Beschluss
010 Qs-30 Js 7523/24-9/25
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2025:0321.010QS30JS7523.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers GG vom 21.03.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.03.2025, Az. 150 Gs-30 Js 7523/24-244/25 10427/16-292/18, aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers GG vom 21.03.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 04.03.2025, Az. 150 Gs-30 Js 7523/24-244/25 10427/16-292/18, aufgehoben. Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug BMW X 3 M 40, FIN 000000000000000, ist an den Beschwerdeführer GG, geb. 00.00.0000, wohnhaft H-Straße 0, 00000 I-Stadt, herauszugeben. Das Fahrzeug ist im Wege der Anbringung eines Siegels oder durch anderweitige Kenntlichmachung, welche die Nutzung zu Fortbewegungszwecken durch den Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt, zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme nach § 111c Abs. 1 S. 2 StPO bewirkt ein Veräußerungsverbot zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. In dem unter anderem gegen AA geführten Ermittlungsverfahren wegen Betruges streiten der Beschwerdeführer Herr GG und die JJ GmbH & Co KG (im Folgenden: JJ) um ihre Rechte an dem im Tenor dieses Beschlusses genannten Kraftfahrzeug. Der Beschwerdeführer und die JJ (nachfolgende auch als Prätendenten bezeichnet) verlangen jeweils die Herausgabe des Fahrzeugs an sich. Das Kraftfahrzeug, das sich ursprünglich im berechtigten Besitz der JJ befand, wurde von dieser im Rahmen eines Mietverhältnisses einer Person, die sich als die italienische Staatsbürgerin KK ausgab, überlassen, die dieses nicht zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt zurückgab und auch sonst keine Verlustmeldung aufgab. Die besagte Person ist nicht erreichbar und unauffindbar. Der Beschwerdeführer wurde auf dasselbe Fahrzeug am 30.03.2024 auf einer Verkaufsplattform aufmerksam. Er einigte sich mit dem Inserenten, einem Privatverkäufer, der sich als AA ausgab, auf einen Kaufpreis von 49.500,00 €. Das Fahrzeug wurde ihm am 06.04.2024 auf Höhe der L-Straße in Düsseldorf gegen Barzahlung dieses Betrages nebst zwei Schlüsseln, gefälschten Fahrzeugpapieren, einem schriftlichen Kaufvertrag sowie einer (ebenfalls gefälschten) Personalausweiskopie überlassen. Bei der Zulassungsbescheinigung Teil II handelte es sich um eine auf zuvor bei dem Straßenverkehrsamt Lünen entwendeten Originalpapieren vorgenommenen Totalfälschung. Der Zweitschlüssel, bei dem nach Angaben des Veräußerers lediglich die Schlüsselbatterie leer gewesen sei, stammte tatsächlich von einem anderen Fahrzeug, nämlich einem BMW 520. Am 09.04.2024 wurde das Fahrzeug, da bei dem Zulassungsantrag des Beschwerdeführers gegenüber dem zuständigen Amt die Ausschreibung des Fahrzeugs auffiel, durch das Polizeipräsidium Karlsruhe sichergestellt. Im Vermerk vom 22.01.2025 hielt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf fest, dass derzeit die Herausgabeentscheidung nicht getroffen werden könne, da eine Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft Dortmund, Az. 113 UJs 596/22 ausstehe, um überprüfen zu können, ob eine Unterschlagung oder auch eine Diebstahlstat der Entziehung des Fahrzeugs zugrunde lag. Am 07.02.2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, dass der Beschwerdeführer zu der beabsichtigten Herausgabe an die JJ anzuhören sei. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer am 26.02.2025 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, in dem er unter anderem unter Vorlage einer Kopie des Mietvertrages zwischen der JJ und KK drauf verwies, dass das Fahrzeug unterschlagen worden sei. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 04.03.2025 bestätigte das Amtsgericht Düsseldorf die Herausgabeentscheidung der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, dass nach derzeitigem Stand der Ermittlungen davon auszugehen sei, dass der betroffene PKW im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen sei. Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 21.03.2025 Beschwerde ein. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das im Tenor des Beschlusses genannte Kraftfahrzeug ist vorrangig an den Beschwerdeführer gemäß § 111n Abs. 3 StPO herauszugeben, da aufgrund der ausermittelten äußeren Umstände der Übertragung offenkundig die Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen (s.1.). Bei der Herausgabe an den Beschwerdeführer ist diesem gleichwohl vorläufig die Veräußerung zu untersagen, da die Strafkammer nur eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse bei inzidenter Prüfung einer zivilrechtlichen Fragestellung trifft, deren abschließende rechtskräftige Klärung den Zivilgerichten vorbehalten ist (s. 2.). 