Urteil
22 S 18/23
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2024:0503.22S18.23.00
1mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.01.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – 13 C 48/22 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.01.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Langenfeld – 13 C 48/22 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 22.10.2021 in Hilden. Der Kläger hatte bei der W. Bank (im Folgenden Sicherungsnehmerin) einen Pkw W., Typ Mii mit dem amtlichen Kennzeichen B. E erworben und zur Finanzierung an diese zur Sicherheit übereignet. Mit diesem Pkw W. war der Kläger am 22.10.2021 auf der Hochdahler Straße in Hilden in einen Verkehrsunfall mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Toyota, Typ Yaris mit dem amtlichen Kennzeichen S. verwickelt. Dabei ist die (alleinige) Verantwortlichkeit der damaligen Halterin und Fahrerin des Pkw Toyota Frau T. aufgrund eines Vorfahrtsverstoßes zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte regulierte den von dem Kläger insgesamt geltend gemachten Schaden bereits zum überwiegenden Teil. Für die an seinem Auto entstandenen Schäden machte der Kläger insgesamt Schadensersatz in Höhe von 15.768,27 € geltend, wobei er der Schadenkalkulation in Übereinstimmung mit dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten des Kfz-Sachverständigen C. einen Restwert des Fahrzeuges in Höhe von 7.100,00 € zugrunde legte (Anlage K2). Dabei führte der Gutachter drei Restwertangebote auf, deren höchstes sich auf 7.100,00 € belief (Bl. 10 AG-A). Die Angebote stammten von Unternehmen aus Neuss, Langenfeld und Essen. Die Beklagte ging aufgrund eines von ihr eingeholten Angebots der U. aus Berlin (BI. 69 AG-A) von einem Restwert in Höhe von 10.290,00 € aus und errechnete auf dieser Basis einen um 3.190,00 € geringeren Entschädigungsbetrag in Höhe von 12.578,27 €. Die Sicherungseigentümerin ermächtigte den Kläger mit Erklärung vom 10.01.2022 zur klageweisen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Bl. 89 AG-A). Auf die übrigen tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.190,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 31.03.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der vom Kläger zugrunde gelegte Restwert im Gutachten des Kfz-Sachverständigen C. sei ordnungsgemäß berechnet, weil der Sachverständige diesen als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe. Das von der Beklagten in Berlin ermittelte Restwertangebot stamme aus einem für spezialisierte Restwertaufkäufer eröffneten Sondermarkt und sei zudem nicht von einem Unternehmer aus dem regionalen Markt. In der Berufungsinstanz beantragt die Beklagte, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Langenfeld vom 04.01.2023, Az: 13 C 48/22 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dabei ist die Beklagte der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil sich aus ihr nicht ergebe, ob der Kläger den weitergehenden Schadensersatz aus eigenem oder fremdem Recht der Sicherungsnehmerin geltend mache. Im Übrigen sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, weil das in Anlage K4 vorgelegte Schreiben der Sicherungsnehmerin keine Ermächtigung zur Geltendmachung ihrer Rechte beinhalte. Im Übrigen sei auch nicht von dem im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert auszugehen, weil die Restwertbestimmung aus der Sicht eines gewerblich mit Kfz handelnden Geschädigten, nämlich der Sicherungsnehmerin als Eigentümerin des Pkw W. im Unfallzeitpunkt, habe erfolgen müssen. Für einen solchen Geschädigten sei auch das eingeholte Restwertangebot aus Berlin zu berücksichtigen gewesen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt erster und zweiter Instanz, insbesondere die gewechselten Schriftsätze, Bezug genommen. II. Die eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Abweisung der Klage. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässig. 2. Die Berufung ist auch begründet. a) Das angegriffene Urteil ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Klage nicht zulässig wäre. Die Unzulässigkeit der erhobenen Klage folgt insbesondere nicht – wie die Beklagte meint – daraus, dass der Streitgegenstand nicht ersichtlich sei. Der Klageschrift ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Kläger in Prozessstandschaft einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des unfallbedingten Substanzschadens verfolgt (Bl. 4 AG-A). b) Das angegriffene Urteil ist aber insofern rechtsfehlerhaft, als der Sicherungsnehmerin ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzanspruches in Höhe von 3.190,00 €, zu dessen Geltendmachung sie den Kläger mit Schreiben vom 10.01.2022 (Bl. 89 AG-A) ermächtigt hat, nicht zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich der Höhe nach nicht aus den – dem Grunde nach erfüllten – Anspruchsgrundlagen in den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 VVG. Bei der vom Kläger vorgerichtlich geltend gemachten Schadenkalkulation ist anstatt des von ihm angesetzten Restwertes in Höhe von 7.100,00 € tatsächlich ein Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Höhe von 10.290,00 € in Abzug zu bringen. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Kfz-Sachverständigen C. ist zur Bestimmung des Restwertes des streitgegenständlichen Fahrzeuges deshalb nicht geeignet, weil für die Bestimmung des Restwertes die Perspektive eines nicht mit Gebrauchtwagen handelnden Geschädigten zugrunde gelegt wurde. Legt man stattdessen richtigerweise den Maßstab eines gewerblich mit Gebrauchtwagen handelnden Geschädigten an, ist aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Restwertangebotes der Firma U. von einem Restwert in Höhe von 10.290,00 € auszugehen. Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Restwertes eines beschädigten Fahrzeugs eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen. Hieraus folgt, dass der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige bei seiner Ermittlung des Fahrzeugrestwertes grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen hat, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08 –, juris Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung genügt es daher grundsätzlich, wenn der beauftragte Sachverständige drei Kaufangebote auf dem allgemeinen regionalen Markt einholt und diese in seinem Gutachten konkret benennt. Insbesondere wird insoweit keine optimale Verwertung unter Verwendung von Angeboten auf Online-Börsen verlangt (vgl. m.w.N. BGH, Urteil vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08 –, juris Rn. 10). Anders liegt der Fall indes dann, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das mit dem Automarkt vertraut ist und bei dem der Abruf von überregionalen oder Internet-Restwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehört. In diesem Fall ist der Restwert unter Einschluss überregionaler und ggf. nur aus dem Internet ersichtlicher Angebote zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18 –, juris Rn. 15 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 – I-1 U 55/17 –, juris Rn. 53). Unter Anlegung dieser Grundsätze war für die Bestimmung des Restwertes des streitgegenständlichen Pkw W. das Restwertangebot der Firma U. über 10.290,00 € zu berücksichtigen, weil für die Person des Geschädigten auf die Sicherungsnehmerin abzustellen ist (a) und davon auszugehen ist, dass es sich bei dieser um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das mit dem Automarkt vertraut ist und bei dem der Abruf von überregionalen oder Internet-Restwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehört (b). a) Für die subjektbezogene Betrachtung des Restwertes ist von der Person der Sicherungsnehmerin auszugehen, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses unstreitig Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw W. war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für den Fall eines Leasingvertrages entschieden, dass es für die Bestimmung des Restwertes eines beschädigten Fahrzeuges nicht auf die Person des besitzenden Leasingnehmers ankommt, sondern auf die der Leasinggeberin, die im Zeitpunkt des Unfallereignisses Eigentümerin des jeweiligen Fahrzeuges war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 – I-1 U 55/17 –, juris Rn. 52 ff.). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist diese obergerichtliche Rechtsprechung auch auf den Fall der Sicherungsübereignung eines Fahrzeuges an die finanzierende Bank übertragbar. aa) Entscheidend ist insofern, dass für die Geltendmachung von Substanzschäden nach gefestigter Rechtsprechung des BGH unabhängig von der Vertragskonstellation allein der Eigentümer eines beschädigten Kfz zuständig ist. Dies hat der VI. Zivilsenat auch im Fall der Sicherungsübereignung eines Kfz angenommen (BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16 –, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22 –, juris Rn. 39). Eine Geltendmachung von Substanzschäden durch den berechtigten Besitzer allein würde jedenfalls eine vorherige Zustimmung des Eigentümers erforderlich machen (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 –, juris Rn. 20 ff.). Dies gilt unabhängig davon, wer nach der Beendigung der zugrunde liegenden vertraglichen Beziehung Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges werden soll. Dafür spricht bereits, dass der Eigentümer eines beschädigten Kfz aufgrund seiner Dispositionsfreiheit auch dann noch Schadensersatz in Gestalt der fiktiven Reparaturkosten verlangen kann, wenn er das Fahrzeug unrepariert veräußert (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1976 – VI ZR 41/74 –, juris Rn. 17 ff.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 249 Rn. 7; MüKoBGB/Oetker, Band 2, 9. Auflage 2022, § 249 Rn. 367 m.w.N.). Wenn also der (Sicherungs-)Eigentümer trotz rechtsgeschäftlicher Übertragung des Eigentums die Forderungsberechtigung hinsichtlich des Ersatzes von Substanzschäden behält, leuchtet es nicht ein, für die vom Geschädigten abhängige subjektive Restwertbetrachtung auf die Person des späteren Eigentümers abzustellen. bb) Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund des bisherigen Parteivortrages davon auszugehen ist, dass dem Kläger ein dingliches Anwartschaftsrecht an dem Pkw W. zustand. Denn auch vor dem Hintergrund eines vom Kläger behaupteten dinglichen Anwartschaftsrechts wäre die subjektbezogene Restwertermittlung nicht anders zu beurteilen. Auch für den Fall, dass ein dingliches Anwartschaftsrecht des Besitzers eines Fahrzeuges besteht, hat zumindest der VI. Zivilsenat für die Forderungsberechtigung hinsichtlich der geltend gemachten Substanzschäden keine andere Auffassung vertreten als bei anderen Fällen des unmittelbaren Besitzes (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16 –, juris Rn. 19). Dieser Rechtsprechung des VI. Zivilsenats schließt sich auch die Kammer an. Hierfür spricht zur Überzeugung der Kammer nicht nur, dass es sich bei Sicherungseigentum um vollwertiges Eigentum handelt, das vollen deliktischen Schutz genießt (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16 –, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 17.01.2023 – VI ZR 203/22 –, juris Rn. 39). Soweit demgegenüber für die Begründung einer geteilten Forderungsinhaberschaft zwischen Anwartschaftsberechtigtem und Sicherungseigentümer auf das sukzessive abnehmende Sicherungsbedürfnis des Sicherungsnehmers abgestellt wird (vgl. Bitter/Vollmershausen ZIP 2021, 2509, 2514 ff.), erscheint diese stark wirtschaftliche Betrachtung nach Auffassung der Kammer dem deliktischen Schutz absoluter Rechte und Rechtsgüter (der auch mit den Vorschriften in §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG bezweckt wird) nicht gerecht zu werden. Der fragmentarisch ausgestaltete deliktische Schutz in der deutschen Rechtsordnung führt dazu, dass gerade solche Interessen eines Geschädigten, die vornehmlich auf vertraglicher Grundlage beruhen, bei der Frage, ob eine eigenständige Rechtsverletzung im Sinne einer unerlaubten Handlung vorliegt, außer Betracht bleiben (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Auflage 2023, Einf. v. § 823 Rn. 1 f., 9 m.w.N.). Würde man dem dinglich Anwartschaftsberechtigten einen eigenständigen Ersatzanspruch hinsichtlich Substanzschäden des Sicherungsgutes zubilligen, würde damit in der Sache nicht das wesensgleiche Minus zum Vollrecht