Urteil
1 Ks 13/23
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2024:0221.1KS13.23.00
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Tenor
Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer
Freiheitsstrafe von zehn Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat den Nebenklägern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 227, 52, 56 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat den Nebenklägern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Angewendete Vorschriften : §§ 223, 227, 52, 56 StGB. G r ü n d e : I. 1 Der nicht vorbestrafte, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige Angeklagte wuchs in PP im elterlichen Haushalt ohne Geschwister auf. Er erlangte im Jahr 0000 das Abitur und nahm anschließend ein Studium der Medizin auf, das er im Jahr 0000 beendete. Seit Abschluss seines Studiums ist der Angeklagte in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig. Seine assistenzärztliche Ausbildung begann er in CC und setzte sie in der Bundesrepublik fort, nachdem er im Jahr 0000 gemeinsam mit den noch in PP lebenden Angehörigen seiner Familie hierher übergesiedelt war. Im Februar 0000 beendete er die Facharztausbildung und war im Anschluss als Oberarzt in verschiedenen Kliniken – zuletzt für die Dauer von fünf Jahren in RR – tätig. Seit August 0000 übt der Angeklagte – vermittelt durch mehrere Agenturen – bundesweit Vertretungstätigkeiten aus, in deren Rahmen er als Fach- und Oberarzt für Zeiträume von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten im Bereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig ist. Durch diese Tätigkeit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 3.000,00 € und 10.000 €. Er beabsichtigt, die bis zum seinen voraussichtlichen Renteneintritt verbleibenden Jahre weiterhin als Arzt tätig zu sein. 2 Der Angeklagte war zweimal verheiratet: Aus einer ersten Ehe, die von 0000 bis 0000 bestand, hat er eine mittlerweile 00-jährige Tochter. Aus einer weiteren Ehe, die nach 00 Jahren geschieden wurde, stammen ein00-jähriger Sohn und eine 00-jährige Tochter. In den letzten Jahren lebte der Angeklagte alleine. Er zahlt für seine Kinder Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.000 € und unterstützt seine mittlerweile über 00-jährigen Eltern sowohl bei der Bewältigung des Alltagslebens als auch finanziell. Sein Vater ist an Demenz erkrankt. II. 3 1a) Die Nebenklägerin, Zeugin und Geschädigte LL (damaliger Name: TT) erwartete im Jahr 2021 ihr erstes Kind. Nachdem der errechnete Geburtstermin bei komplikationslosem Schwangerschaftsverlauf um neun Tage überschritten war, wurde sie am 5. November 2021 zur Einleitung der Geburt und anschließender Entbindung in UU (VV) aufgenommen. Sie hatte sich bereits am 23. September 2021 bei dem im UU als Oberarzt tätigen Zeugen XX im Rahmen der Sprechstunde zur Geburtsplanung vorgestellt. 4 b) Nach medikamentöser Einleitung der Geburt stellte sich am Abend des 8. November 2021 eine zunehmende Wehentätigkeit ein. Die Nebenklägerin wurde am Morgen des 9. November 2021 in den Kreißsaal verlegt, wo ihr durch Infusion weitere wehenverstärkende Medikamente zugeführt wurden (sogenannter „ Wehentropf “). Während der Wehentätigkeit hatte die Nebenklägerin zunehmende Schmerzen, weshalb sie gegen 10:30 Uhr zur Schmerzlinderung auf ihren Wunsch eine Periduralanästhesie (kontinuierliche Zuführung eines Lokalanästhetikums in den Periduralbereich des Rückenmarks) erhielt. 5 c) Um 13:00 Uhr übernahm die Zeugin WW als Hebamme die Betreuung der Nebenklägerin. Die Zeugin ertastete bei ihrer ersten, kurz nach der Übernahme durchgeführten vaginalen Untersuchung eine Geburtsgeschwulst – durch den Geburtsvorgang veranlasste und medizinisch unbedenkliche Schwellung am Kopf des Kindes –, aus deren Lage sie den Schluss zog, dass sich der Kopf am Eingang des Beckens befand; der Muttermund – zur Vagina hin abschließender Teil der Gebärmutter – war zu diesem Zeitpunkt auf etwa sieben Zentimeter eröffnet. 6 d) Da das Kind in der Folgezeit – bei medizinisch nach wie vor unbedenklichen Vitalwerten – in der ursprünglichen Position verblieb, zog die Zeugin WW gegen 16:35 Uhr die Zeugin YY (damaliger Name: ZZ) als diensthabende Assistenzärztin hinzu. In Anwesenheit des Nebenklägers und Zeugen MM, der als Vater des Kindes ebenfalls im Kreißsaal war, besprachen die Zeuginnen WW und YY mit der Nebenklägerin das weitere Vorgehen und veranlassten eine Wechsellagerung (regelmäßige Veränderung der Liegeposition) der Nebenklägerin bei laufendem Wehentropf, um ein Tiefertreten des kindlichen Kopfes und damit einen Geburtsfortschritt zu bewirken. 7 e) Da die Nebenklägerin nach etwa einer halben Stunde trotz der Anästhesie starke Schmerzen hatte, wurde der Wehentropf gestoppt, woraufhin auch die Schmerzen zurückgingen. Die Nebenklägerin, die während der Schwangerschaft erwogen hatte, in Form einer medizinisch nicht indizierten primären sectio („ Wunschkaiserschnitt “) zu entbinden, sich dann aber für eine spontane (vaginale) Geburt entschieden hatte, äußerte gegenüber den Zeuginnen YY und WW, dass sie angesichts der Schmerzen nun doch durch einen „ Kaiserschnitt “ ( sekundäre sectio ) entbinden wolle. 8 2a) Gegen 17:10 Uhr informierte die Zeugin YY telefonisch den Angeklagten, der in der Klinik seit einigen Tagen als Oberarzt tätig war, über die verzögerte (protrahierte) Geburt. Die Zeugin YY teilte dem Angeklagten auch mit, dass die Nebenklägerin angesichts des bisherigen – schmerzhaften – Verlaufs der Geburt eine sekundären sectio wünsche. 9 b) Der Angeklagte erschien wenige Minuten später im Kreißsaal. Er untersuchte die Nebenklägerin und äußerte, dass der Muttermund vollständig eröffnet sei und sich der Kopf des Kindes in der Beckenmitte befinde. Er wies die Zeugin WW an, die Infusion des wehenfördernden Medikaments wiederaufzunehmen. Die Zeugin WW äußerte Bedenken gegen diese Vorgehensweise und wies darauf hin, dass sich der Kopf des Kindes nach ihrem Dafürhalten nach wie vor in der ursprünglichen Position – im Bereich des Beckeneingangs – befinde. Auch wies sie darauf hin, dass die Nebenklägerin sehr erschöpft sei und unter dem Einfluss des wehenfördernden Medikaments trotz der Anästhesie starke Schmerzen gehabt habe. Der Angeklagte kündigte der Nebenklägerin daraufhin an, dass die Gabe des wehenfördernden Medikaments zunächst fortgesetzt werden und nach 15 Minuten eine erneute Überprüfung erfolgen solle. Nachdem die Nebenklägerin keinen Widerspruch äußerte, verließ er den Kreißsaal. Die Zeugin WW setzte daraufhin – wie von dem Angeklagten angeordnet – die Gabe des wehenfördernden Medikaments fort. 10 c) Gegen 17:30 Uhr erschien der Angeklagte wieder im Kreißsaal. Die Nebenklägerin hatte zu diesem Zeitpunkt erneut starke Schmerzen. Nachdem der Angeklagte sie nochmals vaginal untersucht hatte und sie unter Anleitung der Zeugin WW zwei Pressversuche unternommen hatte, äußerte er nun erstmals, die Geburt mittels „ Zange “ abzuschließen. Damit meinte er den Einsatz einer Geburtszange („ Forceps “). Bei der Geburtszange handelt es sich um ein bei Geburtskomplikationen einsetzbares Instrument, das über zwei löffelförmig ausgestaltete Arme verfügt, die nach Einführen in die Scheide der Gebärenden den Kopf des Kindes umfassen und das Kind durch von dem Anwender aufgebrachte Zugkräfte durch den Geburtskanal hindurch entbinden sollen. 11 Der Angeklagte fragte weder die Nebenklägerin LL noch den weiterhin anwesenden Nebenkläger MM, ob sie hiermit einverstanden seien. Die Möglichkeit einer sekundären sectio wurde von ihm ebenfalls nicht angesprochen oder mit den Nebenklägern erörtert. Lediglich die Zeugin WW teilte den Nebenklägern mit, dass man eine Geburt auch durch den Einsatz der Zange beenden könne und dass der Angeklagte dies auch schon mehrfach mit Erfolg getan habe. Eine Äußerung der Nebenkläger erfolgte hierauf nicht. 12 Die Nebenklägerin wurde nunmehr in Rückenlage – mit den Beinen in den Halterungen des Kreißbettes – gelagert. Die Herzschlagfrequenz des Kindes sowie die weiteren Vitalwerte zeigten zu diesem Zeitpunkt nach wie vor einen unauffälligen Befund. Der Angeklagte steigerte nun sehr deutlich die Gabe des wehenfördernden Medikaments, prüfte erneut die Lage des kindlichen Kopfes, indem er die Ohrspitzen ertastete, führte die Geburtszange vaginal bei der Nebenklägerin ein und umfasste den Kopf des Kindes mit den Löffeln der Zange. Als er versuchte, das Kind aus dem Geburtskanal herauszuziehen, glitt die Zange von dem Kopf des Kindes ab. Der Angeklagte nahm nun bei der Nebenklägerin einen sogenannten Dammschnitt vor, indem er das Gewebe zwischen Vagina und After mit einer Schere teilweise auftrennte. Hierdurch wollte er den Querschnitt des Geburtswegs gegen Ende erweitern. Der sich hieran anschließende zweite Versuch des Angeklagten, das Kind mit Hilfe der Geburtszange herauszuziehen, schlug erneut fehl, weil sich der Kopf des Kindes nicht bewegen ließ und die Löffel der Zange wiederum abglitten. Auch ein dritter Versuch des Angeklagten, das Kind mit der Zange herauszuziehen, scheiterte. 