Urteil
8 O 55/23
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2023:1221.8O55.23.00
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Tenor
für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beglaubigte Abschrift Tatbestand: Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nach Kündigung eines Darlehensvertrages geltend. Die Klägerin gewährte dem Beklagten mit Vertrag vom 23.12.2020 ein Darlehen in Höhe von 35.000,00 EUR. Das Darlehen wurde am 21.02.2021 ausgezahlt und sollte in insgesamt 96 Raten (95 Raten zu 414,14 EUR und eine Schlussrate zu 413,59 EUR) zurückgeführt werden. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Nach Auszahlung des Darlehens wurde die Klägerin von der SCHUFA-Holding AG (im Folgenden: SCHUFA) über einen negativen Eintrag bei dem Beklagten informiert. Aus der Auskunft ergab sich für den Beklagten die Ratingstufe P sowie eine Risikoquote von 96,8 %. Am 25.05.2022 erhielt die Klägerin eine technische Nachmeldung der SCHUFA-Holding AG, in der sie über das Merkmal „SD FAELLIG 7421 EUR/24.05.2022/“ in Kenntnis gesetzt wurde. Das Merkmal bedeutete, dass ein Kreditvertrag des Beklagten aufgrund Zahlungsverzuges gekündigt wurde und der Saldo 7.421,00 EUR beträgt. Zugleich hatte der Beklagte auch Raten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag nicht mehr bedient und war insoweit von der Klägerin mit Schreiben vom 06.04.2022 sowie 06.05.2022 gemahnt worden. Unter Hinweis auf die Information der SCHUFA und unter Berufung auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen kündigte die Klägerin den Kredit mit Schreiben vom 27.05.2022 (Anlage K 3) außerordentlich aus wichtigem Grund. Gleichzeitig stellte sie die Restforderung unter Fristsetzung zum 26.06.2022 in Höhe von 31.037,68 EUR fällig. Nachdem keine Zahlungen erfolgten, wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen zum Einzug übergeben, welches den Beklagten mehrfach per Brief mahnte. Für die außergerichtliche Vertretung stellte das Inkassounternehmen Kosten in Höhe von 1.133,36 EUR in Rechnung. Am 02.02.2023 wurde auf den Antrag des Inkassounternehmens ein Mahnbescheid gegen den Beklagten über einen Betrag in Höhe von 34.008,88 EUR erlassen. Für seine Tätigkeit im Mahnverfahren stellte das Inkassounternehmen Kosten in Höhe von 701,86 EUR in Rechnung. Die Klage wurde dem Beklagten am 29.04.2023 zugestellt und das schriftliche Vorverfahren wurde mit Verfügung vom 26.04.2023 angeordnet. Der Beklagte hat seine Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist angezeigt. Die Kammer hat die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 24.05.2023 und in der Terminsverfügung vom 19.06.2023 darauf hingewiesen, dass die Klage bislang unschlüssig sein dürfte und die Klageabweisung als unbegründet drohe. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das gerichtliche Schreiben vom 24.05.2023 (vgl. Blatt 32 d. A.) sowie die Terminsverfügung vom 19.06.2023 (vgl. Blatt 46 f. d. A.) verwiesen. Der Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung (vgl. Zustellurkunde vom 23.06.2023, Blatt 54 f. d. A.) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 nicht erschienen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen, an sie einen Hauptsachebetrag in Höhe von 31.037,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. hieraus seit 27.06.2022 sowie vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.835,22 EUR zu bezahlen. Zu den weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. Die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Versäumnisurteils gemäß § 331 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Der Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten setzt unter anderem die Schlüssigkeit des von der Klägerseite geltend gemachten Klageanspruchs voraus. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat nach ihrem gemäß § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden anzunehmenden Vorbringen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 31.037,68 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Var. BGB. Sie hat weder einen Kündigungsgrund nach Ziff. 19 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die Voraussetzungen des § 490 Abs. 1 BGB bzw. des § 498 Abs. 1 BGB schlüssig vorgetragen. 1. Die Klägerin hat ihre mit Schreiben vom 27.05.2022 erklärte, außerordentliche fristlose Kündigung primär auf Ziff. 19 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt. Da die in Ziff. 19.