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Urteil

14e O 184/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:1018.14E.O184.17.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 14e O 184/17 Verkündet am 18.10.2024 B, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit pp. hat die 14 e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2024durch die Richterin A als Einzelrichterin für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit einem Gasversorgungsvertrag. Die Klägerin ist ein deutschlandweit tätiges Gasversorgungsunternehmen. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 11.10.2008 verstorbenen Herrn C, zuletzt wohnhaft …straße in … . Die Klägerin stützt ihre Forderungen auf einen Gasversorgungsvertrag vom 07.06.1999 (Anlage B2), der die Versorgung des Wohnhauses des Verstorbenen unter der Anschrift D in E mit Flüssiggas zum Gegenstand hat. Der Vertrag wurde nicht durch den Erblasser selbst, sondern durch einen Mitarbeiter der F Haus- und Vermögensverwaltungen aus G unterzeichnet. Die Belieferung des Wohnhauses mit Flüssiggas sowie die Begleichung der klägerseits ausgestellten Rechnungen erfolgten bis zum Ableben des Erblassers ohne besondere Vorkommnisse. Nach dem Versterben des Erblassers im Jahr 2008 stellte die Klägerin die Rechnungen vom 01.04.2010 (Anlage K1) und vom 21.02.2012 (Anlage K2) aus, die nunmehr streitgegenständlich sind. Mit Rechnung vom 01.04.2010 (Anlage K1) macht die Klägerin eine Nachforderung in Höhe von 4.337,60 EUR für einen Bezugszeitraum bis zum 24.11.2009 geltend. Mit der Rechnung vom 21.02.2012 (Anlage K2) begehrt die Klägerin eine Nachforderung in Höhe von 4.915,71 EUR für einen Bezugszeitraum bis zum 16.02.2012. Auf beide Rechnungen erfolgte weder eine Zahlung noch eine Begleichung aus dem Nachlass des Erblassers. Nach dem Ableben des Erblassers wurde zunächst Rechtsanwalt H (Anlage K3) und anschließend Rechtsanwalt I (Anlage K4) zum Nachlassverwalter bestellt. Der Nachlassverwalter verzichtete gegenüber der Klägerin zunächst am 08.09.2015 auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.09.2017 (Anlage B2). Mit Schreiben vom 30.08.2017 ersuchte die Klägerin den Nachlassenverwalter erneut, auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.09.2018 zu verzichten, dies wurde jedoch abgelehnt. Die Klägerin erwirkte vor dem Mahngericht Hagen unter dem 29.09.2017 einen Mahnbescheid in Höhe beiden streitgegenständlichen Rechnungen nebst Zinsen, Mahnkosten sowie Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, der dem Nachlassverwalter I am 04.10.2017 zugestellt und gegen den am 17.10.2017 Widerspruch eingelegt wurde. Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Düsseldorf wurde am 24.01.2018 durch das Amtsgericht J (Az. … ) das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Herrn C eröffnet (Anlage B1). Die Klägerin meldete ihre nicht nachrangigen streitigen Forderungen in Höhe von 4.337,60 EUR nebst Zinsen sowie 4.915,71 EUR nebst Zinsen nebst vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 1.879,00 EUR mit Schreiben vom 11.05.2018 zur Insolvenztabelle an. Gleichzeitig teilte sie dem Beklagten die Forderungsanmeldung mit und wies darauf hin, dass bereits ein Gerichtsverfahren am Landgericht Düsseldorf anhängig ist (Anlage B2). Der Beklagte bestritt die Forderungsanmeldung. Im Prüfungstermin am 02.10.2023 wurden die Forderungen endgültig bestritten (Anlagen K5 + K6). Mit Schreiben vom 05.12.2023 (Anlagen K8 + K9) erkannte der Beklagte die bislang bestrittenen Forderungen nachträglich vollständig zur Tabelle an. Die Insolvenztabelle wurde unter demselben Datum entsprechend berichtigt (Anlage K9). Die Parteien vertreten jedoch unterschiedliche Ansicht im Hinblick auf die sich daran anschließenden Rechtsfolgen. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund des nachträglichen Anerkenntnisses der streitgegenständlichen Forderungen sei das Bestehen der Forderung mit Urteilswirkung festgestellt, § 178 Abs. 1, 3 InsO. Im Übrigen behauptet die Klägerin, die klägerischen Ansprüche bestünden dem Grunde als auch der Höhe nach. Insbesondere sei der Mitarbeiter der F Haus- und Vermögensverwaltungen bevollmächtigt gewesen, für den Erblasser den streitgegenständlichen Vertrag zu unterzeichnen. Jedenfalls sei ein Vertrag durch gelebte Praxis zustande gekommen, da alle Rechnungen des Vertrages bis zum Ableben des Erblassers beglichen wurden und nur die zwei streitgegenständlichen Rechnungen, die nach dem Tod des Erblassers ausgestellt wurden, nicht mehr bezahlt wurden. Ursprünglich hat die Klägerin angekündigt zu beantragen, die Forderung in Höhe von 4.337,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn C , …straße in …. zur laufenden Nummer 3 sowie die Forderungen in Höhe von 4.915,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 und Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 1.879,00 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn C , …straße in … zur laufenden Nummer4 festzustellen. Mit Schriftsatz vom 30.07.2024 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache aufgrund des nachträglichen Anerkenntnis der streitgegenständlichen Forderungen zur Insolvenztabelle durch den Beklagten (Anlage K8) für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Nunmehr beantragt die Klägerin, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit durch die nachträgliche Anerkennung der beiden streitgegenständlichen Forderungen entsprechend der Anlage K8 erledigt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die klägerischen Forderungen seien zurecht bestritten worden, da keine Unterlagen vorlägen, anhand derer die Berechtigung der Forderungen habe überprüft werden können. Die von der Klägerin übersandten Unterlagen seien nicht geeignet, das tatsächliche Bestehen der Forderungen zu belegen. Im Übrigen wirke das sich aus der Anlage K8 ergebende Anerkenntnis im Hinblick auf § 189 Abs. 2 InsO nur „vorläufig“ bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens und nicht endgültig. Im Übrigen bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass zwischen der Klägerin und dem Erblasser ein Gasversorgungsvertrag zustande gekommen sei und die klägerseits vorgelegten Rechnungen inhaltlich richtig seien. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Insofern meint er, die klägerische Forderung aus der Rechnung vom 01.04.2010 sei zum Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungsverzichts vom 08.09.2015 bereits verjährt gewesen. Aufgrund der Unbestimmtheit der Erklärung sei diese zudem unwirksam, insofern bestreitet der Beklagte, dass sich der erklärte Verjährungsverzicht auf die streitgegenständlichen Forderungen bezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet, da die nachträgliche Aufnahme der streitgegenständlichen Forderungen in das Verteilungsverzeichnis kein erledigendes Ereignis darstellt und damit die Klage jedenfalls nicht durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. I. Ein Anspruch auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegt vor, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Eine Abweisung als unbegründet hat demnach dann zu erfolgen, wenn die ursprüngliche Klage bereits unzulässig oder unbegründet war oder ein erledigendes Ereignis tatsächlich fehlt (Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage, 2024, § 91a Rn. 235). Die Klägerin stellt insofern auf die Anerkennung der streitgegenständlichen Forderungen zur Insolvenztabelle durch den Beklagten am 05.12.2023 (Anlage K8) als erledigendes Ereignis ab. Es kann dahinstehen, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, da sie jedenfalls nicht durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis in Form der nachträglichen Anerkennung zur Insolvenztabelle durch den Beklagten nachträglich unzulässig oder unbegründet geworden ist. 1. Gem. § 178 InsO gilt eine Forderung als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Dagegen hat ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, nach § 189 Abs. 1 InsO spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung (§ 188 S. 3 InsO) dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist. Nur so kann ein Gläubiger erreichen, dass eine bestrittene, nicht titulierte Insolvenzforderung, die im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren nicht festgestellt worden ist, weil der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger gegen sie Widerspruch erhoben hat, der nicht beseitigt worden ist (§ 178 Abs 1 InsO), in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen wird (Wegener in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Auflage, 2019, § 188 Rn. 10; § 189 Rn. 5). Die Aufnahme der streitigen Forderung in das Verteilungsverzeichnis ist dabei keine Anerkennung des materiell-rechtlichen Bestehens der Forderung durch den Verwalter, sondern hat nur zur Folge, dass der auf die Forderung entfallende Anteil nach Maßgabe des § 189 Abs. 2 zurückbehalten wird, solange der Rechtsstreit anhängig ist (BAG, Urteil vom 22.02.1973 – AZR 472/72). Für eine Ausschüttung ist dagegen neben dem rechtzeitigen Nachweis zusätzlich ein obsiegendes Urteil im Feststellungsverfahren nach §§ 179 ff. InsO sowie eine Berichtigung der Tabelle nach § 183 Abs. 2 InsO erforderlich (Leithaus in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 4. Auflage, 2018, § 189, Rn. 8). Obsiegt der Gläubiger, so ist ihm der Anteil auszuzahlen, unterliegt er dagegen, wird der zurückbehaltende Betrag für weitere Verteilungen an die übrigen Gläubiger frei (Kebekus/Schwarzer in Münchner Kommentar zur InsO, 4. Auflage, 2019, § 189, Rn. 6, 11). 2. Ebenso liegt der Fall hier. Die streitgegenständlichen Forderungen sind vom Insolvenzverwalter, der die Schlussverteilung vornehmen wollte, bestritten worden. Die Klägerin meldete beim Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 11.05.2018 (Anlage B2) innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 189 Abs. 1 InsO ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an und wies darauf hin, dass beim Landgericht Düsseldorf bereits ein Gerichtsverfahren im Hinblick auf diese Forderungen anhängig ist. Die Forderungen wurden im Prüfungstermin am 02.10.2023 endgültig bestritten. Daraufhin betrieb die Klägerin die Aufnahme des aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorläufig unterbrochenen gerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 180 Abs. 2 InsO. Dies zeigte der Beklagte wiederum dem Insolvenzgericht unter Verweis auf die Regelung des § 189 InsO an und übersandte das entsprechend geänderte bzw. angepasste Verteilungsverzeichnis mit Schreiben vom 05.12.2023 (Anlage B3). Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG ist mit der Aufnahme der Forderung in das Verteilungsverzeichnis jedoch keine materiell-rechtliche Anerkennung der Forderung verbunden, sondern die Aufnahme führt lediglich dazu, dass der quotal auf die Forderung entfallende Anteil zurückbehalten und nicht an die übrigen Insolvenzgläubiger ausgezahlt wird, solange der hiesige Rechtsstreit anhängig ist. Diese rechtliche Bewertung wurde vom Beklagten bereits mit den Schriftsätzen vom 05.03.2024 sowie vom 22.04.2024, auch unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG, ausführlich dargelegt. Auch wenn das Gericht mit Beschluss vom 30.07.2024 noch eine andere Auffassung im Hinblick auf die rechtliche Bewertung der Aufnahme der streitgegenständlichen Forderungen in das Verteilungsverzeichnis mitgeteilt hatte, oblag es der Klägerin unter anderem aufgrund der schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten selbst, die rechtliche Situation zu überprüfen, bevor sie die Erledigung des Rechtsstreits erklärt. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 10.000,00 EUR bis zum 30.11.2023 bis zu 8.000,00 EUR ab dem 01.12.2023 bis zu 3.000,00 EUR ab dem 30.07.2024 Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle ist das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung maßgeblich. Dieses Interesse ist nicht identisch mit dem Nominalbetrag der angemeldeten Forderung, sondern lediglich der Betrag, der nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse auf seine Forderung als Quote entfällt (OLG München, Beschluss vom 05.05.20156 – 13 U 975/15). Die Quote beträgt vorliegend 78,5 %. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung besteht das Kosteninteresse aus der Summe der bis zur Erledigungserklärung angefallenen Kosten, wobei die Obergrenze stets das ehemalige Hauptsacheinteresse ist (BGH NJW 1961, 1210; Schulz in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 91a Rn. 89) A