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Versäumnisurteil

12 O 185/23

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:1215.12O185.23.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes im Einzelfall bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten), es zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend wiedergegebenen Bewertungen

1.des Nutzers „Y.“

1-Sterne-Bewertung von „Y.”

Text: Der Ton macht die Musik! Schade - dieser neue „ Inhaber „ geht garnicht !

Arroganter Pimpf …

wie geschehen unter der URL R.

und/oder

2.

des Nutzers „O.“

1-Sterne-Bewertung von „O.“

- Kein Text -

wie geschehen unter der URL E.

und/oder

3.

des Nutzers K..“

1-Sterne-Bewertung von K..“

- Kein Text -

wie geschehen unter der URL F.

und/oder

4.

des Nutzers „B.“

1-Sterne-Bewertung von „B.“

- Kein Text -

wie geschehen unter der URL I.

und/oder

5.

des Nutzers „A.“

1-Sterne-Bewertung von „A.“

- Kein Text -

wie geschehen unter der URL P.

und/oder

6.

des Nutzers „M.“

1-Sterne-Bewertung von „M.“

- Kein Text -

wie geschehen unter der URL U.

und/oder

7.

des Nutzers „N.“

2-Sterne-Bewertung von „N.“

Text: Essen kam viel zu spät, war kalt und war leider nicht lecker

Servicetyp

Verzehr im Restaurant

Art der Mahlzeit

Abendessen

Preis pro Person

30–40 €

wie geschehen unter der URL W..