1. Das Kraftfahrzeug ist an den Beschwerdeführer nach § 111n Abs. 3 StPO herauszugeben. a) Dem Beschwerdeführer kommt als Drittem im Sinne dieser Vorschrift ein gegenüber dem Herausgabeanspruch der JJ nach § 111n Abs. 2 StPO vorrangiges Recht zu, da er das Eigentum an dem Kraftfahrzeug von einem Nichtberechtigten gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB gutgläubig erworben hat. Hierdurch hat die JJ ihr Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Im Fall eines solchen gutgläubigen Erwerbs steht die Sache im Rahmen des § 111n StPO nicht dem vormaligen Besitzer, dem diese durch eine Straftat entzogen wurde, sondern dem gutgläubigen Erwerber zu (MüKoStPO/Bittmann, 2. Aufl. 2023, StPO § 111n Rn. 26). b) Eine Herausgabe nach den Absätzen 1 – 3 nach dem dargestellten Vorrangverhältnis unterbleibt nach § 111n Abs. 4 StPO dann, wenn die Voraussetzungen für die jeweiligen Ansprüche nicht offenkundig sind. Eine solche Offenkundigkeit ist indes nicht schon deshalb abzulehnen, weil die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen eine Beurteilung der zivilrechtlichen Rechtslage voraussetzt, die naturgemäß einer unterschiedlichen Beurteilung zugänglich ist, da in der Rechtswissenschaft keine mathematisch-naturwissenschaftliche Gewissheit hergestellt werden kann. Vielmehr gilt nach dem Grundsatz „Jura novit curia“, dass lediglich bei einer ungeklärten tatsächlichen Sachlage und in rechtlicher Hinsicht lediglich dann, wenn umstrittene, schwierige und höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen zu klären sind, die Entscheidung nicht offenkundig ist. Dies ist nicht gegeben, da die Entscheidung vorliegend lediglich von der Subsumtion eines aufgeklärten Sachverhaltes unter Rechtsnormen abhängt und nicht von ungeklärten, komplizierten Rechtsfragen. aa) In der Rechtsprechung und Literatur ist unumstritten (s. zuletzt Bestätigung in der Grundsatzentscheidung BGH, Urteil vom 18.9.2020 – V ZR 8/19, NJW 2020, 3711; ebenso in einem vergleichbaren Fall OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.5.2017 – 2 U 72/16, NJW-RR 2017, 1454), dass die Vorschrift des § 935 Abs. 1 S. 1 BGB einem gutgläubigen Erwerb nicht entgegensteht, wenn die Sache unterschlagen wurde, da der Eigentümer zuvor seinen unmittelbaren Besitz zugunsten eines Besitzmittlers aufgegeben hat und dieser die Sache entwendet. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus dem Gesetz, s. § 935 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Prätendenten tragen übereinstimmend vor, dass die JJ den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug im Rahmen des Mietverhältnisses an eine Dritte übertragen hat, die dieses wiederum unberechtigt nicht zurückgab und der JJ entzog. Demnach ist das Fahrzeug unterschlagen worden und nicht dem unmittelbaren Besitzer abhanden gekommen. bb) Die Voraussetzungen einer Einigung des Beschwerdeführers mit dem Veräußerer und einer Besitzübertragung gemäß § 929 S. 1 BGB liegen vor. Die fehlende Berechtigung des Veräußerers wird vorliegend durch die Vorschrift des § 932 Abs. 1 S. 1 BGB durch einen gutgläubigen Erwerb überwunden. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht gemäß § 932 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der fehlenden Veräußerungsberechtigung weder bösgläubig war, noch diese grob fahrlässig verkannte. Für eine positive Kenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Die positive Kenntnis wird auch von der JJ nicht behauptet. In Betracht kommt lediglich die grob fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Berechtigung. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Gegner des vermuteten gutgläubigen Erwerbs, mithin die JJ (HK-BGB/Schulte-Nölke, 12. Aufl. 2024, BGB § 932 Rn. 10). Es besteht keine allgemeine Nachforschungspflicht über das Eigentum des Veräußerers, doch können es besondere Umstände hinsichtlich des Vertragsgegenstandes, der Art und Weise des Vertragsschlusses oder der Person des Vertragspartners dringend nahelegen, sich über die Eigentumsverhältnisse zu informieren (HK-BGB/Schulte-Nölke, aaO, Rn. 12). Bei einem Gebrauchtwagenkauf ist eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen lässt oder bei einer erkennbaren Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II diesen Umstand grob fahrlässig verkennt (HK-BGB/Schulte-Nölke, aaO). Handelt es sich bei den dem Erwerber vorgelegten Fahrzeugpapieren um eine Fälschung auf von dem Kraftfahrzeugamt entwendeten Originalpapieren, so ist die Fälschung nicht erkennbar und dieser erwirbt in der Regel, sofern nicht aufgrund sonstiger Umstände die fehlende Berechtigung einleuchten musste, gutgläubig das Eigentum (HK-BGB/Schulte-Nölke, aaO). Vorliegend durfte der Beschwerdeführer bei dem Barverkauf aufgrund der vorgelegten auf Originaldokumenten gefälschten Fahrzeugpapiere, einer (digital ausgeschnittenen) Personalausweiskopie, die er oberflächlich nach Alter und Geschlecht mit dem Veräußerer abglich, sowie der Übergabe eines funktionsfähigen und eines nicht funktionsfähigen Schlüssels, wofür ihm von dem Veräußerer die grundsätzlich plausible Erklärung einer leeren Schlüsselbatterie genannt wurde, auf die Eigentumsstellung vertrauen, ohne, dass ihm der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Angesichts dieser Legitimationsnachweise musste der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund des Verkaufs „auf der Straße“ darauf schließen, dass das Fahrzeug entwendet sein müsse, zumal sich die Übertragung bereits eine Woche zuvor anbahnte, ohne dass der Veräußerer drängend auftrat oder unter einem Vorwand zu einer besonders zügigen Abwicklung anhielt. Selbst unter Anwendung erhöhter Sorgfalt konnte die Fälschung der Fahrzeugpapiere, da diese auf Originalpapieren durchgeführt war, nicht erkannt werden. Nicht maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht zusätzlich ein Originalausweisdokument hat vorlegen lassen. Maßgeblicher Rechtsscheinträger bei einem gutgläubigen Kraftfahrzeugerwerb ist der unmittelbare Besitz sowie der Besitz echter oder täuschend echter Fahrzeugpapiere, bei deren Vorlage auch ohne Vorlage eines Personalausweises ein gutgläubiger Erwerb möglich ist (Mittenzwei, NJW 1986, 2472; BGH, Urteil vom 1. 3. 2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946). Die Aushändigung einer Kopie, die nach dem äußeren Erscheinungsbild keinerlei für den Laien offensichtliches Anzeichen einer Fälschung erhält, erhöht demgegenüber vielmehr die Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Etwas Abweichendes würde sich nur dann ergeben, wenn die übergebene Kopie so gravierende Auffälligkeiten enthalten würde, dass sich einem durchschnittlichen Empfänger ein Verdacht fehlender Berechtigung aufdrängen würde. Das ist hier nicht der Fall. Dass es sich bei dem Abbild des Ausweises um einen digitalen Ausschnitt handelt, ist kein Indiz fehlender Berechtigung, sondern Ausdruck des Umstandes, dass nicht das Original, sondern ein Abbild vorgelegt ist. Zu der Vorhaltung eines Abbildes des eigenen Personalausweises als digitaler Ausschnitt kann es etwa kommen, wenn der Inhaber statt eines Kopierers zur Vervielfältigung ein Foto des Ausweises erstellt, aus dem er den Ausweis anschließend ausschneidet. Die behördlichen Vorgaben zur Unterzeichnung eines Personalausweises und deren etwaige strikte Implementierung gehören nicht zu dem grundsätzlichen Allgemeinwissen eines Bürgers. Einen Grundsatz, wie von dem Vertreter der JJ behauptet, dass einem jeden bekannt sei, dass Ausweisdokumente im Amt unter Aufsicht des Mitarbeiters mit vollem Namen zu unterzeichnen sind, existiert nicht. Das gilt schon deshalb, da ein Personalausweis ein Dokument mit einer langen Gültigkeitsdauer ist, welches demgemäß nur selten neu unterzeichnet und erneuert werden muss, und sich die zugrundeliegenden Vorschriften im Verlauf der Zeit ändern. Der im Jahr 0000 geborenen Beschwerdeführer durfte ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass das im Übrigen in allen äußerlichen Merkmalen den Eindruck der Echtheit erweckende Dokument von dem im Jahr 0000 geborenen Ausweisinhaber mit der Abkürzung „NN“ unterschrieben werden durfte. Die Fälschung der an dem Fahrzeug angebrachten Kennzeichen mit der Aufschrift (…) wurde durch die Ermittlungsbeamten aufgrund eines Auskunftsersuchens gegenüber der Zulassungsstelle sowie aufgrund der auf dem Zulassungssiegel auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen abweichenden Siegelnummern festgestellt. Die abweichenden Siegelnummern sind ein lediglich bei genauerer Untersuchung feststellbares Detail. Keinesfalls handelt es sich um einen offenkundigen, ins Auge springenden Umstand. Die Fälschung hätte durch den Beschwerdeführer lediglich durch intensive Untersuchung und Einholung fachlichen Rates erkannt