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Regelung im Kern dieselben Voraussetzungen wie das in § 490 Abs. 1 BGB normierte außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers aufweist, gelten die nachfolgenden Ausführungen für beide Rechtsgrundlagen entsprechend. Dazu gilt, dass die Klägerin über ihre AGB den Maßstab für eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht einseitig zu Lasten des Verbrauchers verschieben kann, da der Regelung in § 490 BGB Leitbildfunktion i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zukommt (MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 490 Rn. 22; BeckOGK/C. Weber, 15.06.2022, BGB § 490 Rn. 100, beck-online). a) Eine fristlose Kündigung ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Klägerin die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Ob eine „wesentliche“ Verschlechterung und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, kann nur nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile entschieden werden (vgl. Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Bunte/Artz, 6. Aufl. 2022, AGB-Banken 19 Rn. 48). Um annehmen zu können, dass sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtert haben, sind die Situationen bei Vertragsabschluss und im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung zu vergleichen (vgl. MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 490 Rn. 5). Dabei bedarf es einer Gesamtschau aller wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls aus objektiver Perspektive. Zur Feststellung der wesentlichen Verschlechterung bedarf es mehr als einer simplen Rechenoperation. (MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 490 Rn. 5). Maßgeblich ist jeweils das Vermögen, auf das tatsächlich zugegriffen werden kann (vgl. BGH, WM 2003, 1416, 1417 f.; BeckOK BGB/Rohe, 67. Ed. 01.08.2023, BGB § 490 Rn. 6). Der Bank obliegt eine sorgfältige Prüfung (vgl. Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Bunte/Artz, 6. Aufl. 2022, AGB-Banken 19 Rn. 56) und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Informationsbeschaffung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auf Indizien gestützt wird, da der Bank als Darlehensgeberin nicht schon eine Kündigung bei bloßem Verdacht eröffnet ist (Regenfus, ZBB 2015, 383, 393). b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die wiederholten und nochmals vertieften Ausführungen der Klägerin zur negativen SCHUFA-Auskunft (auch nach den gerichtlichen Hinweisen vom 24.05.2023 sowie 19.06.2023) nicht geeignet, die Annahme einer konkreten Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Beklagten als Darlehensnehmer zu rechtfertigen. aa) Die vorgelegte SCHUFA-Auskunft (vgl. Anlage K 5) ist schon an sich nicht gerichtsverwertbar. Aus der Mitteilung von Scorewerten, Quoten und Ratingstufen ist für außenstehende Dritte nämlich nicht erkennbar, wie diese errechnet und auf welcher Datengrundlage diese erstellt wurden (kritisch zum sog. Scoring im Sinne einer automatisierten Verarbeitung auch EUGH Urteil vom 07.12.203, C-634/21). Zudem sind im Zusammenhang mit den als „Score-Info“ in der SCHUFA-Auskunft bezeichneten Aussagen „Es liegen Missbrauchsmerkmale oder Saldo nach Titulierung vor“ bzw. „Es liegen Informationen zu vertragswidrigem Verhalten vor“ keine erläuternden Ausführungen der Klägerin erfolgt, welche konkreten Informationen oder Sachverhalte zu diesen Eintragungen geführt haben. Ohne derartige weiterführende Erläuterungen der Klägerin ist jedoch aus den in den Auskünften aufgeführten Daten und Zahlungsbeträgen nicht zweifelsfrei erkennbar, in welcher Höhe offene ggf. auch titulierte Forderungen gegen den Beklagten bestanden haben sollen. Ob tatsächlich eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage erkennbar geworden ist, bleibt hiernach vielmehr offen. Derartige Auskünfte einer privatrechtlichen Gesellschaft mögen also bei der Klägerin Anlass für Nachforschungen gegeben haben, ersetzen im Gegenzug jedoch keinen einlassungsfähigen und nachvollziehbaren Vortrag zu einer Vermögensverschlechterung in der Sache (ebenso: AG Oldenburg (Holstein), Urteil vom 21. Oktober 2014 – 25 C 529/13 –, juris, Rn. 27). bb) Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Kündigung herangezogene SCHUFA-Auskunft enthält zudem die Information „Bitte Widerspruch beachten“ , sodass anzunehmen ist, dass sich der Beklagte gegen die SCHUFA-Einstufung bzw. die ihr zugrundeliegenden Meldungen an die SCHUFA gerichtet hat. Ebenso wie für die Einstufung als solche, sind die Hintergründe für dieses abwehrende Tätigwerden des Schuldners aus der Auskunft nicht zu entnehmen. Tatbestandlich nicht vorgeschrieben, aber in der Praxis häufig, sind aus diesem Grund Kündigungsandrohungen mit denen dem Darlehensnehmer Gelegenheit gegeben wird, die Hintergründe näher zu erläutern. Unter Umständen kann eine solche Vorankündigung seitens der Bank sogar geboten sein (dazu Regenfus, ZBB 2015, 383, 388 m.w.N.). Denn sowohl für die Kündigung aus wichtigem Grund als auch für eine ordentliche Kündigung muss der Kreditgeber gemäß § 242 BGB Rücksicht auf die Interessen des Vertragspartners nehmen und, wenn seine eigenen Interessen dieses zulassen, eine fristlose Kündigung ohne Vorankündigung vermeiden, wenn dem Kreditnehmer daraus schwere Schäden drohen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1984 – III ZR 159/83 –, juris Rn. 4). Das offenbare Vorliegen eines Widerspruchs