zu veröffentlichen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Einspruchsfrist gegen dieses Versäumnisurteil beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit Zustellung dieses Versäumnisurteils zu laufen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes im Einzelfall bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten), es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend wiedergegebenen Bewertungen 1.des Nutzers „Y.“ 1-Sterne-Bewertung von „Y.” Text: Der Ton macht die Musik! Schade - dieser neue „ Inhaber „ geht garnicht ! Arroganter Pimpf … wie geschehen unter der URL R. und/oder 2. des Nutzers „O.“ 1-Sterne-Bewertung von „O.“ - Kein Text - wie geschehen unter der URL E. und/oder 3. des Nutzers K..“ 1-Sterne-Bewertung von K..“ - Kein Text - wie geschehen unter der URL F. und/oder 4. des Nutzers „B.“ 1-Sterne-Bewertung von „B.“ - Kein Text - wie geschehen unter der URL I. und/oder 5. des Nutzers „A.“ 1-Sterne-Bewertung von „A.“ - Kein Text - wie geschehen unter der URL P. und/oder 6. des Nutzers „M.“ 1-Sterne-Bewertung von „M.“ - Kein Text - wie geschehen unter der URL U. und/oder 7. des Nutzers „N.“ 2-Sterne-Bewertung von „N.“ Text: Essen kam viel zu spät, war kalt und war leider nicht lecker Servicetyp Verzehr im Restaurant Art der Mahlzeit Abendessen Preis pro Person 30–40 € wie geschehen unter der URL W. . zu veröffentlichen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Die Einspruchsfrist gegen dieses Versäumnisurteil beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit Zustellung dieses Versäumnisurteils zu laufen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger, der ein Restaurant in Düsseldorf betreibt, macht Unterlassung im Zusammenhang mit von der Beklagten veröffentlichten Internetbewertungen geltend. Der Kläger betreibt das Restaurant „C.“ in Düsseldorf unter der Adresse D.. Die Beklagte veröffentlicht unter „X.“ Informationen zu Unternehmen, Geschäften, Freiberuflern einschließlich der von Dritten abgegebenen (Internet-)Bewertungen. Die Beklagte veröffentlicht entsprechende Informationen über das Restaurant des Klägers sowie so genannte Erfahrungsberichte von Internetnutzern, die unter dem Link T. abrufbar sind. Der Kläger forderte die Beklagte mit drei anwaltlichen Schreiben vom 17. Juli 2023 (Anlage K 2, Anlage K 5 und Anlage K 8) jeweils unter Fristsetzung bis zum 24. Juli 2023 auf, die in den Schreiben jeweils eingeblendeten Internetbewertungen zu löschen. Mit E-Mail vom 27. Juli 2023 bat der Kläger um Sachstandsmitteilung und erneut um Löschung der beanstandeten Bewertungen. Der Kläger sieht in den hier weiterhin noch beanstandeten, sich aus dem Tenor unter I. ergebenden Internetbewertungen Dritter sein Unternehmerpersönlichkeitsrecht und seine Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Er behauptet unter anderem, den in Rede stehenden Bewertungen hätte kein Geschäftskontakt zugrunde gelegen. Der Kläger beantragt, zu erkennen wie geschehen und gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Versäumnisurteil zu erlassen. Der Beklagten ist die Klageschrift vom 29. August 2023 am 03. November 2023 an ihrem Geschäftssitz in J. zugestellt worden (siehe Zustellnachweis im Anlagenordner „AuslandsZU Klage“, dort Seite 10 und Seiten 17 bis 20). Sie hat innerhalb der ihr gesetzten Frist gegenüber dem Gericht keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Antrag des Klägers ist zulässig und begründet. I. Auf Antrag des Klägers war die Beklagte gemäß Paragraph 331 Absatz 3 Zivilprozessordnung im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen, weil sie entgegen Paragraph 276 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Zivilprozessordnung trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Klageschrift und unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraphen 331 Absatz 3 Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig angezeigt hat, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Das Vorbringen des Klägers ist gemäß Paragraph 331 Absatz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzunehmen. Nach dem Sachvortrag des Klägers ist die Klage begründet. II. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie folgt aus Artikel 7 Nummer 2 VO (EG) Nummer 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Das schädigende Ereignis ist bei Internetbewertungen eingetreten oder droht an dem Ort einzutreten, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat. Denn dort wirken sich die angegriffenen negativen Bewertungen auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. August 2022, Aktenzeichen VI ZR 1244/20, Randnummer 10 fortfolgende, zitiert nach juris). III. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß den Paragraphen 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 analog Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel Absatz 1 des Grundgesetzes zu. Auf den Streitfall ist deutsches Recht anwendbar (vergleiche Art. 40 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Der Inhalt der im Internet abrufbaren Bewertungen verletzt die Rechte des Klägers, nämlich dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Beklagte haftet vorliegend als mittelbare Störerin nach einer entsprechenden Aufforderung zur Prüfung und Löschung der Internetbewertungen (so genanntes Notice-and-take-down-Verfahren) auf Unterlassung, weil sie die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt hat. Host-Provider wie die Beklagte sind zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern eingestellten Beiträge vor deren Veröffentlichung zu überprüfen. Die Verantwortlichkeit des Host-Providers als mittelbarem Störer tritt aber dann ein, wenn er Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf der von ihm betriebenen Internet-Plattform erlangt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er mit einer hinreichend konkreten und nachprüfbaren Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert wird. Sofern die Beanstandung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung des Betroffenen, falls diese zutrifft, unschwer bejaht werden kann, hat der Host-Provider den Sachverhalt unter Berücksichtigung einer einzuholenden Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen zu ermitteln und zu bewerten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 01. März 2016, Aktenzeichen VI ZR 34/15 – jameda.de II, Randnummer 24; Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. August 2022, Aktenzeichen VI ZR 1244/20, Randnummer 27 fortfolgende, zitiert jeweils nach juris). Bleibt eine Stellungnahme des Verfassers aus, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die Beanstandung berechtigt und die beanstandete Bewertung zu löschen ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2011, Aktenzeichen VI ZR 93/10). Im Streitfall hat die Beklagte in Bezug auf die Beanstandungen des Klägers das von der Rechtsprechung vorgeschriebene Notice-and-take-down-Verfahren mit vorheriger Anhörung des Verfassers der Bewertung nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat die streitgegenständlichen Internetbewertungen jedenfalls bis zur Klageerhebung nicht gelöscht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 91 Absatz 1 Zivilprozessordnung. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 2 Zivilprozessordnung. Streitwert: 18.500,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Z. Dr. G. S.