern der Anspruchswortlaut des Klagepatents mit den in Rede stehenden Merkmalen vorgibt, dass die Seitenflächen (die longitudinalen Seitenflächen einerseits und die transversalen Seitenflächen andererseits) zur oberen bzw. unteren Fläche „normal“ (im englischen Originalwortlaut: „normal to“) verlaufen, besteht zwischen den Parteien im Ausgangspunkt kein Streit darüber, dass damit ein Verhältnis beschrieben ist, bei welchem die longitudinalen und die transversalen Seitenflächen in einem Winkel von 90˚ an die oberen bzw. die untere Fläche anschließen. Damit knüpft die Lehre des Klagepatents – auch das steht zwischen den Parteien nicht in Streit – an eine tatsächliche Ausgestaltung der oberen Fläche und der unteren Fläche derart an, dass diese jedenfalls teilweise einen ebenen Bereich aufweisen, mit dem sich im Verhältnis zu den Seitenflächen ein solches Winkelmaß ergibt. Die obere und die untere Fläche sind dabei diejenigen Flächen, die den erfindungsgemäßen Schneideinsatz (nach oben und nach unten) zur Außenumgebung abgrenzen. Die Beklagten sehen die in Rede stehenden Merkmale ausgehend von Figur 7 der X (nachfolgend wiedergegeben), , offenbart. Mit Figur 7 geht es der Entgegenhaltung darum, die rechteckige Ausgestaltung wiederzugeben, die sich bei einer Draufsicht auf den Grundkörper einer Schneidplatte gemäß der X ergibt. Der Grundkörper wird begrenzt durch die Deckfläche 28, die ggf. als obere Fläche im Sinne der Lehre des Klagepatents verstanden werden kann, und die Grundfläche 29, die ggf. als untere Fläche im Sinne der Lehre des Klagepatents zu betrachten sein kann (Abs. [0023]). Die aus der Entgegenhaltung ersichtliche Beschreibung des Grundkörpers erfolgt anhand gedachter (Symmetrie)Achsen und Ebenen. Darin heißt es insbesondere, die Symmetrieachse 47 ist parallel zu den Seitenflächen 31 und 33 und die Symmetrieachse 48 parallel zu den Seitenflächen 32 und 34 orientiert (Abs. [0024] der NK7) und die Symmetrieachsen 47, 48 sind rechtwinklig zueinander (Abs. [0024] der NK7). Die Symmetrieachsen 47, 48 werden durch die Mittelebene 46 (in Figur 7 nicht gezeigt) festgelegt, auf der die Bohrungsachse 39 im Wesentlichen senkrecht steht (Abs. [0024]) und die durch den Schwerpunkt des Grundkörpers 27 verläuft (Abs. [0024]). Aus diesem Offenbarungsgehalt, meinen die Beklagten, ergebe sich, dass die Deckfläche 28 und die Grundfläche 29 jeweils Bereiche aufwiesen, gegenüber denen die longitudinalen und die transversalen Seitenflächen normal im Sinne der Lehre des Klagepatents verliefen. Diesen zwingenden Rückschluss von etwaigen zur Beschreibung des Grundkörpers einer Schneidplatte gemäß der X erdachten Hilfslinien auf das aus Sicht des Klagepatents maßgebliche Verhältnis der Seitenflächen zu der oberen bzw. unteren Fläche vermag die Kammer nicht zu ziehen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Symmetrieachsen 47, 48 bzw. die Mittelebene 46 die Ausgestaltung der Deckfläche 28 und der Grundfläche 29, die in der Entgegenhaltung ausdrücklich als speziell verwunden (Abs. [0008]) Erwähnung finden, überhaupt in irgendeiner Form abbilden. Das gilt umso mehr als die Deck- und Grundfläche auch als um die Symmetrieachsen 47,48 verwunden (Abs. [0025]) und auf eine Diagonale hinabfallend beschrieben werden (Abs. [0027]). Inwieweit trotz dieser Verwindung ebene Abschnitte der Deckfläche 28 und der Grundfläche 29 verbleiben, ist der Entgegenhaltung nicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen. Die in Bezug genommenen Achsen und Ebenen jedenfalls tragen dieser Verwindung keine erkennbare Rechnung. Insbesondere scheint die Mittelebene 46, die die Symmetrieachse festlegt, die Verwindung nicht abzubilden. Der Umstand, dass die Symmetrieachsen 47 und 48 im rechten Winkel zueinanderstehen, erlaubt eine Aussage über das Verhältnis der Seitenflächen zueinander, zu denen diese Symmetrieachsen parallel verlaufen, sowie dazu, dass diese Seitenflächen senkrecht zu der Mittelebene 46 orientiert sind. Das so in Bezug genommene Verhältnis zu einer (gedachten) Mittelebene ist aber nicht dasjenige Verhältnis, das die geschützte Lehre vor Augen hat. Denn dem Klagepatent kommt es – wie ausgeführt – auf die senkrechte Ausrichtung der Seitenflächen zu der oberen und der unteren Fläche an, mithin im Kontext der X zu der Grundfläche 29 und der Deckfläche 28. Das Klagepatent wählt wortlautgemäß gerade keine gemeinsame „Bezugsebene“ im Vergleich zu der (allein) sich die Seitenflächen als normal verlaufend erweisen, es spricht vielmehr ausdrücklich von einer