13 d) Der Angeklagte entschied sodann gegen 17:41 Uhr, dass die Entbindung durch eine sekundäre sectio erfolgen solle. Er informierte die Nebenklägerin, die hiermit einverstanden war. Nachdem die Nebenklägerin in den Operationssaal gebracht wurde, führte der Angeklagte die Kaiserschnittentbindung gegen 18:00 Uhr durch. Komplikationen traten bei deren Durchführung nicht auf. 14 3. Das Kind – ein Junge, dem die Nebenkläger den Vornamen AT gaben –war nach der Entbindung jedoch blass und ohne Spontanmotorik. Es wurde an das ärztliche Personal der Kinderklinik übergeben, wo es zunächst beatmet wurde. Da der Kopf des Kindes stark geschwollen war, wurde in der Kinderklinik eine sonographische Untersuchung des Schädels durchgeführt, die den Verdacht einer – durch die später durchgeführte Obduktion bestätigten – sich stark ausbreitenden Einblutung in das Hirngewebe ergab. Die Vitalwerte des Kindes sowie die Blutwerte verschlechterten sich in der Folgezeit erheblich, woraufhin das Kind unter anderem intubiert wurde. Nachdem auch durch weitere intensivmedizinische Maßnahmen keine Stabilisierung möglich war, starb AT am 10. November 2021 um 0:10 Uhr. 15 4a) Die Nebenklägerin wurde durch den von dem Angeklagten durchgeführten Dammschnitt verletzt und in ihrem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt. Auch das Einführen der Geburtszange in ihre Vagina führte zu einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. 16 b) AT erlitt durch den Einsatz der Geburtszange die folgenden Verletzungen: - ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Hautschürfungen im hohen rechten Scheitelbereich sowie an der linken Schläfe, - Hautunterblutungen beidseits an der Stirn sowie an der linken Schläfe mit Übergang auf die linke Vorder- und Hinterohrregion und auf die Ohrmuschelrückseite des linken Ohres, - flächige dunkelrote Einblutungen in die gesamte Kopfschwarte, - Knochenbrüche im linken Schläfenbereich, in der linken mittleren Schädelgrube sowie im Hinterhauptbein, - filmartige Blutungen unter die harten Hirnhäute, - Blutungen unter die weichen Hirnhäute in Groß- und Kleinhirnbereich, - weitreichende Gewebsdefekte mit Einblutungen im linken Stirn- und Scheitellappen und in das Hirngewebe (intrazerebrale Blutung), - einen Durchbruch der intrazerebralen Blutung in den Subarachnoidalraum (Raum zwischen der inneren Schicht und der mittleren Schicht der das Gehirn umgebenden Gewebe) , - Einblutungen in die Hirnkammern, - ein ausgeprägtes Hirnödem (Schwellung des Gehirns als Folge einer Volumen- und Druckzunahme im Schädel mit hierdurch bedingtem Absterben von Hirngewebe). 17 c) AT starb infolge eines zentralen Regulationsversagens nach– durch die vorgenannten Verletzungen hervorgerufenem – Ausfall wesentlicher zerebraler Funktionen (Hirnfunktionen). 18 d) Eine sekundäre sectio wäre auch zum Zeitpunkt des Einsatzes der Geburtszange eine medizinisch ohne Weiteres vertretbare Möglichkeit der Entbindung gewesen. 19 5. Weder die Nebenklägerin LL noch der Nebenkläger MM waren zu irgendeinem Zeitpunkt über die mit dem Einsatz der Geburtszange verbundenen Vor- und Nachteile – insbesondere über die typischen Risiken – aufgeklärt worden. Sie hätten im Falle einer Aufklärung nicht in die Durchführung dieser Entbindungsmethode eingewilligt, sondern – wie bereits zuvor von der Nebenklägerin geäußert – auf Durchführung einer sekundären sectio bestanden. 20 6a) Dem Angeklagten war bewusst, dass er der Nebenklägerin durch den Einsatz der Geburtszange sowie die Durchführung des Dammschnittes Schmerzen zufügte und in ihre körperliche Integrität eingriff, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. 21 b) Er wusste ferner, dass bei dem Einsatz der Geburtszange zur vaginal-operativen Entbindung das Risiko besteht, dass der kindliche Kopf verletzt wird, insbesondere, dass neben Hautabschürfungen auch Schädelfakturen als mögliche Folgen eines – auch medizinisch indizierten und in der Durchführung den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden – Einsatzes in Betracht kommen. Dieses Risiko nahm er billigend in Kauf, weil er die Geburt ohne sectio abschließen wollte. 22 c) Dem Angeklagten war bewusst, dass er keinen der beiden Nebenkläger über die Vor- und Nachteile – insbesondere die Risiken – des Einsatzes der Geburtszange sowie des Setzens eines Dammschnittes aufgeklärt hatte. Er nahm billigend in Kauf, dass die beiden Nebenkläger hierüber auch durch niemand anderen aufgeklärt worden waren. 23 d) Der Angeklagte wusste aufgrund der Mitteilung der Zeugin YY, dass die Nebenklägerin den Wunsch nach einer Entbindung durch eine sekundäre sectio geäußert hatte. Er hielt eine solche jedoch in der konkreten Situation nicht für medizinisch indiziert, sondern ging – insbesondere aufgrund seiner Erfahrung im Umgang mit der Geburtszange – davon aus, dass es ihm gelingen würde, die Entbindung durch deren Einsatz erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Den anderslautenden Wunsch der Nebenklägerin hielt er für unvernünftig, weil er den grundsätzlichen Standpunkt vertrat, dass einer vaginalen Geburt – bei Bedarf auch unter dem Einsatz der Geburtszange – der Vorzug vor einer operativen Entbindung durch „ Kaiserschnitt “ zu geben sei. Er ging davon aus, dass die Nebenklägerin – ebenso wie nach seiner Meinung viele weitere Patientinnen – aufgrund der während der Geburt erlebten Schmerzbelastung „ in Panik “ geraten sei und allein deshalb eine sekundäre sectio wünschte. 24 e) Der Angeklagte machte sich keine Gedanken darüber, ob die Nebenklägerin in den Einsatz der Geburtszange sowie in den Dammschnitt eingewilligt hätte, wenn er sie zutreffend aufgeklärt hätte. Über die Frage, ob sein Verhalten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte, weil er die Geburtszange ohne Vorliegen einer wirksamen Einwilligung einsetzte, machte sich der Angeklagte ebenfalls keine Gedanken. Ihm war jedoch die Rechtslage insoweit klar, als er wusste, dass ein ärztlicher Behandlungseingriff grundsätzlich nur nach einer vorherigen Aufklärung und einer hieran anschließenden Einwilligung des Patienten vorgenommen werden darf. 25 f) Der Angeklagte nahm den Tod des Kindes AT nicht billigend in Kauf. Allerdings hätte er vorhersehen können, dass es durch den Einsatz der Geburtszange, auch wenn dieser nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, zu Verletzungen – insbesondere Frakturen – am kindlichen Kopf kommen kann, die auch Blutungen im Gehirn, in der Folge einen irreversiblen Hirnschaden und in weiterer Konsequenz das Ableben des Kindes nach sich ziehen können. Er hätte diese Folge vermeiden können, indem er von dem Einsatz der Geburtszange abgesehen und stattdessen entsprechend dem ihm bekannten Wunsch der Nebenklägerin durch sekundäre sectio entbunden hätte. III. 26 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I ) beruhen auf seinen in der Hauptverhandlung gemachten Angaben. 27 2. Zum Tatvorwurf hat sich der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag zunächst unter Bezugnahme auf eine von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung und anschließend sowie an den nachfolgenden Hauptverhandlungstagen im Rahmen der Befragung sowie durch weitere eigene Erklärungen geäußert. Im Einzelnen hat der Angeklagte Folgendes angegeben: 28 Von den über 10.000 Entbindungen, die er während seiner bisherigen ärztlichen Tätigkeit vorgenommen habe, seien ausweislich einer von ihm geführten Liste 2.003 Entbindungen mit Hilfe einer Zange erfolgt. Bei keiner dieser Entbindungen sei bisher ein Kind zu Schaden gekommen oder gar verstorben. Er beherrsche den Einsatz der Geburtszange „ sehr gut “. Er sei ein Vertreter der klassischen Geburtshilfe, die der spontanen (vaginalen) Geburt den Vorzug vor operativen Entbindungen durch die Bauchdecke („ Kaiserschnitt “) gebe. Es sei „ offensichtlich “, dass es für die schwangere bzw. gebärende Frau sowie für das Kind ein Nachteil sei, wenn man sich vorschnell für eine Entbindung durch Kaiserschnitt entscheide. Wenn im Falle eines Geburtsstillstandes mehrere Optionen bestünden, die „ ungefähr gleichwertig “ seien, wähle er diejenige, die er am besten beherrsche; dies sei der Einsatz der Geburtszange. 