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Urteil

4a O 83/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:1203.4A.O83.18.00
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Tenor

I.              Die Klage wird abgewiesen.

II.               Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV.              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags

V.              Der Streitwert wird auf 750.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Zwischenfeststellungswiderklage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags V. Der Streitwert wird auf 750.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter unmittelbarer Verletzung eines durch Zeitablauf erloschenen Gebrauchsmusters auf Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE A(nachfolgend: Klagegebrauchsmuster; Gebrauchsmusterschrift Anlage K 4, Registerauszug Anlage K5). Das Klagegebrauchsmuster wurde unter Inanspruchnahme der inneren Priorität 18.06.2012 der DE B am 07.09.2012 eingetragen. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 31.10.2012 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erstellte am 07.02.2013 einen Recherchebericht nach § 7 Abs. 1 GebrMG, der in Anlage QE21 vorgelegt wurde. Das Klagegebrauchsmuster ist durch Zeitablauf am 04.07.2022 erloschen. Die Beklagte zu 1) stellte gegen das Klagegebrauchsmuster am 25.01.2019 einen Löschungsantrag (vgl. Anlage QE6), nahm diesen aber vor einer Entscheidung der Löschungsabteilung wieder zurück. Zuvor hatte das DPMA einen Zwischenbescheid erteilt (Anlage B 53) des Inhalts, das Klagegebrauchsmuster werde zu löschen sein, soweit es über einen zweitrangig geltend gemachten Hilfsantrag hinausgehe. Ansprüche 1 bis 3 sowie 5 bis 7 des Klagegebrauchsmusters lauten in der eingetragenen Fassung: „1. Kindersitz (10) zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz (100), insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz, mit einer Sitzschale (20) und einem an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, der von einer, insbesondere innerhalb einer Standardbreite gelegenen, Ruhestellung in eine, insbesondere außerhalb derselben gelegene, Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Seitenaufprallschutz, insbesondere beidseitig der Sitzschale (20), so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkräfte hinter dem Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei überträgt und in die Sitzschale (20) einleitet. 2. Kindersitz nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement (30) umfasst, das in Ruhestellung an einer Seitenfläche der Sitzschale (20), insbesondere im Wesentlichen flach, anliegt oder im Wesentlichen in die Sitzschale (20) eingeschoben ist. 3. Kindersitz nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Seitenelement (30) zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar, ausschwenkbar, teleskopartig ausfahr- oder ausschiebbar oder aus der Ruhestellung entnehmbar und an einer entsprechenden Aufnahme für das Seitenelement (30) anbringbar, insbesondere befestigbar, ist. 5. Kindersitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Seitenelement (30), insbesondere zur Längeneinstellung und/oder -fixierung, einen Rast-, Schnapp-, Klapp-, Ratschen-, Teleskop-, Gewinde- bzw. Schraub- oder Flaschenzugmechanismus aufweist. 6. Kindersitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Seitenelement (30) oberhalb einer Sitzfläche (60) des Kindersitzes (10) angeordnet ist. 7. Kindersitz nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Seitenelement (30) in einem Rückenabschnitt (70), insbesondere rückwärtig einer Rückenanlagefläche (80) des Kindersitzes (10) angeordnet ist.“ Mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen macht die Klägerin Kombinationen dieser Ansprüche untereinander sowie mit weiteren Merkmalen geltend. Nachfolgend werden die Fig. 1, 2 und 4 des Klagegebrauchsmusters wiedergegeben. Nach den Abs. [0022] ff. der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters zeigen diese Figuren einen beanspruchten Kindersitz in vorwärts und rückwärts gerichteter Sitzposition (Fig. 1); eine Detailansicht des Rückabschnitts dieses Kindersitzes (Fig. 2) und eine Detaildarstellung des beanspruchten Seitenaufprallschutzes (Fig. 4): Die Beklagte zu 1) vertreibt Kindersitze mit den Bezeichnungen C (vgl. die Handbücher in Anlagen K15 – K17), oder „D(nachfolgend gemeinsam als angegriffene Ausführungsform I bezeichnet, beide entstammen der Produktlinie E). Die Modelle der angegriffenen Ausführungsform I sind jeweils beidseitig mit einem als „Guard Surround Safety“ bezeichneten Seitenaufprallschutz ausgestattet. Die Beklagte zu 1) vertreibt ferner Kindersitze (Babyschalen) mit der Bezeichnung F(Produktlinie G; nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II ). Die Modelle der angegriffenen Ausführungsform II sind mit einem Seitenaufprallschutz ausgestattet, der von den Beklagten „H“ genannt wird. Ferner vertreibt die Beklagte zu 1) Kindersitze mit der Bezeichnung „I“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform III ; eine Bedienungsanleitung wurde als Anlage K22 vorgelegt). Die angegriffene Ausführungsform III weist einen als „Guard Surround Safety“ bezeichneten Seitenaufprallschutz auf. Die angegriffenen Ausführungsformen I, II und III werden auf der Internetseite https://de.Kbaby.com in deutscher Sprache werbend dargestellt (vgl. Anlagen K9, K10, K11 und K21). Inhaberin dieser Internetseite ist gemäß den Angaben unter „Nutzungsbedingungen“ die Beklagte zu 2) (vgl. Anlage K12). Die Beklagte zu 1) wird auf dieser Internetseite als Vertriebsgesellschaft für Deutschland angegeben (vgl. Anlage K13). Muster der angegriffenen Ausführungsformen I, II (Anlagenkonvolut QE5) und III (Anlage QE49) sind zur Akte gereicht worden. Zur Veranschaulichung werden drei Bilder der angegriffenen Ausführungsformen I, II und III (von links nach rechts) von S. 27 der Replik (Bl. 169 GA) wiedergegeben, bei denen das Seitenaufprallelement jeweils ausgeklappt ist (markiert durch eine Umkreisung in Ellipsenform): X Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen (I, II und III) machten von der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngemäß Gebrauch. Der Begriff „Sitzschale“ im Klagegebrauchsmuster sei weder als „Sitzteil“ zu verstehen, noch verlange das Klagegebrauchsmuster insoweit, dass die Sitzschale einstückig bzw. aus einem Guss gefertigt sein muss. Wie Fig. 1 des Klagegebrauchsmusters zeige, bestehe die beanspruchte Sitzschale sowohl aus einem Sitzteil als auch aus einem Rückenteil. Der Zweck, den das Klagegebrauchsmuster der Sitzschale beimesse, verlange ebenfalls keine einteilige Ausgestaltung. Entsprechend werde in Unteranspruch 9 eine „Sitzschalenkonstruktion“ angesprochen. Die vorläufige Meinung des EPA (Anlage QE4) betreffe ein anderes Schutzrecht und sei nicht mit den geltenden Auslegungsgrundsätzen vereinbar. Sämtliche angegriffenen Ausführungsformen wiesen hiernach – wie vom Klagegebrauchsmuster gefordert – eine Sitzschale mit einem an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz in Form eines Seitenelements auf. Das Klagegebrauchsmuster verlange nicht, dass der Seitenaufprallschutz in der Funktionsstellung in Kontakt mit einer Anlagefläche des Kraftfahrzeuges oder eines benachbarten Kindersitzes stehen muss. Abs. [0009] beschreibe nur eine besonders bevorzugte Ausführungsform. Dass die geltend gemachte Anspruchskombination einen solchen Kontakt nicht verlange, zeige sich darin, dass eine Längeneinstellbarkeit erst Gegenstand von Unteranspruch 4 ist – also erst Gegenstand einer bevorzugten Ausführungsvariante. Schließich sei ein Kontakt funktionell nicht notwendig, um die beanspruchte Umlenk- und Einleitwirkung des Seitenaufprallschutzes zu erzielen. Hierfür sei nur eine Beabstandung von der Seitenwange der Sitzschale nötig. Bei allen angegriffenen Ausführungsformen befinde sich der Seitenaufprallschutz im eingeklappten Zustand innerhalb der Standardbreite bzw. Hüllkurve des Sitzes. Wenn man diesen ausklappe, befänden sich das Seitenelement in einer klagegebrauchsmustergemäßen Funktionsstellung – außerhalb der Hüllkurve und Standardbreite des jeweiligen Sitzes. Auch wenn dies für die Merkmalsverwirklichung nicht nötig ist, bleibe festzuhalten, dass bei der angegriffenen Ausführungsform I das ausgeklappte Seitenelement bei Verwendung in einem VW Sharan unmittelbaren Kontakt mit der Innenfläche der Fahrzeugtür habe. Entsprechendes gelte für die angegriffene Ausführungsform III in einem Seat Alhambra (vgl. Anlage K26). Von der technischen Lehre des Klagepatents sei nicht gefordert, dass der Beitrag des Kindersitzes zum Seitenaufprallschutz in der Funktionsstellung des Seitenelements bedeutsam größer sei als im Vergleich zu dem Zustand, in dem sich das Seitenelement in Ruhestellung befinde. Bei der Eignung zur Einleitung von etwaigen Seitenkräften in die Sitzschale handele es sich um eine den Schutzbereich nicht beschränkende Zweck- und Wirkungsangabe. Vielmehr sei die Positionierung der wesentliche Aspekt der beanspruchten Erfindung. Es komme für die Merkmalsverwirklichung nicht darauf an, ob in den angegriffenen Ausführungsformen das Seitenelement jeweils tatsächlich Seitenkräfte in die Sitzschale einleitet; vielmehr reiche es aus, dass der Seitenaufprallschutz hierzu objektiv in der Lage ist. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei der Seitenaufprallschutz so positioniert – und damit objektiv dazu geeignet – bei einem seitlichen Aufprall die Kräfte zumindest zu einem relevanten Teil hinter dem Rücken eines im Kindersitz befindlichen Kindes vorbei abgelenkt und in die Sitzschale einzuleiten. Ob dies in der Praxis tatsächlich so geschehe, sei für die Merkmalsverwirklichung unerheblich, da jedenfalls die räumlich-körperliche Vorgabe des Merkmals verwirklicht sei. Unabhängig davon lenkten bei den angegriffenen Ausführungsformen die Seitelemente bei einem seitlichen Aufprall die aufgenommene Energie zumindest teilweise ab und in die Sitzschale ein. Die vom Anspruch verlangte objektive Eignung zur Kraftumlenkung und –-Einleitung belege das von den Beklagten vorgebrachte Privatgutachten des I vom 24.08.2018 (Anlage QE10; dort S. 12), worin ausgeführt wird, dass bei jedem Kindersitz von der Seitenwange Kraft in den Rückabschnitt geleitet werde. Dies müsse bei den angegriffenen Ausführungsformen erst recht der Fall sein, da bei diesen jeweils ein von der Seitenwange beabstandetes Seitenelement aus Hartplastik vorhanden sei. Demgegenüber hätten die Beklagten nicht substantiiert dargelegt, dass das streitgegenständliche Seitenelement völlig ungeeignet dazu wäre, Seitenaufprallkräfte hinter dem Rücken des Kindes vorbei in die Sitzschale einzuleiten. Schließlich müsse das Seitenelement als Element des Seitenaufprallschutzes nicht vollständig hinter der Rückenanlagefläche positioniert sein. Solches sei dem Wortlaut in der hier geltend gemachten Anspruchskombination nicht zu entnehmen, die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters schlage solches nur für ein Ausführungsbeispiel vor. Es genüge, wenn das Seitenelement zumindest im Wesentlichen hinter der Rückenanlagefläche positioniert sei. Das sei bei allen angegriffenen Ausführungsformen jeweils der Fall, zumal weil maßgeblich für die Bestimmung der Rückenanlagefläche sei, wo genau das Kind im Kindersitz sitze, nämlich gestützt auf das Polster des Kindersitzes. Das Klagegebrauchsmuster sei in der geltend gemachten Anspruchskombination rechtsbeständig. Dafür spräche, dass auf eine im Wesentlichen identische Anspruchskombination das Europäische Patent EP J(EP‘J, Anlage K19) erteilt wurde. Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergäben sich die klageweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin. Insbesondere seien die geltend gemachten Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung verhältnismäßig. Die Klägerin beantragt zuletzt, nachdem sie im Hinblick auf den Ablauf des Klagegebrauchsmusters den ursprünglich gestellten Unterlassungsantrag mit Schriftsatz vom 31.10.2022, Bl. 499ff. GA, für erledigt erklärt hat und die Beklagten sich dieser Teil-Erledigterklärung mit Schriftsatz vom 04.03.2024 (dort Seite 2 = Bl. 556 GA) angeschlossen haben, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in dem Zeitraum vom 7. September 2012 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 Kindersitze zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz, mit einer Sitzschale und einem an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, der von einer, innerhalb einer vorgegebenen Breite gelegenen, Ruhestellung in eine außerhalb derselben gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen hat, wenn der Seitenaufprallschutz, insbesondere beidseitig der Sitzschale, so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkräfte nicht unmittelbar auf den Körper des Kindes, sondern hinter dem Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes, vorbei überträgt und in die Sitzschale einleitet, wobei der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, wobei das Seitenelement zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar ist, wobei das Seitenelement in einem Rückenabschnitt, rückwärtig einer Rückenanlagefläche, und oberhalb einer Sitzfläche des Kindersitzes angeordnet ist, hilfsweise: der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in dem Zeitraum vom 7. September 2012 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 Kindersitze zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz, mit einer Sitzschale und einem an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, der von einer, innerhalb einer vorgegebenen Breite gelegenen, Ruhestellung in eine außerhalb derselben gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen hat, wenn der Seitenaufprallschutz, insbesondere beidseitig der Sitzschale, so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkräfte nicht unmittelbar auf den Körper des Kindes, sondern hinter dem Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes, vorbei überträgt und in die Sitzschale einleitet, wobei der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, das in Ruhestellung an einer Seitenfläche der Sitzschale, insbesondere im Wesentlichen flach, anliegt oder im Wesentlichen in die Sitzschale eingeschoben ist, wobei das Seitenelement zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar ist, wobei das Seitenelement in einem Rückenabschnitt, rückwärtig einer Rückenanlagefläche, und oberhalb einer Sitzfläche des Kindersitzes angeordnet ist, höchst hilfsweise: der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in dem Zeitraum vom 7. September 2012 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 Kindersitze zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz, mit einer Sitzschale und einem an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, der von einer, innerhalb einer vorgegebenen Breite gelegenen, Ruhestellung in eine außerhalb derselben gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt und/oder besessen hat, wenn der Seitenaufprallschutz, als Kraftumlenkvorrichtung ausgebildet ist, die insbesondere beidseitig der Sitzschale, so positioniert ist, dass sie etwaige Seitenkräfte nicht unmittelbar auf den Körper des Kindes, sondern hinter dem Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei überträgt und hinter dem Rücken in die Sitzschale einleitet, wobei der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, das auf einer einem im Kindersitz platzierten Kind abgewandten bzw. äußeren Seite angebracht ist und damit ein separates Bauteil ohne einen Körperteil des Kindes unmittelbar stützende Funktion definiert, und das in Ruhestellung an einer Seitenfläche der Sitzschale, insbesondere im Wesentlichen flach, anliegt oder im Wesentlichen in die Sitzschale eingeschoben ist, wobei das Seitenelement zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar ist, wobei das Seitenelement in einem oberen Bereich eines Rückenabschnittes des Kindersitzes, rückwärtig einer Rückenanlagefläche, und oberhalb einer Sitzfläche des Kindersitzes, angeordnet ist, wobei das Seitenelement zur Fixierung der Funktionsstellung einen Rast- oder Schnappmechanismus aufweist, wobei die Fixierung nach einem Gebrauch des Kindersitzes in der Funktionsstellung gelöst werden kann, um das Seitenelement wiederum in die Ruhestellung zu verbringen, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 2. der Klägerin in einer geordneten, elektronisch auswertbaren Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum vom 30. November 2012 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine), aufgeschlüsselt nach aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen, bb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach aa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, bb) allen Identifikationsmerkmalen der jeweiligen Erzeugnisse wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer, sowie cc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bunderepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsführer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 3. die unter Ziffer I.1 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit Zustimmung der Beklagten Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis auf den durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe des Erzeugnisses eine Rückzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der mit der Rücknahme verbundenen Kosten zugesagt wird, 4. (nur die Beklagte zu 1): die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben oder, nach Wahl der Beklagten zu 1), die Erzeugnisse selbst zu vernichten; II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch in dem Zeitraum zwischen dem 30. November 2012 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begangene Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und zukünftig noch entsteht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs stellen die Parteien wechselseitige Kostenanträge. Widerklagend beantragen die Beklagten, festzustellen, dass das deutsche Gebrauchsmuster DE X in der von der Klägerin zuletzt (Schriftsatz vom 12. September 2019, S. 2/3) geltend gemachten Anspruchsfassung nicht bestandskräftig, sondern insoweit löschungsreif ist. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten nicht alle Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination. Diese sei ferner nicht rechtsbeständig. Die Beklagte zu 2) sei in Bezug auf Artikel der Marke „K“ allein für den Vertrieb in X zuständig. Ein Herstellen und Inverkehrbringen durch die Beklagte zu 2) sei in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform III nicht ersichtlich. Unter einer Sitzschale verstehe das Klagegebrauchsmuster eine einteilige Ausbildung der Sitzfläche (Sitzbereichs), der Seitenteile und der Rückenlehne. Dagegen sei eine mehrteilige Struktur keine klagegebrauchsmustergemäße Sitzschale. Der Kindersitz müsse aus zwingenden funktionalen Gründen klagegebrauchsmustergemäß aus einem Guss geformt sein. Entsprechend werde auch die Steifigkeit der Sitzschale vom Klagegebrauchsmuster betont, wobei der Kindersitz zugleich gut handhabbar sein soll. Dies entspreche auch der Ansicht des EPA im Einspruchsverfahren gegen das EP‘J (vgl. Anlage QE4, Ziff. 8.3), die jedenfalls als sachkundige Stellungnahme zu würdigen sei. Eine solche Ausgestaltung sei bei der angegriffenen Ausführungsform I nicht verwirklicht, weil bei dieser – insoweit unstreitig – die Sitzfläche nur ein Teil von sechs Komponenten ist. Das Sitzteil und die Rückenlehne lassen sich – auch dies ist unstreitig – ohne weiteres voneinander trennen. Der Seitenaufprallschutz sei entsprechend nicht an einer Sitzschale, sondern an einen eigenständigen Bauteil (Seitenflügel) angebracht und liege auch nur an diesem an. Bei der angegriffenen Ausführungsform II handele es sich dagegen nicht – wie beansprucht – um einen Kindersitz, sondern um eine Babyschale. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform III sei keine einheitliche Sitzschale vorhanden. Die Sitzschale bestehe vielmehr aus drei Elementen – einer Hartplastikschale und zwei seitlichen Styroporverkleidungen. Der Begriff „Funktionsstellung“ bezeichne nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters eine Stellung des Seitenaufprallschutzes, in der dieser in Kontakt mit einer angrenzenden Anlagefläche entweder des Kraftfahrzeuges oder eines benachbarten Kindersitzes komme. Dies zeigten die Abs. [0009] – [0011] und [0016] des Klagegebrauchsmusters. Für die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei das Anliegen und die damit einhergehende maximale Abstandsverringerung entscheidend. Zu diesem Zwecke beschreibe das Klagegebrauchsmuster in den Abs. [0009] f. eine deshalb besonders vorteilhafte Längeneinstellbarkeit des Seitenelements. Bei der angegriffenen Ausführungsform II gebe es keine solche Funktionsstellung, da die Seitenelemente zu keinem Zeitpunkt die Kraftfahrzeuginnenfläche oder einen benachbarten Kindersitz berührten. Die beanspruchte Positionierung des Seitenaufprallschutzes enthalte eine erfindungswesentliche räumlich-körperliche Vorgabe. Diese verstehe der Fachmann dahingehend, dass der Seitenaufprallschutz im Rückenabschnitt des Kindes positioniert sein muss. Hierzu legen die Beklagten ein Privatgutachten aus dem Münchener Parallelverfahren als Anlage QE10 vor. Sei das Seitenelement nicht im Rückenabschnitt, sondern an der Seitenfläche des Kindersitzes angeordnet, würden die Seitenkräfte erst auf das Kind übertragen, bevor sie hinter dem Rücken des Kindes vorbei übertragen werden würden. Die Funktionsangabe hinsichtlich des Seitenaufprallschutzes („so positioniert, dass“) erfordere, dass die beanspruchte Vorrichtung so ausgebildet sein müsse, dass sie für den im Gebrauchsmuster angegebenen Zweck verwendbar ist. Aus der Funktionsangabe im Anspruch ließen sich damit räumlich-körperliche Vorgaben ableiten, die erforderlich sind, um die gewünschte direkt lineare Einleitung in die Rücken- und Sitzschalenstruktur des Kindersitzes zu erreichen. Bei jedem Kindersitz würden im gewissen Umfang bzw. anteilig Seitenkräfte von der Seitenwangenstruktur (auch ohne Seitenaufprallschutzelement) in den Rückabschnitt des Kindersitzes eingeleitet. Um sich hiervon abzugrenzen, werde anspruchsgemäß vorgeschlagen, die Seitenaufprallkräfte hinter dem Rücken des Kindes vorbeizuleiten und damit die auf das Kind einwirkenden Kräfte merklich zu vermindern (Abs. [0006]). Hierfür sei entscheidend, wo die Seitenaufprallkräfte in den Kindersitz eingeleitet werden, was bedingt, dass der Seitenaufprallschutz im Rückenabschnitt selbst oder jedenfalls unmittelbar daran angrenzend positioniert sein müsse (vgl. Abs. [0006] und [0015]). Es müssten klagegebrauchsmustergemäß alle Seitenkräfte hinter dem Rücken des Kindes vorbei übertragen und in die Sitzschale geleitet werden, die bei einem Seitenaufprall unmittelbar über die Sitzschale auf das im Sitz sitzende Kind wirken könnten – ausgenommen seien nur solche Seitenkräfte, die vorab bereits durch das Seitenelement selbst absorbiert werden. Die Ablenkung nur eines relevanten Teils der Seitenkräfte sei für die Verwirklichung der Lehre des Klagegebrauchsmusters dagegen nicht ausreichend. Damit im Zusammenhang stehe die Vorgabe des Klagegebrauchsmusters, welche – jedenfalls im Umfang der hier geltend gemachten Anspruchskombination – eine Positionierung des Seitenelements vollständig rückwärtig der Rückenanlagefläche fordere. Nur auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Seitenaufprallkräfte vollständig hinter dem Rücken des Kindes vorbei übertragen werden. Durch die nunmehr geltend gemachte Anspruchsfassung sei eine solche Gestaltung kein bloßes Ausführungsbeispiel, sondern zwingend beansprucht. Insoweit fordere das Klagegebrauchsmuster in seiner Beschreibung, dass sich kein Teil des Kindes in der Verlängerung des Seitenelements befinden dürfe. Das Klagegebrauchsmuster sei – jedenfalls bei der von der Klägerin vertretenen breiten Auslegung der streitigen Merkmale – gegenüber einer ganzen Reihe von druckschriftlichen Entgegenhaltungen nicht neu, seine technische Lehre sei nämlich neuheitsschädlich getroffen durch die EP L(nachfolgend: EP‘L; vorgelegt mit Übersetzung als Anlagen QE14 / QE15), durch die Entgegenhaltung US X (nachfolgend: US‘X vorgelegt mit Übersetzung als Anlagen QE16 / QE17), durch die Entgegenhaltung US X (US‘X, vorgelegt mit Übersetzung als Anlagen QE12 / QE13), durch die Entgegenhaltung EP M(EP’M, vorgelegt als Anlage QE18) sowie durch die Entgegenhaltung US X (US‘X; vorgelegt mit Übersetzung als Anlage QE47 bzw. QE48). Die geltend gemachte Anspruchskombination sei ferner nicht neu gegenüber den offenkundigen Vorbenutzungen „X“ und/oder „X“. Die hieran vorhandenen Gurtstrafferklappen („belt clamps“) könnten als gebrauchsmustergemäße Seitenelemente angesehen werden. Dass diese Gurtstrafferklappen auch im ausgeklappten Zustand eine Schutzwirkung haben, belegten im Auftrag der Beklagten durchgeführte Tests. Der Vorbenutzungsgegenstand „N“ offenbare auch alle Merkmale der Insbesondere-Anträge. Diese offenkundigen Vorbenutzungsformen seien seit 2010 auf dem deutschen Markt verfügbar gewesen. Überdies fehle der geltend gemachten Anspruchskombination ausgehend von der EP‘M die Erfindungshöhe. Ebenso sei die geltend gemachte Anspruchskombination gegenüber der Entgegenhaltung DE O(DE‘O; vorgelegt als Anlage QE19) nicht erfinderisch. Schließlich lege auch die Entgegenhaltung DE P(DE‘P; vorgelegt als Anlage QE20) die geltend gemachte Anspruchskombination nahe. Im Zusammenhang des von ihnen geltend gemachten mangelnden Rechtsbestands des Klagegebrauchsmusters sind die Beklagten der Auffassung, sie könnten dies zulässigerweise im Wege einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO widerklagend geltend machen, weil – und soweit – der Rechtsbestand vorgreiflich für die Entscheidung über die Klage sei. Der Löschungsantrag sei nicht vorrangig. Aus dem Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters erwachse ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, weil und soweit sich aus ihm Verletzungsansprüche ergeben. Der Anspruch auf Vernichtung sei unverhältnismäßig. Den Beklagten komme allenfalls ein sehr geringes Verschulden zu. Im Übrigen sei eine vollständige Vernichtung unverhältnismäßig, da auch eine Teilvernichtung in Betracht komme. Eine Vernichtung der Endabschnitte reiche aus. Der Rückrufanspruch sei ebenfalls unverhältnismäßig, da die Beklagten ihren Abnehmern anbieten könnten, die angegriffenen Ausführungsformen abzuändern und an die Abnehmer zurückzugeben. Zur Widerklage auf Zwischenfeststellung ist die Klägerin der Auffassung, diese sei jedenfalls unzulässig. Es fehle an einem nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Dieses werde nicht durch die Frage des bestehenden oder mangelnden Rechtsbestands eines absoluten Schutzrechts wie dem Klagegebrauchsmuster begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die widerklagend erhobene Zwischenfeststellungsklage ist unzulässig. I. Die Klage ist unbegründet, weil sich nicht feststellen lässt, dass die angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters verwirklichen. 