normalen Ausrichtung zur oberen „und“ zur unteren Fläche. Sofern die Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen haben, dass die gerade Teilfläche, zu der die Seitenflächen senkrecht verliefen, in Figur 7 der X durch die gestrichelten diagonalen Linien gekennzeichnet werde, vermag die Kammer auch dies unter Berücksichtigung des zuvor bereits dargestellten Offenbarungsgehalts nicht anzunehmen. In der Entgegenhaltung wird insoweit beschrieben, dass die Deckfläche 28 eine diagonal verlaufende Rinne oder Vertiefung 51 aufweise und auf der Grundfläche 29 eine entsprechende Vertiefung 52 verlaufe (Abs. [0025]), dass diese Vertiefung eben ausgestaltet ist, entnimmt die Kammer dem nicht. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten vorgetragen haben, dass jedenfalls im Bereich des Durchgangslochs ein ebener Abschnitt entstehe. b) Auch die US J im Folgenden: J; Anlage rop5) nimmt die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 (und in der Folge auch die des Klagepatentanspruchs 9) nicht neuheitsschädlich vorweg. Die J offenbart jedenfalls entweder das Merkmal 5 oder das Merkmal 4 nicht eindeutig und unmittelbar. Die Figuren der J zeigen – was zwischen den Parteien nicht in Streit steht und sich auch aus dem Offenbarungsgehalt der J ergibt (vgl. Sp. 7, Z. 23 – Z. 26) – zwar ein Durchgangsloch zur Befestigung des Schneideinsatzes, das sich nicht – wie von der Lehre des Klagepatents vorgegeben (Merkmal 5) – an den Flächen befindet, die der oberen und unteren Fläche des Klagepatents entsprechen (Bezugsziffern 1 und 2 in den Figuren 1 – 5 der J), sondern das durch die longitudinalen Seitenflächen (Bezugsziffern 3 und 4 in den Figuren 1 – 5 der J) verläuft. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer Vorwegnahme des Merkmals 5. Indes heißt es in der Beschreibung der J im Zusammenhang mit den genannten Figuren und dem darin gezeigten Befestigungsloch 12 weiter, dass das Befestigungsloch 12 auch von der ersten Fläche 1 zur zweiten Fläche 2 geführt werden könne (Sp. 7, Z. 31 – Z. 36 der J), mithin – wie von der Lehre des Klagepatents vorgesehen – durch die obere und die untere Fläche. Insoweit verbleiben indes bei der Kammer der Annahme einer eindeutigen und unmittelbaren Vorwegnahme des Merkmals 4 entgegenstehende Zweifel, dass die Position des Befestigungslochs umgestaltet werden kann, ohne dass es zu Änderungen von nach der Lehre des Klagepatents maßgeblichen Abmessungen des Schneideinsatzes kommt. Insoweit hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass es erforderlich sein könne, den Schneideinsatz zu verbreitern, um Platz für die radiale Durchgangsbohrung zu schaffen. Eine solche Verbreiterung des Schneideinsatzes hat die Verlängerung der Länge der transversalen Seitenflächen (entspricht den Flächen mit den Bezugsziffern 5 und 6 in den Figuren 1 – 5 der J) zur Folge. Hiervon ausgehend bestehen bei der Kammer durchgreifende Zweifel, ob bei einer Positionierung des Durchgangslochs an der oberen und unteren Fläche, die longitudinale Länge des Schneideinsatzes länger als die transversale Länge des Schneideinsatzes ist, wie von Merkmal 4 der geschützten Lehre vorgegeben. Das gilt umso mehr, als auch die Entgegenhaltung selbst die Verlagerung des Befestigungslochs auf die obere und die untere Fläche unter die Bedingung stellt, dass hinreichend Platz zur Verfügung steht (Sp. 7, Z. 31f. der J: „if space is available“). 2. Eine Vernichtung des Klagepatents ist auch nicht deshalb mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil es der Lehre des Klagepatents an einer erfinderischen Tätigkeit fehlt. Eine Aussetzung wegen fehlender Erfindungshöhe kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich für ihre Zuerkennung, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, keine vernünftigen Argumente mehr finden lassen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 (262) – Thermocycler; Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 3. Auflage, 2022, § 148 Rn. 104). Diese Wertung tragen die von den Beklagten geltend gemachten Kombinationen aus dem vorbekannten Technikstand nicht. a) Insbesondere lag die Lehre des Klagepatents für den Fachmann nicht bei einer Kombination der DE K(im Folgenden: K; Anlage rop6), WO L(im Folgenden: L; Anlage rop7), WO M(Anlage rop8), US N (im Folgenden: N; Anlage rop9), US O(im Folgenden: O; Anlage rop10) oder US P(im Folgenden: P; Anlage rop11) jeweils mit der X nahe. Das gilt schon deshalb, weil die als Ausgangspunkt genannten Dokumente jedenfalls die Merkmale 