29 An das mit der Zeugin YY (Assistenzärztin) geführte Telefonat, durch das er zu der Geburt des Kindes AT hinzugezogen worden sei, habe er keine konkrete Erinnerung mehr. Er erinnere sich jedoch, dass er aufgrund der Schmerzen der Nebenklägerin sowie wegen einer Verschlechterung der Vitalwerte des Kindes hinzugerufen worden sei. 30 Er wisse nicht mehr, was die Nebenklägerin zu ihm gesagt habe, als er sie nach seinem Erscheinen im Kreißsaal erstmals gesehen habe. Bei der erstmaligen Untersuchung der Nebenklägerin habe er eine sehr ausgeprägte Geburtsgeschwulst getastet. Da die Fontanellen des Kindes nicht tastbar gewesen seien, habe er dessen Ohrspitzen ertastet. Er sei danach „ absolut sicher “ gewesen, dass sich der Kopf des Kindes in der Mitte des Beckens befunden habe. 31 Es sei „ gegebenenfalls richtig “, dass die Zeugin YY mit der Nebenklägerin über einen Kaiserschnitt gesprochen und ihm auch den Wunsch der Nebenklägerin mitgeteilt habe, angesichts der erheblichen Schmerzen durch Kaiserschnitt zu entbinden. Ein Kaiserschnitt sei jedoch die „ falsche Variante “ gewesen. Er sei überzeugt gewesen, dass die vaginale Geburt „ alternativlos “ gewesen sei, da ein Kaiserschnitt mit erheblichen Risiken verbunden sei, wenn der Kopf des Kindes in der Mitte des Beckens liege. In einem solchen Fall könne die Gebärmutter reißen, was zur Unfruchtbarkeit der Mutter führen könne. Beim Hervorholen des kindlichen Kopfs aus der Mitte des Beckens sei zudem „ enormer Druck “ erforderlich; man müsse „ ziehen und zerren “, was das Kind belaste. Daher habe er sich für die Durchführung einer vaginalen Geburt entschieden und die Hebamme angewiesen, die Gabe der wehenfördernden Mittel fortzusetzen. Nach einer erneuten Untersuchung habe er 15 Minuten später festgestellt, dass der Kopf des Kindes bereits erheblich tiefer gelegen habe. 32 Die Nebenklägerin habe Schmerzen gehabt und geschrien: „ Holt das Kind aus mir raus “. Er habe daraufhin angekündigt, dass er die Geburtszange einsetzen werde. Die Nebenklägerin sei nun in Panik geraten; ihre Wahrnehmungsfähigkeit sei mit Sicherheit eingeschränkt gewesen. Auf Nachfrage der Kammer, ob er die Nebenklägerin über den Einsatz der Geburtszange aufgeklärt habe, gab der Angeklagte an, dass er dies „ mit Sicherheit “ getan habe. Auf die Frage, was er dabei gesagt habe bzw. ob er bloß gesagt habe, dass er diese einsetzen wolle, oder ob er auch die Funktionsweise und die Risiken erläutert habe, gab er an, dass er die Risiken „ nicht ausführlich erläutert “ habe, dafür habe er „ nicht die Zeit “ gehabt. Er habe „ unmissverständlich mitgeteilt, dass eine Zangengeburt “ anstehe. Auf die weitere Frage, wie die Nebenklägerin reagiert habe, äußerte er, dass sie „ jedenfalls nicht negativ “ reagiert habe; sonst hätte er „ das nicht gemacht “. Wenn die „ Mutter nein sage “, könne man „ das nicht machen “. Dabei sei egal, für wie unvernünftig er die Entscheidung halte. Auf spätere erneute Nachfrage gab der Angeklagte an, dass es „ als Aufklärung nur die Mitteilung “ des Einsatzes der Zange von ihm gegeben habe. Selbstverständlich habe er die ganze Zeit abgewogen, welche Option ein geringeres Risiko berge und wo „ die besseren Chancen “ lägen. Auf wiederum spätere Nachfrage seines Verteidigers, erklärte der Angeklagte, nach seiner Erinnerung habe er gesagt, dass der Einsatz der Geburtszange oder ein Kaiserschnitt in Betracht kämen und dass er die Zange empfehle, da der Kaiserschnitt in seinen Augen gefährlicher für die Mutter sei. Auf daran anschließende Nachfrage der Kammer, ob er sich erinnere, dass er dies der Nebenklägerin gesagt habe, bejahte der Angeklagte dies („ glaube ja “). Die Reaktion der Nebenklägerin, ob bzw. was sie gesagt habe, erinnere er dagegen nicht. 33 Er habe dann nochmals die Lage des Kopfes anhand der Ohren überprüft, die Geburtszange ordnungsgemäß – einen Löffel nach dem anderen – eingeführt, positioniert, angesetzt und dann – „ nicht mit mehr oder weniger Druck, als er es sonst “ mache – gezogen. Der Kopf des Kindes habe sich nicht bewegen lassen, was „ sehr ungewöhnlich “ gewesen sei. Die Geburtszange sei sodann abgeglitten. Er habe nun geprüft, ob er die Position des Kopfes korrekt bestimmt habe, indem er erneut die Ohren des Kindes ertastet habe. Er sei daraufhin überzeugt gewesen, dass er die Position zutreffend bestimmt habe. Nun habe er die Zange erneut angesetzt, jedoch diesmal „ eher weniger Druck “ ausgeübt. Auch habe er einen Dammschnitt bei der Nebenklägerin vorgenommen, weil er gedacht habe, dass beim ersten Versuch „ vielleicht nicht genug Platz “ gewesen sei. Bei dem zweiten Einsatz der Zange sei die Zange nicht abgerutscht, der Kopf habe sich aber erneut nicht bewegen lassen. 34 Danach habe er den Versuch, die Geburt mittels Einsatz der Geburtszange vaginal-operativ zu beenden, sofort abgebrochen und den Kaiserschnitt eingeleitet. Dieser sei problemlos, aber unter Einsatz von viel Kraft und viel Druck erfolgt. Später schilderte der Angeklagte, die Kaiserschnittentbindung sei „ sehr schwierig “ gewesen, er sei nicht an den Kopf des Kindes herangekommen. Wenn sich der Kopf des Kindes – wie hier – bereits in der Mitte des Beckens befinde, bekomme man nur den Körper zu fassen. Dann müsse man den Kopf „ herauszerren “, wobei es zu erheblichem Druck kommen könne, der auch den hier eingetretenen Schaden (mit-)verursacht haben könne. Insofern komme eine kombinierte Ursache mit einer Verletzung in Betracht, die durch den ersten Einsatz der Geburtszange entstanden sein könnte. Indes habe der Einsatz der Zange „ nicht außerhalb der Norm “ gelegen. Möglich sei auch, dass eine schon bestehende Verletzung – sei es aus der sectio , sei es aus dem Einsatz der Zange oder aus einer Kombination beider Vorgänge – durch die später durchgeführte Intubation eine dramatische Verschlimmerung erfahren habe. 35 In der Medizin bestünden unterschiedliche Auffassungen darüber, in welcher Situation eine Entbindung durch Kaiserschnitt erfolgen solle. Er selbst sehe diese Entbindungsmethode „ eher als zweite Wahl “. Bei dem Einsatz der Zange komme es zwar regelmäßig zu Abschürfungen an dem kindlichen Kopf. Aber auch ohne Einsatz der Geburtszange – bei „ natürlichen Geburten “ – komme es zu Schädelbrüchen oder Deformationen des kindlichen Kopfes. Bei früheren Einsätzen der Geburtszange durch ihn sei es noch nie zu anhaltenden Schäden gekommen. Viele Patientinnen würden aufgrund der während der Geburt erlebten Schmerzen „ in Panik “ geraten und sich allein deshalb vorschnell für eine sekundäre sectio entscheiden. 36 Ihm sei bekannt gewesen, dass man sich als Arzt strafbar machen könne, „ wenn keine Einwilligung “ vorliege. Darüber, dass der Einsatz der Geburtszange in der konkreten Situation für ihn juristische Konsequenzen haben könne, habe er nicht nachgedacht. 37 Ihm sei klar, dass er die Verantwortung für die Geburt trage, woran er auch persönlich schwer trage. Es tue ihm für alle Beteiligten sehr leid. 38 3. Soweit die von der Kammer getroffenen Feststellungen über die Angaben des Angeklagten hinausgehen oder von diesen abweichen, beruht die entsprechende Überzeugung der Kammer auf den nachfolgend dargestellten Erwägungen: 39 a) Die Feststellungen zu den Ereignissen vor dem Tätigwerden des Angeklagten (oben II1a bis II2a ) beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Nebenklägerin LL sowie der Zeuginnen YY (Assistenzärztin) und WW (Hebamme), die im Übrigen auch mit dem Inhalt des von der Zeugin YY (damaliger Name: ZZ) erstellten Geburtsberichts übereinstimmen. 40 Die Kammer folgt insbesondere der Schilderung der Zeugin YY, wonach sie dem Angeklagten in dem gegen 17:10 Uhr geführten Telefonat mitgeteilt habe, die Nebenklägerin wolle angesichts des bisherigen schmerzhaften Verlaufs der Geburt nunmehr durch eine sekundäre sectio entbinden. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, er habe die Mitteilung der Zeugin YY so in Erinnerung, dass dieses zwischen der Zeugin und der Nebenklägerin geführte Gespräch bereits in der Eröffnungsphase der Geburt und nicht kurz vor dem Telefonat stattgefunden habe, folgt die Kammer ihm nicht. Denn die von der Zeugin YY geschilderte Chronologie ist eindeutig in dem von ihr erstellten Geburtsbericht dokumentiert. Weshalb die Zeugin den Geburtsbericht inhaltlich unzutreffend abfassen und in der Hauptverhandlung auch noch falsche Angaben hätte machen sollen, erschließt sich der Kammer nicht. 41 b) Auch die Feststellungen zu dem weiteren Geburtsverlauf bis zur Entbindung (oben II2b bis II2d ) beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Zeuginnen WW und YY. 42 (1) Fest steht insbesondere, dass die Vitalwerte des Kindes – insbesondere die Herzschlagfrequenz – bei Hinzutreten des Angeklagten unauffällig waren. Soweit sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend geäußert hat, er sei – auch – wegen sich verschlechternder Vitalwerte des Kindes hinzugezogen worden, trifft dies nicht zu. Denn aus dem Geburtsbericht der Zeugin YY ergibt sich, dass die fetale Herztätigkeit unauffällig war und erstmals unmittelbar nach dem erstmaligen Einsatz der Geburtszange deutlich abfiel, sich danach jedoch wieder stabilisierte. Auch ist in beiden von dem Angeklagten selbst erstellten Geburtsberichten keine Rede davon, dass sein eigenes Tätigwerden mit für problematisch gehaltenen Vitalwerten in Zusammenhang stand. 43 (2) Es steht fest, dass der Angeklagte die Geburtszange insgesamt dreimal einführte, wobei die Löffel mindestens zweimal am Kopf des Kindes abglitten. Auch dies ergibt sich eindeutig aus dem von der Zeugin YY erstellten Geburtsbericht, wohingegen sich der Geburtsbericht des Angeklagten zu der Anzahl der Zangeneinsätze überhaupt nicht verhält. 44 (3) Soweit der Angeklagte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung angab, die finale Entbindung mittels sekundärer sectio sei „ sehr schwierig “ gewesen, weil er den Kopf des Kindes nicht erreicht habe, so dass man diesen habe „ herauszerren “ müssen, glaubt die Kammer ihm nicht. Zum einen spricht hiergegen, dass er die Kaiserschnittentbindung auf Nachfrage zunächst als „ problemlos “ beschreiben hatte und eine Beschreibung als „ sehr schwierig “ erst später – und zwar im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, wie die todesursächlichen Verletzungen entstanden seien – präsentierte. Zum anderen ist auch in beiden von ihm erstellten Geburtsberichten keine Rede von irgendwelchen Komplikationen bei der Kaiserschnittentbindung oder Schwierigkeiten bei der Herausnahme des Kindes. Schließlich haben auch die Zeuginnen YY und WW bekundet, dass es nach ihrer Wahrnehmung bei der Entbindung im Rahmen der sekundären sectio nicht zu Problemen gekommen sei. So findet sich in dem von der Zeugin YY verfassten Geburtsbericht sogar die ausdrückliche Beschreibung eines komplikationslosen Verlaufs („ durch OA BB sekundäre Sectio ohne Komplikationen, … “). 