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Urteil

38 O 29/25

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2025:0220.38O29.25.00
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Tenor

Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung wird bestätigt. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Beide Parteien bieten bundesweit Telekommunikationsdienstleistungen an, darunter über Mobilfunktechnik realisierte Telefonie- und Internetzugangsdienstleistungen. Die Antragsgegnerin führte im Oktober 2024 die Tarife 1&1 Unlimited S, M und L ein. Nach einer Überarbeitung Ende Dezember 2024 bieten diese Tarife für Internetzugangsdienste monatlich (zunächst) ein Datenvolumen von 50 GB. Sobald dieses annähernd verbraucht ist, erhält der Nutzer eine entsprechende Kurznachricht. Über einen darin enthaltenen Link kann er das „1&1 Controll-Center“ aufrufen und weiteres Datenvolumen in Form eines nicht gesondert zu vergütenden, 1 GB großen Pakets aktivieren. Dieser Schritt kann beliebig oft wiederholt werden. Auf der Startseite der Internetpräsenz der Antragsgegnerin ist im oberen Bereich unmittelbar unterhalb der Menüleiste ein fensterbreites Bildwechslerelement (Slider) angeordnet. Darin werden in wechselnder Folge verschiedene, in sich abgeschlossene, Bild-Text-Kombinationen enthaltende Darstellungen angezeigt. In einer dieser Darstellungen warb die Antragsgegnerin zu Jahresbeginn unter der Überschrift „NEU 1&1 Unlimited“ für ihre gleichnamige Mobilfunktarifreihe mit dem Slogan „Auch bei steigendem Datenverbrauch immer verlässlich surfen, chatten und mailen.“ In einer Aufzählung von Produktvorteilen hieß es an erster Stelle „Unlimitiertes Datenvolumen“. Das in der Darstellung enthaltene Bildelement zeigte vier Mobiltelefone mit zerbrochenen Displays und den Aufschriften „3 GB“, „12 GB“, „32 GB“ und „50 GB“. Quer über diesen Geräten lag ein großes Mobiltelefon, auf dessen (intaktem) Bildschirm das Wort „UNLIMITED“ und ein Unendlichzeichen angezeigt wurden. Weiterer Bestandteil der Darstellung war eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Zum Angebot“. Darin war eine Verlinkung zu der Unterseite „mobile.1und1.de/unbegrenztes-datenvolumen#tarife“ (fortan nur Unterseite „Tarife“) eingebettet. In deren oberem Bereich wurde dieselbe Darstellung (als statisches Bildobjekt) angezeigt. Nachdem ihr diese Werbung mit einer von der Antragstellerin in dem Parallelverfahren 38 O 10/25 erwirkten, mit Beschluss vom 16. Januar 2025 erlassenen einstweiligen Verfügung verboten worden war, tauschte die Antragsgegnerin die Farbe des Displays des Mobiltelefons, auf dem es „32 GB“ hieß, von Magenta gegen Lila aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der ansonsten von ihr ab Mitte Januar unverändert weiter genutzten Darstellung wird auf die als Anlagen K 6 (Startseite) und K 7 (Unterseite „Tarife“) vorgelegten Bildschirmausdrucke verwiesen. Die Antragstellerin hält die Darstellung in der Form, in der sie seit Mitte Januar 2025 auf der Start- und der Unterseite „Tarife“ zu finden ist, für unlauter. Zur Begründung beruft sie sich in erster Linie auf eine durch die Werbeaussagen hervorgerufene Irreführung und hilfsweise auf einen in der Darstellung angestellten unzulässigen Werbevergleich. Auf einen von der Antragstellerin gestellten Antrag hin ist der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 31. Januar 2025 verboten worden, wie geschildert zu werben. Nachdem die Antragsgegnerin hiergegen Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die einstweilige Verfügung ist gemäß §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO zu bestätigen. I. Der Verfügungsantrag ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. 1. Er ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, welches konkrete Verhalten der Antragsgegnerin untersagt werden soll. a) Aus dem von der Antragstellerin formulierten Antrag und der von ihr vorgelegten Begründung ergibt sich, dass Gegenstand des Verfügungsantrags das Verhalten ist, mit dem die im Tatbestand beschriebene Darstellung Nutzern der Internetpräsenz der Antragsgegnerin auf dem oberen Bereich der Startseite und der Unterseite „Tarife“ ab Mitte Januar angezeigt wurde. Dabei handelt es sich um eine (durch den Austausch der Farbe eines der abgebildeten Telefone) abgewandelte Version der in der ersten Januarhälfte verwandten Darstellung, und diese abgewandelte Version ist durch die als Anlagen K6 und K7 vorgelegten und im Antrag in Bezug genommenen Bildschirmausdrucke dokumentiert. b) Die von der Antragsgegnerin monierten Unstimmigkeiten in der Antragsbegründung wecken keine durchgreifenden Zweifel am Inhalt des Antrags. Hintergrund der von der Antragsgegnerin bemängelten Unstimmigkeiten ist eine von der Antragstellerin in ihrem Sachvortrag nicht nachvollzogene Änderung innerhalb der Tarifstruktur der Unlimited-Tarife. Die Antragsgegnerin hat Mitte Januar 2025 den monatlichen Preis für den Tarif S – den kleinsten der von ihr in der ersten Januarhälfte angebotenen Tarife S, M und L – erhöht und einen neuen Tarif XS (zu dem bisherigen Preis des Tarifs S und mit geringerer Bandbreite) eingeführt. Diese geänderte Tarifstruktur ist den auf der Unterseite „Tarife“ seit Mitte Januar abgebildeten vier Tarifsäulen zu entnehmen. In der Antragsschrift ist demgegenüber nur von den Tarifen S, M und L die Rede. Außerdem werden auf S. 4 drei Tarifsäulen gezeigt, die in dieser Form nur in der ersten Januarhälfte (nämlich vor Einführung des vierten Tarifs XS) Bestandteil der Unterseite „Tarife“ waren. Der Umstand, dass sich der Sachvortrag der Antragstellerin zu den konkret von der Antragsgegnerin angebotenen Tarifen auf die erste Januarhälfte bezieht, während ihr Angriff auf die in der zweiten Januarhälfte gezeigte Darstellung abzielt, führt nicht zur Widersprüchlichkeit des Verfügungsantrags. Der Vortrag der Antragstellerin zu den von der Antragsgegnerin angebotenen Tarifen und die Wiedergabe der Tarifsäulen auf S. 4 der Antragsschrift dienen lediglich der Erläuterung des Mechanismus der Unlimited-Tarifreihe der Antragsgegnerin. Dieser Mechanismus – nämlich die monatliche Bereitstellung eines verfügbaren Datenvolumens von 50 GB mit der Möglichkeit, es in Schritten von jeweils 1 GB zu erhöhen – ist von der Einführung der neuen Tarife zu Weihnachten 2024 bis heute unverändert geblieben. Auf die Einzelheiten der Tarifstruktur kommt es für die Beurteilung des von der Antragstellerin verfolgte Begehrens nicht an. Von daher ist es unschädlich, dass sich der Vortrag der Antragstellerin zu Details dieser Tarife auf einen anderen Zeitraum bezieht bzw. für den maßgeblichen Zeitraum in Randbereichen falsch ist. 2. Zu der von der Antragsgegnerin erhobenen Zuständigkeitsrüge wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1 der Gründe des Verfügungsbeschlusses und die dort in Bezug genommene Passage aus dem am 13. Dezember 2024 in dem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren 38 O 46/24 verkündeten Urteil einschließlich der darin angeführten Nachweise Bezug genommen. Die dort von der Kammer angestellten Erwägungen gelten uneingeschränkt fort und sind nur insoweit zu ergänzen, als sich zwischenzeitlich eine weitere Stimme aus der Literatur von der seitens der Antragsgegnerin im Anschluss an das Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen, eng am Wortlaut orientierten Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG abgesetzt hat (vgl. Büscher, WRP 2025, 273 [280 Rn. 43]). 