6.2 und 7.2 nicht offenbaren. Insoweit besteht auch zwischen den Parteien kein Streit. Nach den vorherigen Ausführungen (unter Ziff. 1., a)) offenbart aber auch die X die genannten Merkmale nicht, weshalb nicht ersichtlich ist, dass die Kombination der Dokumente den Fachmann zur klagepatentgemäßen Lehre geführt hätte. Unbeschadet dessen hat die Kammer ferner Zweifel, dass sich der Fachmann aufgrund eines der als Ausgangspunkt genannten Dokumenten der Aufgabe gegenübersah, den ihm offenbarten Schneideinsatz zu verbessern. Einen Anstoß, Hinweis oder Anlass, derer es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinaus bedarf (BGH, Urt. v. 30.04.2009, Xa ZR 92/05 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urt. v. 08.12.2009, X ZR 65/05 – einteilige Öse), tragen die Beklagten jedenfalls insoweit nicht vor. Schließlich erscheint der Kammer jedenfalls auch zweifelhaft, dass aus Sicht des Fachmannes in diesem Zusammenhang ein Rückgriff auf die X nahelag. Denn die Druckschriften, die aus Sicht der Beklagten als Ausgangspunkt der fachmännischen Überlegungen in Betracht kommen, offenbaren allesamt Schneideinsätze, die lediglich an ihrer Oberseite über zwei Eckenschneidkanten zur Bearbeitung eines Werkstücks verfügen, mithin Schneidplatten mit einer positiven Geometrie. Die X offenbart demgegenüber einen Schneideinsatz mit einer negativen Grundform, das heißt einen solchen, bei dem die Seitenflächen senkrecht zu einer gedachten Erstreckungsebene der Oberseite verlaufen und Schneiden an Ober- und Unterseite der Schneidplatte zur Verfügung stellen. Insoweit aber hat die Klägerin konstruktive Unterschiede aufgezeigt (wie etwa eine andersartige Ausgestaltung der Spanabführnuten, Montagemöglichkeiten des Schneideinsatzes an einem Werkzeug, Freiheit bei der Ausrichtung und/ oder Positionierung des Schneideinsatzes), aufgrund derer eine Kombination von Druckschriften, die sich auf diese jeweils unterschiedlich gearteten Schneideinsätze beziehen, nicht ohne weiteres angekommen werden kann. Die Beklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass die Schneidgeometrien der soeben genannten Typen von Schneideinsätzen unterschiedlich sind. Sie bringen „lediglich“ vor, dass dies den Fachmann nicht von einer Kombination abhalte. Dies aber ist eine Wertungsfrage, die die mit technischen Laien besetzte Kammer nicht zu entscheiden vermag. b) Die Kammer vermag eine Aussetzungsentscheidung auch nicht darauf zu stützen, dass dem Fachmann der Weg zur klagepatentgemäßen Lehre bei einer Kombination der X mit der J gewiesen war. Die Beklagten machen dies mit Blick darauf geltend, dass die J ein Durchgangsloch zur Befestigung des Schneideinsatzes offenbart, das durch die den longitudinalen Seitenflächen entsprechenden Flächen verläuft, während die X das Durchgangsloch durch die Flächen verlaufend offenbart, die der oberen und der unteren Fläche im Sinne der Lehre des Klagepatents entsprechen. Inwieweit indes der Fachmann dann veranlasst wäre, das klagepatentgemäße Verhältnis zwischen longitudinaler und transversaler Seitenfläche beizubehalten (vgl. dazu auch bereits zuvor unter Ziff. 1., b)), ist nicht erkennbar. c) Schließlich lag die durch das Klagepatent geschützte Lehre auch nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Kombination der X mit der EP Q(im Folgenden: Q; Anlage rop12) nahe. Die Beklagten haben dies im Hinblick darauf geltend gemacht, dass es an einer Vorwegnahme der Merkmale 8.1.2/ 8.1.3 in der X fehlt. Inwiefern die genannte Kombination auch dann in naheliegender Art und Weise zu der Lehre des Klagepatents führt, wenn es an einer eindeutigen und unmittelbaren Vorwegnahme der Merkmale 6.2 und 7.2 fehlt, wie hier angenommen (vgl. dazu zuvor unter Ziff. 1., a)), ist nicht dargetan. VIII. Den Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese haben nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht (§ 714 ZPO), dass ihnen durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von § 712 Abs. 1 ZPO entstehen würde. IX. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gem. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO. X. Den Beklagten war eine Frist zur Stellungnahme auf das neue Vorbringen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 06.03.2025 nicht zu gewähren. Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, haben die das Urteil tragenden Erwägungen dieses neue Vorbringen nicht zum Gegenstand. XI. Der Streitwert wird gem. § 51 Abs. 1 GKG auf EUR 500.000,00 festgesetzt. Dr. Gräwe Gspandl Dr. Büttner