Beschluss
19 OH 20/22
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2024:0919.19OH20.22.00
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Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 127, 130 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars vom 27.05.2021 (RE-Nr. N01) aufgehoben.
Der Notar wird angewiesen, die Kostenrechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 5.977.004,00 EUR bei der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 21100 und 22110 KV GNotKG neu zu erstellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 127, 130 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars vom 27.05.2021 (RE-Nr. N01) aufgehoben. Der Notar wird angewiesen, die Kostenrechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 5.977.004,00 EUR bei der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 21100 und 22110 KV GNotKG neu zu erstellen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I. Der Notar beantragt auf Weisung der Präsidentin des Landgerichts die Überprüfung seiner Kostenrechnung. Der Notar beurkundete am 29.10.2020 eine Sachkapitalerhöhung bei der Beteiligten zu 2). Der an der Urkunde beteiligte Herr Michael I. war einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) und folgender weiterer Unternehmen: (1) U. GmbH, AG Duisburg HRB N06 (2) M. L. GmbH, AG Duisburg HRB N05 (3) Q. Y. GmbH, AG Duisburg HRB N04 (4) M. D. GmbH, AG Duisburg HRB N03 (5) Q. F. GmbH, AG Duisburg HRB N02 (6) Q. P. GmbH, AG Duisburg HRB 23 (7) Q. E. GmbH, AG Duisburg HRB 252 (8) Q. B. GmbH, AG Duisburg HRB 360 (9) Q. O. GmbH, AG Koblenz HRB 26 (10) Q. A. GmbH, AG Wittlich HRB 26 (11) Q. W. GmbH, AG Duisburg HRB 242 (12) Q. T. GmbH, AG Duisburg HRB 18. Gleichzeitig war Herr I. Alleingesellschafter der Beteiligten zu 2) sowie der vorgenannten Gesellschaften, mit Ausnahme der Gesellschaften Q. O. GmbH und Q. A. GmbH, an denen er Anteile in Höhe von jeweils 70% (Q. O. GmbH) und 60% (Q. A. GmbH) hielt (vgl. insoweit Bl. 34 und 35 d.A. sowie die Angabe der Anzahl der übertragenen Geschäftsanteile in der Urkunde, Bl. 57 d.A.). Die übrigen Geschäftsanteile an diesen Gesellschaften wurden bereits von der Beteiligten zu 2) gehalten. In der Urkunde wird zunächst eine Gesellschafterversammlung beurkundet, in der der Herr I. die Erhöhung des Stammkapitals der Beteiligten zu 2) um 5.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR gegen Sacheinlagen beschloss. Die zu erbringende Sacheinlage bestand in sämtlichen Geschäftsanteilen des Herrn I. an den vorgenannten Gesellschaften in die Beteiligte zu 2), darunter die Geschäftsanteile Nr. 1 bis Nr. 17.500 an der Q. O. GmbH und seine Geschäftsanteile Nr. 1 bis Nr. 15.000 an der Q. A. GmbH. Diesbezüglich wurde unter § 2 des Vertrages die Abtretung der Geschäftsanteile an die Beteiligte zu 2) und die Übernahme der neuen Stammeinlage in Höhe von 5.000,00 EUR durch Herrn I. vereinbart. Wegen des weiteren Inhalts der Urkunde wird auf Bl. 55ff d.A. Bezug genommen. Der Notar rechnete seine Tätigkeit mit Kostenberechnung vom 27.05.2021 nach einem Geschäftswert in Höhe von 3.894.642,00 EUR ab. Dies entspricht einem Ansatz von 1.947.321,00 EUR jeweils für die Beurkundung des Einbringungsvertrages und der sich anschließenden Übernahmeerklärung. Dieser Betrag ging auf eine Mitteilung des Steuerberaters der Beteiligten zu 2) zurück, der am 20.05.2021 folgendes ausführte: „ in Erledigung Ihrer Anfrage darf ich mitteilen, dass bei der Ermittlung des bilanziellen Eigenkapitals der im Rahmen der Kapitalerhöhung eingebrachten Gesellschaftsbeteiligungen zu berücksichtigen ist, dass bei den Gesellschaften Q. O. und V. A. die X. GmbH bereits vor der Kapitalerhöhung an diesen Gesellschaften beteiligt war, und zwar an der Gesellschaft O. i.H.v. 30% und an der Gesellschaft A. i.H.v. 40%. Damit ergibt sich folgendes Eigenkapital: Eigenkapital der Gesellschaften gemäß Wertnachweis EUR 2.923.306 Abzüglich Eigenanteil Beteiligung O. EUR 318.465 Abzüglich Eigenanteil Beteiligung A. EUR 322.520 