als absolutes Rechtsgut geschützt, sondern das darin vermittelte Sicherungsbedürfnis dem Sicherungsnehmer gegenüber. Dieses Sicherungsbedürfnis stellt zur Überzeugung der Kammer allerdings gerade kein absolutes Recht des Anwartschaftsberechtigten dar, das er jedem Dritten gegenüber entgegenhalten könnte. Hinzu kommt, dass eine derartige Aufwertung des dinglichen Anwartschaftsrechts notwendig mit einer entsprechenden Entwertung des (noch bestehenden) Volleigentums einhergeht. Während ein dingliches Anwartschaftsrecht letztlich nur ein relatives Verfügungsverbot des Vollrechtsinhabers begründet (vgl. § 161 Abs. 1 S. 1 BGB), würde die Forderungsberechtigung des Vollrechtsinhabers für den Ersatz von Substanzschäden absolut wirkend entwertet werden. Vor diesem Hintergrund wäre es widersprüchlich, wenn der nicht-haltende Sicherungseigentümer auch im Falle eines bestehenden Anwartschaftsrechts an dem sicherungsübereigneten Kfz zwar hinsichtlich der entstandenen Substanzschäden (selbst bei anschließender Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges) allein Forderungsinhaber bleibt, für einen Teil der Berechnung der ersatzfähigen Substanzschäden dann allerdings auf die Person des Sicherungsgebers abzustellen wäre. Der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Substanzschäden ist nach dem oben Gesagten – auch für den Fall, dass ein Anwartschaftsrecht an dem beschädigten Kfz bestand – wirtschaftlich dem Vollrechtseigentümer zugewiesen, weshalb es für den Umfang der ersatzfähigen Schäden allein auf seine Person ankommen kann. b) Mangels anderweitigen Parteivortrages ist auch davon auszugehen, dass die Sicherungsnehmerin eine gewerblich mit Gebrauchtwagen handelnde Geschädigte im Sinne der in Bezug genommenen BGH-Rechtsprechung ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18 –, juris Rn. 15 ff.). Insofern ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die dem von ihm in den Prozess eingeführten Gutachten des Kfz-Sachverständigen C. zugrunde liegenden Tatsachen auch zutreffend sind. Hierzu gehört auch, dass die Restwertbestimmung anhand von drei ortsüblichen und lokalen Restwertangeboten der subjektbezogenen Schadensbetrachtung des konkreten Geschädigten tatsächlich entspricht. Ist mit dem Vorgenannten also davon auszugehen, dass für diese subjektbezogene Betrachtung auf die Sicherungsnehmerin abzustellen ist, war es an dem Kläger, darzustellen, warum auch für die Sicherungsnehmerin die weniger strengen Vorgaben der Restwertbestimmung für nicht gewerblich mit Gebrauchtwagen handelnde Geschädigte gelten sollen. Hierzu hat der Kläger trotz gerichtlichem Hinweis im Beschluss vom 07.02.2024 nicht hinreichend vorgetragen. Aus dem klägerischen Vortrag ist nicht ersichtlich, in welchem Maße die Sicherungsnehmerin als kreditgewährendes Institut in den An- und Verkauf von Gebrauchtwagen tatsächlich eingebunden ist oder eben nicht. Die Einbindung der Sicherungsnehmerin in einen Automobilkonzern spricht indiziell stark dafür, hier einen strengeren Maßstab zur Restwertbestimmung anzulegen (mit ähnlicher Argumentation auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2018 – I-1 U 55/17 –, juris Rn. 53 für den Leasinggeber). Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger konkret darlegen müssen, warum es sich bei der Sicherungsnehmerin im Speziellen nicht um ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das mit dem Automarkt vertraut ist und bei dem der Abruf von überregionalen oder Internet-Restwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehört. Darauf wurde der Kläger im Beschluss vom 07.02.2024 hingewiesen. Dennoch hat er im weiteren Prozessverlauf nicht weiter dazu vorgetragen. 3. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, da insofern schon ein fälliger Anspruch des Klägers im Sinne von §§ 286, 288 Abs. 1 BGB nicht besteht. III. Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.190,00 €. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Rechtsprechung zu Leasingverträgen auf Finanzierungsverträge übertragen werden kann (vgl. S. 4 des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 07.02.2024, Bl. 90 d.A). R. J. L.