gegen die SCHUFA-Eintragungen hätte der Klägerin jedenfalls, da sie ihre Kündigung ausschließlich auf diese Indizien stützt, Anlass geben können und müssen, durch Kontaktaufnahme zum Beklagten weitere Sachverhaltsermittlung zu betreiben. Entsprechende Bemühungen der Klägerin sind indes nicht dargelegt. c) Sofern die Klägerin vorträgt, der Beklagte sei zuletzt Raten schuldig geblieben, kann dies ebenfalls nicht als Grund für eine außerordentliche Kündigung infolge einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers herangezogen werden. aa) Denn eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse kommt nur dann in Betracht, wenn durch den Rückstand gerade der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers aus § 488 Abs. 1 S. 2 gefährdet wird. Eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 490 Abs. 1 BGB ist demgemäß dann nicht gerechtfertigt, wenn eine nur unwesentliche bzw. temporäre Verschlechterung bzw. Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers eingetreten ist oder weiterhin werthaltige Sicherheiten vorhanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 21.04.2020 – I-6 U 136/19). So liegt der Fall auch hier. bb) In Ziff. 5 des Darlehensvertrages haben die Parteien nämlich die Abtretung des pfändbaren Teils von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen des Beklagten zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus dem Kredit vereinbart. Es stand monatlich pfändungsschutzfreies Arbeitseinkommen des Beklagten zur Sicherung der Zins- und Tilgungsansprüche der Klägerin zur Verfügung. Ausweislich der Angaben im Darlehensvertrag verfügt der Beklagte über ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 3.300,00 EUR/netto. Anzeichen dafür, dass im konkreten Fall die Abtretung im Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen worden wäre, liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin trägt insoweit lediglich pauschal vor, dass in vielen Arbeitsverträgen das Verbot einer Lohnabtretung vereinbart sei, ohne dies auch konkret für die streitgegenständliche Konstellation zu behaupten. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, dass sich die Einkommensverhältnisse oder das Beschäftigungsverhältnis des Klägers negativ verändert hätten. Ein Ratenrückstand von 3 Raten zu je 414,14 EUR (vgl. die als „Retoure“ gekennzeichneten Umsätze in Anlage K 4) kann unter Berücksichtigung der gewährten Sicherheit über das Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 3.300,00 EUR somit keine außerordentliche Kündigung der Klägerin rechtfertigen. d) Gleiches würde im Übrigen gelten, wenn man abweichend von den obigen Ausführungen der vorgelegten SCHUFA-Auskunft eine berechtigte Fälligstellung eines Fremddarlehens in Höhe von 7.421,00 EUR entnehmen könnte. Zwar kann eine kündigungsrelevante Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners darin liegen, dass andere Gläubiger des Darlehensnehmers Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.1990 – 10 U 168/89, beck-online Rn. 6 für einen Schuldner, der sich unstreitig in finanziellen Schwierigkeiten befand und gegen den die Zwangsvollstreckung aus einer Sicherungshypothek in Höhe von 500.000,00 DM eingeleitet wurde). Seitens der Klägerin werden jedoch weder entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger gegen den Beklagten behauptet, noch ist mit Blick auf die Höhe der (unterstellten) Fremdschuld von rund 7.400,00 EUR und die vorhandenen Sicherheiten aus einem monatlichen Arbeitseinkommen von etwa 3.300,00 EUR von einer Gefährdung des klägerischen Rückzahlungsanspruchs auszugehen. Die lediglich abstrakte Gefahr einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse genügt nicht (vgl. BeckOK BGB/Rohe, 67. Ed. 01.08.2023, BGB § 490 Rn. 7). 2. Schließlich kann die Klägerin die von ihr erklärte Kündigung auch nicht auf § 498 Abs. 1 BGB stützen. Hierbei kann dahinstehen, ob das Kündigungsschreiben der Klägerin (vgl. Anlage K 3), in dem ausdrücklich auf die Information der SCHUFA und das außerordentliche Kündigungsrecht in den Vertragsbedingungen Bezug genommen wird und Ratenrückstände keine Erwähnung finden, auch als Kündigung im Sinne des § 498 Abs. 1 BGB qualifiziert werden kann. Denn jedenfalls ist weder der Nennbetragsanteil gem. § 498 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BGB erreicht, noch hat die Klägerin erfolglos eine zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt und den Beklagten darauf hingewiesen, dass sie für den Fall der Nichtzahlung die gesamte Restschuld verlangen werde (§ 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB). II. Mangels begründeten Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen sowie Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 31.037,68 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. XXX XXX XXX BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf Verkündet am 21.12.2023XXX, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle