OffeneUrteileSuche
Urteil

14c O 24/23

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2024:0328.14C.O24.23.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Angaben zur Belieferung von Fernwärme auf der Webseite L. zu erteilen und dabei nicht zugleich in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe zu informieren oder informieren zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben.

II.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2023 zu zahlen.

III.             Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500 EUR und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
I.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Angaben zur Belieferung von Fernwärme auf der Webseite L. zu erteilen und dabei nicht zugleich in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe zu informieren oder informieren zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben. II.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2023 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500 EUR und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d: Der als Q. aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland handelnde Kläger macht Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Darstellung von Netzverlusten bei der Fernwärme auf der Webseite der Beklagten geltend. Die Beklagte ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen aus R., das Unternehmen und Privatkunden mit Fernwärme beliefert. Die Beklagte informiert auf ihrer Internetseite S. über die Netzverluste der von ihr angebotenen Fernwärme und stellt diese für die Netzgebiete Mitte-Süd-West und Hamborn, für das Netzgebiet Walsum und Homberg und für das Netzgebiet Am Alten Angerbach als absolute Zahl in Megawattstunden wie folgt dar: „Auf Grundlage der AVBFernwärmeV § 1a (2) veröffentlicht die W. für das Netzgebiet Mitte-Süd-West und Hamborn ihre Netzverluste: Netzverlust 105.419 MWh*. Auf Grundlage der AVBFernwärmeV § 1a (2) veröffentlicht die W. für das Netzgebiet Walsum und Homberg ihre Netzverluste: Netzverlust 39.245 MWh*. *Netzverlust in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen Wärme-Netzeinspeisung und nutzbarer Wärme. Auf Grundlage der AVBFernwärmeV § 1a (2) veröffentlicht die W. für das Netzgebiet Am Alten Angerbach ihre Netzverluste: Das Netzgebiet ist 2022 in Betrieb gegangen, sodass der Fernwärme R. noch keine Informationen zu Netzverlusten vorliegen“ Mit Schreiben vom 29.11.2023 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte informiere auf ihrer Internetseite entgegen § 1a Abs. 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nicht in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe. Dies begründe einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG i.V.m. § 1a AVBFernwärmeV, § 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG i.V.m. § 1a AVBFernwärmeV. In dem Verhalten der Beklagten sei ein Rechtsbruch i.S.d. § 3a UWG zu sehen, der aus einem Verstoß gegen § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV resultiere, wonach Fernwärmeversorgungsunternehmen Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form veröffentlichen müssen. Indem die Beklagte lediglich die Netzverluste pauschal in Megawattstunden ohne jedweden Zusammenhang und ohne jedwede Bezugsgröße angebe, fehle es an der relativen Angabe als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe. Sinn und Zweck der Regelung sei es, Verbraucher über die Gesamtenergieeffizienz zu informieren, wofür die bloße Angabe absoluter Verluste in Megawattstunden pro Jahr gerade nicht ausreichend sei. Transparent und aussagekräftig sei vielmehr eine gängige Größe, wie etwa eine Prozentangabe oder die Angabe absoluter Verluste in Megawattsunden im Kontext einer Angabe der absoluten Einspeisung in Megawattstunden. So wäre es transparent, die absolute Wärme-Netzeinspeisung, die absolut entnommene nutzbare Wärmeabgabe und als Differenz den absoluten Netzverlust darzustellen, um die Größen in einen Kontext zu setzen und den Verlust als Differenz dieser Werte als relative Größe in Prozent darzustellen zu können. § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV fordere die Darstellung einer Differenz, die als Unterschied zweier Zahlen oder Größen, schon denklogisch nicht allein mit der Angabe nur einer Größe oder eines Wertes dargestellt werden könne. Vielmehr bedürfe es stets einer Bezugsgröße, um den Unterschied zwischen beiden Werten erfassen und abbilden zu können. Es sei also nicht nur das Ergebnis, die Angabe in Megawattstunden, sondern auch der Rechenweg dorthin darzustellen. Zudem bestehe der