45 c) Die Feststellungen zu den Geschehnissen nach der Entbindung bis zum Tod des Kindes (oben II3 ) beruhen auf den Schilderungen der Sachverständigen BR (Gynäkologe), CM (Kinderarzt mit dem Forschungsschwerpunkt der Pathologie und Physiologie Neugeborener [Neonatologe]) und DZ (Neuropathologe), die jeweils die Behandlungsunterlagen ausgewertet und den klinischen Verlauf aus der Perspektive ihrer jeweiligen Fachrichtungen geschildert haben. 46 d) Die Feststellungen zu den Folgen des Einsatzes der Geburtszange sowie des Dammschnitts für die Nebenklägerin LL (oben II4a ) beruhen auf deren Angaben sowie auf damit übereinstimmenden Rückschlüssen, die die Kammer aus dem objektiven Geschehen gezogen hat. 47 e) Die Feststellungen zu den Verletzungen des Kindes AT (oben II4b ) und zu deren Ursächlichkeit für den Tod des Kindes (oben II4c ) beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen EJ, der als Rechtsmediziner die Obduktion des Kindes durchgeführt hat, sowie des Sachverständigen DZ, der das im Rahmen der Obduktion präparierte Gehirn makro- und mikroskopisch untersucht hat. 48 Soweit der Sachverständige DZ ausgeführt hat, dass sich an mehreren Stellen des Gehirns neben den weiträumigen und mit Substanzverletzungen einhergehenden Einblutungen auch kleine petechiale (punktförmige) Einblutungen fanden, gibt dies der Kammer keine Veranlassung, den Ursachenzusammenhang zwischen den oben festgestellten Verletzungen und dem Tod des Kindes in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige DZ hat hierzu erläutert, dass petechiale Einblutungen nicht nur durch traumatische Ursachen, sondern auch durch eine Gerinnungsstörung hervorgerufen werden können, die ihrerseits die traumatisch bedingten Blutungen verstärkt haben könnte. Indes spreche – so der Sachverständige DZ weiter – der von dem Sachverständigen EJ erhobene Obduktionsbefund gegen das Vorliegen einer Gerinnungsstörung. Denn der Sachverständige EJ konnte nur wenige weitere petechiale Einblutungen (in das linke Oberlid, in die Bindehäute beider Oberlider, in die Lungenaußenhaut und im Bereich der Nierenoberpole) beschreiben, während sich an weiteren inneren Organen keinerlei Petechien hätten finden lassen. Eine solche ungleichmäßige Verteilung – insbesondere an den inneren Organen – spreche gegen das Vorliegen einer Gerinnungsstörung. 49 Die Kammer bewertet die Möglichkeit des Einflusses einer Gerinnungsstörung auf den Tod des Kindes unter Berücksichtigung der Ausführungen sämtlicher Sachverständiger als lediglich denktheoretische Möglichkeit, die dem hier festgestellten Ursachenzusammenhang nicht entgegensteht. Angesichts des deutlichen Überwiegens der ganz erheblichen und eindeutig durch äußere (traumatische) Einflüsse hervorgerufenen Verletzungen hat die Kammer keinerlei Zweifel an deren Ursächlichkeit für den Tod des Kindes. 50 f) Die Feststellung, dass die todesursächlichen Verletzungen auf den Einsatz der Geburtszange durch den Angeklagten zurückzuführen waren (oben II4b ), hat die Kammer mit Hilfe der Sachverständigen BR, DZ und EJ getroffenen. Alle drei Sachverständige kamen – unter Anwendung der besonderen Sachkunde ihres jeweiligen medizinischen Fachgebiets – zu dem Ergebnis, dass die todesursächlichen Verletzungen am Gehirn des Kindes Folge eines oder mehrerer auf den kindlichen Schädel einwirkender traumatischer Ereignisse waren. Dass es sich bei diesen Ereignissen um den dreimaligen Kontakt des Schädels mit der von dem Angeklagten eingesetzten Geburtszange handelte, hält die Kammer mit den genannten Sachverständigen mangels anderer Ursachen für derart naheliegend, dass sie die entsprechende Schlussfolgerung zieht und ihren Feststellungen zugrunde legt. Die Kammer schließt aus, dass die Verletzungen bei der Entbindung des Kindes im Rahmen der sekundären sectio oder zuvor unabhängig von dem Einsatz der Zange entstanden sein könnten. Zwar ist es nach Dafürhalten des Sachverständigen BR nicht unüblich, dass es während des vaginalen Geburtsvorgangs oder während einer Entbindung mittels Kaiserschnitts zu Veränderungen am kindlichen Schädel kommt. Derartige Veränderungen zeichnen sich nach den überzeugenden und auf einer langen klinischen Erfahrung beruhenden Ausführungen des Sachverständigen jedoch dadurch aus, dass die Schädelnähte, die zwischen den einzelnen, noch nicht fest verbundenen Bestandteilen des kindlichen Schädels verlaufen, aufgrund der während des Geburtsvorgangs wirkenden Kräfte aufgesprengt werden. Dies sei ein normaler Vorgang, da die bei Neugeborenen durch Bindegewebe und damit beweglich ausgebildeten Nähte gerade die Funktion von „ Sollbruchstellen “ hätten, die es ermöglichen, die Kopfform des Kindes den räumlichen Anforderungen während der Geburt anzupassen. Dieser durch die Anatomie des Kindes vorgegebene und daher medizinisch völlig unbedenkliche Effekt führe im Regelfall zu keinerlei Schäden: Die bereits knöchernen Bestandteile des Schädels seien durch den Vorgang nicht betroffen, so dass sich der Kopf nach der Geburt wieder symmetrisch ausrichte; auch die Schädelnähte verschlössen sich, ohne dass eine ärztliche Intervention erforderlich sei. Das äußerst komplexe Verletzungsbild von AT unterscheide sich hiervon jedoch deutlich und lasse sich nicht durch Krafteinflüsse während des Geburtsvorgangs oder bei der Entbindung im Rahmen der sectio erklären. Naheliegende Ursache sei – auch wegen der Hautabschürfungen – vielmehr der Einsatz der Geburtszange. 51 Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen BR und legt sie den getroffenen Feststellungen zugrunde. Sie hält es mit dem Sachverständigen für derart naheliegend, dass insbesondere die deutlichen knöchernen Verletzungen und in der Folge auch die Einblutungen in das Gehirn durch den dreimaligen Zangeneinsatz und die damit verbundenen Krafteinwirkungen auf den kindlichen Schädel entstanden sind, dass sie keinerlei Zweifel an dem entsprechenden Ursachenzusammenhang hat. Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Sachverständigen CM entgegen. Dieser hat den Standpunkt vertreten, dass im Falle eines den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Zangeneinsatzes derartige Verletzungen „ eigentlich “ nicht entstehen könnten. Indes lassen sich die Anforderungen an die Regeln der ärztlichen Kunst in bestimmten – von einem „ normalen “ Geburtsverlauf abweichenden – Situationen nicht eindeutig bestimmen, zumal im vorliegenden Fall auch die Ursache für den verzögerten (protrahierten) Geburtsverlauf nicht aufgeklärt werden konnte. Da es deshalb für den Angeklagten auch nur eingeschränkt möglich war, die physikalischen Zusammenhänge im Sinne der Auswirkung der durch den Einsatz der Zange wirkenden Kräfte auf den kindlichen Schädel zu beurteilen, kommt die Kammer – mit dem Sachverständigen BR – zu der Bewertung, dass auch ein medizinisch indizierter Zangeneinsatz bei ordnungsgemäßer Vornahme durch einen erfahrenen Arzt zu Verletzungen der hier festgestellten Art führen kann und auch tatsächlich geführt hat. Schließlich konnte auch der Sachverständige CM keine alternative Ursache für die (erheblichen) Kopfverletzungen benennen. 52 g) Dass eine sekundäre sectio auch zum Zeitpunkt des Einsatzes der Geburtszange eine medizinisch ohne Weiteres vertretbare Möglichkeit der Entbindung war (oben II4d ), ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Sachverständigen BR. Angesichts der unbedenklichen Vitalwerte des Kindes hätte ausreichend Zeit für die Durchführung der sectio zur Verfügung gestanden. Ein qualifiziertes Risiko aufgrund der Lage des Kindes habe nicht bestanden, was bereits durch den Umstand belegt werde, dass die Entbindung schließlich auch ohne Komplikationen erfolgt sei. 53 h) Dass die beiden Nebenkläger über den Einsatz einer Geburtszange im Vorfeld der Geburt nicht aufgeklärt wurden und dass ihnen die Vor- und Nachteile von deren Verwendung – insbesondere die hiermit verbundenen Risiken – nicht erläutert wurden (oben II5 ), haben beide bekundet. Auch die Vernehmung des Zeugen XX – dieser hatte der Nebenklägerin im Rahmen der Sprechstunde zur Geburtsplanung am 23. September 2021 den üblichen Verlauf einer Geburt erläutert (oben II1a ) – hat dergleichen nicht ergeben. Der Zeuge, der an das mit der Nebenklägerin geführte Gespräch keine Erinnerung mehr hatte, hat vor der Kammer geschildert, dass er mit den Patientinnen – und den zumeist ebenfalls anwesenden werdenden Vätern – von sich aus lediglich den Verlauf einer komplikationslosen Geburt bespreche. Über den Einsatz von Hilfsmitteln beim Eintritt von Komplikationen spreche er nur, wenn er danach gefragt werde. Ausschließen könne er, mit der Nebenklägerin über die Funktionsweise und die Risiken des Einsatzes einer Geburtszange gesprochen zu haben. Denn er selbst habe in 30 Berufsjahren nur einmal eine Zange verwendet; im Übrigen würden Geburtszangen im UU (VV) „ so gut wie nie “ verwendet. 54 Eine hinreichende Aufklärung über den Einsatz einer Geburtszange ergibt sich auch nicht aus einem Merkblatt, das der Zeuge XX der Nebenklägerin im Rahmen der Sprechstunde ausgehändigt hat. Zwar heißt es dort: „ Saugglocke und Zange Gefahrensituationen für das Kind erfordern gelegentlich die rasche Beendigung der Geburt Manchmal braucht die Mutter eine Hilfe, wenn sie es z.B. durch Erschöpfung nicht mehr schafft, das Kind selbständig herauszupressen (Geburtsstillstand). Ist die Geburt bereits ausreichend fortgeschritten, so lässt sie sich mittels Saugglocke oder Zange unterstützen. Das Instrument wird in die Scheide eingeführt, seitlich (Geburtszange) oder oben (Saugglocke) am kindlichen Köpfchen angelegt und ermöglicht, die Mutter beim Pressen durch vorsichtigen Zug zu unterstützen. “ 55 Von irgendwelchen mit dem Einsatz der Zange verbundenen Risiken ist hingegen nicht die Rede. 56 Schließlich ist auszuschließen, dass der Angeklagte die Nebenkläger über die mit dem Einsatz der Geburtszange verbundenen Risiken – insbesondere im Vergleich zu einer sekundären sectio – aufklärte. Die Angaben, die der Angeklagte hierzu in der Hauptverhandlung machte, haben sich mehrfach geändert (oben II2 ) und wirkten auf die Kammer auch weniger als Wiedergabe tatsächlich erinnerter Geschehnisse als vielmehr der Versuch, die Einlassung der weiteren Beweislage anzupassen. Hinzu kommt, dass in dem von dem Angeklagten unterzeichneten Geburtsbericht von einer Aufklärung der Nebenklägerin lediglich im Zusammenhang mit der letztendlich durchgeführten sekundären sectio die Rede ist („ Abbruch der Forcepsextraktion, Entscheidung zur Sectio caesarea. Kurze Aufklärung der Patientin und Fahrt in den Operationssaal. “). In einer weiteren – nicht unterzeichneten – Fassung heißt es hingegen zu dem Geschehen vor dem Einsatz der Geburtszange: „ Hiermit ist die Indikation zur Zangenextraktion gegeben. Gespräche mit der Mutter und Darstellung beider Möglichkeiten, Forcepsentbindung und sectio caesarea. Die vaginale Geburt wird bevorzugt. “. Diese Darstellung – deren Entstehung und Herkunft nicht aufgeklärt werden konnte – widerspricht nicht nur der Darstellung der beiden Nebenkläger sowie der Zeuginnen YY und WW. Sie widerspricht sogar der (anfänglichen) Darstellung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die Risiken „ nicht ausführlich erläutert “ zu haben, da er dafür „ nicht die Zeit “ gehabt habe, er „ unmissverständlich mitgeteilt (habe), dass eine Zangengeburt “ anstehe und es „ als Aufklärung nur die Mitteilung “ des Einsatzes der Zange von ihm gegeben habe. Angesichts dessen misst die Kammer der nicht unterzeichneten Version des Geburtsberichts keinerlei Beweiswert für die tatsächlichen Geschehnisse im Kreißsaal zu. 57 i) Dass beide Nebenkläger mit dem Einsatz einer Geburtszange nicht einverstanden waren und einem solchen auch nicht zugestimmt hätten (oben II5 ), ergibt sich aus deren jeweiligen Angaben. Diese Angaben sind auch glaubhaft. Beide Nebenkläger bekundeten, dass in ihrem Bekanntenkreis ein Kind geboren worden sei, dessen Kopf nach dem Einsatz einer „ Saugglocke “ (medizinisches Werkzeug, mit dem versucht wird, den Kopf des Kindes durch die Erzeugung von Unterdruck an einem glockenartigen Trichter zu befestigen und hieran herauszuziehen) stark verformt gewesen sei. Deshalb sei eine geburtshelfende Maßnahme, bei der mit Geräten auf den Kopf des Kindes eingewirkt werde, für sie nicht in Betracht gekommen. Dass ein entsprechendes Einverständnis jedenfalls bei der Nebenklägerin tatsächlich nicht bestand, ergibt sich für die Kammer auch daraus, dass über den Einsatz einer Geburtszange auch in dem Gespräch mit der Zeugin YY nicht gesprochen wurde, sondern dass die Nebenklägerin angesichts des ausbleibenden Geburtsfortschritts sowie der erlittenen Schmerzen den Wunsch nach einer Entbindung durch eine sekundäre sectio geäußert hatte. 58 Auf ein entsprechendes Einverständnis kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass sich die Nebenklägerin gegen das Einführen der Zange nicht aktiv zur Wehr setzte bzw. der Nebenkläger dem nicht widersprach oder den Angeklagten aufforderte, seine diesbezüglichen Aktivitäten einzustellen. Denn diesem Verhalten kam in der konkreten Situation keine maßgebliche indizielle Bedeutung im Hinblick auf den tatsächlichen Willen bzw. den Vorstellungshorizont der beiden Nebenkläger zu. Beide Nebenkläger waren offensichtlich damit überfordert, den Einsatz der Zange hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit – insbesondere als Alternative zu der von der Nebenklägerin gewünschten sekundären sectio – in der sehr kurzen Zeit zwischen der Ankündigung durch den Angeklagten und der Anwendung beurteilen zu können. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Zeugin WW den Nebenklägern in dieser Phase noch sagte, dass eine Geburt auch durch den Einsatz einer Zange beendet werden könne und dass der Angeklagte dergleichen schon mehrfach mit Erfolg getan habe. Dass die Nebenkläger – insbesondere die unmittelbar betroffene Nebenklägerin – aufgrund dieser von der Zeugin WW – lediglich unter dem Eindruck des von ihr selbst nicht befürworteten jedoch unmittelbar bevorstehenden Zangeneinsatzes – abgegebenen Äußerung in der Lage gewesen wären, einen auf tragfähiger Grundlage beruhenden Willen über den Einsatz der Zange zu bilden, schließt die Kammer angesichts der konkreten Situation aus. Diese Situation war dadurch gekennzeichnet, dass die stark schmerzbelastete Nebenklägerin im Unklaren über die möglichen medizinischen Optionen war und bereits ihren Wunsch nach einem Abschluss der Geburt durch Vornahme einer sekundären sectio geäußert hatte. Dass sie diesen Wunsch allein aufgrund der Äußerung der Zeugin WW aufgegeben und sich stattdessen für einen Einsatz der Geburtszange entschieden haben könnte, hält die Kammer für fernliegend. 59 j) Dass dem Angeklagten die Auswirkungen des von ihm vorgenommenen Dammschnitts und des Einsatzes der Geburtszange auf die körperliche Integrität der Nebenklägerin sowie auf ihr körperliches Wohlbefinden bewusst waren (oben II6a ), schlussfolgert die Kammer aus seiner medizinischen Sachkunde. 60 k) Dass ihm auch das Risiko einer Verletzung des ungeborenen Kindes bewusst war (oben II6b ) schlussfolgert die Kammer ebenfalls aus seiner medizinischen Sachkunde. Wenngleich es nach seinen unwiderlegten Angaben bei durch ihn unter Verwendung einer Zange vorgenommenen Entbindungen noch nicht zu schwerwiegenden Geburtsschäden gekommen sein mag, war ihm nach eigener Einlassung doch bekannt, dass der Kontakt der Zangenlöffel mit dem kindlichen Kopf „ regelmäßig “ zu Verletzungen in Form von Hautabschürfungen führt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er auch um die Möglichkeit wusste, dass durch den Einsatz der Zange auch Schädelfrakturen entstehen können. Denn dergleichen ist angesichts der von dem Sachverständigen BR erläuterten (insbesondere physikalischen) Zusammenhänge bei dem Einsatz der Zange – Ausübung von Druck auf den kindlichen Schädel, ohne Möglichkeit des Anwenders, die Auswirkungen des Zangeneinsatzes visuell zu kontrollieren – so nahliegend, dass die Kammer sicher ist, dass dem Angeklagte eine solche Möglichkeit – wenngleich er sie angesichts der von ihm für sich in Anspruch genommenen Erfahrung nicht für wahrscheinlich hielt und sie zudem zu vermeiden suchte – bekannt war. 61 Dass der Angeklagte die von ihm erkannten, mit dem Zangeneinsatz verbundenen Risiken zwecks erfolgreichen Abschlusses der Geburt billigend in Kauf nahm, schlussfolgert die Kammer ohne Weiteres aus seinem Entschluss, die Geburt dennoch unter Einsatz der Zange zu beenden. 62 l) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass die Nebenkläger über die Risiken des Zangeneinsatzes und deren Verhältnis zu den mit einer sectio verbundenen Risiken auch durch niemand anderen aufgeklärt worden waren (oben II6c ), ergibt sich dies aus der Überlegung, dass sowohl nach den Angaben des Zeugen XX als auch nach den eigenen Angaben des Angeklagten im Vorfeld der Geburt bei unkompliziertem Schwangerschaftsverlauf üblicherweise nicht über die Vorteile und Risiken eines Zangeneinsatzes – insbesondere nicht im Vergleich zu einer sekundären sectio – aufgeklärt werde. 63 m) Die Kenntnis des Angeklagten betreffend die gegenüber der Zeugin YY gemachte Äußerung der Nebenklägerin betreffend ihre Entscheidung für eine sekundäre sectio (oben II6d ) ergibt sich für die Kammer unmittelbar aus der entsprechenden Schilderung der Zeugin YY (siehe dazu auch oben III3a ). Dass sich der Angeklagte über diesen Wunsch – ohne Erörterung mit den Nebenklägern – hinwegsetzte, weil er ihn für unvernünftig hielt und meinte, die Nebenklägerin habe sich nur aufgrund von „ Panik “ vorschnell für eine sectio entschieden, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung. 64 n) Gleiches gilt für die Feststellung, dass sich der Angeklagte keine Gedanken darüber machte, ob die Nebenklägerin im Falle einer zutreffenden Aufklärung in den Zangeneinsatz eingewilligt hätte, dass er sich keine Gedanken über die strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens machte und dass ihm die Rechtslage insoweit geläufig war, als er wusste, ärztliche Behandlungseingriffe grundsätzlich nur unter der Voraussetzung einer aufklärungsbasierten Einwilligung vornehmen zu dürfen (oben II6e ). 65 o) Dass der Angeklagte die hier eingetretenen Folgen des Zangeneinsatzes für das Kind AT – einschließlich des Entstehens einer Gehirnblutung mit der weiteren Folge des Ablebens – hätte voraussehen können (oben II6f ), schlussfolgert die Kammer aus dem Umstand, dass das Entstehen von Frakturen am Kopf nach den Ausführungen des Sachverständigen BR zu den typischen Risiken dieser Methode gehört, so dass auch die weitere Folge von inneren Kopfverletzungen – namentlich Gehirnblutungen – hätte vorausgesehen werden können. 66 p) Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, eine vaginale Geburt sei „ alternativlos “ gewesen, weil eine sekundäre sectio mit erheblichen Risiken für die Nebenklägerin verbunden gewesen sei, schließt die Kammer aus, dass er seine Entscheidung tatsächlich aufgrund einer hieran orientierten – inhaltlich unzutreffenden (oben II4d und III3g ) – Risikoabwägung getroffen hat. Denn aufgrund seiner Angaben in der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass er ohne zwingende medizinische Indikation durchgeführte Kaiserschnittentbindungen grundsätzlich ablehnt, weil er solche für „ unvernünftig “ hält. Dies spricht dagegen, dass er sich bei seiner Entscheidung für den Einsatz der Geburtszange tatsächlich an einer Abwägung der von ihm erkannten medizinischen Risiken orientiert hat, sondern vielmehr dafür, dass er dem Einsatz der Geburtszange nur deshalb den Vorzug gab, weil er sie gegenüber der sectio aus grundsätzlichen Erwägungen favorisierte. Schließlich hat der Angeklagte in dem von ihm verfassten und unterzeichneten Geburtsbericht auch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, aus welchem Grund er eine Zangenentbindung – anstelle einer von der Nebenklägerin gewollten und medizinisch ebenfalls indizierten sekundären sectio – für erforderlich („ alternativlos “) gehalten habe. Dort heißt es lediglich: „ Es kommt nicht zu einem Geburtsfortschritt. Hiermit ist die Indikation zur Extraktion (sc.: Zangeneinsatz) gegeben “. In dem weiteren – von ihm zwar erstellten, jedoch nicht unterschriebenen – Geburtsbericht, erwähnt er zwar auch die Alternative einer sectio („ sectio caesarea “). Dort behauptet er jedoch wahrheitswidrig (oben III3h ) der Nebenklägerin beide Alternativen „ dargestellt “ zu haben, woraufhin sich die Nebenklägerin für den Zangeneinsatz entschieden habe („ Gespräch mit der Mutter und Darstellung beider Möglichkeiten, Forcepsentbindung oder Sectio caesarea. Die vaginale Geburt wird bevorzugt. “). Hätte der Angeklagte – wofür einiges spricht – diesen weiteren Bericht bzw. Berichtsentwurf mit Blick auf eine von ihm befürchtete zivil- oder strafrechtliche Auseinandersetzung erstellt, so hätte es aus seiner Sicht ebenfalls – und „erst recht“ – nahegelegen, die Gründe für die „ Alternativlosigkeit “ des Einsatzes der Geburtszange zumindest stichwortartig zu vermerken. 67 Insgesamt gelangt die Kammer aufgrund der zusammenfassenden Bewertung sämtlicher Beweisanzeichen zu der Überzeugung, dass der Angeklagte zwar ein gesundes Kind zur Welt bringen wollte, dass er jedoch den ihm bekannten Wunsch der Nebenklägerin nach einer Entbindung durch eine medizinisch ebenfalls indizierte sectio bewusst missachtete, um so die von ihm aus grundsätzlichen Erwägungen favorisierte Behandlungsmethode zur Anwendung zu bringen. IV. 68 Durch das unter II. festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge – zum Nachteil des Kindes AT – in Tateinheit mit Körperverletzung – zum Nachteil der Nebenklägerin LL – schuldig gemacht (§§ 223 Abs. 1, 227 Abs. 1, 52 StGB). 69 1. Die mit dem Einsatz der Geburtszange und mit dem bei der Nebenklägerin vorgenommenen Dammschnitt verbundenen körperlichen Eingriffe erfüllen jeweils den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) sowohl zum Nachteil der Nebenklägerin als auch zum Nachteil des Kindes AT. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurden (BGH Urteil vom 22. Dezember 2010 – 3 StR 239/10 – NStZ 2011, 343). 71 2. Die jeweiligen Körperverletzungshandlungen waren auch rechtswidrig. Eine wirksame Einwilligung in den Einsatz der Geburtszange sowie in den Dammschnitt ist weder erfolgt noch war eine solche ausnahmsweise entbehrlich. 72 Im Einzelnen: 73 a) Die Wirksamkeit der Einwilligung in eine mit einem körperlichen Eingriff verbundene ärztliche Behandlungsmaßnahme setzte nach der bisherigen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs eine Aufklärung des Patienten über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen voraus (BGH Urteil vom 22. Dezember 2010 – 3 StR 239/10 – a.a.O.). 74 (1) Mit Inkrafttreten der §§ 630d ff. BGB am 26. Februar 2013 wurden Inhalt und Umfang der gebotenen Aufklärung unter Anlehnung an die bisherige zivilgerichtliche Rechtsprechung dahingehend festgeschrieben, dass der Behandelnde verpflichtet ist, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären (§ 630e Abs. 1 Satz 1 BGB). Hierzu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie (§ 630e Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zu der in Aussicht genommenen Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können (§ 630e Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Aufklärung muss zudem nach § 630e Abs. 2 BGB grundsätzlich mündlich durch den Behandler oder eine andere Person mit für die Durchführung der Behandlung ausreichender Ausbildung erfolgen, verständlich sein und dabei so rechtzeitig vorgenommen werden, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Entspricht die Aufklärung nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist die Einwilligung des Patienten regelmäßig unwirksam (§ 630d Abs. 2 BGB). 75 Dieser gesetzliche Regelungsmechanismus hat den Zweck, das durch Art. 2 Abs. 1 und 2 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu schützen (BT-Drucksache 17/10488 Seite 24; Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage, § 630d BGB Rn. 1; zur entsprechenden Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 630a ff. BGB: BVerfG Beschluss vom 25. Juli 1979 – 2 BvR 878/74 – BVerfGE 52, 131 [168]; siehe auch BVerfG Beschluss vom 18. November 2004 – 1 BvR 2315/04 – NJW 2005, 1103 [1104]). Der Patient soll auf der Grundlage einer hinreichend tragfähigen Erkenntnisgrundlage selbst entscheiden können und nach Möglichkeit auch selbst entscheiden, ob und – bei Verfügbarkeit alternativer Methoden – wie die ärztliche Behandlung erfolgt. Entscheidet sich der Patient für eine von mehreren Behandlungsmethoden, ist diese Entscheidung für den behandelnden Arzt selbst dann verbindlich, wenn er eine andere Methode für schonender oder erfolgversprechender hält. Auch wenn ein Arzt für sich eine besondere Erfahrung im Umgang mit einer bestimmten Behandlungsmethode in Anspruch nimmt, führt dies nicht dazu, dass er diese Methode zur Anwendung bringen darf, wenn sich der Patient für eine andere Methode entscheidet. Ein ärztlicher Paternalismus – also die Bevormundung autonom entscheidender, hinreichend informierter und einwilligungsfähiger Patienten – wird von der Rechtsordnung nicht legitimiert. 76 (2) Das Erfordernis einer Einwilligung des Patienten als Voraussetzung der Rechtsmäßigkeit des ärztlichen Eingriffs wird für verschiedene Fallgestaltungen durchbrochen: So darf der Arzt einen Eingriff ohne Einwilligung des Patienten nach Maßgabe von dessen mutmaßlichem Willen durchführen, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist und eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB). Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Patient zu einer Einwilligung aufgrund seines körperlichen Zustandes oder seiner geistigen Verfassung nicht in der Lage ist. Doch auch in einem solchen Fall sind die individuellen Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse des Patienten zu berücksichtigen, wenn und soweit sie dem Arzt bekannt sind (vgl. Walter in BeckOGK, Stand 01.11.2023, § 630d BGB Rn. 14; Spickhoff a.a.O. Rn. 12). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein einwilligungsunfähiger Patient sich zuvor für oder gegen eine bestimmte Maßnahme entschieden hätte, hat der Arzt dieser Entscheidung Rechnung zu tragen und darf nicht abweichend hiervon und unter Bezugnahme auf einen für „ vernünftiger “ gehaltenen mutmaßlichen Willen zu einer Maßnahme greifen, die er selbst für vorzugswürdig hält (vgl. BGH Urteil vom 4. Oktober 1999 – 5 StR 712/98 – BGHSt 45, 219 [221]). 77 (3) Die in den §§ 630d, 630e BGB getroffenen Regelungen sind grundsätzlich auch für die Beurteilung der strafrechtlichen Haftung – insbesondere für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Eingriffs – maßgebend (vgl. Hardtung in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 223 Rn. 94 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren [BT-Drucks. 