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Urteil

37 O 42/24

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:1219.37O42.24.00
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Tenor

I.        Die einstweilige Verfügung vom 00.00.0000 wird bestätigt.

II.      Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
I. Die einstweilige Verfügung vom 00.00.0000 wird bestätigt. II. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand: Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen einer Markenverletzung gemäß Art. 9 Abs. 2 a) UMV in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch. Die Antragstellerin ist ein weltweit führender Hersteller im Sport- und Sport-Lifestyle-Bereich. Sie ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin der Wort/Bildmarke „No.1-Logo“, die neben zahlreichen nationalen Eintragungen u.a. als Unionsmarke mit der Registernummer N05 im Register des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) u.a. in Klasse N06 für „Bekleidung“ eingetragen ist: Sie ist zudem alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin der Bildmarke „ „Zitat wurde entfernt“ “, die neben zahlreichen nationalen Eintragungen beispielsweise mit der Registernummer N07 im Register des EUIPO u.a. in Klasse N06 für „Bekleidung“ eingetragen ist: Die Verfügungsmarken gehören zu der bekanntesten Marke im Sportbereich in der Europäischen Union und weltweit. Die Antragsgegnerin lagert und versendet Produkte, die in Shops von Drittanbietern angeboten und vertrieben werden, wobei sie von Spediteuren innerhalb der Lieferkette mit sogenannten „Last-Mile-Lieferungen“ innerhalb Deutschlands beauftragt wird und als Rückfuhrlager dient. In der Vergangenheit wurden die Antragstellerin und ihre Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen von Testkäufen bei verschiedenen Verkäufern im Internet darauf aufmerksam, dass diese jeweils unter der Absenderangabe H.-straße, N03 O., gefälschte Fußballtrikots versandt wurden. Da die Antragstellerin nach Recherchen mutmaßte, dass sich die Antragsgegnerin hinter der Absenderangabe verbirgt und als Retourenlager, möglicherweise aber auch als Importeurin der Ware fungiert, forderte sie diese mit Schreiben vom 00.00.0000 unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 zur Unterlassung des Versands markenverletzender Trikots sowie zur Auskunft über die Herkunft des Trikots auf. Anfang Mai 0000 wurde die Antragstellerin auf folgendes Inserat eines vermeintlichen AC Mailand Trikots auf dem Online-Shop www.joysfball.com unter https://www.joysfball.com/products/2023-2024-player-version-ac-milan-home-football -shirt-1-1-thai-quality?spm=..collection_ad5dc2b5-3938-4ecc-9f87-2e2dfde5e262.coll ection_detail_1.14&spm_prev=..index.header_1.1 aufmerksam: Daraufhin beauftragte die Antragstellerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Ausführung eines Testkaufes, welcher am 00.00.0000 durchgeführt wurde. Die Sendung traf am 00.00.0000 bei dem Prozessbevollmächtigten ein. Eine Prüfung durch die Antragstellerin anhand von Lichtbildern ergab, dass es sich eindeutig um eine Fälschung handelte. Auf dem Versandetikett des Pakets war erneut die DE Kunden-C6PDDS, L., N03 O. angegeben. Daraufhin mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben per Einschreiben-Rückschein vom 00.00.0000 ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Auskunft zur Herkunft der Ware zu erteilen. Am 0.00.0000 reichte die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Die Antragsgegnerin reagierte allerdings mit E-Mail vom 00.00.0000 auf die an die „H.-straße, N03 O.“ gerichtete Abmahnung vom 00.00.0000 und erklärte, dass sie die Pakete weder verpacke noch mit Versandlabels versehe und nur transportbezogene Daten erhalte. Der Absender DE Kunden-CBPDDS sei ein interner Versand-Vermerk für die Versanddienstleister (J. etc.), damit die Sendungen bei Nichtempfang oder Verweigerung des Pakets wieder an ein Rückführ-Lager zurückgebracht werden können. Sie sammelten die Retouren im Auftrag des Kunden (Spediteurs). Eine Unterlassungserklärung gab die Antragsgegnerin nicht ab und erteilte auch Auskunft nur insoweit als dass ihr – namentlich nicht benannter – Kunde das S.-Label auf eine Firma F. (E.) C.., Ltd, Contact Person: W., Phone N08; Mail: N09 zurückführen konnte. Diese E-Mail reichte die Antragstellerin unverzüglich zur Gerichtsakte. Am selben Tag, dem 00.00.0000, erließ die Kammer gegen die Antragsgegnerin die beantrage einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor: I. Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu N10 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die nachstehend wiedergegebenen Zeichen für Bekleidungsstücke, insbesondere Fußballtrikots, zu benutzen, insbesondere unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, und dabei insbesondere es Dritten zu gestatten, für den Versand der nachfolgend wiedergegebenen Fußballtrikots die Adresse der Antragsgegnerin als Absenderadresse zu nutzen mit dem Zweck, als Retouren-Adresse für nicht zustellbare Waren zu fungieren und/oder Lagerdienstleistungen für Dritte, die die nachfolgend wiedergegebenen Fußballtrikots verkaufen, anzubieten: II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, mit den vorstehend zu I. wiedergegebenen Zeichen versehene Bekleidungsstücke, insbesondere Fußballtrikots, die sich im Besitz oder im Eigentum der Antragsgegnerin befinden, sowie sämtliche Lieferpapiere, Rechnungen und sonstige Dokumente, die im Zusammenhang zu den Fußballtrikots stehen, an einen Gerichtsvollzieher als Sequester zur Verwahrung zum Zwecke der späteren Vernichtung herauszugeben und der Verwahrung zuzustimmen, bis über die weitere Behandlung der Gegenstände eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergangen oder eine außergerichtliche Einigung der Parteien erzielt worden ist. III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der zu I 1. bezeichneten Waren zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, Vertragspartner und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren. IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 Widerspruch eingelegt. Sie behauptet, die Geschäftsbezeichnung „DE Kunden-CBPDDS“ und die Versandetiketten mit den Anschriften „L., N03 O.“ und „Z.-straße N03 O.“ seien ihr nicht zuzuordnen. Sie werde von Spediteuren innerhalb der Lieferkette mit sogenannten „Last-Mile-Lieferungen“ innerhalb Deutschlands beauftragt, wobei sie nur Informationen, wie das Gewicht und eine allgemeine Produktbeschreibung, mitgeteilt erhalte und Pakete ungeöffnet weiterleite. Es sei ihr im Rahmen der erbrachten Logistikdienstleistungen schlicht nicht möglich ist, Waren zuvor zu kontrollieren, um die Beförderung markenrechtsverletzender Produkte gänzlich auszuschließen, weshalb, wenn überhaupt, unbewusst markenrechtsverletzende Waren im Auftrag eines Spediteurs als „Last-Mile-Lieferung“ versendet worden sein könnten. Sie erhalte täglich durchschnittlich 3 Paletten mit rund 200 Kleinpaketen, die sie über ihr Durchgangslager abwickele. Pakete und Paletten würden nicht geöffnet, dazu sei sie auch nicht befugt. Insoweit gelte für sie nichts anderes als für jedweden Versanddienstleister oder Lagerhalter (wie z.B. M. etc.). Sie organisiere den Transport nicht und wickele auch nicht den Import ab. Teilweise würden an sie Sendungen wegen Unzustellbarkeit oder als Retouren seitens des Endkunden an sie zurückgesendet. Diese würden vernichtet, an den Absender zurückgesandt oder zur erneuten Zustellung an den Endkunden abgeholt, aber nicht anlasslos geprüft oder geöffnet. Einen Versand markenverletzender Ware unter ihrer Beteiligung habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Eine etwaige Prüfpflicht könne sich überdies nur auf den jeweiligen Kunden beziehen. Dem sei sie stets nachgekommen. Sie gehe Hinweisen mit der gebotenen Ernsthaftigkeit nach und unterbinde, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, den weiteren Versand. Schließlich fehle es am Verfügungsgrund, da die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen ihren Unterlassungsanspruch bereit am 00.00.0000 geltend gemacht und bereits Ende 2023 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft T. gestellt habe, in der sie die Antragsgegnerin als Verantwortliche benannt habe. Weitere Testkäufe der Antragstellerin, bei denen sie als Versender angegeben gewesen sein solle, lägen – unstreitig – noch weiter zurück. Die Antragsgegnerin ergänzt ihr Vorbringen dahingehend, dass bei der einstweiligen Verfügung nachfolgenden Durchsuchung am 00.00.0000 bei der stichprobenartigen Öffnung von Paketen insgesamt 21 Trikots, die die Marken der Antragstellerin aufwiesen und zweifelsfrei als Fälschungen identifiziert werden konnten, gefunden und durch den Gerichtsvollzieher zwecks Verwahrung weggenommen wurden. Es seien kein einziges Original-PUMA-Produkt aufgefunden worden und zugleich zahlreiche Produkte anderer Markenhersteller, in noch deutlich größerer Zahl als die PUMA-Produkte, enthalten gewesen, die jedenfalls auch nicht original wirkten. Für eine Beteiligung der Antragsgegnerin auch am Import spreche, dass am 00.00.0000 die niederländischen Anwälte der Antragstellerin vom niederländischen Zoll über eine aufgehaltene Sendung von ca. 100 gefälschten PUMA-Fußballtrikots, u.a. vom AC Mailand, in Kenntnis gesetzt wurde, auf der als angeblicher Absender/Exporteur auf die Adresse „A., G.