werden können. Eine derartige Nachforschungsobliegenheit trifft den Erwerber aber nicht. Dass ein Zweitschlüssel bei einem Privatverkauf eine andere Optik aufweist und dass nach Angaben des Verkäufers trotz einer kurzen Zulassungszeit und geringen Laufleistung die Batterie entleert ist, genügt vorliegend weder für sich genommen, noch im Zusammenspiel mit den sonstigen Umständen, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu begründen. Denkbar ist, auch bei einer kurzen Nutzungszeit, etwa ein Defekt der Schlüsselbatterie, der zu einem vorzeitigen Verschleiß bzw. Mangel führt. Eine abweichende Optik des Zweitschlüssels kann auf einem nachträglichen Zuerwerb des Eigentümers nach Verlust beruhen oder darauf, dass bereits vom Veräußerer und/oder Hersteller verschiedene Schlüsselmodelle zu einem Fahrzeugtyp übergeben werden. Es gehört nicht zu der Allgemeinbildung eines durchschnittlichen Erwerbers, welche Schlüsseltypen zu welchem Fahrzeugtyp gehören und ob eine Ausfertigung des Erst- und Zweitschlüssels in unterschiedlicher Optik zu einem Fahrzeugmodell vorkommt. Schließlich drängte sich auch nicht aufgrund des Verkaufspreises von 49.500,00 € die fehlende Berechtigung auf. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass dieser Preis deutlich unterhalb des üblichen Wertes für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem privaten Gebrauchtwarenmarkt liegt. Die darlegungs- und beweisbelastete JJ hat das Gutachten eines privaten Sachverständigen vorgelegt, der den Marktwert ohne Mehrwertsteuer mit 61.596,64 €, zuzüglich Mehrwertsteuer mit einem Satz von 19 % mit 73.300,00 € angibt. Bereits diese Wertangabe legt nahe, dass der Sachverständige den gewerblichen Gebrauchtwagenmarkt zugrunde gelegt hat. Die Bewertung legt den Regelsteuersatz und keine Differenzbesteuerung zugrunde. Dies legt nahe, dass der Sachverständige nicht nur einen anderen Marktteilnehmerkreis, sondern auch gänzlich andere Handelsbedingungen zugrunde gelegt hat. Es ist nicht unüblich, dass auf dem Privatmarkt vom Marktwert abweichende Preise angeboten werden, da ein Privatverkäufer seine Preisvorstellungen oftmals weniger exakt an dem aktuellen Verkehrswert des Fahrzeugs ausrichtet als ein gewerblicher Verkäufer (so auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.5.2017 – 2 U 72/16, NJW-RR 2017, 1454). Überdies sieht sich ein Privatverkäufer niedrigeren Haftungsrisiken ausgesetzt, da üblicherweise, wie auch hier geschehen, Gewährleistungsrechte gänzlich ausgeschlossen werden, während ein gewerblicher Verkäufer allenfalls die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen kann. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich dies auch im Preis niederschlägt. Letztlich kann dem Gutachten nicht entnommen werden, welchen Marktkreis der Sachverständige zugrunde legt und welche Umstände überhaupt zu dem angegebenen Marktwert geführt haben. Zu dem Marktwert enthält das Gutachten schlicht die Behauptung, dass „die Beobachtung des regionalen und überregionalen Marktes und die Durchführung seriöser und umfangreicher Recherchen“ den behaupteten Wert ergebe. Indes ist nicht ein einziges Vergleichsangebot konkret benannt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige ein solches überhaupt eingeholt hat, noch sonst eine konkrete Datenquelle dieser Behauptung zugrunde legt. Das Gutachten genügt bereits nicht den zivilprozessualen Darlegungsanforderungen. Schließlich beruht das Gutachten ausweislich der Angaben unter Ziffer 6. auf der Annahme eines schadensfreien Fahrzeugs im üblichen Abnutzungszustand. Die sich aus dem von der JJ vorgelegten Mietvertrag ergebenden äußeren Schäden des Fahrzeugs, so ein oberflächlicher Steinschlag und mehrere Kratzer, wurden dem Sachverständigen nicht mitgeteilt. 2. Die aus der Beschlagnahme ohne Ingewahrsamnahme nach § 111c Abs. 1 S. 2 StPO folgende Veräußerungssperre ist zur Sicherung der Rechte der JJ geboten, da die abschließende Klärung den Zivilgerichten vorbehalten ist. Die hiesige Entscheidung nach § 111n StPO dient allein einer vorläufigen Besitzstandsregelung, ohne den Weg zu den Zivilgerichten zu versperren (MüKoStPO/Bittmann, 2. Aufl. 2023, StPO § 111o Rn. 6). Sollte dieser Zivilrechtsweg von der JJ nachfolgend nicht beschritten werden, kann dem durch die nachträgliche Aufhebung der Veräußerungssperre, etwa nach fruchtlosem Ablauf einer angemessener Fristsetzung zur Klageerhebung, durch die Staatsanwaltschaft begegnet werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. DD EE FF