12 O 185/23
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes im Einzelfall bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten), es zu unterlassen,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend wiedergegebenen Bewertungen
1.des Nutzers „Y.“
1-Sterne-Bewertung von „Y.”
Text: Der Ton macht die Musik! Schade - dieser neue „ Inhaber „ geht garnicht !
Arroganter Pimpf …
wie geschehen unter der URL R.
und/oder
2.
des Nutzers „O.“
1-Sterne-Bewertung von „O.“
- Kein Text -
wie geschehen unter der URL E.
und/oder
3.
des Nutzers K..“
1-Sterne-Bewertung von K..“
- Kein Text -
wie geschehen unter der URL F.
und/oder
4.
des Nutzers „B.“
1-Sterne-Bewertung von „B.“
- Kein Text -
wie geschehen unter der URL I.
und/oder
5.
des Nutzers „A.“
1-Sterne-Bewertung von „A.“
- Kein Text -
wie geschehen unter der URL P.
und/oder
6.
des Nutzers „M.“
1-Sterne-Bewertung von „M.“
- Kein Text -
wie geschehen unter der URL U.
und/oder
7.
des Nutzers „N.“
2-Sterne-Bewertung von „N.“
Text: Essen kam viel zu spät, war kalt und war leider nicht lecker
Servicetyp
Verzehr im Restaurant
Art der Mahlzeit
Abendessen
Preis pro Person
30–40 €
wie geschehen unter der URL W..
zu veröffentlichen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.
Die Einspruchsfrist gegen dieses Versäumnisurteil beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit Zustellung dieses Versäumnisurteils zu laufen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.