17/10488 Seite 42, unter 18.]; Grünewald in Leipziger-Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 223 Rn. 76; wohl auch Kratz NStZ-RR 2014, 65 [70]), so dass ein ohne wirksame Einwilligung vorgenommener und den Tatbestand der Körperverletzung erfüllender ärztlicher Eingriff grundsätzlich rechtswidrig ist. 78 b) Ausgehend hiervon gilt im vorliegenden Fall Folgendes: 79 (1) Im Hinblick auf das Kind AT oblag es den beiden Nebenklägern, eine Einwilligung zum Einsatz der Geburtszange zu erteilen oder deren Einsatz abzulehnen; ebenso waren die Nebenkläger die zuständigen Adressaten für die gemäß § 630e BGB zu erteilende Aufklärung über ärztliche Eingriffe, die ihr Kind betrafen. Das Kind war bei Einsatz der Zange – obgleich mit Beginn der geburtseinleitenden Wehen bereits durch die §§ 223 ff. StGB geschützt (vgl. BGH Urteil vom 7. Dezember 1983 – 1 StR 665/83 – BGHSt 32, 194; Urteil vom 22. April 1983 – 3 StR 25/83 – BGHSt 31, 348 [351]; Schneider in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, vor § 211 Rn. 6) – zwar zivilrechtlich noch nicht rechtsfähig (vgl. § 1 BGB). Indes erstreckte sich die aus der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) folgende Vertretungsmacht der Nebenkläger (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch auf Rechtshandlungen, für deren Vornahme ein Bedürfnis vor Eintritt der Rechtsfähigkeit bestand. Dies folgt mittelbar aus § 1810 BGB, wonach auch ein bereits gezeugtes – noch nicht geborenes – Kind (künftige) Rechte haben kann, deren Wahrnehmung im Rahmen der elterlichen Sorge grundsätzlich den Eltern obliegt. Die Kammer kann daher offenlassen, ob eine Entscheidungszuständigkeit der Nebenklägerin LL bereits aus ihrer Eigenschaft als „ natürliche Sachwalterin der Belange (…) des Kindes “ folgt (vgl. BGH Urteil vom 6. Dezember 1988 – VI ZR 132/88 – NJW 1989, 1538 [1539]) oder ob die sich aus den §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebende allgemeine Vertretungsbefugnis der Nebenkläger in Fällen, in denen es um den strafrechtlichen Schutz des noch ungeborenen Kindes geht, generell bereits vor Eintritt von dessen zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit besteht. 80 (2) Die nach Eintritt des Geburtsstillstandes bestehenden medizinischen Optionen – vaginale Entbindung unter Verwendung einer Zange sowie Kaiserschnittentbindung ( sekundäre sectio ) – waren zwischen dem Angeklagten und den Nebenklägern nicht erörtert worden. Eine Aufklärung der Nebenkläger – insbesondere der Nebenklägerin LL – über die mit den jeweiligen Methoden verbundenen Vorteile und Gefahren war nicht erfolgt. 81 (3) Eine zumindest kurze Aufklärung der Nebenkläger über die beiden Optionen – Zangeneinsatz oder sekundäre sectio – war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Entbindung aus medizinischen Gründen sofort abgeschlossen werden musste. Denn die Vitalwerte des Kindes waren vor dem Einsatz der Zange noch im Normbereich, so dass der Angeklagte zumindest die Möglichkeit hatte, die Nebenkläger in aller Kürze über die beiden Optionen zu unterrichten und sie zwischen diesen auswählen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten bekannt war, dass sich die Nebenklägerin zuvor bereits für eine Entbindung durch eine sekundäre sectio ausgesprochen hatte. Da er diese Entscheidung der Nebenklägerin selbst dann hätte berücksichtigen müssen, wenn die Nebenklägerin kurz vor dem Einsatz der Zange einwilligungsunfähig (vgl. § 630d Abs. 1 Satz 2 BGB) bzw. außerstande gewesen wäre, eine auch nur rudimentäre Aufklärung zur Kenntnis zu nehmen (zur Maßgeblichkeit von vor dem Eingriff erfolgten Äußerungen: BGH Urteil vom 6. Dezember 1988 – VI ZR 132/88 – NJW 1989, 1538 [1540]), hätte er zumindest nachfragen müssen, ob die Nebenklägerin bei dieser Entscheidung bleibt. Im Übrigen hätte er – falls die Nebenklägerin zu einer Einwilligung außerstande bzw. einer Aufklärung nicht zugänglich gewesen wäre – den Nebenkläger MM aufklären und um eine Einwilligung ersuchen müssen. Denn dieser wäre gemäß den §§ 1810, 1629 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz BGB im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit der Nebenklägerin dazu berufen gewesen, über die Belange des Kindes alleine zu entscheiden; im Übrigen hätte der Nebenkläger MM darüber hinaus auch Auskunft über die Interessenlage der Nebenklägerin erteilen können. 82 (4) All dies hat der Angeklagte nicht getan. Stattdessen hat er den beiden Nebenklägern die ihnen obliegende Entscheidung „ abgenommen “, weil er dem Einsatz der Geburtszange gegenüber einer sectio grundsätzlich den Vorzug gab und er der Nebenklägerin darüber hinaus die Fähigkeit abgesprochen hat, noch eine vernünftige Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Entbindungsmethode zu treffen. Er hielt deren – ihm durch die Zeugin YY bekannt gemachte – Äußerung zugunsten einer sectio für eine vorschnelle und maßgeblich durch schmerzbedingte „ Panik “ beeinflusste Entscheidung. Indem er der Nebenklägerin – und auch dem ebenfalls entscheidungsbefugten Nebenkläger – absprach, überhaupt eine vernünftige Entscheidung zugunsten einer sectio treffen zu können und stattdessen ohne Aufklärung und aufklärungsbasierte Einwilligung die von ihm favorisierte Entbindungsmethode gewählt hat, hat er sich eine Kompetenz angemaßt, die ihm von Rechts wegen nicht zustand. Er hat seine – wie der Sachverständige BR es nach Dafürhalten der Kammer zutreffend formulierte – medizinische „ Philosophie “ – im Sinne einer strikten Vorfestlegung auf eine bestimmte Behandlungsmethode – an die Stelle des ihm bekannten Patientenwillens gesetzt. 83 (5) Angesichts der ihm bekannten Entscheidung der Nebenklägerin für eine sekundäre sectio kann sich der Angeklagte zur Rechtfertigung seines Verhaltens auch nicht auf eine sogenannte mutmaßliche Einwilligung (hierzu: BGH Urteil vom 30. Januar 2019 – 2 StR 325/17 – NStZ 2020, 29 [30]; Hardtung in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 223 Rn. 108) berufen. Das Gleiche gilt mangels Einverständnisses beider Nebenkläger mit dem Einsatz der Geburtszange und deren – dem Angeklagten bekannter – Präferenz für eine sectio für die Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Einwilligung (hierzu: BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 – 1 StR 134/11 – NStZ 2012, 205; Hardtung a.a.O. Rn. 118ff.). 84 Auch für den bei der Nebenklägerin vorgenommenen Dammschnitt liegt aus den vorgenannten Gründen weder eine ausdrückliche noch eine mutmaßliche noch eine hypothetische Einwilligung vor. 85 (6) Der Angeklagte ist auch keinem sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum unterlegen, indem er irrigerweise von einem Einverständnis der Nebenkläger – insbesondere der Nebenklägerin – mit dem Einsatz der Geburtszange ausgegangen ist. Eine durch schlüssiges Verhalten erklärte Einwilligung ergab sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Nebenklägerin den Einsatz der Zange ohne körperlichen Widerstand hat geschehen lassen bzw. dass der Nebenkläger dem Einsatz nicht ausdrücklich widersprochen hat. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass gebärende Frauen, die den Einsatz einer Geburtszange nicht wünschten, deren Einführen in die Scheide im Regelfall durch ihre Körperhaltung – insbesondere durch Wegdrehen des Beckens oder Zusammenführen der Oberschenkel – verhinderten, mag dies zwar zutreffen. Eine rechtswirksame Einwilligung in den Einsatz der Zange kann in dem Unterlassen derartiger Abwehrmaßnahmen nach Dafürhalten der Kammer aber jedenfalls dann nicht gesehen werden, wenn dem behandelnden Arzt – wie hier – eine Präferenz der Patientin für eine andere Behandlungsmethode bekannt ist. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte das Verhalten der Nebenklägerin aber auch nicht im Sinne einer stillschweigenden Einwilligung in den Einsatz der Geburtszange und zugleich einer Aufgabe ihres ursprünglichen Wunsches nach einer Entbindung durch sectio bewertet. Denn hierzu hätte er allenfalls dann Veranlassung haben können, wenn er sich mit der Nebenklägerin zuvor inhaltlich auseinandergesetzt und ihr seinen Standpunkt von der unbedingten Vorzugswürdigkeit einer vaginalen Geburt zumindest kurz erläutert hätte. Tatsächlich war es jedoch so, dass die Nebenklägerin sich dem Einsatz der Zange nur deshalb nicht widersetzte, weil sie für sich in der konkreten Situation keine Alternative zu einer Mitwirkung an von dem Angeklagten ungefragt vorgenommenen Maßnahmen sah. Dass der Angeklagte aufgrund der an die Nebenklägerin gerichteten Äußerung der Zeugin WW, eine Geburt könne auch durch den Einsatz einer Zange beendet werden und der Angeklagte habe dies auch schon mehrfach mit Erfolg getan (oben II2c ), davon ausgegangen sein könnte, die Nebenklägerin habe ihren Standpunkt nun geändert und stimme dem Einsatz der Zange auf der Grundlage einer hinreichenden Kenntnis über die zu Gebote stehenden Alternativen zu, ist ebenfalls auszuschließen, da über die Vor- und Nachteile von Alternativen überhaupt nicht gesprochen wurde. 86 (7) Die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestandsirrtums ergeben sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte der Auffassung gewesen wäre, die Entbindung unter Verwendung der Geburtszange sei medizinisch „ alternativlos “ gewesen. Denn tatsächlich hatte er diese – zudem unzutreffende – Auffassung nicht (oben III3p ). 87 3. Die Tat erfolgte auch vorsätzlich. Im Einzelnen: 88 a) Bezugspunkt des Vorsatzes ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB der objektive Tatbestand, im Falle von § 223 Abs. 1 StGB also die Körperverletzungshandlung sowie der Körperverletzungserfolg. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die (fehlende) Einwilligung hingegen kein (negatives) Tatbestandsmerkmal und damit für den Körperverletzungsvorsatz grundsätzlich ohne Belang (Immig, Die Selbstbestimmungsaufklärung im Arztstrafrecht, Seite 68). 89 Dass der Angeklagte den Eingriff mit Wissen und Wollen vornahm und auch die unmittelbaren Eingriffsfolgen kannte und wollte, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. 90 b) Der Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte – wie festgestellt – keine Gedanken über das Vorliegen einer Einwilligung machte (oben II6e ) und deshalb nicht festgestellt werden kann, er habe die Eingriffe in dem positiven Bewusstsein durchgeführt, dass der Zangeneinsatz sowie die Vornahme des Dammschnitts rechtswidrig waren und er sich deshalb strafbar mache. Erfüllt ein Täter – wie vorliegend – den Straftatbestand in vollständiger Tatsachenkenntnis, handelt er auch dann vorsätzlich, wenn er sich über die Rechtmäßigkeit bzw. Strafbarkeit seines Verhaltens keine Gedanken macht. Dies gilt insbesondere für einen Arzt, der einen körperlichen Eingriff ohne wirksame Einwilligung des Patienten vornimmt. So hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den schriftlichen Gründen seines Urteils vom 5. Juli 2007 (– 4 StR 549/06 – NStZ-RR 2007, 340 [341]) ausgeführt, dass ein ärztlicher Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung des Patienten vorgenommen und auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Einwilligung gerechtfertigt werde, eine „ tatbestandsmäßige und rechtswidrige Körperverletzung “ sei. Diese könne dem Angeklagten „ nur dann nicht … als vorsätzliche Tat … vorgeworfen werden “, wenn er „ irrig vom Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts ausgegangen wäre “. Diese Formulierung („ rechtfertigender Sachverhalt “) interpretiert die Kammer dahingehend, dass ein Irrtum des Arztes nur dann Einfluss auf den Vorsatz hat, wenn er die Tatsachen betrifft, die unter den Straf- oder den Rechtfertigungstatbestand subsumiert werden können. Ein Irrtum des Arztes über die rechtfertigende Wirkung eines von ihm – wie hier – in tatsächlicher Hinsicht vollständig erfassten Sachverhalts lässt die Vorsatzstrafbarkeit hingegen unberührt. Dies entspricht auch der in den §§ 16, 17 StGB angelegten Systematik, wonach zwischen vorsatzausschließenden Irrtümern über Tatsachen (§ 16 StGB) und ggf. schuldausschließenden oder schuldmindernden Irrtümern über die Bewertung dieser Tatsachen bzw. über die Bewertung des eigenen Verhaltens als rechtswidrig (§ 17 StGB) zu unterscheiden ist. Hierzu passt, dass auch der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei einem Sachverhalt mit unzureichender Patientenaufklärung zu dem Ergebnis gelangte, der angeklagte Arzt habe sich durch die Vornahme einer nicht durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigten Operation einer „ gefährlichen “ – mithin notwendigerweise auch vorsätzlichen – Körperverletzung schuldig gemacht (Urteil vom 22. Dezember 2010 – 3 StR 239/10 – NJW 2011, 1088 [1090] Rn. 17). 91 c) Dass der Angeklagte ein Ableben des Kindes AT billigend in Kauf genommen hat, konnte die Kammer nicht feststellen. 92 4. Vorliegend hat sich in dem Tod des Kindes die dem Eingriff des Angeklagten eigentümliche Gefahr auch verwirklicht, so dass auch ein qualifizierter Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Körperverletzung und der Todesfolge gegeben ist (oben II6f ). Denn die Einwirkung der Zangenlöffel auf den Kopf des Kindes bringt – wie auch der Sachverständige BR ausgeführt hat – die grundsätzliche Gefahr von auch schwerwiegenden Verletzungen am Schädel und in der Folge auch am Gehirn mit sich. 93 5. Der tödliche Ausgang war für den Angeklagten auch voraussehbar (vgl. oben II6f ). 94 6. Der Angeklagte handelte schuldhaft. Soweit ihm bei Begehung der Taten die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun (§ 17 Satz 1 StGB), weil er hierüber überhaupt nicht nachdachte (vgl. Bülte in Leipziger-Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 17 Rn. 12), entschuldigt ihn dies nicht. Denn er hätte das Unrechtmäßige seines Verhaltens (vgl. BGH [Großer Senat für Strafsachen], Beschluss vom 18. März 1952 – GSSt 2/51 – BGHSt 2, 194 [20]; Joecks/Kulhanek in Münchener-Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 17 Rn. 12) gemäß der ihm grundsätzlich bekannten Rechtslage (oben II6e ) bei hinreichender und zumutbarer Anstrengung erkennen können, indem er sich gedanklich mit der Frage befasst hätte, ob er dem Selbstbestimmungsrecht der Nebenkläger durch die von ihm gewählte Vorgehensweise gerecht wird (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 4. Oktober 1999 – 5 StR 712/98 – BGHSt 45, 219 [225] – die Vermeidbarkeit dürfte „ kaum je zweifelhaft sein “; so auch BGH Urteil vom 11. Oktober 2011 – 1 StR 134/11 – NStZ 2012, 205 [206]). V. 95 1a) Ausgangspunkt für die Zumessung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafen ist der in § 227 Abs. 1 StGB bezeichnete Strafrahmen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe von drei bis zu 15 Jahren vorsieht. 96 b) Die Kammer hat jedoch den für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen des § 227 Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren – zugrunde gelegt. Maßgebend hierfür ist, dass sich der vorliegend abgeurteilte Sachverhalt erheblich von dem Regelbild unterscheidet, das dem Tatbestand des § 227 StGB zugrunde liegt. Dieses Regelbild zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter das Opfer in feindseliger Willensrichtung angreift. Diese feindselige Willensrichtung, die das von dem Grunddelikt erfasste Unrecht maßgeblich prägt, fehlt jedoch in Fällen eines ärztlichen Heileingriffs im Rahmen der Geburtshilfe, bei dem die Verletzungshandlung – wenn auch ohne wirksame Einwilligung – mit dem Ziel vorgenommen worden ist, ein lebendiges und gesundes Kind zu entbinden. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Todesfolge für den Angeklagten zwar vorhersehbar, also nach § 18 StGB zurechenbar war, sich aber selten einstellt (BGH Beschluss vom 3. März 2000 – 2 StR 388/99 – NStZ-RR 2000, 329; Hardtung in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 227 Rn. 29), so dass die Tat Züge eines Unglücksfalls trägt. 97 c) Den sich aus § 227 Abs. 2 StGB ergebenden Strafrahmen hat die Kammer gemäß §§ 17 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, da sich der Angeklagte bei Begehung der beiden Taten in einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum befand. 98 2. Innerhalb des somit eröffneten Strafrahmens von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe hat die Kammer sich bei der Strafzumessung von den folgenden Erwägungen leiten lassen: 99 a) Für den Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten in Ansatz gebracht, dass er sich an der Sachaufklärung beteiligt hat, indem er in der Hauptverhandlung wesentliche Teile des Geschehens eingeräumt hat. Schließlich hat der Angeklagte erklärt, dass er den Tod des Kindes AT sehr bedauert; dies war ihm auch anzumerken. 100 b) Gegen den Angeklagten spricht, dass die Tat auf einer – jedenfalls zum Tatzeitpunkt bestehenden – generellen Missachtung des aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Selbstbestimmungsrechts seiner Patienten beruht. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass neben dem verstorbenen Kind AT mit der Nebenklägerin LL eine weitere Rechtsgutträgerin betroffen war. 101 c) Unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. 102 3. Die Kammer hat die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB liegen vor. Danach setzt das Gericht bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. 103 Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist bislang unbestraft und bedauert das Geschehene. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat gerade nicht in feindlicher Willensrichtung beging, sondern mit dem Ziel, das Kind gesund zu entbinden. Zudem ist er in seine Familie dergestalt integriert, dass er sich um seine Eltern, insbesondere seinen dementen Vater, kümmert und seine Kinder unterstützt. Insgesamt erscheint die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens damit größer als die Gefahr der Begehung neuer Straftaten. 104 4. Die Kammer hat gegen den Angeklagten kein Berufsverbot angeordnet. Gemäß § 70 Abs. 1 StGB kann das Gericht demjenigen, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt wird, die Ausübung des Berufs oder Berufszweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs oder Berufszweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. 105 Nach Auffassung der Kammer besteht nicht die Gefahr, dass der Angeklagte bei weiterer Ausübung des Berufs oder Berufszweiges erhebliche rechtswidrige Taten der hier abgeurteilten Art begehen wird. Der Angeklagte ist durch das Verfahren – insbesondere durch die Hauptverhandlung – erkennbar beeindruckt, so dass die Kammer davon ausgeht, dass er künftig diejenigen Entbindungsmethoden wählen wird, für die sich seine Patientinnen ausgesprochen haben. VI. 106 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. (DD) (EE) (FF)