Sinn und Zweck der verpflichtenden Angabe von Netzverlusten auf den Webseiten der Fernwärmeanbieter darin, Verbrauchern die Möglichkeit zur Beurteilung der Effizienz des betreffenden Wärmenetzes zu ermöglichen, wofür die Angabe von Wärmeverlusten allein in absoluten Zahlen wertlos wäre. § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV beruhe auf Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2018/2001/EU und trage dem Transparenzgedanken des Art. 12 der Richtlinie 2012/27/EU Rechnung. Für die Angabe einer relativen Zahl bzw. der Angabe der Wärme-Netzeinspeisung spreche auch die Verordnungsbegründung im Beschluss des Bundesrates (BR-Drs. 310/21 [Beschluss], S. 13). Die mangelhafte Information über die Effizienz der Fernwärme sowie zu den Wärmeverlusten sei für die Verbraucher auch spürbar, weil sie geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern zu beeinträchtigen. Für Kunden stellten die Angaben der Verluste eine wesentliche Grundlage für oder gegen die Entscheidung der Beheizungsart einer Immobilie dar. Auch für den etwaigen Wechsel der Beheizungsart bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen mit der Umstellung von Fernwärme auf andere Heizmöglichkeiten sei dies eine wichtige Angabe, um Vergleiche anstellen zu können. Die nicht in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form erfolgte Veröffentlichung der Beklagten über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe begründe ferner einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG i.V.m. § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern Angaben zur Belieferung von Fernwärme auf der Webseite L. zu erteilen und dabei nicht zugleich in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe zu informieren oder informieren zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben. II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie komme ihren Veröffentlichungspflichten nach § 1a AVBFernwärmeV auf ihrer Homepage in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form umfassend nach. Es komme allein auf die Informationen an, zu deren Angabe sie nach der gesetzlichen Regelung des § 1a AVBFernwärmeV verpflichtet sei. Die Forderung der Angabe der Megawattstunden pro Jahr in § 1a AVBFernwärmeV sei die Forderung der Angabe einer absoluten Zahl, der sie gerecht werde. Dem eindeutigen Wortlaut der Norm sei die Forderung des Klägers nach der Angabe der Netzverluste in Prozent als relative Zahl nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber habe in § 1a AVBFernwärmeV den Umfang von Daten festgelegt, über die informiert werden müsse und zugleich auch, welche Daten er als ausreichend erachte, um den Verbrauchern eine Grundlage zur Auswahl ihrer Entscheidung zu geben. Das Gesetz sehe eben nicht vor, dass auch die Rechengrundlage zu veröffentlichen sei, sondern gebe nur vor, wie der Netzverlust in Megawattstunden pro Jahr berechnet werde, wie das Wort „als“ verdeutliche. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die Veröffentlichungspflicht neben der absoluten Zahl der Netzverluste auch auf eine Bezugsgröße zu erstrecken, dann hätte er das Wort „und“ benutzt, wie es bei kumulativen Voraussetzungen im Gesetz der Grundsatz sei. Ein möglichst weitgehendes Verständnis der Norm dergestalt, dass möglichst umfassende und möglichst viele Informationen zur Verfügung zu stellen seien, bedürfe eines sachlichen Grundes. Dieser könne jedenfalls nicht in einer Transparenzsteigerung zu sehen sein, da weitergehende Informationen nicht zu einem Mehr an Transparenz für die Verbraucher führen würden. Denn die Gesamtenergieeffizienz könne nicht aus den Angaben der Netzverluste, der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärme geschlossen werden. Die vermeintlichen Ziele, die der Bundesrat mit Einführung der Veröffentlichungspflicht in § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV hätte erreichen wollen, könnten der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 310/21 [Beschluss]) nicht entnommen werden. So gehe der inhaltliche Verweis auf die Ziele des Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2018/2001/EU ins Leere und auch im Übrigen stimmten die Ausführungen in der Erläuterung mit dem tatsächlichen Regelungsinhalt der Norm nicht überein. Der Bundesrat habe insoweit verkannt, dass es dem EU-Richtliniengeber im Hinblick auf die Angabe der Gesamtenergieeffizienz im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2018/2001/EU auf den Primärenergiefaktor ankomme und nicht auf die Netzverluste. Zwar stelle die Angabe der absoluten Höhe der Netzverluste bereits für sich betrachtet keine geeignete Vergleichsgröße dar. Der Wortlaut von § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV sei hier allerdings eindeutig und stelle auf absolute Netzverluste ab. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2024 sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG örtlich zuständig. II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG i.V.m. § 1a AVBFernwärmeV sowie aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 1a AVBFernwärmeV zu. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG i.V.m. § 1a AVBFernwärmeV. a. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. b. Das von dem Kläger beanstandete Verhalten, nämlich die Angabe der Netzverluste der von der Beklagten angebotenen Fernwärme auf ihrer Internetseite, erfüllt die Merkmale einer geschäftlichen Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG), da es der Förderung des Absatzes der Waren und Dienstleistungen der Beklagten dient. c. Die im Tenor zu I. beschriebene geschäftliche Handlung ist auch unlauter im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a UWG. Nach § 3a UWG ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderläuft, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Dies ist vorliegend der Fall. aa. Die bloße Angabe der Netzverluste der von der Beklagten angebotenen Fernwärme als absolute Zahl in Megawattstunden pro Jahr ohne Angabe der diesem Wert als Differenz zugrundeliegenden Werte der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe begründet einen Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht des § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV. Gemäß § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen. Gemäß § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen zudem Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Netzverluste sind in der Energietechnik die Verluste, die bei dem Transport eines Energieträgers entstehen. In Fernwärmesystemen gibt der transportierte Wärmeträger Wärme an die Umgebung ab. Es kann zwischen absolutem und relativem Netzverlust differenziert werden: Als absoluter Netzverlust lässt sich die Gesamtmenge an Wärmeverlusten in Kilo- bzw. Megawattstunde in einem bestimmten Zeitraum beschreiben. Setzt man den absoluten Netzverlust zur Wärme-Netzeinspeisung ins Verhältnis, lässt sich der relative Netzverlust als prozentualer Anteil darstellen. Die Auslegung von § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV ergibt, dass neben der Angabe des absoluten Netzverlustes in Megawattstunden pro Jahr die diesem Wert als Differenz zugrundeliegenden Werte der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe angegeben werden müssen (a.A. Fricke, IR 2023, 122, 123). Diese Informationen ermöglichen insbesondere die Ermittlung des relativen Netzverlustes, der dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Fernwärmeanbieter im Hinblick auf den Wärmeverlust ermöglicht. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfGE 133, 168, Rn. 66 m.w.N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, 17. Aufl. 2022, GG Art. 20 Rn. 60). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (BVerfG, ebd.). Diese Grundsätze gelten für die Auslegung von Verordnungen entsprechend. (1) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Der Wortlaut des § 1 a Abs. 2 AVBFernwärmeV („Netzverluste […] als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe“) ist allerdings auch unter Berücksichtigung der Systematik des Verordnungstextes mehrdeutig (so auch Fricke, IR 2023, 122, 123). Er kann sowohl mit der Beklagten so gelesen werden, dass allein der Wert „Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr“ zu veröffentlichen ist und der übrige Teil des Satzes lediglich deskriptiv klarstellt, wie dieser Wert definiert bzw. errechnet wird. Möglich ist aber auch die Lesart, dass alle drei Kennzahlen „Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr“, „Wärme-Netzeinspeisung“ und „nutzbare Wärmeabgabe“ anzugeben sind. Gegen die Lesart, wonach alle drei Kennzahlen anzugeben sind, lässt sich nicht einwenden, dass nach den Grundsätzen der Rechtsförmlichkeit bei der kumulativen Festlegung verschiedener Tatbestandsvoraussetzungen in einer Rechtsvorschrift das Wort „und“ vor dem letzten Aufzählungsglied zu verwenden ist (so aber Fricke, IR 2023, 122, 123 unter Bezugnahme auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesministeriums der Justiz, 2008, Rn. 90). Denn bei dem hier relevanten Regelungstext handelt es sich nicht um eine Aufzählung. Eine aufzählende Formulierung („Netzverluste […], Wärme-Netzeinspeisung und nutzbare Wärmeabgabe“) würde die Information entfallen lassen, dass es um die Darstellung einer Differenz geht. Für die Lesart der Beklagten, wonach die Formulierung „als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe“ letztlich eine Legaldefinition des Begriffs „Netzverlust“ darstellt, lässt sich aber anführen, dass die Angabe der Einheit „Megawattstunden pro Jahr“ ausdrücklich nur für den Wert „Netzverluste“ vorgesehen ist, wohingegen es für die Werte „Wärme-Netzeinspeisung“ und „nutzbare Wärmeabgabe“ an der Angabe einer Einheit fehlt. Hinzu kommt, dass es zur Ermittlung des relativen Netzverlustes ausreichen würde, dem Wert des absoluten Netzverlustes den Wert der Wärme-Netzeinspeisung gegenüberzustellen. Die zusätzliche Angabe der nutzbaren Wärmeabgabe ist insofern redundant. Der Lesart der Beklagten ist aber entgegenzuhalten, dass der Verordnungsgeber – sogar im gleichen Absatz der gleichen Vorschrift – eine Legaldefinition sprachlich anders und präziser fasst. So wird in § 1a Abs. 2 S. 2 AVBFernwärmeV der Begriff der „Wärmeabgabe“ mit einem klar definierenden Satz erläutert: „Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme.“ Letztlich lässt sich die Mehrdeutigkeit der Formulierung allein durch die Heranziehung des Wortlautes und der Systematik des Verordnungstextes nicht vollständig auflösen. (2) Zieht man den Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV unter Berücksichtigung der Verordnungsbegründung hinzu, ergibt sich jedoch, dass die Lesart der Beklagten, wonach allein der Wert „Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr“ zu veröffentlichen ist, nicht richtig sein kann. Zentraler Regelungsgedanke des § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV ist es ausweislich der Verordnungsbegründung, den Verbrauchern durch die Veröffentlichung der Netzverluste ein transparentes Kriterium zur Beurteilung der Effizienz der bereitgestellten Fernwärme zur Verfügung zu stellen und zugleich für Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Anreiz zu setzen, die Netzverluste zu reduzieren (BR-Drs. 310/21 [Beschluss], S. 13). Die Regelung entspreche dem Grundgedanken von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2018/2001/EU, wonach Verbraucher transparent u.a. über die Gesamtenergieeffizienz ihrer Fernwärmesysteme informiert werden sollen. Die Regelung trage auch zur Transparenz der Effizienz im Fernwärmebereich bei, wie sie auch die Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie 2012/27/EU (Programm für „informierte und kompetente Verbraucher“) fordere. Die bloße Veröffentlichung der Netzverluste als absolute Zahl weist für sich genommen jedoch keinen Informationswert für den Verbraucher über die Effizienz des Netzes auf und trägt deshalb nicht zur Transparenz der Effizienz im Fernwärmebereich bei. So kann der Verbraucher etwa im vorliegenden Fall aus den Angaben der Beklagten, dass der Netzverlust im Netzgebiet Mitte-Süd-West und Hamborn 105.419 MWh und im Netzgebiet Walsum und Homberg 39.245 MWh betrug, nichts ableiten. Erst im Verhältnis zur Wärme-Netzeinspeisung des jeweiligen Netzgebietes erhält dieser Wert für den Verbraucher einen Aussagewert und ermöglicht die Berechnung des relativen Netzverlustes als Prozentangabe, der einen Vergleich zwischen Netzgebieten und Fernwärmeversorgungsunternehmen ermöglicht. Auch die Verordnungsbegründung zieht den Wert des relativen Netzverlustes als aussagekräftig heran, wenn ein Handlungsbedarf daraus abgeleitet wird, dass die Netzverluste in den letzten Jahren mit 13 Prozent im Bundesdurchschnitt weitgehend konstant geblieben seien (BR-Drs. 310/21 [Beschluss], S. 13). Es kann dahinstehen, ob es dem EU-Richtliniengeber im Hinblick auf die Angabe der Gesamtenergieeffizienz im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2018/2001/EU lediglich auf den Primärenergiefaktor und nicht auf die Netzverluste ankommt (so Fricke, IR 2023, 122, 124). Denn der Verordnungsgeber hat ausweislich der Verordnungsbegründung erkannt, dass die Richtlinienvorgaben bereits durch § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte dahingehend umgesetzt sind, dass Informationen über den Primärenergiefaktor bereitzustellen sind (BR-Drs. 310/21 [Beschluss], S. 13). Er hat diese alleinige Angabe jedoch für „problematisch“ erklärt, weshalb zusätzliche Angaben, wie zu den Netzverlusten, erforderlich seien. Diese Zielsetzung des Verordnungsgebers ist durch den Rechtsanwender zu respektieren. Wenn die Beklagte und die Literatur (Fricke, IR 2023, 122, 124) die Aussagekraft des Kriteriums des Netzverlusts und den Einfluss der Fernwärmeversorgungsunternehmen auf ihr Ausmaß eingehend in Zweifel ziehen, handelt es sich dabei um rechtspolitische Fragen, die bei der Auslegung der geltenden Verordnung nicht zu berücksichtigen sind. bb. Die Vorschrift des § 1 a Abs. 2 AVBFernwärmeV ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer, jedenfalls der Abnehmer von Fernwärme, das Marktverhalten der Anbieter zu regeln. Zudem ist der Verstoß geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher liegt vor, da der Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht des § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. zum Maßstab OLG Hamburg, Urt. v. 25.02.2016 – 5 U 26/12, Rn. 96, zitiert nach juris). Das ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Unternehmers den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen (vgl. ErwGr. 14 S. 1 der Richtlinie 2005/29/EG; ebenso OLG Köln, Urt. v. 11.03.2016 – I-6 U 121/15, Rn. 32; OLG München, Urt. v. 17.05.2018 – 6 U 3815/17, Rn. 59, jeweils zitiert nach juris; Köhler/Odörfer, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 3a Rn. 1.103). Indem die Beklagte den Verbrauchern nur eine absolute Zahl in Megawattstunden mitteilt, die keine Rückschlüsse auf die relativen Netzverluste oder die Wärme-Netzeinspeisung und nutzbare Wärmeabgabe zulässt, wird dem Durchschnittsverbraucher bereits im Ansatz die Möglichkeit genommen, die Vor- und Nachteile der Fernwärme auch im Verhältnis zu anderen Arten der Wärmeversorgung zu vergleichen. d. Für die geschäftlichen Handlungen der Angabe der Netzverluste als absolute Zahl ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Angaben bezogen auf die Netzgebiete Mitte-Süd-West und Hamborn sowie Walsum und Homberg die erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Für die bislang nicht erfolgte Angabe bezogen auf das Netzgebiet Am Alten Angerbach besteht angesichts der Veröffentlichungspraxis der Beklagten jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 8 Rn. 1.18). 2. Dem Kläger steht ebenfalls ein Anspruch auf Unterlassung aus § 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV zu. Denn durch die Angabe der Netzverluste als absolute Netzverluste in Megawattstunden hat die Beklagte in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vorschrift, nämlich § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV, zuwidergehandelt, die ein Verbraucherschutzgesetz ist. Nach § 2 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Verbraucherschutz dienen. Bei der Norm des § 1a AVBFernwärmeV handelt es sich um ein sonstiges Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKlaG. Zu den sonstigen Verbraucherschutzgesetzen gehören alle Vorschriften, die Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen und deren Verletzung Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt (BGH, Urt. v. 06.02.2020 – I ZR 93/18, Rn. 15, 36; Köhler/Alexander, in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, 42. Aufl. 2024, UKlaG § 2 Rn. 70). Dies ist vorliegend der Fall, da § 1a AVBFernwärmeV zumindest auch dem Schutz der Verbraucher dient und dieser Schutz nicht nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist (vgl. zum Maßstab BGH, ebd., Rn. 20 im Anschluss an EuGH, Urt. v. 05.09.2019 – C-28/18, Rn. 27). III. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 260,00 EUR nebst Zinsen für die Abmahnung der Beklagten aus § 13 Abs. 3 UWG. Die außergerichtliche Abmahnung war berechtigt und entsprach zudem den inhaltlichen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Die Zugrundelegung einer Kostenpauschale in Höhe von 260,00 EUR ist nicht zu beanstanden. In welcher Höhe ein Verband eine Kostenpauschale für Personal- und Sachkosten verlangen kann, richtet sich nach der Lage des Einzelfalls (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 132). Für einen nach § 4 UKlaG qualifizierten Verband ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale besteht. Diese Pauschale beträgt derzeit für die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale), die einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Abmahnbereich unterhält, 350,00 EUR zzgl. 7 % MwSt. (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13 Rn. 132 m.w.N.). Für den als Q. aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland handelnde Kläger ist vor diesem Hintergrund der anteilige Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Höhe von 260,00 EUR angemessen. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. IV. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 27.02.2024 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. H. O. A.