Zutreffendes Eigenkapital EUR 2.282.321 Das zutreffende Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaften muss dann noch um die Beträge korrigiert werden, die in 2020 aus den Gewinnvorträgen der Beteiligungsgesellschaften vor der Kapitalerhöhung an den einbringenden Gesellschafter M. I. ausgeschüttet wurden. Die Ausschüttungen betrugen: Beteiligung O. EUR 175.000 Beteiligung T. EUR 50.000 Beteiligung A. EUR 60.000 Beteiligung W. EUR 50.000 Gesamt EUR 335.000 Das maßgebliche Eigenkapital beträgt damit 1.947.321 “ Aus den Bilanzen der eingebrachten Gesellschaften ergab sich ein bilanzielles Eigenkapital wie folgt. EUR U. GmbH 0 M. L. GmbH 0 M. Y. GmbH 18.521 M. D. GmbH 0 M. F. GmbH 86.389 M. P. GmbH 372.468 M. E. GmbH 46.413 M. Z. GmbH 364.423 M. O. GmbH 1.061.547 M. A. GmbH 806.301 M. W. GmbH 353.414 M. T. GmbH 520.012 Summe: 3.629.480 In drei Gesellschaften gab es dabei zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge in Höhe von 231.645 EUR (Bonn-N.), 229.266,28 EUR (L.) und 245.274,54 EUR (D.). Die Präsidentin des Landgerichts hat im Rahmen der Anhörung gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG Stellung genommen. II. Auf den Antrag gemäß §§ 127, 130 Abs. 2 GNotKG war die Kostenrechnung des Notars aufzuheben und diesem aufzugeben, eine neue Kostenrechnung unter Ansatz eines Geschäftswerts in Höhe von 5.977.004 EUR zu erstellen. Dieser berechnet sich wie folgt: EUR U. GmbH 0 M. L. GmbH 0 M. Y. GmbH 18.521 M. D. GmbH 0 M. F. GmbH 86.389 M. P. GmbH 372.468 M. E. GmbH 46.413 M. Z. GmbH 364.423 M. O. GmbH (70%) 1.061.547 743.082 M. A. GmbH (60%) 806.301 483.780 M. W. GmbH 353.414 M. T. GmbH 520.012 Summe: 2.988.502 Zutreffend und durch die Präsidentin des Landgerichts nicht beanstandet hat der Notar hier für die Zusammenbeurkundung des Sachkapitalerhöhungsbeschlusses, der Übernahmeerklärung und des Einbringungsvertrages unter Anwendung der §§ 109 Abs. 1, 110 Nr. 1 GNotKG eine 2,0 Gebühr aus Nr. 21100 KV GNotKG nach einem Geschäftswert, der dem doppelten Einlagewert entspricht, abgerechnet. Übernahmeerklärung und Einbringungsvertrag haben denselben Beurkundungsgegenstand nach § 109 Abs. 1 GNotKG (Diehn Notarkostenberechnungen, Rn. 1299b). Die Berechnung des Geschäftswertes des Kapitalerhöhungsbeschlusses richtet sich nach §§ 97 Abs. 1, 108 Abs. 1 GNotKG. Danach ist bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten Wert hat, dieser Wert maßgeblich, mindestens jedoch ein Wert von 30.000,00 EUR. Der Geschäftswert entspricht bei der Erhöhung des Stammkapitals (§§ 55, 58 GmbHG) grundsätzlich dem Nominalbetrag der Erhöhung. Hat der Übernehmer bei der Erhöhung zusätzliche Leistungen zu erbringen, sind diese zusätzlich zu berücksichtigen. Erfolgt die Kapitalerhöhung durch Einbringung von Geschäftsanteilen einer GmbH, ist deren nach § 54 GNotKG zu ermittelnder Wert ohne Schuldenabzug (§ 38 GNotKG) maßgebend. Weil sämtliche eingebrachten Gesellschaften operativ und nicht überwiegend vermögensverwaltend tätige Gesellschaften sind, ist der Wert der Anteile gem. § 54 S. 1 GNotKG anhand des bilanziellen Eigenkapitals zu bestimmen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert der eingebrachten Anteile bestehen (vgl. LG Düsseldorf Beschl. v. 19.4.2023 – 19 OH 1/21, BeckRS 2023, 11328 Rn. 17, 18). Auch im Hinblick auf den Geschäftswert des Einbringungsvertrages richtet sich die Berechnung des Geschäftswerts nach dem Wert der Einlage (§§ 97 Abs. 1, 54 Abs. 1 GNotKG) und führt hier zu gleichen Ergebnissen. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1, 2 GNotKG bestimmt sich der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften dabei nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt, wobei Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke nach den Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts über Bewertungsvorschriften des GNotKG zu berücksichtigen sind. Vorliegend sind daher, mangels Anhaltpunkten dafür, dass die eingebrachten Geschäftsanteile höher zu bewerten sind, die Werte des bilanziellen Eigenkapitals im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB anzusetzen, und zwar ohne Abzug von vor Beurkundung erfolgten Gewinnausschüttungen und nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträgen. Derartige Abzugsmöglichkeiten sieht § 54 Abs. 1 GNotKG nicht vor (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 11. September 2020 – 9 W 113/19 –, Rn. 14, juris; a.A. die hL, siehe BeckOK KostR/Neie, 43. Ed. 1.10.2023, GNotKG § 54 Rn. 10 mwN; zur Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen spezifisch Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 54 Rn. 8a). Es entspricht dabei nicht der gesetzgeberischen Intention, dass die in der Vorschrift genannten Geschäftsanteile im Wege einer Verkehrswertberechnung bewertet werden oder dass eine Annäherung an diese allgemein zu erfolgen hat, sondern das Verweisung auf das HGB erfolgt in einem eng umrissenen Umfang, der eine Abweichung lediglich dann zulässt, wenn die in § 54 Abs. 1 S. 2 GNotKG abschließend aufgezählten Vermögensgegenstände in der Gesellschaft vorhanden sind oder eine Abweichung von dem so ermittelten Wert nach oben in Betracht kommt. Konkret enthält die Gesetzesbegründung folgende Erwägungen: „ Die vorgeschlagene Neuregelung beschränkt sich auf Anteile an Kapitalgesellschaften und beschränkt haftende Beteiligungen an Personengesellschaften (Kommanditbeteiligungen) und trägt dem Umstand Rechnung, dass sie sich strukturell von einzelkaufmännischen Unternehmen und voll haftenden Beteiligungen unterscheiden. Der strukturelle Unterschied lässt es sachgerecht erscheinen, eine besondere Bewertungsvorschrift einzuführen. Als Wert bietet sich das Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) an. Einzusetzen sind demnach in die Bewertung 1. das gezeichnete Kapital, 2. die Kapitalrücklage, 3. Gewinnrücklagen, nämlich – die gesetzliche Rücklage, – die Rücklage für eigene Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen, – satzungsmäßige Rücklagen, – andere Gewinnrücklagen, 4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag und 5. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. […] Die Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass die handelsrechtlichen Bilanzansätze für Sach- und Finanzanlagen regelmäßig nicht dem für die Kostenberechnung nach diesem Gesetz gebotenen, eher am Verkehrswert orientierten Wert (Verkehrswert) entsprechen. Dies resultiert unter anderem aus Abschreibungen, die aufgrund des Handels- oder Steuerrechts vorgenommen wurden. Da das Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 HGB den Differenzbetrag zwischen der Aktivseite und der übrigen Passivseite (Rückstellungen und Verbindlichkeiten) darstellt, wirkt sich dieser Umstand (teilweise Buchwerte statt Verkehrswerte) dahin aus, dass der Überschuss (Eigenkapital) nicht dem für die Kostenberechnung gebotenen Wert entspricht. Insoweit ist die in Satz 2 vorgesehene Anpassung geboten, um eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gegenständen zu vermeiden. Es wäre also insoweit der Buchwert abzuziehen und der Verkehrswert hinzuzurechnen“ (BT-DS 17/11471, S. 173). Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Abweichung in der Berechnung der Notarkosten vom Verkehrswert in Kauf genommen hat. Hätte er dies vermeiden wollen, wäre eine Anknüpfung des § 54 GNotKG an den Verkehrswert in Betracht gekommen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . J. Dr. R. C. Leitsatz: §§ 108 Abs. 1, 54 GNotKG 1. Erfolgt die Kapitalerhöhung bei einer GmbH durch Einbringung von Geschäftsanteilen an einer operativ tätigen GmbH, ist bei der Wertermittlung gern. §§ 108 Abs. 1, 54 S. 1,2 GNotKG vom anteiligen auf den Anteil entfallenden Betrag des bilanziellen Eigenkapitals kein Abzug von vor Beurkundung erfolgten Gewinnausschüttungen und nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträgen vorzunehmen. 2. Eine Abweichung vom bilanziellen Eigenkapital ist ausschließlich für die in § 54 S. 2 GNotKG genannten Vermögengegenstände möglich.