3. Die Zulässigkeit des Verfügungsantrags scheitert nicht an § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Die Streitgegenstände dieses und des Parallelverfahrens 38 O 10/25 sind verschieden. a) Der – in Bezug auf Rechtshängigkeit, Rechtskraft, Klagehäufung und Klageänderung einheitlich zu verstehende (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 e]) – Streitgegenstand des Zivilprozesses ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1 [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 b; s.a. unter II 1 c, f und g]; Urteil vom 5. Juli 2016 – XI ZR 254/15 [unter II 1 b bb (1) (b) (aa)]; Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 5/19 – Sofort-Bonus II [unter B I 2 a]; Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B I 4 a]; Urteil vom 9. Juni 2020 – X ZR 142/18 – Penetrometer [unter B II 2 b aa (2)]; Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 158/19 [unter II 2 a]; Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter C I 3 a]; Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 102/23 – Der verratene Himmel [unter II 1 d aa (1)]). Richtet sich ein Verbotsantrag gegen eine konkrete Verletzungsform, so ist in ihr der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird, wobei der Streitgegenstand bei dem Vorgehen gegen ein konkret umschriebenes Verhalten – zu dem der gesamte bei natürlicher Betrachtungsweise angesprochene Tatsachenkomplex zu rechnen ist – alle Beanstandungen umfasst, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann, so dass grundsätzlich alle in der konkreten Verletzungsform verwirklichten Rechtsverletzungen unabhängig davon einbezogen sind, ob der Kläger sich auf sie berufen und dazu gehörigen Tatsachenvortrag gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 c, e, f und g]; Beschluss vom 28. Januar 2016 – I ZR 231/14 – MeinPaket.de [unter II 4 b bb (1)]; Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter C I 3 a]). Streitgegenstand eines auf ein Unterlassungsgebot gerichteten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht der zu sichernde Anspruch, sondern der prozessuale Anspruch des Antragstellers auf Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02– Euro-Einführungsrabatt [unter B I 5 b cc (1)]; Beschluss vom 10. Oktober 1979 – IV ARZ 52/79, NJW 1980, 191 [unter II 2]). Entsprechend der gerade darstellten, zum Klageverfahren entwickelten Grundsätze wird der Gegenstand des Verfügungsverfahrens bestimmt durch die begehrten Maßregeln und das Geschehen, aus dem der Antragsteller den zu sichernden Anspruch ableitet. Dabei vollzieht der Anspruch auf vorläufige Sicherung Umgrenzungen des Hauptsachebegehrens nach (vgl. Bernecke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage, Rn. 214). b) Sowohl in dem vorangegangenen Parallelverfahren 38 O 10/25 als auch in diesem Verfahren geht das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel jeweils dahin, einen von ihr aus einer konkret beanstandeten Verletzungshandlung abgeleiteten Anspruch zu sichern. Folglich ist in den beanstandeten Verletzungshandlungen jeweils der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. c) Den beiden Unterlassungsbegehren liegen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde. aa) In beiden Verfahren besteht die angegriffene Verletzungshandlung jeweils in dem öffentlichen Zugänglichmachen einer werblichen Darstellung, die Teil der von der Internetpräsenz der Antragsgegnerin abrufbaren Seiteninhalte ist. Das öffentliche Zugänglichmachen von Seiteninhalten über das Internet wird regelmäßig in zwei Schritten bewerkstelligt. Der erste Schritt besteht typischerweise darin, Bild- und Textelemente in Verzeichnisse einzustellen, deren Inhalte dem die Internetpräsenz der Antragsgegnerin aufrufenden Nutzer angezeigt und ausgespielt werden, oder den Zugriff auf Verzeichnisse oder sonstige Quellen zum Zwecke des Anzeigens oder Einspielens der dort abrufbaren Inhalte zu ermöglichen. Der sich daran anschließende zweite Schritt geht regelmäßig darin, den in dem ersten Schritt geschaffenen Zustand aufrechtzuerhalten. Beendet wird das öffentliche Zugänglichmachen von Seiteninhalten regelmäßig, indem der Zugriff auf die Verzeichnisse, in denen sie abgelegt sind, gesperrt wird, oder die Inhalte aus diesen Verzeichnissen entnommen werden. Solange dies nicht geschehen ist, mag im Hinblick auf das fortlaufende Bereitstehen der Inhalte zum Abruf von einer einheitlichen (Dauer‑)Handlung des öffentlich Zugänglichmachens ausgegangen werden können. bb) Die bei Einleitung des Parallelverfahrens 38 O 10/25 ausgeübte (und in dem Parallelverfahren beanstandete) Handlung bestand darin, den seinerzeit abrufbaren Seiteninhalt öffentlich zugänglich zu machen. Diese Handlung bildet den Lebenssachverhalt, der Teil des Streitgegenstands des Parallelverfahrens 38 O 10/25 ist. cc) Von diesem, dem Vorläuferverfahren 38 O 10/25 zugrundeliegenden Lebenssachverhalt unterscheidet sich der Lebenssachverhalt, der Teil dieses Verfügungsverfahrens ist. Die Antragsgegnerin hat Mitte Januar 2025 aufgehört, die zum Streitgegenstand des Parallelverfahrens 38 O 10/25 gehörende Handlung fortzusetzen. In Reaktion auf die dem Parallelverfahren 38 O 10/25 vorangegangene Abmahnung oder den dort erlassenen Verfügungsbeschluss hat sie die Darstellung in ihrer bisherigen Form „vom Netz genommen“. Damit hat sie den in dem fortlaufenden Bereithalten der Darstellung zum Abruf liegenden zweiten Schritt des öffentlich Zugänglichmachens der Darstellung beendet. Mit ihrem weiteren Verhalten, das sich an diese Beendigung der in dem ersten Verfügungsverfahren 38 O 10/25 angegriffenen Verletzungshandlung anschloss, hat die Antragsgegnerin ein neues Geschehen in Gang gesetzt. Sie hat die von ihr ursprünglich öffentlich zugänglich gemachte Darstellung verändert, indem sie die Farbe eines der abgebildeten zerbrochenen Displays ausgetauscht hat, und anschließend die veränderte Darstellung „hochgeladen“ (also die abgewandelte Darstellung zum Abruf durch Nutzer der Internetpräsenz freigeschaltet). In diesem Verhalten liegt keine Fortsetzung der vorherigen, in dem fortlaufenden Bereithalten der Darstellung in ihrer früheren Form liegenden Dauerhandlung, sondern ein neuer erster Schritt des öffentlichen Zugänglichmachens einer neuen Darstellung, die infolge der bewussten farblichen Änderung eines der Bildelemente nicht mit der alten Darstellung identisch ist, sondern sich von ihr unterscheidet. Diese, Mitte Januar neu begonnene Verletzungshandlung bildet den Lebenssachverhalt, der Gegenstand dieses Verfügungsverfahrens ist. Dieser Lebenssachverhalt ist ein anderer als derjenige, der Mitte Januar endete, als die Antragsgegnerin das Bereithalten der Darstellung zum Abruf in ihrer ursprünglichen Form einstellte. 4 Die sich aus § 12 Abs. 1 UWG ergebende Vermutung, für den Antrag bestehe ein Verfügungsgrund, ist nicht widerlegt. a) Das gilt zunächst mit Blick auf die im Oktober 2024 von der Antragsgegnerin vorgestellten und auf ihrer Internetpräsenz beworbenen Unlimited-Tarife. aa) Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ihre Unlimited-Tarife im Herbst 2024 eingeführt und sie vom 1. Oktober bis zum 22. Dezember 2024 auf der Unterseite „Tarife“ ihrer Internetpräsenz so beworben zu haben, wie sich das aus den als Anlage AG 6 vorgelegten Bildschirmausdrucken (die den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen, von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin seiner Handakte entnommenen und mit „AG 5“ beschrifteten Bildschirmausdrucken entsprechen) ergibt. bb) Dieses Geschehen widerlegt die Dringlichkeitsvermutung aus mehreren Gründen nicht. (1) Zunächst ist nicht festzustellen, dass die Antragstellerin im letzten Quartal 2024 überhaupt Kenntnis von der Bewerbung der im Oktober eingeführten Unlimited-Tarife der Antragsgegnerin genommen hat. Der Antragstellervertreter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, nach seinen Rückfragen könne sich kein Mitarbeiter der Antragstellerin daran erinnern, die im Oktober begonnene Werbung wahrgenommen zu haben. Das erscheint angesichts der Tatsache, dass die in Anlage AG 6 dokumentierte Werbung für sich gesehen eher unauffällig ist und sie auf einer Unterseite der Internetpräsenz der Antragsgegnerin eingestellt war, nachvollziehbar. (2) Selbst wenn aber eine im Unternehmen der Antragstellerin für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständige Person schon im Oktober von der Werbung oder von der Markteinführung der Unlimited-Tarife Kenntnis genommen haben sollte, ließe sich hieraus nichts herleiten. Eine durch die von der Antragsgegnerin im Oktober betriebene (und in Anlage AG 6 dokumentierte) Werbung hervorgerufene Irreführung liegt nicht auf der Hand. Die Antragstellerin hätte – wofür die Werbung für sich betrachtet keinen Anlass bot – weitergehende Ermittlungen anstellen müssen um bemerken zu können, dass die von der Antragsgegnerin angebotene Leistung hinter den in der Werbung aufgebauten Erwartungen zurückbleibt. Unter solchen Umständen beginnt die einem Antragsteller mit Blick auf die Dringlichkeit zuzubilligende Reaktionszeit nicht zu laufen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014 – 20 U 154/14, BeckRS 2015, 6633 [unter II 1 a]). (3) Abgesehen von alledem ist das in der nun angegriffenen Handlung beworbene Produkt ein anderes als dasjenige, das von der Antragsgegnerin im Oktober eingeführt und beworben worden ist. Die Antragsgegnerin selbst bezeichnet ihre am 23. Dezember vorgestellten Unlimited-Tarife als „NEU“ und bewirbt sie in der angegriffenen Handlung entsprechend. Zwar liegt den neuen Tarifen dieselbe Systematik zugrunde, wie sie bereits bei den im Oktober vorgestellten Unlimited-Tarifen zum Einsatz kam. Die Änderungen sind aber so erheblich, dass die neuen Tarife – auch unabhängig von der mit ihrer Etikettierung der geänderten Tarife als „neu“ gegenüber der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebrachten eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin – als von den alten wesentlich verschieden anzusehen sind. So standen bei den im Oktober vorgestellten Unlimited-Tarifen der ersten Generation monatlich 100 GB an Datenvolumen zur Verfügung und zusätzliches Datenvolumen konnte in Schritten von 5 GB nachgebucht werden. Die Absenkung dieser Werte (auf 50 GB anfänglich bereitstehendes Datenvolumen und ein GB nachbuchbares Datenvolumen) ist in der Öffentlichkeit als „klare Verschlechterung“ wahrgenommen worden die zur Folge hat, dass die Tarife für Videostreaming kaum geeignet seien (vgl. dazu jeweils Anlage AG 9). Überdies zeigt der glaubhaft gemachte Vortrag der Antragstellerin zu dem Nutzerverhalten derjenigen Kunden, die bei ihr einen regulären MagentaMobil XL (mit unlimitiertem Datenvolumen) unterhalten, dass sich das von diesen Kunden monatlich verbrauchte Datenvolumen in dem Bereich zwischen 50 und 100 GB bewegt, weshalb sie die mit den alten Tarifen der Antragsgegnerin verbundenen Einschränkungen nicht betrafen. b) Bedenken gegen die Dringlichkeit lassen sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Antragstellerin in dem vorangegangenen Parallelverfahren ihren Verfügungsantrag einheitlich auf zwei Unlauterkeitsaspekte gestützt hat. aa) In dem Vorläuferverfahren 38 O 10/25 hat die Antragstellerin (neben weiteren Werbemitteln) die bei Einleitung jenes Verfahrens von der Startseite und der Unterseite „Tarife“ der Internetpräsenz der Antragsgegnerin abrufbare Darstellung beanstandet. Wie bereits ausgeführt ist diese Darstellung – abgesehen von dem durch die Antragsgegnerin Mitte Januar geänderten Farbton des zerbrochenen Displays mit der Aufschrift „32 GB“ – mit derjenigen Darstellung identisch, die bei Einleitung dieses Verfahrens von der Startseite und der Unterseite „Tarife“ der Internetpräsenz der Antragsgegnerin abrufbar war. Zur Begründung ihres Verbotsantrags hat sich die Antragstellerin in dem Vorläuferverfahren (ebenso wie in diesem Verfahren) auf zwei Gesichtspunkte berufen, nämlich eine von der Antragsgegnerin durch verschiedene in der Darstellung enthaltene Angaben hervorgerufenen Irreführung einerseits und einen durch verschiedene Elemente der Darstellung angestellten unzulässigen Werbevergleich andererseits. bb) Das prozessuale Vorgehen der Antragstellerin in dem Parallelverfahren war zulässig. (1) Einem Anspruchssteller, der ein bei natürlicher Betrachtungsweise zusammengehöriges Geschehen aus mehreren Gründen – sei es, weil er mehrere Unlauterkeitstatbestände verwirklicht sieht, sei es, weil er einen Unlauterkeitstatbestand unter verschiedenen Gesichtspunkten für erfüllt hält – für unzulässig hält, bieten sich verschiedene Wege, um in einem Rechtsstreit gegen das beanstandete Verhalten vorzugehen. Er kann – und zwar unabhängig davon ob er sich entschließt, einen von der konkreten Verletzungshandlung losgelösten oder einen auf sie bezogenen Antrag zu stellen – entweder ein mit verschiedenen Begründungen untermauertes Unterlassungsbegehren formulieren und es für den Erfolgsfall dem Gericht überlassen zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird, oder er kann die verschiedenen Unlauterkeitsaspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu getrennten Angriffen verselbständigen und das Gericht auf diese Weise zwingen, das beanstandete Verhalten unter jedem der selbständig geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 f Rn. 24 einerseits und Rn. 25 andererseits zum Vorgehen gegen eine konkrete Verletzungshandlung sowie unter II 1 g zu einem losgelöst von einer bestimmten Verletzungshandlung begehrten Verbot]; s.a. Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c aa]; Urteil vom 23. Januar 2025 – I ZR 197/22 – Desinfektionsschaum [unter II 1 a aa]). Entscheidet sich der Anspruchssteller für ersteres (zieht er also verschiedene rechtliche Aspekte zur Untermauerung eines Verbotsantrages heran), ist sein Antrag begründet, wenn jedenfalls unter einem der von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte ein Anspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 – I ZR 90/20 – Influencer I [unter B I 2 b aa]) und ihm bleibt der Erfolg versagt, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass das begehrte Verbot unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c aa]). Macht er hingegen von der Möglichkeit Gebrauch, ein bestimmtes Verhalten unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert anzugreifen und hierzu im Wege einer kumulativen Antragshäufung die verschiedenen Aspekte, aus denen seiner Ansicht nach die Unlauterkeit der beanstandeten Handlung folgt, gegen Inkaufnahme des Risikos eines kostenpflichtigen Teilunterliegens zu getrennten Antragszielen zu verselbständigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 f {Rn. 25}]; Urteil vom 23. Januar 2025 – I ZR 197/22 – Desinfektionsschaum [unter II 1 a aa]), muss er seine einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Anträgen umschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012, a.a.O.; Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B I 4 a]), wobei er mit der Fassung der einzelnen Anträge jeweils die Zielrichtung der Prüfung vorgibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c aa und II 3 c bb (3)]). (2) Die Geltung dieser (zum ordentlichen Klageverfahren entwickelten) Grundsätze im Verfügungsverfahren wird – soweit ersichtlich – nicht angezweifelt, wenn auch insoweit noch nicht alle Fragen diskutiert sein mögen (vgl. Bernecke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 190 ff.). Dementsprechend ist es in Verfügungsverfahren gängige Praxis, ein unter mehreren Gesichtspunkten für unzulässig gehaltenes Verhalten mit einem Unterlassungsantrag anzugreifen und diesen Antrag mit mehreren Begründungen zu unterlegen. (3) Entsprechend ist die Antragstellerin in dem Vorläuferverfahren 38 O 10/25 vorgegangen. Darin hat sie (neben hier nicht relevanten Angriffen gegen weitere Werbemittel) beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, mit der auf der Startseite ihrer Internetpräsenz und der Unterseite „Tarife“ abrufbaren Darstellung zu werben, wobei sie diesen Antrag mit den von ihr auch in diesem Verfahren angeführten Gesichtspunkten (Irreführung des Verkehrs durch die Werbeaussagen zum unlimitierten Datenvolumen und Unzulässigkeit des angestellten Werbevergleichs) untermauert hat. cc) Das (prozessual zulässige) Vorgehen der Antragstellerin in dem Vorläuferverfahren 38 O 10/25 erlaubt nicht den Schluss, sie halte die Verfolgung der von ihr angenommenen Rechtsverletzungen der Antragsgegnerin nicht für eilbedürftig. (1) Allerdings hat die Antragstellerin mit ihrem Vorgehen in dem Parallelverfahren 38 O 10/25 in Kauf genommen, dass sich das Verfahren auf eine der von ihr angenommenen Rechtsverletzungen verengt oder es jedenfalls nicht möglich sein wird, jeden der von ihr angenommenen Unlauterkeitsgründe zur Grundlage einer späteren Unterlassungsvollstreckung zu machen. (a) Gerichtliche Verbote zielen regelmäßig darauf ab, den gesamten Bereich der durch eine Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr zu erfassen und sich über Fortsetzungen oder identische Wiederholungen der festgestellten konkreten Verletzungshandlung hinaus auf im Kern gleichartige Abwandlungen zu erstrecken, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZR 98/21 [unter II 2 b cc]; Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15 [unter III 4 a]; Beschluss vom 3. April 2014 – I ZB 42/11 – Reichweite des Unterlassungsgebots [unter II 2 a und b]; Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 46/09 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung [unter III 3 a]; Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 177/07 – Folienrollos [unter II 1 b]; Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07 – Erinnerungswerbung im Internet [unter II 1 b dd und II 3 b dd]; Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 191/03 – Telefonwerbung für „Individualverträge“ [unter II 1 b]; Urteil vom 4. September 2003 – I ZR 32/01 [unter II 2]; Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 115/99 – Jubiläumsschnäppchen [unter II 1 a (1)]; s.a. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 – 1 BvR 1021/17 [unter IV 1 b bb (1) (a)]; BGH, Beschluss vom 23. September 2023 – VI ZB 79/21 [unter III 2 d aa]). Maßgeblich für die Bestimmung des Kerns einer verbotenen Handlung ist das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das zum Prüfungsgegenstand des Verbots im Erkenntnisverfahren zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZR 98/21 [unter II 2 b cc]; Beschluss vom 3. April 2014 – I ZB 42/11 – Reichweite des Unterlassungsgebots [unter II 2 b]; s.a. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 – 1 BvR 1021/17 [unter IV 1 b bb (1) (b)]; BGH, Beschluss vom 23. September 2023 – VI ZB 79/21 [unter III 2 d aa]). Dabei sind nur die Gesichtspunkte, die in die tragende Begründung des Gerichts aufgenommen sind, die Elemente, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt, womit (nur) sie den Kernbereich bilden, mit dem künftige Verletzungshandlungen gleichartig sein müssen, um von dem ausgesprochenen Verbot umfasst zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZR 98/21 [unter II 2 b cc]; KG Beschluss vom 25. März 2021 – 5 W 1135/20, GRUR-RR 2021, 547 [unter II 2 a, II 2 b bb (2) und II 2 b bb (4)]). Die regelmäßig erwünschte, über Fortsetzungen und identische Wiederholungen hinausgreifende Wirkung kann ein gerichtliches Verbot in Fällen der Stattgabe eines mit mehreren Begründungen untermauerten Verfügungsantrags durch Beschluss nur entfalten, wenn das Gericht seinen Beschluss – trotz der in §§ 936, 922 Abs. 1 S. 2 ZPO getroffenen Regelung – (kurz) begründet und deutlich macht, aus welchem Grund es das Verbot erlassen hat. Erst die von dem Gericht gegebene Begründung, die bei der Auslegung des Titels und der Ermittlung der von ihm erfassten Verhaltensweisen heranzuziehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 – 1 BvR 1021/17 [unter IV 1 b aa sowie unter IV 1 b bb (1) (a) und (b)]), konkretisiert das Verbot und den von ihm erfassen Bereich kerngleicher Handlungen und ermöglicht es zugleich dem Antragsgegner, sein Verhalten an dem Verbot auszurichten ohne rechtlich unbedenkliche Verhaltensweisen aufgeben zu müssen. Wird demgegenüber einem Verbotsantrag durch einen nicht begründeten Beschluss stattgegeben, kann der Antragsgegner nicht erkennen, welche von mehreren seitens des Antragstellers erhobenen Beanstandungen das Gericht für durchschlagend erachtet hat (vgl. zu dieser Problematik auch Klein, GRUR 2016, 899 [903 f.]). Mit Blick auf die schutzwürdigen Belange des Antragsgegners hat ein Verbot, das mangels von dem Gericht gegebener Begründung nicht erkennen lässt, auf welche der von dem Anspruchssteller geltend gemachten Gesichtspunkte es gestützt ist, einen engen Umfang und wird sein Kernbereich schon dann verlassen, wenn der Schuldner bei künftigen Handlungen nur einer der Beanstandungen, auf die das Unterlassungsbegehren gestützt war, Rechnung trägt (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 6 W 95/18, GRUR-RS 2019, 15400). (b) Vor diesem Hintergrund musste die Antragstellerin bei Einleitung des Parallelverfahrens in Rechnung stellen, dass ein von ihr erwirktes Verbot eine den Bereich der von ihr angenommenen Wiederholungsgefahr nicht vollständig abdeckende Reichweite haben würde, sei es, weil ein nicht begründeter Verfügungsbeschluss ergeht, sei es, weil in dem Verfügungsbeschluss einer der von ihr angegebenen Gründe als maßgeblich benannt wird. Tatsächlich ist denn auch in dem Vorläuferverfahren 38 O 10/25 am 16. Januar 2026 ein Verfügungsbeschluss erlassen und das Verbot mit der Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin in der beanstandeten Darstellung angestellten Werbevergleichs begründet worden. (2) Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin bei Einleitung des Vorläuferverfahrens 38 O 10/25 in Kauf genommen hat, je nach dem Fortgang des Verfahrens nicht in Bezug auf alle von ihr angenommenen Unlauterkeitsgründe eine Unterlassungsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin betreiben zu können, kann nicht abgeleitet werden, die Antragstellerin habe mit ihrem Verhalten in dem Parallelverfahren zum Ausdruck gebracht, ein Einschreiten gegen die von der Antragsgegnerin betriebene Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung sei nicht dringlich oder diese Dringlichkeit sei später entfallen. (a) Diese Frage bedarf – obwohl von den Parteien in der Form nicht angesprochen – einer Erörterung, nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf unlängst in einem (keine der hiesigen Parteien betreffenden) Verfahren, in dem der dortige Antragsteller ebenfalls einen Verbotsantrag mit mehreren Begründungen unterlegt hatte, diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung von sich aus Bedenken geäußert und in seinem Urteil Folgendes ausgeführt hat: „Dabei kann offenbleiben, ob nunmehr noch die Dringlichkeit gewahrt ist. Die Antragstellerin hat eine konkrete Aussage unter mehreren Gesichtspunkten angegriffen und es dem Gericht überlassen, den oder die von ihm für überzeugend erachteten Gesichtspunkte auszusuchen. Das Landgericht hat die Beschlussverfügung und sein Urteil nur auf einen, nämlich den unter 2. abgehandelten Gesichtspunkt gestützt. Die Antragstellerin hat damit riskiert, dass die anderen Gesichtspunkte im weiteren Verfahren – gegebenenfalls zunächst – nicht mehr tragend werden und die Verhängung von Ordnungsmitteln insoweit ausschied.“ (b) Soweit der zitierten Passage zu entnehmen sein sollte, ein Antragsteller, der sich – wie die Antragstellerin – entschlossen hat, in einem Verfügungsverfahren den ersten, in Rn. 24 des in der Sache „Biomineralwasser“ gefällten Urteils beschriebenen Weg zu beschreiten, verhalte sich dringlichkeitsschädlich, könnte dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Ein Antragsteller, der – wie es die Antragstellerin in dem Vorläuferverfahren 38 O 10/25 getan hat – im Eilverfahren einen Verbotsantrag stellt und ihn auf mehrere Begründungen stützt, macht damit deutlich, das angegriffene Verhalten unter allen von ihm angeführten Gesichtspunkten für unzulässig und die Angelegenheit insgesamt für eilig zu halten. Dieser Befund wird durch Überlegungen zu einem von dem Antragsteller in Bezug auf etwa fehlende Vollstreckungsmöglichkeiten eingegangenen Risiko nicht aus der Welt geschafft. Die Entscheidung, die verschiedenen Begründungen nicht kumulativ in gesonderten Anträgen zu verfolgen, ist kein Ausdruck fehlenden Willens zu energischer Rechtsdurchsetzung, sondern das Ergebnis der Abwägung zwischen einerseits dem Versuch, ein Verbot mit einem möglichst weitreichenden Kernbereich zu erhalten, und andererseits dem Versuch, möglichst rasch und (was auch im Interesse des Antragsgegners liegt) kostengünstig ein zur Beendigung des störenden Zustands führendes Verbot zu erwirken. Es erscheint nicht sachgerecht, die vom Bundesgerichtshof dem Kläger in einem Rechtsstreit eingeräumte Wahlfreiheit zwischen einem auf die gerichtliche Bescheidung aller aufgeworfenen Fragen abzielenden und einem das Verbot als solche in den Vordergrund stellenden Vorgehen dem Antragsteller für das Verfügungsverfahren über das Vehikel der Dringlichkeit zu versagen. Dadurch würde das Ziel des Verfügungsverfahrens, möglichst rasch eine vorläufige Regelung zu schaffen, nicht befördert. Der Antragsteller wäre letztlich gezwungen, seinen Verfügungsantrag so zu fassen, dass alle von ihm aufgeworfenen Fragen beschieden werden. Das erhöht sein Kostenrisiko und leistet der Aufblähung eines Verfahrens Vorschub, das überhaupt nicht darauf ausgelegt ist, von den Parteien aufgeworfene Rechtsfragen abschließend zu beantworten. Außerdem führt es – da eine Antragshäufung entsprechend der zum Vorgehen aus mehreren Schutzrechten entwickelten Grundsätze bei sachgerechter Wertfestsetzung eine Erhöhung des Streitwertes nach sich zieht – tendenziell zu einer Verteuerung des Eilrechtsschutzes. Es ist nicht geboten, diese Nachteile mit Blick auf die Belange des Antragsgegners hinzunehmen. Dessen schutzwürdige Interessen sind – wie sich aus den Ausführungen oben unter I 4 b cc (1) (a) ergibt – gewahrt. Zugleich kann er anhand der Antragsbegründung erkennen, unter welchen Gesichtspunkten sein Verhalten von dem Antragsteller beanstandet wird und inwieweit sich in Bezug auf von dem Gericht bei einer Stattgabe des Verfügungsantrags nicht aufgegriffene Aspekte Weiterungen ergeben können. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Interessenlage bei einem Vorgehen auf dem Weg, wie er in Rn. 24 des in der Sache „Biomineralwasser“ gefällten Urteils beschrieben wird, derjenigen ähnlich ist wie sie besteht, wenn ein Anspruchssteller verschiedene Schutzrechte innehält und aus diesen hilfsweise gestaffelt vorgeht. Auch dieser Anspruchssteller hat das Interesse, eine Bescheidung und Vollstreckungsmöglichkeit in Bezug auf jedes seiner Schutzrechte zu erreichen, abgewogen gegen das Interesse an einem möglichst zügigen und kostengünstigen Rechtsschutz. Auch dieser Anspruchssteller riskiert, für ein hilfsweise geltend gemachtes Schutzrecht keine Vollstreckungsmöglichkeit zu erhalten. Gleichwohl werden gegen ein solches Vorgehen im Verfügungsverfahren – soweit ersichtlich – nirgends Bedenken erhoben. Es besteht kein Grund, das in Bezug auf den ersten der vom Bundesgerichtshof in der Sache „Biomineralwasser“ aufgezeigten Wege anders zu handhaben. II. Der Verfügungsantrag ist aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 5a Abs. 1 UWG begründet. 1. Das öffentliche Zugänglichmachen der von der Startseite und der Unterseite „Tarife“ in der zweiten Januarhälfte abrufbaren Seiteninhalte, zu denen jeweils die angegriffene Darstellung zählt, ist jeweils eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Die geschäftlichen Handlungen vorgenommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) – nämlich sie veranlasst oder daran mitgewirkt – haben Personen, deren Verhalten entweder der Antragsgegnerin entsprechend § 31 BGB zugerechnet wird oder das gemäß § 8 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch auch gegen die Antragsgegnerin begründet. In Bezug auf die Handlungen ist die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aufgrund ihrer eigenen, nicht unerheblichen unternehmerischen Tätigkeit anspruchsberechtigt. Die Handlungen sind infolge ihrer Unlauterkeit (dazu sogleich) gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Ein unzulässiges Handeln begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 147/22 – Eindrehpapier [unter B II 5 a]; Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]). 2. Die angegriffenen geschäftlichen Handlungen – also das öffentliche Zugänglichmachen der inhaltlich beanstandeten Darstellung auf den beiden Seiten der Internetpräsenz der Antragsgegnerin – ist sowohl gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG als auch gemäß §§ 5a Abs. 1 UWG unlauter. a) Die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG und § 5a Abs. 1 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestände schließen sich gegenseitig nicht aus (vgl. Bornkamm, WRP 2012, 1 [3]). In ihrer Struktur sind Schnittmengen angelegt, weil einerseits das Verschweigen von Informationen eine Fehlvorstellung hervorrufen und andererseits die Bereitstellung von Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise gemäß § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG als Vorenthalten dieser Information anzusehen sein kann. So kann ein und dieselbe geschäftliche Handlung sowohl die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG als auch von § 5a Abs. 1 UWG erfüllen, indem sie zum einen geeignet ist, eine Fehlvorstellung hervorzurufen, und zugleich wesentliche Informationen vorenthält (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – C-611/14, Canal Digital Danmark A/S [Rn. 36 ff. einerseits und Rn. 50 ff. andererseits] zu Artt. 6 Abs. 1 und 7 UGPRL und BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 178/10 – Call-by-Call [unter II 1 a]; s.a. Urteil vom 25. November 2021 – I ZR 148/20 – Kopplungsangebot III [unter II 2 a, II 2 b aa und II 2 c aa]; Koch, WRP 2024, 1196 [1199 Rn. 22 f.]). Kommen sowohl eine Irreführung wie auch eine Informationspflichtverletzung in Betracht, kann der eine oder der andere Tatbestand geprüft (vgl. Bornkamm, WRP 2012, 1 [3]) oder es können beide nebeneinander angewandt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer [unter II 4]; Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 14/07 – 0,00 Grundgebühr [unter II 3]; Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 – Original Kanchipur [unter II 4 b]). Anderes gilt nur, sofern – was hier nicht der Fall ist – der Anspruchssteller beide Aspekte in getrennten Anträgen verfolgt (vgl. Koch, WRP 2024, 1196 [1199 Rn. 24]). b) Ob eine geschäftliche Handlung die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG sowie die in § 5a Abs. 1 UWG genannten Merkmale erfüllt, beurteilt sich bei an das allgemeine Publikum gerichteten geschäftlichen Handlungen nach dem mutmaßlichen Erwartungs- und Verständnishorizont eines normal informierten, der Situation angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, wobei dieser Begriff nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben beruht und einen fiktiven typischen Verbraucher bezeichnet, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festgestellt werden kann (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt [UGPRL]; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; Urteil vom 26. Oktober 2016 – Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f., 57]; Urteil vom 7. Juni 2018 – C-44/17, Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Rn. 45, 47, 52 und 56]; Urteil vom 9. September 2021 – C-406/20, Phantasialand ./. Finanzamt Brühl [Rn. 46 f.]; Urteil vom 23. Januar 2025 – C-518/23, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ./. NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH [Rn. 34 ff.]; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97 – Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 e cc (1)]; Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteile vom 7. April 2022 – I ZR 5/21 – Kinderzahnärztin [unter B II 3 c aa und bb] und I ZR 217/20 – Kinderzahnarztpraxis [unter B III 2 b und c]). Letzteres gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 b]; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04 – Bundesdruckerei [unter III 1]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Beschluss vom 28. Mai 2020 – I ZR 190/19 [unter III 2 a]; s.a. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – C-428/11, Purely Creative Ltd. u. a./Office of Fair Trading [Rn. 53 und 56]). c) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 UWG, wenn sie entweder (Fall 1) unwahre Angaben oder aber (Fall 2) sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der nachfolgend in der Vorschrift aufgezählten Bezugspunkte enthält. d) In dem in § 5 Abs. 2 UWG beschriebenen Sinne irreführend ist eine in einer geschäftlichen Handlung enthaltene Angabe, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den von der geschäftlichen Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral [unter B I 4 a]; Urteil vom 22. Oktober 2009 – I ZR 73/07 – Hier spiegelt sich Erfahrung [unter II 2]). Wegen der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks ist die gesamte geschäftliche Handlung zu würdigen und darf nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21 – 7 x mehr [unter B I 2 a cc (1)]; Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O.). In die Würdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die aus der maßgeblichen Sicht des unter II 2 b angesprochenen Referenzverbrauchers für die eine oder andere Verständnismöglichkeit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19 – Dr. Z [unter II 4 b cc (1) und II 4 b bb (2)]). Bei dieser Würdigung darf der Blick nicht unter Ausklammerung anderer naheliegender Verständnismöglichkeiten auf eine Bedeutungsmöglichkeit verengt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral [unter B I 4 c bb (3)]). Der Maßstab des Durchschnittsverbrauchers (in dem gerade unter II 2 b beschriebenen Sinn) verlangt nicht, dass eine Angabe geeignet sein muss, jeden durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten irrezuführen, weil auch durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher geschäftliche Handlungen unterschiedlich auffassen können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 252/01 – Mindestverzinsung [unter II 2]). Entsprechend muss im Falle der Mehrdeutigkeit oder Missverständlichkeit einer Aussage deren Verwender die verschiedenen Bedeutungen – und damit die ihm ungünstigere Inhaltsangabe – gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral [unter B I 4 b aa (2)]; Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur [unter B II 3 c]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c aa]; Urteil vom 18. Februar 1982 – I ZR 23/80 – Betonklinker, GRUR 1982, 563 [unter II 1]). Insgesamt ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn eine geschäftliche Handlung geeignet ist, irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb]). e) Die beanstandete Darstellung ist in dem beschriebenen Sinne irreführend. aa) Ob das durch sie hervorgerufene Verständnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt, ist aus Verbrauchersicht zu beurteilen. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihren in der Darstellung beworbenen Mobilfunktarifen an den allgemeinen Verkehr. bb) Die Darstellung erweckt mit den in ihr enthaltenen Angaben bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs mutmaßlich den Eindruck, der dort vorgestellte Tarif erlaube (unter anderem) eine unbegrenzte Nutzung des von der Antragsgegnerin erbrachten Internetzugangsdienstes. (1) Ein solches Verständnis leitet sich unmittelbar aus dem Wortsinn der Bezeichnung „Unlimited“ und der Angabe „Unlimitiertes Datenvolumen“ ab. Ein erheblicher Teil des Verkehrs wird die Worte „unlimited“ und „unlimitiert“ als „unbegrenzt“ verstehen. Als „unbegrenzt“ wird der Verbraucher die Möglichkeiten ansehen, die von der Antragsgegnerin angebotenen Telefonie- und Internetzugangsdienste nutzen zu können. Davon ausgehend wird der Verbraucher aus dem Versprechen des unbegrenzten Datenvolumens ableiten, jederzeit und ohne Rücksicht auf bislang von ihm „verbrauchtes“ Datenvolumen auf das Internet zugreifen zu können. Dem durchschnittlichen, an Mobilfunktarifen interessierten Verbraucher ist bekannt, dass Internetzugangsdienste einschließende Mobilfunktarife den Zugang zum Internet im Rahmen der vereinbarten Bandbreite regelmäßig nur innerhalb eines bestimmten Datenvolumens ermöglichen. Darauf spielt die Darstellung mit der Abbildung von vier Mobiltelefonen mit zerbrochenen Displays und Angaben zwischen „3 GB“ und „50 GB“ an. An diese Begrenzungen wird der Verbraucher denken und sie wird er bei dem „Unlimited“-Tarif der Antragsgegnerin nicht erwarten. (2) Ein von dem allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Verständnis, das sich im Bereich der Internetzugangstarife entwickelt hat, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Gegen die Entwicklung eines solchen Verständnisses spricht schon, dass drei von vier Mobilfunknetzbetreibern (ausschließlich oder zumindest auch) „echte Unlimited-Tarife“ anbieten was dazu führt, dass der Verbraucher das allgemeine Sprachverständnis in gängigen Marktangeboten wiederfindet. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, ihre Unlimited-Tarife würden in der Presse als Unlimited-Tarife bezeichnet, lässt sich daraus nichts ableiten. Da die Antragsgegnerin ihre Tarife „unlimited“ nennt, steht zu erwarten, dass diese Bezeichnung in Berichten über ihre Tarife aufgegriffen wird. Von daher gibt die Antragsgegnerin mit der von ihr gewählten Terminologie die in der Presse verwendete Wortwahl vor. Das führt aber nicht dazu, dass die in der Presse bei der Vorstellung gerade der Tarife der Antragsgegnerin gewählte Begrifflichkeit den allgemeinen Sprachgebrauch prägen und dazu führen würde, dass sich das allgemeine Verständnis des Verkehrs in Bezug auf Unlimited-Tarife verändern würde. cc) Mit der von ihr tatsächlich angebotenen Leistung verlässt die Antragsgegnerin diesen durch die beanstandete Darstellung aufgebauten Erwartungshorizont. Die von ihr angebotenen Unlimited-Tarife sind technisch ebenso aufgebaut wie eine Vielzahl marktgängiger Volumentarife. Bei solchen Tarifen steht dem Nutzer für die Inanspruchnahme von Internetzugangsdiensten mit der vereinbarten Bandbreite monatlich ein bestimmtes Datenvolumen zur Verfügung. Sobald dieses aufgebraucht ist, wird die Bandbreite des Internetzugangsdienstes auf einen geringen, nur noch für wenige Funktionen ausreichenden Wert (beispielsweise 64 kbit/s) abgesenkt („gedrosselt“). Diese Drosselung kann der Nutzer – möglicherweise nicht stets, aber jedenfalls bei vielen marktgängigen Tarifen – aufheben, indem er für einen bestimmten Zeitraum oder im Bedarfsfall (also kurz vor oder nach Verbrauch des in dem Tarif monatlich inbegriffenen Datenvolumens) zusätzliches Datenvolumen bucht, das unbegrenzt für bestimmte Zeiträume oder in Paketgrößen angeboten wird (und gesondert zu vergüten ist). Von solchen marktgängigen Volumentarifen unterscheiden sich die Unlimited-Tarife der Antragsgegnerin lediglich insofern, als der Nutzer für zusätzlich gebuchte Datenpakete kein gesondertes Entgelt zahlen muss. Mithin kann der Nutzer nicht – wie versprochen – unbegrenzt auf Internetzugangsdienste zugreifen. Er kann sich lediglich innerhalb eines voreingestellten, von ihm nicht beeinflussbaren Rahmens bewegen, den er im Bedarfsfall schrittweise überwinden muss. Für letzteres muss er zwar keine weiteren Kosten aufwenden. Dieser im Vergleich zu marktgängigen Volumentarifen bestehende Vorteil ändert aber nichts daran, dass die Unlimited-Tarife der Antragsgegnerin dem Nutzer den versprochenen unbegrenzten Zugriff auf das Internet nicht bieten. f) Die festgestellte Irreführung ist geschäftlich relevant. Es sind keine Umstände ersichtlich aufgrund derer angenommen werden könnte, die hervorgerufene Irreführung sei – anders als regelmäßig der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 216/17 – Identitätsdiebstahl [unter II 4 a]; Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12 – Piadina-Rückruf [unter B I 2 b bb (1) und (2)]; Urteil vom 17. Juni 1999 – I ZR 149/97 – Last-Minute-Reise, GRUR 2000, 239 [unter II 2 a]) – nicht geeignet, die Marktgegenseite zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätte. Im Gegenteil belegen die vorgelegten Presseveröffentlichungen, dass die mit dem Unlimited-Tarif der Antragsgegnerin verbundenen Einschränkungen nicht nur lästig sind, sondern das Nutzererlebnis erheblich trüben und sogar dazu führen, dass die Tarife als für bestimmte Anwendungen „kaum geeignet“ angesehen werden. g) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). h) Informationen dazu, dass dem Nutzer der Unlimited-Tarife nur ein begrenztes Datenvorlumen von 50 GB monatlich zur Verfügung steht, das im Bedarfsfall in Schritten von jeweils 1 GB aufgestockt werden muss, sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. aa) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem ihr und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang. bb) Die von der Antragstellerin beanstandete Darstellung enthält ein Angebot im Sinne von § 5b Abs. 1 UWG. (1) Für die Annahme eines Angebots im Sinne von § 5b Abs. 1 UWG reicht es aus, wenn eine Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 und Art. 2 lit. i UGPRL vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Verbraucher in einer den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessenen Weise hinreichend über die Merkmale eines Produkts und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht, und ohne dass der Verbraucher die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 231/14 – MeinPaket.de II [unter II 2 c aa]; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen [unter II 4 b aa]). Um ein Angebot in diesem Sinne – und nicht bloß um eine reine Aufmerksamkeits- oder Erinnerungswerbung oder um eine unspezifische Bewerbung einer Produktreihe – handelt es sich bereits bei einer Werbung für ein durch individualisierende Merkmale hinreichend bestimmtes und insbesondere mit einer Preisangabe versehenes Produkt, selbst wenn weitere oder gar abschließende Angaben zum Preis oder zu – auch typischerweise nachgefragten – anderen Eigenschaften fehlen; schon aus der Erwägung, dass § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG ansonsten keinen Anwendungsbereich hätte, folgt, dass ein Angebot im Sinne von § 5b Abs. 1 UWG nicht voraussetzt, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in dem diesem und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – I ZR 84/16 – Kraftfahrzeugwerbung [unter II 2 c bb]). Der in Art. 7 Abs. 4 UGPRL verwandte und in Art. 2 lit. i UGPRL definierte Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ ist im Lichte des angestrebten hohen Verbraucherschutzniveaus nicht restriktiv auszulegen und die Wendung, „den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen” (Art. 2 lit. i UGP-Richtlinie), ist nicht als zusätzliche Voraussetzung für die Einstufung als Aufforderung zum Kauf zu verstehen, sondern als Hinweis auf den Zweck der Erfordernisse, die in Bezug auf die Merkmale und den Preis der Produkts festgelegt worden sind, damit der Verbraucher über ausreichende Informationen verfügt, um in der Lage zu sein, einen Kauf zu tätigen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – C-122/10, Konsumentombudsmannen ./. Ving Sverige AB [Rn. 29 ff.]). (2) Die angegriffene Darstellung erfüllt diese Merkmale und fällt damit in den Anwendungsbereich von § 5b Abs. 1 UWG. In ihr wird ein einzelnes Produkt – nämlich ein „Unlimited“ genannter Mobilfunktarif, der € 9,99 pro Monat kostet – präsentiert. Für dieses Produkt wird ein Preis genannt und über den in die Schaltfläche „Zum Angebot“ eingebetteten Link kann eine Seite aufgerufen werden, auf der dieser Tarif gebucht werden kann. Außerdem werden über das Telefonhörersymbol rechts in der Menüleiste oberhalb der Darstellung Möglichkeiten bereitgestellt, mit Beratern der Antragsgegnerin in Kontakt zu treten. Mit diesen Informationen wird der mit € 9,99 monatlich bepreiste Unlimited-Tarif der Antragsgegnerin in der Darstellung so beworben, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Hierzu kann er beispielsweise die über die Schaltfläche „Zum Angebot“ verlinkte Seite aufrufen und dort den für diesen Preis erhältlichen Tarif heraussuchen und buchen. Alternativ kann er die über das Telefonhörersymbol im oberen Bereich der Internetseite bereitgehaltene Kontaktmöglichkeit nutzen, um bei der Antragsgegnerin diesen Tarif anzufragen. Dass ein Verbraucher wahrscheinlich weitere Angaben benötigen oder jedenfalls wünschen wird, bevor er sich für die Buchung des Tarifs entscheidet, steht der Annahme eines Angebots in dem eben unter II 2 h bb (1) umschriebenen Sinne nicht entgegen. Ein „Angebot“ in diesem Sinn erfordert gerade nicht, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in der Werbung angegeben werden. cc) In der danach ein Angebot enthaltenden Darstellung der Antragsgegnerin ist die Beschränkung des unter dem Tarif zur Verfügung stehenden Datenvolumens auf 50 GB und die Notwendigkeit, weiteres Datenvolumen in Schritten von jeweils 1 GB freizuschalten, eine wesentliche Information im Sinne von § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG. (1) Hinweise darauf, welche Merkmale als wesentlich im Sinne von § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen sein können, ergeben sich aus dem Katalog der als Bezugspunkte einer Irreführung in Betracht kommenden Umstände in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, der beispielhaft wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung aufzählt, wobei dieser Katalog einerseits nicht abschließend ist und andererseits in Bezug auf Informationspflichten tendenziell zu weit reicht, weshalb letztlich nur mit Blick auf die konkret in Rede stehende geschäftliche Handlung beurteilt werden kann, in welchem Umfang Informationen zu erteilen sind, und entscheidend darauf abzustellen ist, ob die Nichtinformation über ein Merkmal des Produkts zur Folge hat, dass der Durchschnittsverbraucher gehindert ist, die geschäftliche Entscheidung, vor die ihn das Angebot stellt, informationsgeleitet zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 17/13 – Typenbezeichnung [unter II 4]). (2) Danach gehört das Vorhandensein einer zur Drosselung der Bandbreite führenden Schwelle und die Notwendigkeit, anschließend kleinere Pakete freizuschalten um weiter ungedrosselten Zugang zum Internet zu erhalten, zu den wesentlichen Merkmalen eines Mobilfunktarifs, dessen Preis Internetzugangsdienste mit „unlimitiertem Datenvolumen“ einschließt. Das gilt zum einen deshalb, weil der Verbraucher ohne diese Information nicht erkennen kann, dass der Tarif für ein bestimmtes Nutzerverhalten „kaum geeignet“ ist. Infolgedessen können Verbraucher, die ein solches Nutzerverhalten an den Tag legen, nicht beurteilen, ob der Tarif zu ihnen und ihren Bedürfnissen passt. Zum anderen zählen bei Internetzugangsdiensten die technischen Grunddaten, die für den gewährten Zugang zum Internet gelten (wie die zur Verfügung stehende Bandbreite und etwa bei ihrer Nutzung zu beachtende Einschränkungen), zu den Merkmalen, ohne deren Kenntnis der Verbraucher weder die Qualität des Angebots beurteilen noch seine Eigenschaften und seinen Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Angebote vergleichen kann. Dem Verbraucher solche Produkt- und Preisvergleiche zu ermöglichen und sicherzustellen, dass ihm die hierfür benötigten Informationen bereitstehen, zählt zu den von § 5b Abs. 1 UWG verfolgten Zwecken (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 17/13 – Typenbezeichnung [unter II 5 b und c]). i) Die Antragsgegnerin hat dem Verbraucher diese wesentlichen Informationen in der angegriffenen Darstellung vorenthalten. aa) Vorenthalten wird der Marktgegenseite eine Information, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 d bb]; s.a. Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZR 65/22 – Doppeltarifzähler [unter B III 6 a aa]). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), ihre Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und ihre nicht rechtzeitige Bereitstellung (Nr. 3). In die Prüfung sind gemäß § 5a Abs. 3 UWG alle tatsächlichen Umstände einschließlich etwaiger, durch das verwendete Kommunikationsmedium auferlegter Beschränkungen einzubeziehen. bb) In diesem Sinne hat die Antragsgegnerin die Information darüber, dass der Internetzugang auf ein bestimmtes monatliches Datenvolumen beschränkt ist und weiterer ungedrosselter Internetzugang voraussetzt, dass schrittweise weiteres Datenvolumen hinzu gebucht wird, in der beanstandeten Darstellung vorenthalten. Die Darstellung selbst gibt keine Auskunft über diese Umstände. Auf den kleingedruckten Text am Ende der Startseite kommt es von vorneherein nicht an. Er steht außerhalb der Darstellung und wird nicht – etwa über ein Fußnotenzeichen – zu einem Teil der Darstellung gemacht. Auf der Unterseite „Tarife“ ist letzteres zwar geschehen. Aufgrund der Anbindung des Fußnotenzeichens an die Preisangabe erwartet der Verbraucher in der zugehörigen Fußnote allerdings keine Hinweise zu einem grundlegenden Funktionsmerkmal des vorgestellten Tarifs. Die ebenfalls auf der Unterseite „Tarife“ im weiteren Verlauf zu findende Angabe, die (erstmals) auf eine Begrenzung des Datenvolumens hinweist („Zuerst 50 GB/Monat und bei Bedarf jederzeit beliebig mehr…“), steht im Widerspruch zu den Angaben im Blickfang der beanstandeten Darstellung. Diese nimmt der Verbraucher als in sich abgeschlossen wahr und er erwartet – abgesehen von dem ihm mit dem Fußnotenzeichen an der Preisangabe gegebenen Signal, dass hierzu weitere Informationen außerhalb der Darstellung bereitgestellt werden – nicht, dass die Angaben in der Darstellung unvollständig und erläuterungsbedürftig sind. Unter diesen Gegebenheiten hat die Antragsgegnerin auch auf der Unterseite „Tarife“ Informationen zu der Einschränkung im Sinne von § 5a Abs. 1 und Abs. 2 UWG „vorenthalten“. cc) Beschränkungen des von der Antragsgegnerin gewählten Kommunikationsmediums stehen der Feststellung, sie habe dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten, nicht entgegen. Es wäre möglich gewesen, innerhalb der angegriffenen Darstellung Auskunft über die Beschränkung des Datenvolumens zu erteilen. j) Das Vorenthalten der wesentlichen Information ist erheblich. Werden dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten, liegen im Regelfall die in § 5a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UWG umschriebenen weiteren und selbständig zu prüfenden Tatbestandsmerkmale vor und es obliegt im Rahmen einer ihm insoweit treffenden sekundären Darlegungslast dem Unternehmer aufzuzeigen, dass der Informationserfolg bereits auf anderem Wege erreicht worden ist oder sonst ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 – I ZR 65/22 – Doppeltarifzähler [unter B III 5 b aa]; Urteil vom 23. März 2023 – I ZR 17/22 – Aminosäurekapseln [unter C III 2 b gg (4) (a)]; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 3 a]; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen [unter II 4 e bb und cc]; s.a. Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 17/18 – Berechtigte Gegenabmahnung [unter II 7 e bb]; Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (2) und (5)]). Entsprechenden, hierzu geeigneten Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht gehalten. k) Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, die Feststellung, die von ihr verwendete Darstellung sei einerseits in geschäftlich relevanter Weise irreführend und enthalte andererseits dem Verbraucher von ihm für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigte Informationen vor, könne jedenfalls deshalb nicht getroffen werden, weil die von der Antragstellerin beschriebenen Einschränkungen bei der Nutzung ihres Tarifes nur eine Gruppe von „Heavy Usern“ erleben könne, die jedoch zu klein sei, um relevant zu sein, greift nicht durch. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG kommt es darauf an, ob von den umworbenen Verkehrskreisen ein erheblicher Teil irregeführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 123/20 – Vorstandsabteilung [unter II 2 b]) und nicht darauf, ob die umworbenen Verkehrskreise einen erheblichen Teil einer größeren Nutzergruppe (oder gar der Gesamtbevölkerung) ausmachen. Deshalb sind Bezugspunkt für die Frage, ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, allein die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 – I ZR 23/15 – Geo-Targeting [unter II 2 d bb (2)]). Von der Werbung für einen Tarif, der Internetzugangsleistungen mit „unlimitiertem Datenvolumen“ bietet und der sich dafür eignen soll, „auch bei steigendem Datenverbrauch immer verlässlich surfen, chatten und mailen“ zu können, werden Nutzer angesprochen, die mit Volumentarifen, die beispielsweise die in der Werbung genannten Obergrenzen von 3, 12, 32 oder 50 GB bieten, buchstäblich an die Grenzen stoßen. Spricht aber die zu beurteilende Werbung unter anderem solche Nutzer an, die in Anbetracht ihres Surfverhaltens einen Volumentarif mit 50 GB nicht für ausreichend halten, kommt es nicht darauf an, ob dieser Teil der Verbraucher gemessen an der Gruppe der Verbraucher, die überhaupt einen Mobilfunktarif suchen (oder auch gemessen an einer anderen Gruppe von Verbrauchern), erheblich ist, sondern (nur) darauf, ob von diesen Verbrauchern ein erheblicher Teil in wettbewerblich relevanter Weise irregeführt wird. Vergleichbar ist im Rahmen der Prüfung von § 5a Abs. 1 UWG darauf abzustellen, ob die spezielle Konstruktion der Tarife der Antragsgegnerin für diese Verbraucher eine wesentliche Information darstellt und ob gerade sie diese Information für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigen. Denn gerade diese Verbraucher spricht die Antragsgegnerin mit ihrer Werbung an. Vor diesem Hintergrund können weder Irreführung noch Informationspflichtverletzung mit der Erwägung verneint werden, es gebe nur wenige Nutzer, die monatlich mehr als 50 GB an Datenvolumen verbrauchen. Vielmehr ist – da gerade solche Nutzer, die mit 50 GB Datenvolumen nicht auskommen, von der Werbung angesprochen werden – diese Nutzergruppe der maßgebliche Bezugspunkt sowohl für den Gesichtspunkt der Irreführung als auch der Informationspflichtverletzung ohne dass es darauf ankäme, wie groß diese Nutzergruppe ist. Schließlich ist nicht entscheidend, wie viele Nutzer Mobiltelefone zum Streaming von Filmen benutzen. Aus der von beiden Parteien angeführten öffentlichen Berichterstattung ergibt sich, dass man vorwiegend dann ein monatliches Datenvolumen von mehr als 50 GB verbrauchen wird, wenn man ein entsprechendes Nutzerverhalten an den Tag legt. Von daher genügt der Vortrag der Antragstellerin zu den Einschränkungen, die ein Nutzer beim Videostreaming mit einem der Unlimited-Tarife der Antragsgegnerin erleben wird, um aufzuzeigen, dass die in die Tarife eingebauten Beschränkungen für den angesprochenen Verkehr relevante Eigenschaften – und damit im Sinne sowohl von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG als auch von § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG wesentliche Merkmale – der beworbenen Tarife der Antragsgegnerin betrifft. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem eine einstweilige Verfügung bestätigt wird, bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. §§ 936, 929 ZPO) ergibt. Streitwert für den Widerspruch: bis € 50.000 Seifert