1. a) Das Klagegebrauchsmuster (nachfolgend genannte Absätze ohne Quellenangabe sind solche des Klagegebrauchsmusters) betrifft einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz. In seiner einleitenden Beschreibung erläutert das Klagegebrauchsmuster, dass Kindersitze, die auf einem Kraftfahrzeugsitz angebracht werden können, seit geraumer Zeit bekannt sind. Solche Kindersitze dienen als Sitzgelegenheit für Kleinkinder und Kinder und bieten diesen, insbesondere im Falle eines Unfalls, erhöhten Schutz. Die Befestigung derartiger Kindersitze erfolgt in aller Regel mit dem Gurtsystem des Autos oder mittels Isofix-Klinken. Eine derartige Befestigung sichert den Kindersitz im Falle eines Unfalls auf den Kraftfahrzeugsitz, so dass dieser, insbesondere bei einem Auffahrunfall, auf dem Kraftfahrzeugsitz gehalten und nicht nach vorne geschleudert wird. Das Klagegebrauchsmuster schildert weiter, dass sich diese Sitze bei einem Seitenaufprall als problematisch erwiesen hätten, da sowohl eine Gurtbefestigung als auch eine Befestigung mittels Isofix-Klinken den Kindersitz nur sehr unzureichend gegen eine Seitwärts-Bewegung des Sitzes schützt. Dies ist insbesondere bei einem Seitenaufprall jedoch wesentlich für einen möglichst guten Schutz des in dem Kindersitz befindlichen Kindes. Aus diesem Grund wurde in der Vergangenheit an bestehenden Kindersitzen ein Seitenaufprallschutz angebracht, wie er beispielsweise in der DE X (vorgelegt in Anlage K6) oder in der US X (vorgelegt in Anlage K7) beschrieben ist. Bei den hierin offenbarten Vorrichtungen handelt es sich um ein energieabsorbierendes Element in Form eines Faltbandes oder eines Luftkissens, das sich seitlich des Kindersitzes erstreckt. Aus Sicht des Klagegebrauchsmusters hat sich jedoch in der Vergangenheit gezeigt, dass Vorrichtungen, wie sie in den oben zitierten Dokumenten beschrieben sind, nicht in der Lage sind, ein in dem Kindersitz befindliches Kind optimal zu schützen, da eine Kraftübertragung bei einem Seitenaufprall bei den dort gezeigten Konstruktionen unmittelbar auf das in dem Kindersitz befindliche Kind erfolgt und die dort dargestellten Kindersitze nur unzureichend in der Lage sind, eine Aufprallenergie zu absorbieren und/oder abzuleiten. Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0003] als seine Aufgabe, einen Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz zur Verfügung zu stellen, der vorgenannte Nachteile vermeidet und einen verbesserten Seitenaufprallschutz zur Verfügung stellt, der die auf ein in dem Kindersitz befindliches Kind wirkenden Kräfte reduziert. b) Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in einer Kombination des Hauptanspruchs 1 mit den Unteransprüchen 2, 3, 6 und 7 gemäß dem von der Klägerin in ihrem Hauptantrag geltend gemachten Schutzumfang einen Kindersitz mit den folgenden Merkmalen vor: 1. Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz, mit einer Sitzschale und einem an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, 2. der von einer innerhalb einer Standardbreite gelegenen Ruhestellung in eine außerhalb derselben gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist, 3. wobei der Seitenaufprallschutz, insbesondere beidseitig der Sitzschale, so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkräfte nicht unmittelbar auf den Körper des Kindes, sondern hinter dem Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei überträgt und in die Sitzschale einleitet, 4. wobei der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, 4.1 wobei das Seitenelement zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar ist, 4.2 wobei das Seitenelement in einem Rückenabschnitt, rückwärtig einer Rückenanlagefläche, und oberhalb einer Sitzfläche des Kindersitzes angeordnet ist. In einer anderen Kombination von Merkmalen aus dem Hauptanspruch 1 und den Unteransprüchen 2, 3, 6 und 7 schlägt das Klagegebrauchsmuster gemäß dem von der Klägerin in ihrem Hilfsantrag geltend gemachten Schutzumfang einen Kindersitz mit den folgenden Merkmalen vor: 1. Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz, mit einer Sitzschale und einem an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, 2. der von einer innerhalb einer Standardbreite gelegenen Ruhestellung in eine außerhalb derselben gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist, 3. wobei der Seitenaufprallschutz, insbesondere beidseitig der Sitzschale, so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkräfte nicht unmittelbar auf den Körper des Kindes, sondern hinter dem Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei überträgt und in die Sitzschale einleitet, 4. wobei der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, 4.0 das in Ruhestellung an einer Seitenfläche der Sitzschale, insbesondere im Wesentlichen flach, anliegt oder im Wesentlichen in die Sitzschale eingeschoben ist, 4.1 wobei das Seitenelement zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar ist, 4.2 wobei das Seitenelement in einem Rückenabschnitt, rückwärtig einer Rückenanlagefläche, und oberhalb einer Sitzfläche des Kindersitzes angeordnet ist. Schließlich schlägt das Klagegebrauchsmuster in einer weiteren Kombination von Merkmalen aus dem Hauptanspruch 1 und den Unteransprüchen 2, 3, 5, 6 und 7 mit außerdem einem weiteren Merkmal gemäß dem von der Klägerin in ihrem höchst hilfsweise gestellten Klageantrag geltend gemachten Schutzumfang einen Kindersitz mit den folgenden Merkmalen vor: 1. Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz, mit einer Sitzschale und einem an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz, 2. der von einer innerhalb einer Standardbreite gelegenen Ruhestellung in eine außerhalb derselben gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist, 3. wobei der Seitenaufprallschutz, insbesondere beidseitig der Sitzschale, so positioniert ist, dass er etwaige Seitenkräfte nicht unmittelbar auf den Körper des Kindes, sondern hinter dem Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei überträgt und in die Sitzschale einleitet, 4. wobei der Seitenaufprallschutz ein Seitenelement umfasst, 4.0 das in Ruhestellung an einer Seitenfläche der Sitzschale, insbesondere im Wesentlichen flach, anliegt oder im Wesentlichen in die Sitzschale eingeschoben ist, 4.1 wobei das Seitenelement zur Benutzung in Funktionsstellung ausklappbar ist, 4.2 wobei das Seitenelement in einem Rückenabschnitt, rückwärtig einer Rückenanlagefläche, und oberhalb einer Sitzfläche des Kindersitzes angeordnet ist, 5. wobei 5.1 das Seitenelement zur Fixierung der Funktionsstellung einen Rast - oder Schnappmechanismus aufweist, 5.2 die Fixierung nach einem Gebrauch des Kindersitzes in der Funktionsstellung gelöst werden kann, um das Seitenelement wiederum in die Ruhestellung zu verbringen. 2. Im Hinblick auf den Streitstand zwischen den Parteien bedürfen die Merkmale 1., 2., 3. und 4.2 der näheren Erörterung zur Auslegung. a) Gemäß seinem Merkmal 1, „1 Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz, insbesondere Kraftfahrzeugseitensitz, mit einer Sitzschale und einem an dieser angebrachten Seitenaufprallschutz,“ erfasst das Klagegebrauchsmuster – auch in der nunmehr geltend gemachten Anspruchsfassung – auch Babyschalen und aus mehreren Teilen gefertigte Sitzschalen. Das Klagegebrauchsmuster erfasst als „Kindersitz“ auch Babyschalen, sofern sie die übrigen Merkmale der Anspruchskombination verwirklichen. Mit „Kindersitz zur Anbringung auf einem Kraftfahrzeugsitz“ wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Vorrichtung bezeichnet, mit der ein Baby, Kleinkind oder Kind, das aufgrund seiner Größe noch nicht auf einem normalen Kraftfahrzeugsitz sitzen sollte, in einem Kraftfahrzeug transportiert werden kann. Ein Anhaltspunkt für eine Abgrenzung von Kindersitzen gegenüber Babyschalen ist im Klagegebrauchsmuster nicht zu erkennen. Es ist auch nicht zu erkennen, warum der Begriff Kindersitz kleinere Kinder und Babys als vorgesehene Fahrgäste ausschließen sollte. Dem Klagegebrauchsmuster kann ferner nicht die Einschränkung entnommen werden, dass nur einteilige bzw. aus einem Guss gefertigte Sitzschalen von Merkmal 1 erfasst werden. Mit dem Aufbau des Kindersitzes beschäftigt sich das Klagegebrauchsmuster nur insoweit, dass eine Sitzschale vorhanden sein muss, an der ein in den Merkmalen 2 bis 4.2 im Einzelnen gelehrter Seitenaufprallschutz angebracht sein soll. Diese Sitzschale wird vom Klagegebrauchsmuster nicht als einteilig beschrieben; zu deren innerem Aufbau verhält es sich nicht. Entsprechende Vorgaben finden sich weder im Anspruch noch in der Beschreibung. Soweit in Unteranspruch 9 eine Sitzschalen konstruktion beansprucht wird, innerhalb derer die beiderseits der Sitzschale vorgesehenen Seitenelemente miteinander verbunden sind, deutet dies im Gegenteil darauf hin, dass auch mehrteilige Gestaltungen erfasst werden. Soweit die Beklagten „zwingende funktionale Gründe“ für eine einteilige Gestaltung geltend machen, haben solche jedenfalls im Anspruch keinen Niederschlag gefunden. Es lässt sich auch in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters kein Ansatzpunkt dafür finden, dass ein gebrauchsmustergemäßer Kindersitz zur (weiteren) Verbesserung der Crash-Sicherheit einteilig gefertigt sein muss. Dass in den Zeichnungen stets eine einteilige Gestaltung gezeigt wird, kann den Anspruch nicht beschränken. Bei den Zeichnungen handelt es sich um bevorzugte Ausführungsbeispiele, auf die die beanspruchte Lehre nicht beschränkt werden kann. Weiter sind es schematische Darstellungen, die sich zur Ein- bzw. Mehrteiligkeit der Sitzschale nicht verhalten. Die von den Beklagten als Beleg für die Notwendigkeit einer einteilig ausgeführten Sitzschale angeführte „Handhabbarkeit“ (vgl. Abs. [0007]) erfordert ebenfalls keinen einteiligen Kindersitz oder eine einteilige Sitzschale. Vielmehr schildert das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0007] die Handhabbarkeit nur als einen Vorteil des flachen Anliegens des Seitenelements in der Ruhestellung nach Merkmalsgruppe 4. Entsprechendes gilt für die erhöhte Steifigkeit – diese erwähnt das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0018] lediglich als einen Vorteil der Verbindung der Seitenelemente „innerhalb einer Sitzschalenkonstruktion“. Dagegen gibt es keinen Ansatzpunkt, dass hiermit die Einteiligkeit der Sitzschale gelehrt werden soll. Soweit das Europäische Patentamt im Bescheid nach Anlage QE4 zu dem zur selben Schutzrechtsfamilie gehörenden EP J ausführt, eine Sitzschale müsse so verstanden werden, dass „es sich um eine geschlossene, fest mit der Rückenlehne verbundene Einheit handelt und nicht um eine mehrteilige Struktur, insbesondere nicht eine lose verbundene Einheit aus Sitzfläche und Rückenlehne“ (S. 11, Ziff. 8.3 Anlage QE4), stellt dies zwar grundsätzlich eine von der Kammer zu würdigende fachkundige Äußerung dar, die auch für das Klagegebrauchsmuster relevant sein kann. Indes betrifft der als fachkundige Äußerung zu würdigende Bescheid ein anderes Schutzrecht als das Klagegebrauchsmuster, und ist das betreffende Schutzrecht auch nicht unmittelbar aus dem Klagegebrauchsmuster abgezweigt. Außerdem enthält der Bescheid nach Anlage QE4 auch keine Begründung für die zitierte, von der hiesigen Auslegung abweichende Auffassung, was dessen Überzeugungskraft deutlich mindert und eine nähere Auseinandersetzung unmöglich macht. b) Das ebenfalls zwischen den Parteien im Streit stehende Merkmal 2, „2. [Seitenaufprallschutz,] der von einer innerhalb einer vorgegebenen Breite gelegenen Ruhestellung in eine außerhalb derselben gelegene Funktionsstellung und umgekehrt bringbar ist,“ fordert nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters eine Gestaltung, bei der sich der technische Beitrag des Seitenaufprallschutzes zur Sicherung des Kinders bedeutsam danach unterscheidet, ob er sich in Ruhestellung oder in Funktionsstellung befindet, und zwar in der Weise, dass der Seitenaufprallschutz in Ruhestellung befindlich einen bedeutsam geringen Beitrag zum Schutz des Kindes vor Seitenaufprallkräften leistet verglichen mit dem Beitrag, den er in Funktionsstellung befindlich leistet. Diese Auslegung folgt zunächst aus dem Wortlaut, welchem der Fachmann – diesen bestimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der durch das DPMA in seinem Zwischenbescheid vom 17.03.2020 (Anlage B 53, Seite 8) als Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Kindersitzen – mit der begrifflichen Abgrenzung der „Ruhestellung“ von der „Funktionsstellung“ entnimmt, dass die Funktionsweise des Seitenaufprallschutzes sich danach unterscheidet, in welcher dieser beiden Stellungen er sich befindet. Zwar erkennt der Fachmann, dass dieses Merkmal einen räumlich-körperlichen Aspekt umfasst, nämlich durch die Lehre, dass der Seitenaufprallschutz sich in Ruhestellung innerhalb einer vorgegebenen Breite befindet, in Funktionsstellung hingegen außerhalb dieser vorgegebenen Breite, der Seitenaufprallschutz also in Ruhestellung eine geringere Breite beansprucht als in Funktionsstellung. Die Bedeutung dieses Aspekts entnimmt der Fachmann dem Absatz [0007], gemäß dem die Einhaltung einer vorgegebenen Breite, insbesondere einer Standardbreite in Gestalt einer Hüllkurve, zu einer besseren Handhabbarkeit des Kindersitzes in der Ruhestellung des Seitenaufprallschutzes beiträgt. Zugleich erkennt der Fachmann aber, dass sich dieses Merkmal nicht im Aspekt der Handhabbarkeit des Kindersitzes erschöpft, denn erstens misst der Fachmann den Begriffsanteilen „Ruhe-“ und „Funktion-“ eine Bedeutung bei, weil diese den begrifflichen Gegensatz ausmachen, und zweites entnimmt er den Absätzen [0011] und [0012] die Lehre, dass die Länge des vom erfindungsgemäßen Seitenaufprallschutz gemäß Merkmal 4. umfassten Seitenelements Bedeutung dafür hat, in welchem Maße der Seitenaufprallschutz seine Wirkung entfalten kann. Insoweit ist nämlich geschildert, dass die Länge des Seitenelements – von vorne betrachtet also die von ihm in Anspruch genommene Breite auf dem Fahrzeugsitz – maßgeblich für die Schutzwirkung ist. Diese Länge bzw. Breite soll vorzugswürdig einstellbar sein, um die Entfernung zur Fahrzeugtür zu überbrücken und es zu ermöglichen, das Seitenelement an der Fahrzeugtür oder einem anderen festen Karosserieteil anliegen zu lassen. Schließlich erkennt der Fachmann in Würdigung des Absatzes [0016], dass das Seitenelement, das gemäß Merkmal 4.1 in die Funktionsstellung ausgeklappt werden kann, seine Funktion besser ausüben kann, wenn es über die Hüllkurve des Sitzes hinausragt, denn dann kann es seine Funktion als Knautschbereich zumindest signifikant besser ausüben. c) Das weitere zwischen den Parteien im Streit stehende und in allen Antragsfassungen geltend gemachte Merkmal 4.2, „4.2 wobei das Seitenelement in einem Rückenabschnitt, rückwärtig einer Rückenanlagefläche, und oberhalb einer Sitzfläche des Kindersitzes angeordnet ist.“ ist in der Weise auszulegen, dass sich das Seitenelement von der Vorderseite des Kindersitzes aus betrachtet vollständig hinter der Rückenanlagefläche befinden muss, wobei insoweit maßgeblich nicht die Oberfläche einer Polsterung der Rückenanlagefläche ist, sondern das tragende und festen Halt gebende Element der Rückenlehne. Zu diesem Verständnis dieses Merkmals gelangt der Fachmann unter Berücksichtigung der technischen Zielsetzung, welche das Klagegebrauchsmuster mit der Lehre von einem Seitenelement als technisch wesentlichem Element des Seitaufprallschutzes verfolgt. Hierzu nimmt der Fachmann den Zusammenhang des Merkmals 4.2 zum Merkmal 3. in den Blick: insoweit lehrt das Klagegebrauchsmuster, dass der klagegebrauchsmustergemäße Seitenaufprallschutz derart positioniert ist, dass er etwaige Seitenkräfte nicht unmittelbar auf den Körper des Kindes, sondern hinter dem Rücken eines im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei überträgt und in die Sitzschale einleitet. Im Lichte des Merkmals 3. erkennt der Fachmann, dass der räumlich-körperlichen Vorgabe „rückwärtig einer Rückenanlagefläche“ eine zentrale technische Bedeutung zur Funktion des Seitenaufprallschutzes zukommt: Bei einem Aufprall seitlich auf den Kindersitz wirkende Kräfte sollen hinter dem Rücken des im Kindersitz sitzenden Kindes vorbei geleitet werden. Das Kind soll sich gerade nicht im Ableitungsweg der Seitenaufprallkräfte befinden. Schon der Anspruchswortlaut ist überschritten bei einer Gestaltung, welche den Ableitungsweg auch nur teilweise durch die Position des Kindes wählt. Zwar erscheint es denkbar, eine Konstruktion zu wählen, vermittels derer die Seitenaufprallkräfte vom Seitenelement zunächst in Höhe oder gar vor der Rückenlagefläche aufgenommen, sodann aber hinter die Rückenanlagefläche umgelenkt werden, so dass also der Kraftableitungsweg nicht geradlinig verläuft. Dass eine solche Seitenaufprallkräfte umlenkende Konstruktion indes nicht vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr geltend gemachten Fassung umfasst ist, folgt zum einen daraus, dass nach dieser Sichtweise die genannte räumlich-körperlichen Vorgabe „rückwärtig einer Rückenanlagefläche“ sinnentleert würde. Zum anderen entnimmt der Fachmann dem Absatz [0015], dass die Positionierung des Seitenelements rückwärtig einer Rückenanlagefläche des Kindersitzes erfindungsgemäß sicherstellen soll, dass die Seitenkräfte nicht auf das Kind wirken, und dass ferner diese Positionierung der Seitenelemente eine „optimale Kraftumleitung“ gewährleistet, indem eine „unmittelbare Kraftübertragung auf das Kind konstruktiv vermieden“ wird. Die genannte Auslegung bedeutet daher nicht eine unstatthafte Reduktion auf die technische Funktionalität, sondern orientiert sich aus der technischen Angabe in der genannten Beschreibungsstelle, dass es der vom Klagegebrauchsmuster beanspruchten Erfindung entspricht, den Schutz des Kindes durch die Positionierung der Seitenelemente rückwärtig der Rückenanlagefläche zu gewährleisten. Diese Beschreibungsstelle hat als allgemeine Beschreibung des nunmehr geltend gemachten Anspruchswortlauts besondere Bedeutung; die übrigen in Absatz [0015] beschriebenen Gestaltungen sind vom nunmehr geltend gemachten Anspruchswortlaut nicht umfasst. Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass es für die Bestimmung des Begriffs der „Rückenanlagefläche“ nicht auf die – wiederum von der Vorderseite des Kindersitzes aus betrachtet – vordere Ebene der Polsterung des Sitzes ankommt, sondern auf die Ebene, die sich an dem tragenden, hinreichend festen Halt gewährenden Element der Rückenlehne befindet. Das Kind sinkt beim Sitzen im Kindersitz nämlich offensichtlich in die Polsterung ein und wird sich daher rückwärtig der Vorderfläche der Polsterung befinden. Dass es sich aber nicht innerhalb des Ableitungswegs der Seitenaufprallkräfte befindet, ist nur gewährleistet, wenn dieser sich rückwärtig der vordersten Ebene des Elements befindet, das dem Kind festen Halt bietet, so dass es sich beim Sitzen nicht hinter dieser Ebene befinden kann. Das von der Klägerin eingewandte Argument, der Anspruchswortlaut der geltend gemachten Fassung enthalte gerade keine sprachliche Einschränkung auf „vollständig“ oder „im Wesentlichen“ rückwärtig, greift demgegenüber nicht durch. Schon grundsätzlich erscheint eine Erwägung eines hypothetischen Anspruchswortlauts nicht geboten, weil Ausgangspunkt der Bestimmung des Schutzbereichs der tatsächlich (geltend gemachte) Anspruchswortlaut sein muss. Vor allem aber erscheint aus Sicht des Fachmanns die Angabe „rückwärtig“ ohne attributiven Zusatz zumal vor dem Hintergrund der genannten Beschreibungsstelle in Absatz [0015] als absolute Angabe in dem Sinne, dass die Gestaltung dieser räumlich-körperlichen Angabe nicht, auch nicht geringfügig widersprechen darf. Die von der Klägerin als fehlend monierte Angabe „vollständig“ ist in diesem Sinne der Sache nach dadurch enthalten, dass es an einem attributiven Zusatz zur Angabe „rückwärtig“ gerade fehlt. 3. Auf Grundlage dieser Auslegung lässt sich eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters durch keine der drei angegriffenen Ausführungsformen feststellen. a) Dass die angegriffenen Ausführungsformen gemäß den Merkmalen 2. und 4. in einer Weise gestaltet sind, dass die als Seitenelemente im Sinne des Klagegebrauchsmusters in Betracht kommenden Elemente in einer ausgeklappten, nach außen verschwenkten Stellung in einem bedeutsam höheren Maße einen Beitrag zum Seitenaufprallschutz leisten im Vergleich zu der Stellung, in der diese Elemente eingeklappt und nach innen verschwenkt sind, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Ihre bloße Behauptung, die Wirkung des Seitenaufprallschutzes werde durch die Überführung der fraglichen Elemente der jeweiligen Ausführungsform in eine ausgeklappte Stellung verbessert, belegt die Klägerin alleine dadurch, dass sie sich das Vorbringen der Beklagten zu deren Privatgutachten des X vom 24.08.2018 (Anlage QE) zu eigen macht. Aus diesem folgt aber gerade keine Begutachtung der Frage, wie die Wirksamkeit der ausgeklappten Elemente im Verhältnis zur Wirksamkeit der eingeklappten Elemente zu bewerten ist – was folgerichtig erscheint, weil der Privatgutachter dort ein Schutzrecht (nämlich die EP X) zu betrachten hatte, in welchem das Merkmal der Positionierung des Seitenelements rückwärtig der Rückenanlagefläche nur Teil eines Unteranspruchs war, und nicht, wie vorliegend das Merkmal 4.2, Teil einer als Hauptanspruch geltend gemachten Anspruchsfassung (Seite 3 der Anlage QE 10). Dementsprechend lässt sich dem genannten Privatgutachten nichts entnehmen für die Frage, ob die Wirkungsweise der angegriffenen Ausführungsformen davon abhängt, ob ihre jeweiligen fraglichen Elemente ein- oder ausgeklappt sind. Der Privatgutachter führt lediglich aus, dass bei einem Seitenaufprall ausschließlich mit der Seitenstruktur in Kontakt stehende Bauteile überhaupt Kräfte aufnehmen können und deshalb die Geometrie des Kindersitzes bestimmt, wo Kräfte wirken und es demnach auf die Positionierung des Seitenaufprallelements ankommt, sofern es über die Kontur der restlichen Bauteile hinausragt (Seite 10 der Anlage QE 10). Diese Ausführungen sind indes nur allgemeine Betrachtungen und beantworten nicht die Frage, ob eine weitere Vergrößerung der Breite der jeweiligen angegriffenen Ausführungsform durch Ausklappen ihres jeweiligen Seitenaufprallelements die Wirkung des Seitenaufprallschutzes bedeutsam verbessert. Ebenso erschöpft sich der unter Sachverständigenbeweis gestellte klägerische Vortrag zur Wirkungsweise der Seitenaufprallelemente der jeweiligen angegriffenen Ausführungsform in der allgemeinen Erwägung, dass ein solches Element die aufgenommene Energie eines seitlichen Aufpralls in einen Rückenabschnitt des Sitzes lenkt. Nicht substantiiert vorgebracht ist indes für die konkreten hier streitgegenständlichen angegriffenen Ausführungsformen, dass sich diese Wirkungsweise bedeutsam verändert, nämlich: verbessert, wenn die fraglichen Elemente ausgeklappt werden. b) Ebenso wenig hat die Klägerin hinreichend dargetan, dass sich bei allen angegriffenen Ausführungsformen in Entsprechung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters nach dessen Merkmalen 3. und 4. das jeweilige als Seitenelement im Sinne des Klagegebrauchsmusters in Betracht kommende Element vollständig rückwärtig, also hinter der Rückenanlagefläche der jeweiligen Ausführungsform, befindet. Die Klägerin hat hierzu Lichtbilder der drei angegriffenen Ausführungsformen schriftsätzlich vorgebracht, auf denen eine gedachte Linie im Verhältnis zur Rückenanlagefläche dargestellt ist, entweder durch Abbildung eines Zollstocks (Bilder angegriffenen Ausführungsformen I und II) oder durch Einblendung einer Markierung in Gestalt einer gestrichelten Linie (Abbildung der angegriffenen Ausführungsform III). Diese lichtbildnerischen Darstellungen der angegriffenen Ausführungsformen sind nicht vermaßt und ohne Angabe zu den Einzelheiten des Erstellens der Aufnahme (verwendete Kamera, Blickwinkel, Entfernung zur jeweils fotografierten angegriffenen Ausführungsform) und lassen daher keine exakte Einschätzung zu. Überdies steht gemäß dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2024 – in welchem die Parteien zusammen mit dem Gericht ein Muster der angegriffenen Ausführungsform III gründlich im Hinblick auf diese Merkmale betrachtet haben – außer Streit, dass die exakten geometrischen Verhältnisse der angegriffenen Ausführungsformen nicht ohne weiteres feststellbar sind. Deswegen oblag es der Klägerin, konkret vorzutragen, wo sich im praktischen und bestimmungsgemäßen Gebrauch der angegriffenen Ausführungsformen die jeweilige Rückenanlagefläche befindet und wo im Verhältnis dazu das jeweilige Seitenaufprallelement. Eines solchen Vorbringens hätte es umso mehr bedurft, weil die Klägerin selber in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2024 nochmals betont hat, dass die genaue Position des im Sitz befindlichen Kindes von mehreren Umständen wie beispielsweise Art und Dicke der Polsterung, Größe und Gewicht des Kindes und dergleichen abhängt. II. Die auf Feststellung der mangelnden Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr geltend gemachten Anspruchsfassung gerichtete Widerklage ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zu beurteilen und als solche als unzulässig abzuweisen. 1. Als Rechtsverhältnis, welches die Beklagten widerklagend zum Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage machen, kommt nur die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in Betracht. Einer Entscheidung darüber, ob insoweit überhaupt ein nach § 256 Abs. 2 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt, bedarf es vorliegend nicht. Denn selbst wenn die Frage der Schutzfähigkeit eines eingeklagten Gebrauchsmusters ein Rechtsverhältnis begründen könnte – und hierfür spricht immerhin, dass sich im Streitverfahren die klägerische Partei eines Anspruchs aus dem Gebrauchsmuster gegen die beklagte Partei berühmt – wäre eine solches Rechtsverhältnis vorliegend jedenfalls nicht im Sinne der genannten Vorschrift vorgreiflich. Daran fehlt es nämlich, wenn die Klage unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, NJW-RR 2010, 640). Die Vorgreiflichkeit ist nur gegeben, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, NJW 2008, 69 Rn. 17). Umgekehrt besteht keine Vorgreiflichkeit, wenn die Klage zur Hauptsache abgewiesen wird, ohne dass über das Bestehen des Rechtsverhältnisses entschieden wird (BGH, NJW-RR 2010, 640 Rn. 19 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt jedenfalls vor, wenn – wie hier – eine Zwischenfeststellungswiderklage die fehlende Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters zum Gegenstand hat, die Klage aus dem Klagegebrauchsmuster indes bereits mangels Verletzung abgewiesen wird (OLG München, Endurteil vom 07.10.2021 - 6 U 6333/20 - GRUR-RS 2021, 41524 Rn. 121). 2. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf demnach die Frage, ob es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten für eine auf Feststellung der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters gerichtete Widerklage fehlt, wenn ein Löschungsantrag noch anhängig ist – vorliegend nach Rücknahme des Löschungsantrags nicht einschlägig – oder jedenfalls anhängig gemacht werden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung und im Übrigen streitiger Endentscheidung über die Klage aus §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Dass die Auferlegung der Kosten hinsichtlich des übereinstimmenden für erledigt erklärten Teils nach billigem Ermessen zu Lasten der Klägerin geht, folgt aus den obigen Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage in ihrem streitig zu entscheidenden Teil. Die Zwischenfeststellungswiderklage wirkt sich auf die Kostenverteilung nicht aus (vgl. OLG München, Endurteil vom 07.10.2021 -6 U 6333/20-GRUR-RS 2021, 41524 Rn. 124). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. IV. Der Streitwert war weiterhin auf 750.00,00 EUR festzusetzen wie bereits, seinerzeit im Einvernehmen der Parteien, durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 geschehen (Bl. 292 GA). Die danach von den Beklagten erhobene Zwischenfeststellungsklage wirkt als Widerklage nicht streitwerterhöhend gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, weil sie als Zwischenfeststellungsklage ein vorgreifliches Rechtsverhältnis und damit zwingend denselben Gegenstand im Sinne der genannten Vorschrift betrifft wie die Klage und der Wert der Zwischenfeststellungsklage jedenfalls den der Klage nicht übertrifft (vgl. OLG München a.a.O.). Dr. BüttnerVorsitzender Richteram Landgericht KnappkeRichterin amOberlandesgericht Dr. GräweRichterin am Landgericht