-straße, N11 O., Deutschland“ angegeben gewesen sei. Soweit die Antragsgegnerin sich mit anderen Logistikdienstleistern wie S., TE. vergleiche, verkenne sie, dass diese Dienste lediglich als „reine Durchleitung“, fungierten, die bloß Pakete von Absender zum Empfänger bringen, während die Antragsgegnerin selbst als Absender auftrete, Ware lagere und aus ihrem Lager auch selbst verschicke, jedenfalls, wenn diese zuvor als nicht zustellbare Retoure bei ihr abgegeben worden sei. Die Antragstellerin beantragt, den Widerspruch der Antragsgegnerin zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 00.00.0000 – Az. 37 O 42/24 – zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 00.00.0000 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom N12 auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 und auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung vom 00.00.0000 war auf den zulässigen Widerspruch der Antragsgegnerin zu bestätigen (§§ 936, 925 ZPO). I. Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch aus §§ in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung der als TA. tätigen Frau JQ. (Anlage AST 4) glaubhaft gemacht, dass die im Rahmen des Testkaufs vom 00.00.0000 gelieferte Ware, die ausweislich der Abbildungen die Verfügungsmarken aufweist, gefälscht ist. Sie hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass als Absender „H.-straße, N03 O.“ angegeben war, wobei sich hinter diesem Absender die Antragsgegnerin verbirgt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, weil die Antragsgegnerin unter dieser Anschrift die Abmahnung vom 00.00.0000 erhalten und darauf mit E-Mail vom 00.00.0000 reagiert hat, wobei sie dies bestätigt hat. Ihr diesbezügliches Bestreiten in der Widerspruchsschrift ist daher nicht nachvollziehbar und ohne Substanz. II. Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Diese Vermutung ist hier auch nicht widerlegt. Die Antragstellerin hat durch ihr vorgerichtliches Verhalten nicht zu erkennen gegeben, dass ihr die Sache nicht eilig wäre. Voraussetzung für die Störerhaftung, die die Grundlage für die zugesprochenen Verfügungsansprüche bildet, war das Auslösen von Prüfpflichten der Antragsgegnerin. Dies geschah durch die Abmahnung vom 00.00.0000, mit der die Antragstellerin die Antragsgegnerin aufforderte, es zu unterlassen, beim Vertrieb von markenrechtsverletzenden Produkten, insbesondere Fußballtrikots, mitzuwirken, insbesondere solche Produkte in die EU einzuführen, auszuführen, zu lagern, zu versenden, in den Verkehr zu bringen und/oder als Absender und/oder Retourenstelle für solche Produkte aufzutreten. Dass die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Strafanzeige am 00.00.0000 vermutete, dass die Antragsgegnerin unter dem Absender DE Kunden CBPDDS, Z.-straße N13 O., agiert, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn diese Vermutung ging erst aus der Prüfung der vorangegangenen Testkäufe durch die XL. GmbH hervor. Sodann bedurfte es eines neuen Testkaufs rechtsverletzender Ware, um die Abmahnung auszusprechen, wie am 00.00.0000 geschehen. Erst beim nächsten festgestellten Verstoß konnte die Antragstellerin sich auf eine Störerhaftung berufen. Nachdem sie Anfang Mai wiederum ein möglicherweise rechtsverletzendes Trikot wahrnahm, führte sie zügig am 00.00.0000 einen Testkauf durch, mahnte nach Lieferung am 00.00.0000 bereits am 00.00.0000 unter Fristsetzung zum 00.00.0000 ab und reichte am N12 ihren Verfügungsantrag bei Gericht ein. Damit hat sie gezeigt, dass ihr die Sache dringlich ist. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit eines Urteils, mit dem eine einstweilige Verfügung bestätigt wird, bereits aus der Natur des auf sofortige Vollziehung ausgerichteten einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. §§ 936, 929 ZPO) ergibt. R.